Verwaltungsrecht

Ausbildungskapazität ausgeschöpft – Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

Aktenzeichen  7 CE 16.10026, 7 CE 16.10027

Datum:
3.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 42

 

Leitsatz

Aus dem “Hochschulpaket 2020” ergibt sich kein Anspruch auf Schaffung weiterer Ausbildungskapazität. (redaktioneller Leitsatz)
Der Einsatz von Zahntechnikern entlastet das Lehrpersonal nicht von seinen Lehraufgaben und wirkt damit nicht kapazitätserhöhend. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 EZ 15.10351 2015-12-18 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III.
Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
IV.
Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der Universität R. (UR) für das Wintersemester 2015/2016.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat ihre Anträge mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 abgelehnt.
Mit den vorliegenden Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe keine umfassende Prüfung der Kapazitätsberechnung vorgenommen und sich hinsichtlich der Lehrdeputatsermäßigungen und Stellenverlagerungen lediglich auf eine ältere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs berufen. Es sei keine Überprüfung der Verwendung staatlicher Zuwendungen erfolgt und nicht berücksichtigt worden, dass der Einsatz von Zahntechnikern das Lehrpersonal entlaste. Eine „Mehrfachzählung“ beurlaubter Studierender sei unzulässig und der Ansatz der Lehrauftragsstunden für die Veranstaltung „Berufskunde für Zahnmediziner“ unzutreffend.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerdevorbringen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründen den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen nicht.
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und die Kapazitätsberechnung nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen zu bemerken:
a) Zu Unrecht beanstanden die Antragstellerinnen, das Verwaltungsgericht habe keine Prüfung der Kapazitätsberechnung im Hinblick auf erfolgte Verminderungen des Lehrdeputats bzw. Stellenverlagerungen vorgenommen. Auf Seite 6 des streitgegenständlichen Beschlusses stellt das Verwaltungsgericht vielmehr fest, dass sich ein im Vergleich mit früheren Semestern im Wesentlichen unverändertes Lehrdeputat errechnet, die Zahl der Stellen derjenigen im Studienvorjahr entspricht und das Lehrangebot etwas höher ist als im Vorjahr. Lediglich mit Blick auf bereits in früheren Jahren erfolgte Stellenverlagerungen oder Deputatsreduzierungen weist die Kammer darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof sich bereits zu diesem damaligen Zeitpunkt mit deren Rechtmäßigkeit auseinandergesetzt und sie gebilligt hat. Dagegen ist aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Die weitere Behauptung der Beschwerden, in den letzten Jahren sei zunehmend festgestellt worden, dass Deputatsreduzierungen für Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Prüfungsausschüsse der Zahnmedizin (Naturwissenschaftliche Vorprüfung, Zahnärztliche Vorprüfung sowie Zahnärztliche Prüfung) gewährt wurden, wobei es sich jedoch um ureigene Aufgaben der Hochschullehrer handele, haben solche nach – unwidersprochener – Aussage der UR nicht stattgefunden.
b) Soweit die Beschwerden – nicht näher substantiiert – davon ausgehen, zulassungsbeschränkte Studiengänge profitierten erheblich von zusätzlichen staatlichen Mitteln außerhalb des sog. Hochschulpakts, folgt daraus kein Anspruch auf Erhöhung der Aufnahmekapazität. Aus dem „Hochschulpakt 2020“ selbst lassen sich keine Ansprüche auf Schaffung weiterer Ausbildungskapazität herleiten: Es handelt sich um eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG, aus der sich Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der beteiligten Körperschaften untereinander ergeben können (st. Rspr. des erkennenden Senats, z. B. B. v. 26.5.2015 – 7 CE 15.10001 m. w. N. – juris). Der Lehreinheit Zahnmedizin sind auch keine Studiengänge zugeordnet, aus denen sich – wie die Antragstellerinnen meinen – weitere Mittelzuweisungen hätten ergeben können. Schließlich weist die UR in diesem Zusammenhang auch unwidersprochen darauf hin, dass, soweit in der Vergangenheit zusätzliche Mittel zugewiesen worden sind, dies im Rahmen von Zielvereinbarungen erfolgt ist, wobei der Verwendungszweck bereits festgelegt war. Auch daraus folgt kein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität.
c) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass ohne plausible Darlegung nicht davon auszugehen ist, dass der Einsatz von Zahntechnikern das Lehrpersonal von seinen Lehraufgaben entlastet und die Beschäftigung von Zahntechnikern in der Lehreinheit Zahnmedizin somit grundsätzlich nicht als kapazitätserhöhend anzusehen ist (z. B. B. v. 7.12.2015 – 7 CE 15.10237 m. w. N. – juris). Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, besteht angesichts des insoweit nicht näher substantiierten Beschwerdevorbringens nicht.
d) Im Hinblick auf die beanstandete „Mehrfachzählung“ beurlaubter Studierender räumen die Beschwerdeführerinnen selbst ein, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entschieden hat (vgl. z. B. B. v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10011 m. w. N. – juris). Soweit die Beschwerden dies – ohne sich indes mit den Gründen hierfür auseinanderzusetzen – für falsch halten, vermögen sie damit nicht durchzudringen.
e) Schließlich ist der Ansatz der Lehrauftragsstunden für die Veranstaltung „Berufskunde für Zahnmediziner“ nicht zu beanstanden. Nach Auskunft der UR findet diese nur im Wintersemester im Umfang von 1 SWS statt, im Sommersemester jedoch gar nicht, weshalb sie in die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (vgl. § 42 HZV) mit 0,5 SWS einfließt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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