Verwaltungsrecht

Asylrecht (Jordanien)

Aktenzeichen  15 ZB 22.30311

Datum:
25.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6536
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 27 K 21.31565 2022-01-31 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben jordanischer Staatsangehöriger palästinensischer Herkunft und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 31. Januar 2022 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2022 – 15 ZB 22.30197 – juris Rn. 4).
Dem wird das Zulassungsvorbringen hier nicht gerecht. Denn die Frage, ob „eine kriminelle Verfolgungshandlung eines hochrangigen Beamten nicht dann zu einer staatlichen mittelbaren Verfolgung“ wird, „wenn der Staat für solche Handlungen insofern verantwortlich ist, als er wegen fehlender Schutzfähigkeit, die darin besteht, die kriminellen Verfolgungshandlungen nicht zur Kenntnis nehmen zu können, nicht in der Lage ist, den Betroffenen gegen solche kriminellen Verfolgungshandlungen des hochrangigen Beamten zu schützen“, ist bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat zunächst gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die „zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts“ für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2021 genommen, wonach der Kläger schon nicht glaubhaft machen konnte, wegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder der Gefahr ernsthaften Schadens aus Jordanien ausgereist zu sein. Ferner stellt das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen darauf ab, dass dem Kläger im Hinblick auf seine konkrete Situation zumutbar wäre, internen Schutz innerhalb Jordaniens in anderen Stadtteilen Ammans oder auch anderen Städten des Landes zu suchen. Unabhängig davon sieht es das Verwaltungsgericht weiter als nicht mehr wahrscheinlich an, dass die eigene Familie dem Kläger auch noch nach über sieben Jahren wegen früherer Kontakte zu jüdischen Schulfreunden mit Gefahr für Leib und Leben nachstellen würde, zumal sich seither die diplomatischen Beziehungen des Haschemitischen Königreichs Jordanien zum Nachbarland Israel weiter verbessert hätten. Damit ist die im Zulassungsvorbringen, das sich im Übrigen hierzu nicht verhält, aufgeworfene Frage nicht klärungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben