Verwaltungsrecht

Asylverfahren – Exilpolitisch tätiger Asylbewerber aus Äthiopien

Aktenzeichen  RO 2 E 18.31617

Datum:
19.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 12786
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 71
VwVfG § 51
VwGO § 123
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Eilrechtsschutz im Rahmen eines Folgeantrags exilpolitisch tätigen Asylbewerbers aus Äthiopien abgelehnt. Facebook-Verlinkungen kritischer Artikel ändern nicht die Qualität der exilpolitischen Tätigkeit, wenn zuvor schon in der Öffentlichkeit demonstriert worden war. Aktuelle Entwicklungen in Äthiopien lassen vermuten, dass selbst vermeintlich herausgehobene Exilpolitiker nicht mehr verfolgt werden (obiter dictum). (Rn. 21 – 23)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der am … 1984 in Äthiopien geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig.
Er reiste am 10. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4. Mai 2015 Asyl. Hierzu wurde er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. September 2016 persönlich angehört. Hierbei gab er an, sein Heimatland am 7. Januar 2015 aufgrund politischer Verfolgung verlassen zu haben. Er sei Sympathisant der Oppositionspartei EPPRDF gewesen und habe diese unterstützt. Eines Tages sei er verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Aus diesem sei ihm die Flucht gelungen, daraufhin habe er Äthiopien verlassen. Des Weiteren gab er damals an, in Deutschland exilpolitisch tätig zu sein. Er habe sich mit Landsleuten zusammengetan, man treffe sich und diskutiere die aktuelle Lage im Land. Dies geschehe auch nicht mehr heimlich. Man mache hier alles öffentlich. Man versammle sich und mache friedliche Demonstrationen.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers ab. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und drohte die Abschiebung nach Äthiopien an. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.
Am 25. April 2018 beantragte der Antragsteller erneut Asyl. Aus einem Eurodac-Treffer ergibt sich, dass der Antragsteller am 1. März 2018 in Chiasso in der Schweiz ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte.
In seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung gab er an, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien ins Gefängnis müsse und dort gefoltert würde. Derzeit sei er auch weiter über soziale Medien (facebook) tätig und poste Propaganda. Was er in seinem Leben durchmachen müsse, gehe über seine Kräfte hinaus. Er leide an psychischen Krankheiten und sei depressiv.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Folgeantrag als unzulässig ab. Auch der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 30. Mai 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz wurde abgelehnt.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 7. Juni 2018 Klage und beantragte zugleich Eilrechtsschutz.
Der Antragsteller trägt vor, der Folgeantrag sei unzulässigerweise abgelehnt worden. Der Antragsteller habe neue Gründe vorzuweisen. So sei er exilpolitisch in Deutschland für die Partei Ginbot 7 aktiv. Zwar habe der Kläger auch schon im Rahmen seines Erstverfahrens von seinen exilpolitischen Tätigkeiten berichtet, dort habe er jedoch nur Demonstrationen und Diskussionen als Betätigung genannt. Mittlerweile sei er aber auch über facebook regierungskritisch aktiv. Durch diese Betätigung nach außen gelte er für die äthiopische Regierung als Gegner. Da dies bei seiner ersten Anhörung nicht erwähnt worden sei, sei er insoweit nicht präkludiert und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen lägen vor.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthaltG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
II.
Der Berichterstatter entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) als Einzelrichter.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob Eilrechtschutz in einem Asylfolgeverfahren bei Nichtergehen einer erneuten Abschiebungsandrohung nach § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen ist. Mangels einer neuen, anfechtbaren Abschiebungsandrohung und dem bloßen Verweis auf die bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung aus dem ersten Asylverfahren sprechen die besseren Argumente für einen Antrag nach § 123 VwGO auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig keine Abschiebung aufgrund der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG erfolgen dürfe. Denn für einen statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bedürfte es zunächst einer statthaften Klage gegen einen Bescheid, deren aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll.
Zwar ist richtigerweise mit einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig vorzugehen (siehe nur BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18), da das Gericht nicht in der Sache durchentscheiden muss, um so der stärkeren Betonung des behördlichen Asylverfahrens Rechnung zu tragen und dem Asylbewerber nicht eine Sachentscheidungsebene zu nehmen. Jedoch hat eine aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage keine Auswirkung auf die bestandskräftige und vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem ersten ablehnenden Bescheid. Diese stünde weiterhin im Raum und böte zusammen mit der erfolgten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Es muss jedoch aufgrund der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Eilrechtsschutzmöglichkeit geben, die es dem Asylbewerber erlaubt, bei hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens, die angedrohte Abschiebung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verhindern.
Hierfür bietet sich an, mittels einer Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO, das Bundesamt vorläufig zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, die Abschiebung vorläufig nicht zu vollziehen (so auch VG Augsburg, B.v. 14.03.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris und VG Bayreuth, B.v. 11.07.2017 – B 6 E 17.32344 – juris). Dieser Lösungs Weg ist auch im Gesetz angedeutet, da dieses in § 71 Abs. 5 AsylG davon ausgeht, dass wenn keine erneute Abschiebungsandrohung ergeht, die Abschiebung nicht vollzogen werden darf, bis das Bundesamt der Ausländerbehörde mitteilt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht vorliegen. Damit kann auch im Eilverfahren bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens verlangt werden, mitzuteilen, von dieser ersten Mitteilung vorläufig keinen Gebrauch zu machen, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um etwa wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine derartige Regelungsanordnung setzt das Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Zudem ergibt sich aus § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG, dass einstweiliger Rechtsschutz hier nur gewährt werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies verschärft den sonst üblichen Maßstab für einen erfolgreichen Eilantrag. Es müssen daher erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 12. Auflage 2018, § 36 AsylG Rn. 21).
Solche Gründe liegen nicht vor, damit bestehen schon keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, den Antrag als unzulässig abzulehnen. Es fehlt schon am Anordnungsanspruch. Ein solcher könnte sich allenfalls als Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergeben.
Hier käme angesichts der Schilderung des Antragstellers in der schriftlichen Folgeantragsbegründung allenfalls eine Sachlagenänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in Betracht. Eine solche liegt jedoch nicht vor.
Bereits bei seinem Erstantrag machte der Antragsteller exilpolitische Tätigkeiten geltend. Nunmehr behauptet er – ohne dies näher glaubhaft zu machen – in sozialen Medien regierungskritisch tätig zu sein. Selbst bei einer Wahrunterstellung dieser Aussage, die der Antragsteller weder näher glaubhaft gemacht, noch näher substantiiert hat, führt dies aber nicht zu einer Änderung der Sachlage, da sie an der Qualität seines exilpolitischen Engagements nichts ändert. Die Teilnahme an Demonstrationen, das Posten regierungskritischer Artikel auf facebook und die Mitgliedschaft in Exilorganisationen stellen den niedrigsten Grad an exilpolitischem Engagement dar und vermögen den Antragsteller nicht aus der Masse der äthiopischen Asylbewerber herauszuheben.
Das Posten oder Verlinken kritischer Artikel auf facebook führt daher nicht zu einer herausgehobenen Stellung im Kreise der äthiopischen Asylbewerber. Eine solche ist jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts mindestens erforderlich, um eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer politischen Verfolgung begründen zu können. Auch der Beweisbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2018 (8 B 17.31645 und andere) führt nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel. Denn er kann die neuesten, positiven Entwicklungen in Äthiopien (Aufhebung des Ausnahmezustands, Freilassung eines zum Tode verurteilten, politischen Gefangenen) nicht berücksichtigt haben, da sie ihm zeitlich nachgefolgt sind.
Angesichts der aktuellen Entwicklungen in Äthiopien deutet derzeit vieles darauf hin, dass die Frage der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr rein exilpolitisch tätiger Asylbewerber künftig noch strenger zu sehen sein dürfte und die äthiopischen Behörden die exilpolitischen Tätigkeiten der hiesigen Asylbewerber im Heimatland nicht verfolgen würden. Für diese Sichtweise spricht unter anderem die Freilassung des zum Tode verurteilten Andargachew Tsege im Juni 2018. Diesen entführte die damalige äthiopische Regierung sogar aus dem Jemen. Weshalb sie nun ein Verfolgungsinteresse an nur geringfügig exilpolitisch engagierten Asylbewerbern haben soll, bleibt schleierhaft. Hinzu kommt die Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2018 (vgl. http://www.dw.com/de/äthiopien-hebt-ausnahmezustand-auf/a-44078868; https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia, aufgerufen jeweils am 19.6.2018) oder der Wechsel des äthiopischen Premierministers Anfang 2018.
Auch die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG liegen mangels veränderter Sachlage nicht vor. Nähere Ausführungen und Glaubhaftmachungen zu seinen ohnehin nur vage angedeuteten Krankheiten blieb der Antragsteller schuldig, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er tatsächlich erkrankt ist. Das Bundesamt lehnte es auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) ab, die bestandskräftige frühere Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten zu widerrufen (vgl. § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 VwVfG).
Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG erfordern würden, wurden weder geltend, noch glaubhaft gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 2500 €.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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