Verwaltungsrecht

Asylverfahren: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung (Sierrea Leone)

Aktenzeichen  9 ZB 21.31299

Datum:
15.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28433
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß nicht zu begründen.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.47012 2021-07-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zuzulassen.
1. Soweit das Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anführt, genügt es schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 9 ZB 21.30659 – juris Rn. 3). Über die bloße Nennung des Zulassungsgrundes hinaus erfolgen hierzu keinerlei Ausführungen.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 9 ZB 16.30023 – juris Rn. 10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 9 ZB 21.30577 – juris Rn. 3). Danach liegt kein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vor.
Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich einer Bedrohung durch die Poro Society davon ausgegangen, dass es dem Kläger möglich sei, in allen größeren Städten von Sierra Leone – mit Ausnahme seines Heimatortes – unbehelligt und zumutbar zu leben. Trotz der geringen Landesgröße und gewisser Vernetzung der Geheimgesellschaften sei bei fehlenden Erkenntnissen zu überörtlichen Strukturen nicht nachvollziehbar, dass der Kläger wegen verweigerter Mitgliedschaft noch Jahre später in ganz Sierra Leone von der Poro Society gesucht würde oder gefunden werden könnte. In größeren Städten sei es möglich, sich dem Einfluss von Geheimgesellschaften zu entziehen. Der Kläger als erwerbsfähiger Mann mittleren Alters mit Schulbildung und Arbeitserfahrungen könne unter Berücksichtigung der humanitären Verhältnisse in Sierra Leone und trotz seiner Hepatitis B-Erkrankung auch seinen Lebensunterhalt sicherstellen.
Soweit der Kläger geltend macht, die Poro Society sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weit verbreitet und agiere landesweit, eine erneute Kontaktaufnahme sei wahrscheinlich, zumal der Kläger ohne Wohnung und Arbeit als vulnerable Person anzusehen sei, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend gemacht, was aber keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 – 9 ZB 21.30263 – juris Rn. 4). Nichts Anderes gilt, soweit der Kläger bestreitet, in Sierra Leone für sich finanziell und im Hinblick auf seine Hepatitis B-Erkrankung auch gesundheitlich sorgen zu können. Soweit er darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ohne weitere Aufklärung einen familiären Rückhalt in Sierra Leone zugrunde gelegt, lässt sich derartiges dem erstinstanzlichen Urteil nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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