Verwaltungsrecht

Aufenthaltserlaubnis zum Kindesnachzug

Aktenzeichen  Au 6 K 17.1165

Datum:
27.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29890
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 25a, § 32
VwGO § 166

 

Leitsatz

1 Die bloße Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an einen Elternteil begründet nicht zugleich die Bestimmung des Personensorgerechts.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 § 32 Abs. 3 AufenthG vermittelt als „soll“-Vorschrift keinen strikten Rechtsanspruch.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG zum Kindesnachzug und aus humanitären Gründen wegen guter Integration.
Der am … 2007 in …Ukraine geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder am 4. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte zusammen mit diesen Asyl.
Die Mutter des Klägers gebar am … 2015 ihr drittes Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 wurde für den Kläger, dessen Mutter und Bruder diesbezüglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG beantragt, die für die Mutter des Klägers nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt wurde.
Die Asylbegehren des Klägers, seiner Mutter und seines Bruders wurden mit Bescheid vom 22. Juni 2016 vollumfänglich abgelehnt, die Abschiebung in die Ukraine angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Bl. 11 der Behördenakte). Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Au 2 K 16.30982) wurde mit Urteil vom 12. April 2017 abgewiesen (rechtskräftig seit 20.5.2017).
Im weiteren Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger wurde unter anderem eine Kopie seiner ukrainischen Geburtsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung vorgelegt.
Nach vorheriger Anhörung wurde mit Bescheid des Landratsamts … vom 5. Juli 2017 der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger abgelehnt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zur Mutter fehle es am Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei der Mutter des Klägers auch mit Blick auf die Betreuungsbedürftigkeit ihres jüngsten Sohnes zumutbar, insbesondere, wenn dieser das dritte Lebensjahr vollendet habe. Auch sei die Identität mangels Vorlage einer Geburtsurkunde im Original noch nicht abschließend geklärt; ein Reisepass des Betroffenen sei hingegen vorgelegt worden. Es bestehe zudem ein Ausweisungsinteresse wegen der unerlaubten Einreise ohne gültigen Aufenthaltstitel. Des Weiteren sei der Kläger auf staatliche Sozialleistungen angewiesen, sodass das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Belastungen der öffentlichen Haushalte zumindest beeinträchtigt sei. Zumal der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründende Tatsachen bereits bekannt gewesen seien. Auf die Nachholung des Visumverfahrens werde auch nicht im Ermessenswege verzichtet, da sich der Kläger nicht in einer Ausnahmesituation befinde. Ebenso wenig könne davon nach § 39 Nr. 4 und 5 AufenthV abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK stünden der Nachholung des Visumverfahrens nicht entgegen. Zudem fehle es an der alleinigen Personenberechtigung der Mutter bzw. dem Einverständnis des Kindesvaters des Klägers. Eine besondere Härte i.S.d. § 32 Abs. 4 AufenthG sei nicht gegeben. Letztlich bestehe auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG für Aufenthaltstitel, die im Ermessen der Ausländerbehörde stünden. Die Voraussetzungen anderer Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.
Hiergegen ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 5. Juli 2017 die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG seien gegeben. Der Mutter des Klägers komme das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, wie dies mit Beschluss des Amtsgerichts … – Familiengericht – vom 28. April 2017 festgestellt worden sei. Dementsprechend sei die Mutter des Klägers allein sorgeberechtigt in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Einverständnis des Vaters sei demnach nicht mehr erforderlich, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 7. April 2009 (Az: 1 C 17.08) entschieden habe. Zum Vater des Klägers bestünde überdies seit vier Jahren kein Kontakt mehr. Dieser habe sich einer Miliz in der Ukraine angeschlossen und sei wohl im Krieg umgekommen. Zwar könne der Lebensunterhalt nicht vollständig durch Kindergeld und Unterhaltsvorschuss gesichert werden, jedoch liege hier ein Ausnahmefall vor, da es dem elfjährigen Kläger nicht zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch seiner Mutter sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Sie habe ein dreijähriges Kind zu betreuen und nehme derzeit und bis August 2018 an einem Berufsqualifizierungsprojekt teil. Sie habe ein Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit i.H.v. 550 Euro monatlich. Der Kläger habe zudem einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wird auf das Anhörungsschreiben vom 13. April 2017 und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass das Einverständnis des anderen personensorgeberechtigten Elternteils des Klägers erforderlich und der Beschluss des Amtsgerichts … – Familiengericht – nach der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2013 hierfür nicht mehr ausreichend sei. Das vom Kläger zitierte Urteil beziehe sich auf die früher geltende Rechtslage. Die rechtlichen Voraussetzungen des alleinigen Sorgerechts der Mutter des Klägers seien von den ukrainischen Behörden als zuständige Stelle festzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (vgl. Eyermann, a.a.O., § 166 Rn. 38).
Nach diesen Maßstäben kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht in Betracht, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Hinsichtlich des nunmehr zusätzlich begehrten Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist die Klage voraussichtlich bereits unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet, da der Kläger nach derzeitiger Aktenlage keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts … vom 5. Juli 2017 ist daher voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat nach Aktenlage keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG.
Hiernach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Dies ist nicht der Fall. Der Vater des Klägers hat keine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Es liegt auch keinerlei Nachweis dahingehend vor, dass die Mutter des Klägers das alleinige Personensorgerecht innehat. Dass der Vater des Klägers als sorgeberechtigter Elternteil mittlerweile verstorben wäre, wird lediglich vermutet, entsprechende Nachweise hierfür werden nicht vorgelegt. Ebenso wenig wurde der Übergang des Sorgerechts allein auf die Mutter des Klägers glaubhaft gemacht. Hierfür ist der Beschluss des Amtsgerichts … – Familiengericht – vom 28. April 2018 nicht ausreichend. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht in diesem Sinne nur, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes (BVerwG, U.v. 7.4. 2009 – 1 C 17/08 – juris Rn. 16). Demnach ist allein die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter des Klägers durch den Beschluss des Amtsgerichts … – Familiengericht – vom 28. April 2017 hierfür nicht ausreichend. So wurde hierdurch nur ein Teil der umfassenden Personensorge der Mutter übertragen. Dem Vater des Klägers verbleiben folglich weiterhin substantielle Mitentscheidungsrechte und -pflichten in den sonstigen wesentlichen Fragen der Kindeserziehung, insbesondere zu Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Dass es insoweit ausreichend sei – wie vom Kläger geltend gemacht wird -, dass der Mutter des Klägers das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zukommt, lässt sich weder dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 AufenthG noch dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2009 (1 C 17.08) entnehmen. Auch die für die Auffassung des Klägers herangezogene Kommentierung stellt dies klar (Oberhäuser in Hoffmann, AufenthG, 2. Auflage 2016, § 32 Rn. 27 a. E.).
2. Bei – wie hier – bestehendem gemeinsamen Sorgerecht kommt ein Nachzug zu nur einem Elternteil und entsprechend ein Aufenthaltsrecht nur dann in Betracht, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt (§ 32 Abs. 3 AufenthG).
Unabhängig davon, ob es sich bei der Entscheidung des Familiengerichts … hinsichtlich des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts um die Entscheidung einer zuständigen Stelle im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG handelt, steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm bereits die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Demnach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor seiner Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 bzw. im Falle eines Anspruchs ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Ein „Anspruch“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt. Selbst ein Anspruch aufgrund einer „Soll“-Regelung genügt auch dann nicht, wenn kein atypischer Fall vorliegt (zu § 10 Abs. 1 AufenthG: BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 1 C 31/14 – juris Rn. 20). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG, die im Abschnitt 6 geregelt ist, ist als „soll“-Vorschrift ausgestaltet und vermittelt demnach keinen strikten Rechtsanspruch. Demnach darf dem Kläger, dessen Asylantrag seit dem 20. Mai 2017 unanfechtbar abgelehnt wurde, vor seiner Ausreise kein Aufenthaltstitel nach § 32 Abs. 3 AufenthG erteilt werden.
3. Entsprechend vorstehender Ausführungen kommt nach Aktenlage auch ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht, nachdem die Erteilung nach dieser Norm im Ermessen der Ausländerbehörde steht („kann“).
4. Soweit vom Kläger nunmehr (ggf. im Wege der Klageerweiterung) die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG begehrt wird, ist die Klage bereits mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde unzulässig. Denn § 75 VwGO setzt grundsätzlich die vorherige Stellung eines Antrags auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts voraus (BVerwG, U.v. 31.8.1995 – 5 C 11/94 – NJW 1996, 1977 m.w.N.).
Einen dahingehenden Antrag hat der Kläger bisher bei der Ausländerbehörde nicht gestellt. Denn der vom Kläger bisher bei der Ausländerbehörde beantragte Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen bildet einen gegenüber einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen zu unterscheidenden eigenständigen Streitgegenstand, da die beiden Aufenthaltstitel sich in ihren Rechtsfolgen unterscheiden (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium BVerwG, Urt. v. 14.5.2013 – 1 C 17/12, juris, Rn. 10 m.w.N). (EZAR NF 28 Nr. 54, beckonline). Gegenständlich war das Begehren des Klägers folglich auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beschränkt, wie sie sich aus Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes ergibt. Denn der Gegenstand eines Antrags bei einer Behörde und sodann auch der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 43/06 – juris Rn. 12). Im vorliegenden Verfahren stützt der anwaltlich vertretene Kläger sein Begehren gegenüber der Behörde in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich auf familiäre Gründe, wie sie in Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes normiert sind. Deshalb war der Beklagte auch nicht gehalten, das Begehren des Klägers im Hinblick auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu prüfen. Dieser Aufenthaltstitel stellt vielmehr einen eigenständigen Verfahrens- und Streitgegenstand dar, weil er sich in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung unterscheidet (vgl. auch BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 10 CS 15.859 – juris Rn. 43). Dementsprechend wurde von der Ausländerbehörde im streitgegenständlichen Bescheid § 25a AufenthG als vorliegend nicht einschlägig erachtet und nicht weiter geprüft.
Da demnach keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage besteht, war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es noch auf das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ankommt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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