Verwaltungsrecht

Asylrecht (Uganda)

Aktenzeichen  9 ZB 21.31227

Datum:
20.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33625
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 5 K 17.38991 2021-06-25 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Klägerin ist Staatsangehörige Ugandas und begehrt die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2021 die Klage abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zuzulassen.
1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2021 – 9 ZB 21.31248 – juris Rn. 4). Dem wird das Zulassungsvorbringen hier nicht gerecht. Denn die Frage, ob „der Umstand einer Rückführung oder Rückkehr in das Herkunftsland und die durch die Rückführung oder Rückkehr kausal einhergehende Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Beurteilung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 VII1 AufenthG (auch) heranzuziehen und zu berücksichtigen“ sind, ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
a) Die Frage ist schon nicht klärungsbedürftig.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden‚ wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib‚ Leben oder Freiheit besteht. Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solche ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben‚ wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert‚ weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Es kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben‚ die dazu führen‚ dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann‚ wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht‚ dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände‚ die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit‚ Opfer von Eingriffen in Leib‚ Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte‚ wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit in Krankheitsfällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 23.9.2019 – 8 B 19.32560 – juris Rn. 16 f.). Demgegenüber sind krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, worauf das Verwaltungsgericht auch abgestellt hat, als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse von der Verwaltungsbehörde zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v 18.6.2006 – 24 CE 06.1377 – juris Rn. 19).
b) Die Frage ist zudem auch nicht entscheidungserheblich.
Zwar mag sich – worauf das Zulassungsvorbringen abstellt – ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bei einer psychischen Erkrankung auch wegen einer im Zielstaat zu erwartenden Retraumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben (vgl. NdsOVG, U.v. 12.9.2007 – 8 LB 210/05 – juris Rn. 31 m.w.N.). Dem Zulassungsvorbringen lässt sich eine derartige Situation für die Klägerin aber nicht entnehmen. Die von der Klägerin am Tag vor der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht vorgelegte Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … vom 24. Juni 2021 attestiert eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zur Lebensbedrohlichkeit ausschließlich für den Fall eines Abbruchs der Behandlung oder eine fehlende oder unzureichende Behandlungsmöglichkeit. Zu der Frage, ob und wie sich die nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Uganda grundsätzlich behandelbare, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome der Klägerin allein durch die Abschiebung wesentlich verschlimmern würde, verhält sich die Stellungnahme nicht. Die Frage war für das Verwaltungsgericht somit nicht entscheidungserheblich, zumal sich die Befürchtungen der Klägerin wegen Benachteiligungen auf die bei ihrem Sohn vorliegende Trisomie 21 beziehen und ihr Sohn im Juli 2019 in Deutschland geboren wurde.
Insgesamt wendet sich die Klägerin vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, was jedoch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2021 – 9 ZB 21.31292 – juris Rn. 4).
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die Klägerin trägt zur Begründung des geltend gemachten Gehörsverstoßes im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag u.a. dazu, dass die Rückführung nach Uganda selbst zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands bis hin zur Lebensbedrohlichkeit führt, zu Unrecht abgelehnt und dadurch die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Mit diesen Ausführungen zeigt die Klägerin keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG auf.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 15.9.2021 – 9 ZB 21.31299 – juris Rn. 4). Es gewährleistet in Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – juris Rn. 15). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11 m.w.N.).
Gemessen daran ist ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargetan. Soweit die Klägerin sinngemäß eine mangelnde Berücksichtigung bzw. unzutreffende Einschätzung ihrer gesundheitlichen und persönlichen Situation durch das Verwaltungsgericht rügt, scheidet schon deshalb eine Gehörsverletzung i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG aus, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2019 – 6 B 120.18 – juris Rn. 13 m.w.N.). Aus diesem Grund führt eine fehlerhafte Sachverhalts- oder Beweiswürdigung grundsätzlich zu einem materiell-rechtlichen Fehler, der im Asylprozess nicht zu einer Berufungszulassung führen kann, weil § 78 Abs. 3 AsylG einen dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vorsieht (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 – 9 ZB 20.31989 – juris Rn. 3; B.v. 13.7.2021 – 15 ZB 21.30960 – juris Rn. 7).
Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar. Eine mögliche Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2013 – 14 ZB 13.30199 juris Rn. 3 m.w.N.; OVG NW, B.v. 17.5.2017 – 11 A 682/16.A – juris Rn. 13 m.w.N.). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und würdigt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich weder eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2018 – 1 BvR 1011/17 – juris Rn. 16) noch ein Anspruch der Beteiligten, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 12 m.w.N; BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 – Vf. 93-VI-78 – juris Rn. 22). Die behauptete Verletzung von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird auch von keinem der weiteren in § 138 VwGO genannten absoluten Revisionsgründe erfasst (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 9), so dass auch ansonsten kein Verfahrensfehler i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG vorliegen kann.
Hier hat das Verwaltungsgericht den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag zur Kenntnis genommen und in den Urteilsgründen mit prozessrechtlich zulässiger Begründung verbeschieden (UA S. 8). Dagegen ist aus zulassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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