Verwaltungsrecht

Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug – Ausweisungsinteresse wegen einer langjährigen vielfachen Identitätstäuschung

Aktenzeichen  10 ZB 19.2419

Datum:
6.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4499
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 27 Abs. 3 S. 2, § 30 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 8a, § 95 Abs. 2 Nr. 2
AufenthV § 39 Nr. 4
StGB § 271, § 276, § 276a
RL 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 3

 

Leitsatz

Hat ein Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde über mehrere Jahre hinweg in zahlreichen Einzelakten über seine wahre Identität falsche Angaben gemacht und ist diese Identitätstäuschung (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) nach der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 S. 2 StGB zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht verjährt, besteht ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse, weshalb es an der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 9 K 17.1057 2019-10-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, die Beklagte zur rückwirkenden Erteilung einer fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis ab dem 15. November 2016 zu verpflichten, ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verneint, weil infolge des noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens § 10 Abs. 1 AufenthG anwendbar sei und der Kläger keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne dieser Bestimmung habe. Zwar seien bei ihm die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3a AufenthG erfüllt. Jedoch lägen die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor. Der Kläger sei ohne das erforderliche Visum eingereist. Die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet nach § 39 Nr. 4 AufenthV komme nicht in Betracht, da er zwar noch eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitze, aber die (weiteren) Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen. Nach der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 39 Nr. 4 AufenthV sei der gesetzliche Anspruch keine Voraussetzung des § 10 Abs. 1 AufenthG und führe somit nicht dazu, dass das Visumverfahren entbehrlich sei. Ein Wille des Gesetzgebers, während eines Asylverfahrens generell vom Visumverfahren abzusehen, sei weder § 10 Abs. 1 AufenthG noch § 39 Nr. 4 AufenthV zu entnehmen. Zudem bestehe beim Kläger ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil er nicht nur vereinzelt über seine Identität getäuscht habe. Es könne dahinstehen, ob in seinem Fall deshalb ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG vorliege, jedenfalls seien die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt. Der Kläger habe durch zahlreiche Einzelakte im Asylverfahren zwischen 2002 und 2012 über seine wahre Identität getäuscht und sich damit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, §§ 271, 276 und 276a StGB strafbar gemacht. Es bestehe ein generalpräventives öffentliches Interesse, Identitätstäuschungen in ausländerrechtlichen Verfahren zu unterbinden. Dies könne dem Kläger auch aktuell noch entgegengehalten werden, weil diesem öffentlichen Interesse hohes Gewicht zukomme, der Kläger Falschangaben in zahlreichen Einzelakten über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, darunter eine Vielzahl von Anträgen auf Duldung bei der Ausländerbehörde, gemacht habe und die doppelte Verjährungsfrist für diese Straftat erst am 8. November 2022 ende. Demgemäß könne auch dahinstehen, ob der Lebensunterhalt des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert sei.
Demgegenüber macht der Kläger geltend, ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe nicht, weil eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestehe. Er sei seit 2012 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und habe durch die Vorlage richtiger Dokumente die Klärung seiner Identität selbst herbeigeführt. Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Straftaten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, §§ 271, 276 und 276a StGB habe er nicht verwirklicht, weil er nur gegenüber dem Bundesamt im Asylverfahren, nicht jedoch gegenüber der Ausländerbehörde bewusst falsche Angaben gemacht habe. Falsche Personalangaben bei der Asylantragstellung würden nicht von diesem Straftatbestand erfasst. Sein Verhalten werde auch nicht dadurch strafbar, dass das zuständige Ausländeramt die Falschangaben ohne Rückfrage von der Asylbehörde übernommen habe. Überdies wäre hinsichtlich dieser Straftaten ohnehin Verjährung eingetreten. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei in seinem Fall unanwendbar, weil er nach der Sonderregelung des § 39 Nr. 4 AufenthV berechtigt sei, einen Aufenthaltstitel nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen. Den nach dieser Ausnahmebestimmung erforderlichen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG besitze er. Selbst wenn er aufgrund eines Ausweisungsinteresses gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hätte, müsste § 10 Abs. 1 AufenthG europarechtskonform so ausgelegt werden, dass auch bei Ermessensentscheidungen ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG vorliege; dies ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG). Denn nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie dürfe der Anspruch des Ehegatten auf Familienzusammenführung nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a Richtlinie 2003/86/EG keinen nationalen Beschränkungen unterworfen werden, die an die Rechtsstellung des Familienangehörigen anknüpfen. Demgemäß dürfe der Stellung eines Asylantrags und dem sich daraus ergebenden Status des Betroffenen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie keinerlei Bedeutung für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts zukommen. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 2015 (10 CS 15.859 – juris) ergebe sich im vorliegenden Fall nichts anderes.
Damit hat der Kläger aber jedenfalls die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass beim Kläger ein zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse besteht und es deshalb an der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für die begehrte Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 1 AufenthG) fehlt. Es hat unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris) zutreffend festgestellt, dass auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können und das generalpräventive, auf die Identitätstäuschung des Klägers gestützte Ausweisungsinteresse aktuell noch besteht. Der klägerische Einwand, durch Falschangaben allein im Asylverfahren, aber nicht gegenüber der Ausländerbehörde habe er keine Identitätstäuschung im Sinne von § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, §§ 271, 276 und 276a StGB begangen, ist schon rein tatsächlich im Ansatz verfehlt. Die Beklagte hat in ihrer Antragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der Behördenakten bei seinen Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung der Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren falsche Angaben über seine Identität gegenüber den zuständigen Ausländerbehörden gemacht hat und sich in der Behördenakte allein 17 von ihm handschriftlich ausgefüllte Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Duldung mit den falschen Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum befinden, wobei er jeweils auf dem Antragsformular (auch) auf die strafrechtlichen Konsequenzen gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hingewiesen worden ist. Auch der Einwand der Verjährung dieser Straftaten (§ 78 Abs. 3 StGB) greift nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat sich bei der Bewertung der Aktualität dieses generalpräventiven Ausweisungsinteresses rechtsfehlerfrei an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist (hier: zehn Jahre) beträgt, orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 24) und mit Blick auf das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren und die langjährigen Falschangaben des Klägers in zahlreichen Einzelakten die fortbestehende Aktualität im konkreten Fall bejaht. Ob mit Blick auf Anzahl und Dauer seiner Identitätstäuschungen beim Kläger daneben nicht auch ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse wegen der konkreten Gefahr künftiger Falschangaben gegenüber der Ausländerbehörde etwa bei der erforderlichen Verlängerung eines Aufenthaltstitels angenommen werden kann bzw. sogar muss, kann deshalb dahinstehen.
Fehlt es somit an der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass er als Besitzer einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz nach § 39 Nr. 4 AufenthV von der Pflicht zum Durchlaufen eines Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befreit ist. Zwar erscheint dem Senat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 39 Nr. 4 AufenthV zweifelhaft (vgl. dazu etwa Axer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.10.2019, AufenthG § 10 Rn. 3 sowie Engels in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, AufenthV § 39 Rn. 13 ff.). Dies bedarf hier aber keiner weiteren Vertiefung, weil jedenfalls (auch) ein Fall eines gesetzlichen Anspruchs im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegt. Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne dieser Regelung muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben; ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 12.7.2016 – 1 C 23.15 – juris Rn. 21). Dies ist bei Fehlen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG jedoch nicht der Fall.
Nicht durchgreifend ist diesbezüglich der – hilfsweise – Einwand des Klägers, liege ein Fall einer Ermessensentscheidung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor, müsse § 10 Abs. 1 AufenthG im Wege europarechtskonformer Auslegung so ausgelegt werden, dass zumindest in den Fällen des Nachzugs von Ehegatten und Kindern auch bei Ermessensentscheidungen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG (hier: strikter Rechtsanspruch) vorliegen; andernfalls sei das Erteilungsverbot des § 10 Abs. 1 AufenthG mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie, ABl EU Nr. L 251/12, im Folgenden: Richtlinie 2003/86/EG) unvereinbar. Denn ungeachtet der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen Unvereinbarkeit des Erteilungsverbots des § 10 Abs. 1 AufenthG mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 10 Rn. 5; a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Dezember 2019, A 1 AufenthG, § 10 Rn. 6, der im Fall eines „Spurwechsels“ schon keinen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Sachverhalt sieht) ist ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG jedenfalls im konkreten Fall weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Denn auch der Kläger konstatiert, dass gemäß Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 Richtlinie 2003/86/EG der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung zu stellen und zu prüfen ist, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält, und dass abweichend davon ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 Richtlinie 2003/86/EG gegebenenfalls zulassen kann, dass ein Antrag gestellt wird, wenn sich die Familienangehörigen bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden. Versteht man – wie der Kläger – § 39 Nr. 4 AufenthV als eine vom deutschen Gesetzgeber danach (ausnahmsweise) zugelassene Abweichung (d.h. Antragstellung im Bundesgebiet), unterliegt der nationale Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser Abweichung bzw. Ausnahme und deren Voraussetzungen aber gerade nicht den vom Kläger geltend gemachten Beschränkungen der Richtlinie 2003/86/EG. Wenn § 39 Nr. 4 AufenthV unter anderem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 (gesetzlicher Anspruch) oder Abs. 2 AufenthG verlangt, stellt das entgegen der Auffassung des Klägers keine an Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2003/86/EG zu messende nationale Beschränkung dar.
Dass dem Kläger in der vorliegenden Konstellation das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Versagungsgrund entgegengehalten werden kann, verstößt (ebenfalls) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2003/86/EG. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2003/86/EG keine Aussage darüber entnehmen lässt, ob der Antrag auf Einreise und Aufenthalt vom Ausland ausgestellt werden muss oder ob er auch gestellt werden kann, wenn der Familienangehörige bereits eingereist ist, sondern diese Frage allein durch Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2003/86/EG geregelt wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2015 – 10 CS 15.859 u.a. – juris Rn. 59; in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, B.v. 3.5.2019 – 13 PA 97/19 – juris Rn. 26 ff.). Jedenfalls insoweit ergibt sich damit auch kein Widerspruch des § 10 Abs. 1 AufenthG zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2003/86/EG. Wie der Vertreter des öffentlichen Interesses in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2020 im Übrigen zutreffend anmerkt, wird der Kläger durch das Visumerfordernis als Asylbewerber nicht schlechter gestellt als andere Ausländer, sondern ihnen gerade gleichgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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