Verwaltungsrecht

Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Abschiebungsandrohung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, freiwillige Ausreise

Aktenzeichen  W 7 K 22.223

Datum:
8.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12436
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5
§ 18a AufenthG,
AufenthG § 19c Abs. 1 und 3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 28 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 31 Abs. 2 S. 1
BeschV § 9
Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko Art. 64 und 91

 

Leitsatz

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.  

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Klagebegehrens der unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 31. März 2022 abgelehnten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Klage als Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Hinsichtlich der Ausreisefristsetzung unter Ziffer 2, der Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3, der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Ziffer 4 sowie der Kostenentscheidung in Ziffer 5 ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da es sich um selbständige Verwaltungsakte handelt (vgl. zur Ausreisefristsetzung: Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 59 Rn. 23 m.w.N.). Dagegen handelt es sich bei der Ausreiseaufforderung unter der Ziffer 2 des Bescheides nicht um eine selbständige Regelung, sondern um einen bloßen Hinweis auf die kraft Gesetzes (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AufenthG) bestehende Ausreisepflicht (ThürOVG, B.v. 11.2.2003 – 3 EO 387/02 – juris LS 3 und Rn. 2, 3; SaarlOVG, B.v. 3.9.2012 – 2 B 199/12 – juris Rn. 12; Funke-Kaiser in Berlit, GK-AufenthG, § 50 Rn. 5 ff.), weshalb der Kläger hiergegen nur mit der (negativen) Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO vorgehen kann. Das erforderliche Feststellungsinteresse, welches in jedem als schützenswert anzuerkennenden Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art liegen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 43 Rn. 23; Happ in Eyermann, VwGO, 19. Aufl. 2019, § 43 Rn. 30; jeweils m.w.N.), ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Ausreisepflicht eine Vorfrage für weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen darstellt. Unabhängig davon ist die Ausreisepflicht jedoch als Vorfrage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zu prüfen.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten und vom Beklagten abgelehnten Aufenthaltserlaubnis bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO). Des Weiteren sind die Ausreisefristsetzung unter der Ziffer 2, die Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbezeichnung Marokko unter der Ziffer 3, die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter der Ziffer 4 sowie die Kostenentscheidung unter Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig und verletzen den Kläger (schon deshalb) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, noch auf Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck.
aa) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug folgt zum einen nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau mit deutscher Staatsangehörigkeit spätestens seit dem 23. Dezember 2020 endgültig nicht mehr besteht. Der Kläger hatte seinen Hauptwohnsitz bereits am 11. Dezember 2020 umgemeldet und die neue Wohnung in S* … nach eigenen Angaben tatsächlich am 23. Dezember 2020 bezogen, während seine Ehefrau weiter in D* … wohnhaft war. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft über diesen Zeitpunkt hinaus infolge einer lediglich vorübergehenden Trennung fortbestanden hätte, ist weder vorgetragen noch sonst anhand der Akte ersichtlich.
bb) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn (Nr. 1) die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz (u.a.) einer Aufenthaltserlaubnis war. Nur eine auf Dauer angelegte Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht aber ein vorübergehendes Getrenntleben führt vor Ablauf der Dreijahresfrist zum Erlöschen der bis dahin erworbenen Anwartschaft des Ausländers auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.9.2007 – 3 S 87.07 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 27.7.2006 – 18 A 1151/06 – juris; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 31 AufenthG, Rn. 21 f.). Eine in diesem Sinne endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Dies setzt jedoch nicht zwingend voraus, dass die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen einer Scheidung erfüllt sind (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 31 AufenthG, Rn. 21 f.), sondern muss von der Ausländerbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht eigenständig aufgrund des festgestellten Sachverhaltes beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger die o.g. Anspruchsvoraussetzungen bereits deshalb nicht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft aufgrund der nach außen erkennbaren, auf Dauer angelegten Trennung unter Aufgabe des gemeinsamen Lebensmittelpunkts spätestens am 23. Dezember 2020 nicht seit mindestens drei zusammenhängenden Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und damit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
cc) Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, welche dazu führen würde, dass dem Kläger das Nichterfüllen der mindestens dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entgegengehalten werden könnte, ist weder vorgetragen worden, noch anderweitig für das Gericht ersichtlich. Beachtlich sind insoweit nach Sinn und Zweck der Regelung sowie aufgrund systematischer Erwägungen nur Härten in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11.08 – juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 19 ZB 20.1221 – juris Rn. 9). Anderweitige Beeinträchtigungen durch etwa eine Erkrankung oder die allgemeinen Lebensverhältnisse im Heimatland vermögen in der Regel keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG zu begründen, weil sie nicht mit der Ehe und ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen (BayVGH, B.v. 3.7.2014 – 10 CS 14.687 – juris Rn. 13; B.v. 30.6.2021 – 19 ZB 20.1221 – juris Rn. 9). Der Zweck dieser Vorschrift liegt darin auszuschließen, dass der ausländische Ehegatte nur zum Zweck der Vermeidung der Rückkehrverpflichtung an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten müsste, obwohl ihm dies nach den konkreten Umständen unzumutbar wäre. Umstände, weshalb eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für den Kläger vorläge, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um einen Fall der Unmöglichkeit der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft, weil jedenfalls die Ehefrau des Klägers nach dessen Angaben nicht mehr gewillt ist, an dieser festzuhalten (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 31 AufenthG, Rn. 50).
dd) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a AufenthG.
Zwar ist der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet, da der Kläger keine inländische qualifizierte Berufsausbildung (vgl. § 2 Abs. 12a AufenthG), dafür jedoch eine mit einer inländischen Berufsausbildung grundsätzlich vergleichbare ausländische Berufsausbildung als Elektriker absolviert hat (vgl. das vorgelegte „Diplom der Berufsqualifizierung, Fachbereich: Elektrische Wartung“; § 18 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG).
Jedoch verleiht die genannte Vorschrift zum einen keinen Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis, sondern eröffnet der Ausländerbehörde einen Ermessensspielraum. Zum anderen fehlt es im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 18 AufenthG.
Zum einen ist die Gleichwertigkeit der Qualifikation bisher nicht durch die zuständige Stelle festgestellt worden (vgl. Breidenbach in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.7.2021, § 18 AufenthG Rn. 26). Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung ist jedoch grundsätzlich ein der Titelerteilung vorgeschaltetes Verfahren und vom Kläger deshalb zuvor zu betreiben (vgl. BT-Drs. 19/8285, 98, 103, https://dserver.bundestag.de/btd/19/082/1908285.pdf; abgerufen am 8.4.2022; Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Nr. 18.2.4, BGBl. I 2019, S. 1307, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-fachkraefteeinwanderungsgesetz.pdf? blob=publicationFile& v=5; abgerufen am 8.4.2022).
Zum anderen fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt auch an dem zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Mindestgehalt (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Danach muss in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a AufenthG nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Für das Erfüllen der Altersgrenze ist dabei auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels – hier also den Visumsantrag am 20. September 2018 – abzustellen, in diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sogar bereits das 46. Lebensjahr vollendet (vgl. Breidenbach in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.7.2021, § 18 AufenthG Rn. 35). Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzung eines Mindestverdiensts in Höhe von 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Der Kläger hatte laut dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 21. Juli 2021 zuletzt einen Stundenlohn von 11,00 EUR brutto bei 45 Arbeitsstunden wöchentlich, mithin ein Jahresbruttogehalt von etwa 26.000,00 EUR, welches deutlich unter dem maßgeblichen Jahresmindestbruttogehalt für 2022 von 46.530,00 EUR liegt (vgl. https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/AbtzaFu3ynzKt4MJrZp/content/AbtzaFu3ynzKt4MJrZp/BAnz%20AT%2024.12.2021%20B2.pdf?inline; abgerufen am 8.4.2022). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine angemessene Altersversorgung auch nicht anderweitig nachgewiesen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 S. 1 Hs. 2 AufenthG), da ein solcher Nachweis nicht vorliegt. Insbesondere wurde der angekündigte Abschluss einer privaten Rentenversicherung nicht nachgewiesen.
Wenn die Mindestgehaltsgrenze – wie vorliegend – nicht erreicht wird, ist zu prüfen, wie hoch der voraussichtliche zusätzliche Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Renteneintritt ausfällt. Hierzu werden die aus der angestrebten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum Renteneintritt voraussichtlich erworbenen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung den jeweils aktuellen Grundsicherungsleistungen gegenübergestellt. Danach ist festzustellen, ob der Ausländer bei Einreise durch seine angestrebte Beschäftigung, seine bisherigen Ansprüche in in- und ausländischen Alterssicherungssystemen sowie sein Vermögen eine Alterssicherung mindestens entsprechend der Grundsicherung erreichen kann (vgl. Hänsle in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.1.2022, § 18 AufenthG Rn. 36).
Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze ist dem Kläger das Erreichen einer Alterssicherung zumindest in Höhe der Grundsicherung von derzeit 449,00 EUR monatlich (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regelsaetze-steigen-1960152#:~:text=Sozialhilfe%20und%20Grundsicherung%20Regels%C3%A4tze%20sind,und%20Jugendliche%20sind%20ebenfalls%20gestiegen, abgerufen am 8.4.2022) voraussichtlich nicht möglich. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2021 bei seinem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt und verdient dabei etwa 26.000 EUR brutto im Jahr. Bei Erreichen der gesetzlichen Rentenregelaltersgrenze von 67 Jahren (§ 25 Satz 2 SGB VI) wird sein gesetzlicher Rentenanspruch in der Bundesrepublik derzeit voraussichtlich etwa 360,00 EUR netto betragen (vgl. https://www.bvi.de/service/rechner/rentenlueckenrechner/, abgerufen am 8.4.2022). Ansprüche gegenüber ausländischen Alterssicherungssystemen und deren Höhe sind nicht bekannt, genauso wenig wie etwaiges Vermögen des Klägers, welches in die Berechnung einzustellen wäre. Zwar hat der Kläger in einem auf den 3. Februar 2022 datierten Schreiben angekündigt, nach Erreichen seines Rentenanspruchs nach Marokko zurückzukehren und keine weiteren Forderungen an die deutsche Rentenkasse zu stellen. Dies stellt jedoch keine rechtlich bindende und durchsetzbare Erklärung, sondern allenfalls eine bloße Absichtserklärung dar, was nicht dazu führt, dass auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verzichtet werden könnte.
Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann zwar in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Da sich die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 1  AufenthG an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, orientiert, kann ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung eines bestimmten Ausländers etwa darin bestehen, dass er in einem Unternehmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt oder den Abbau von Arbeitsplätzen verhindert. Jedenfalls muss ein solches Interesse jedoch über das bloße Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung eines bestimmten ausländischen Arbeitnehmers und erst recht über das private Beschäftigungsinteresse des Ausländers hinausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 22.17 – juris Rn. 31). Für die Beschäftigung gerade des Klägers ist jedoch allein das rein privatwirtschaftliche Beschäftigungsinteresse des Arbeitgebers sowie sein privates Beschäftigungsinteresse vorgebracht worden, welches nicht für das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls ausreicht. Die Annahme eines solchen öffentlichen Interesses aus anderen Gründen ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass gerade die Beschäftigung des Klägers etwa zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze beiträgt oder den Abbau von Arbeitsplätzen verhindert.
ee) Dem Kläger steht des Weiteren kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG zu.
Auch diese Vorschrift verleiht dem Kläger keinen Rechtsanspruch, sondern eröffnet der Ausländerbehörde einen Ermessensspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2021 – 10 C 21.2212 – juris Rn. 16). Überdies richtet sich die Regelung des § 19c Abs. 1 AufenthG an Neuzuwanderer und ist deshalb grundsätzlich nicht auf Ausländer anwendbar, welche – wie der Kläger – bereits eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck besitzen (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 19c Rn. 5).
Im Falle des Klägers sieht auch weder die Beschäftigungsverordnung (BeschV) noch eine zwischenstaatliche Vereinbarung eine Zulassung vor.
Der Kläger kann sich schon nicht auf die Zustimmungsfreiheit gemäß § 9 Abs. 1 BeschV berufen, da für die dort vorgesehene Privilegierung allein der Besitz eines kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels nicht ausreichend ist, wie hier die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen. Vielmehr geht es bei dieser Vorschrift allein um die Verfestigung eines durch behördliche Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugangs, der hier nicht vorliegt (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 22.17 – juris; BayVGH, B.v. 5.8.2021 – 19 ZB 21.1143 – juris). Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 BeschV nicht vor. Die Beschäftigung des Klägers bei seinem Arbeitgeber erfüllt schon nicht die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV vorausgesetzte Beschäftigungsdauer von zwei Jahren für eine Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit. Es liegt im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch kein ununterbrochener dreijähriger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet vor (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV).
Auch besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko keine zwischenstaatliche Vereinbarung, nach der der Kläger zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen werden kann. Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 26. Februar 1996 (ABlEG Nr. L 70/2000 S. 2.ff, im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) sieht keinen solchen Zulassungsanspruch vor (vgl. VG München, B.v. 19.5.2020 – M 25 S 20.1456 – juris Rn. 30).
Auch aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko selbst ergibt sich kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Auch wenn der Kläger grundsätzlich als marokkanischer Staatsangehöriger in den Anwendungsbereich des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko fällt, so ergibt sich insbesondere aus dem in Art. 64 des Abkommens geregelten Diskriminierungsverbots kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ein Mitgliedstaat die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, ablehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht (vgl. EuGH, U.v. 2.3.1999 – C-416/96, E* Y* … – beckonline Rn. 62, 67 betreffend eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; U.v. 14.12.2006 – C-97/05, G* … – juris). Etwas Anderes würde ausnahmsweise dann gelten, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hätte (EuGH, U.v. 2.3.1999 – C-416/96, E* Y* …- beckonline Rn. 64; BVerwG, U.v. 1.7.2003 – 1 C 18.02 – beckonline). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger verfügte bisher über eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Kongruent dazu war ihm gem. § 27 Abs. 5 AufenthG (i.d.F. bis zum 29.2.2020) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Eine darüber hinausgehende, von der befristeten Aufenthaltserlaubnis unabhängige Arbeitserlaubnis wurde dem Kläger nie erteilt. Eine solche widerspräche auch der Systematik des bundesdeutschen Aufenthaltsrechts, wonach eine Beschäftigungserlaubnis auf den Aufenthalt bezogen keine unabhängigen weitergehenden Rechte als die Aufenthaltserlaubnis selbst vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2003 – 1 C 18.02 – beckonline; VG München, B.v. 19.5.2020 – M 25 S 20.1456 – juris Rn. 31). Des Weiteren wurde für das Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko in Art. 91 eine „Gemeinsame Erklärung“ abgegeben, wonach das Diskriminierungsverbot nicht in Anspruch genommen werden kann, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 19.11.2020 – 22 L 2241/20 – juris Rn. 45). Nach Ziffer 2 der Gemeinsamen Erklärung zu Art. 64 des Abkommens sind für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung vielmehr ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Marokko und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.
ff) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG zu.
Danach kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die Norm ist nach ihrem Sinn und Zweck in engen Grenzen für Sonderfälle gedacht und restriktiv auszulegen, um eine Umgehung des Anwerbestopps zu vermeiden (vgl. Breidenbach in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.7.2021, § 19c AufenthG Rn. 16). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich im Fall der Beschäftigung des Klägers jedoch nicht um einen solch begründeten Einzelfall. Auf die Ausführungen zum Begriff des öffentlichen Interesses im Rahmen der Prüfung von § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG wird verwiesen.
gg) Der Kläger kann schließlich auch kein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Abgesehen davon, dass dem möglicherweise schon das Trennungsprinzip des Aufenthaltsrechts (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 AufenthG) entgegensteht (vgl. dazu VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 – Au 6 K 20.2837 – juris Rn. 39 ff.; anderer Ansicht wohl: BayVGH, U.v. 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 – juris Rn. 28 ff.; offen gelassen: BayVGH, B.v. 24.2.2022 – 19 CE 22.12, Beschlussabdruck Rn. 172, jeweils zum Familiennachzug), fehlt es an der besonderen Erteilungsvoraussetzung der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise, zumal der Kläger zwischenzeitlich sogar tatsächlich ausgereist ist. Insbesondere war dem Kläger die Ausreise auch mit Blick auf höherrangiges Recht – Art. 6 GG, Art. 8 EMRK – zumutbar.
In Bezug auf den Kläger besteht kein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Insbesondere hat der Kläger in Deutschland keine (minderjährigen) Kinder, auch von seiner Ehefrau lebt er dauerhaft getrennt. Es bestehen demnach keine engen familiären Bindungen des Klägers zu Personen im Bundesgebiet.
Des Weiteren kann der Kläger auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK wegen entsprechender Verwurzelung im Bundesgebiet als sog. „faktischer Inländer“ beanspruchen. Die Tatsache, dass sich ein Ausländer bereits eine gewisse Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK verletzt ist. Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2021 – 19 CE 21.2020 – juris Rn. 15 f.; SächsOVG, B.v. 23.3.2020 – 3 B 48/20 – juris Rn. 7; B.v. 6.9.2021 – 3 A 419/18 – juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller ist weder aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden, noch liegen Besonderheiten vor, derentwegen ihm ein Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit nicht mehr zuzumuten wäre. Der Antragsteller hat sich erst im Erwachsenenalter seit seiner Einreise am 19. Oktober 2018 in der Bundesrepublik aufgehalten. Zudem hat er ausweislich seiner eigenen Angaben noch eine Tochter sowie einen Bruder im Herkunftsland. Der Antragsteller spricht die Landessprache und ist mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten vertraut. Zwar war er seit dem 1. Januar 2021 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, er ist jedoch mittlerweile freiwillig nach Marokko ausgereist. Er wird daher auch in der Lage sein, sich dort eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
b) Die Abschiebungsandrohung mit Ausreisefristsetzung unter den Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig und verletzt den Kläger schon aus diesem Grund nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Infolge der sofort vollziehbaren Versagung des Aufenthaltstitels ist der Kläger gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Gegen die gesetzte Ausreisefrist bestehen im Hinblick auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Bedenken. Zwar hat der Beklagte für den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine Ersatzregelung getroffen. Die Setzung einer Ausreisefrist von 14 Tagen ab Bekanntgabe begegnet jedoch auch angesichts der Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Soweit man die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. U.v. 16.6.2018 – C-181/16, Gnandi – juris Rn. 62) in der vorliegenden ausländerrechtlichen Konstellation überhaupt für anwendbar hält (dies verneinend: BayVGH, B.v. 6.12.2018 – 10 CS 18.2271 – BeckRS 2018, 35627 Rn. 7; VG Freiburg, U.v. 29.10.2021 – 4 K 6622/18 – juris Rn. 29 ff.), werden die dort aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls eingehalten. Danach darf die in Art. 7 der RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise zwar nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch nur bis zur Bekanntgabe der Ablehnung seines Verlängerungsantrags ein entsprechendes Bleiberecht. Ab diesem Zeitpunkt ist er unabhängig von der Einlegung eines hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), sodass die Ausreisefrist vorliegend jedenfalls nicht zu laufen begann, solange dem Kläger noch ein Bleiberecht zustand. Die gesetzte Frist bewegt sich auch innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens von sieben bis 30 Tagen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes oder inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses liegen nicht vor (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
c) Des Weiteren ist auch das im Einklang mit § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides vorgenommene Befristung auf drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung steht im Einklang mit § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG. Die dabei im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten angestellte Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf gewichtige Bleibeinteressen im Sinne des § 55 AufenthG berufen, da er von der Ehefrau endgültig getrennt lebt und auch sonst keine familiären Verbindungen im Bundesgebiet aufweist. Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
d) Schließlich erweist sich auch die unter Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Kostenentscheidung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Regelung sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
3. Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit derselben beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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