Verwaltungsrecht

Aufenthaltsverbot, Asylantrag, Abschiebungsandrohung, Abschiebung, Georgien, Ausreisefrist

Aktenzeichen  B 1 K 19.593

Datum:
26.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41818
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1,  Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. 6

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
2. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig.
Denn der Kläger hat seinen Wohnsitz in … am Tag seiner Abschiebung aufgegeben und hält sich nicht mehr unter seiner zuletzt gemeldeten und in der Klageschrift angegebenen Adresse auf. Eine neue Adresse hat er nicht mitgeteilt. Damit verfügt der Kläger nicht mehr über eine ladungsfähige Anschrift, d. h. eine Wohnanschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist. Der Kläger kam auch der gerichtlichen Aufforderung zur Mitteilung einer ladungsfähigen Adresse, die ihm öffentlich nach § 56 VwGO i. V. m. §§ 185 ff. ZPO zugestellt wurde, nicht innerhalb der gesetzten ausschließenden Frist (§ 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nach. Die Mitteilung einer etwaigen Adressänderung gehört zu den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Pflichten eines Klägers. Kommt der Rechtssuchende innerhalb der gesetzten Frist dieser Pflicht nicht nach, so ist ein Rechtsschutzgesuch unzulässig (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24/97 – juris). Eine ausnahmsweise Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung dieser Pflicht ist weder vorgetragen noch sonst aus dem Vorgang ersichtlich (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 3).
Die Klage ist daher abzuweisen, ohne dass es noch auf deren Begründetheit ankommt.
3. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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