Verwaltungsrecht

Aufschiebende Wirkung der Klage bei nicht als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag

Aktenzeichen  M 16 S 16.31073

Datum:
8.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 75 Abs. 1

 

Leitsatz

Wird der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, verbleibt es bei der aufschiebenden Wirkung der Klage, so dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschied mit Bescheid vom 20. April 2016 über die Asylanträge der Antragsteller vom 15. April 2016. Danach wurde den Antragstellern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, die Anträge auf Asylanerkennung wurden abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Weiterhin wurden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie in die Ukraine oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Die Bevollmächtigte der Antragsteller erhob am 13. Mai 2016 Klage und beantragte zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2016, zugestellt am 2. Mai 2016, enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Mit Schreiben des Gerichts vom 18. Mai 2016 an die Bevollmächtigte der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass eine sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids wohl nicht gegeben sei und die Rücknahme des Antrags anheimgestellt. Eine Äußerung hierauf erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 16 K 16.31072) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, da die Klage gegen die in dem Bescheid vom 25. April 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine Abweichung hiervon (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) folgt auch nicht aus den asylverfahrensrechtlichen Regelungen
Da die Asylanträge der Antragsteller nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, verbleibt es bei der allgemeinen aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG. Die demnach einschlägige Ausreisefrist von 30 Tagen bzw. im Falle der Klageerhebung von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens wurde in der Entscheidung der Antragsgegnerin auch korrekt wiedergegeben.
Zudem war dem Bescheid eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Klageerhebung ist damit auch aus Sicht des Empfängers nicht zweifelhaft, so dass auch für eine evtl. gerichtliche Feststellung des Eintritts der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar wäre. Es liegen im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass den Antragstellern derzeit eine Abschiebung drohen würde.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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