Verwaltungsrecht

Auskunft eines Mitgliedstaates im europäischen Asylsystem vorgesehenen Informationsaustauschverfahren bei einem Zweitantrag

Aktenzeichen  RN 5 K 17.35421

Datum:
3.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6542
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 71a Abs. 1
VwVfG § 51
GG Art. 1, Art. 2
Dublin III-VO Art. 34

 

Leitsatz

1. Das Bundesamt kann sich bei der erforderlichen Aufklärung, ob ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen iSd § 71a AsylG ist, auch auf das im europäischen Asylsystem vorgesehene Informationsaustauschverfahren, insbesondere auf Art. 34 der VO EU (Nr. 604/2013) stützen und ebenso kann eine solche Antwort im Antwort-Request-Verfahren ausreichend sein (so auch VG München BeckRS 2017, 123896). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Macht der Antragsteller in seinem Zweitantrag einen Verfolgungsgrund geltend, den er bereits in seinem früheren Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat hätte vorbringen können, handelt es sich dabei nicht um neue Tatsachen oder um eine neue Rechtslage iSd § 71a Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, wenn das neue Vorbringen bereits im ersten Verfahren unter Geltung der RL 2004/83/EG einen Verfolgungsgrund dargestellt hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zwar kann bei verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG auch die allgemeine Versorgungslage im Zielstaat der Abschiebung ein nationales Abschiebungsverbot begründen, jedoch ist trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation Senegals eine derartige Gefahrensituation bei einer Rückkehr eines vollschichtig arbeitsfähigen Mannes in den Senegal nicht gegeben.             (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist nur als Anfechtungsklage zulässig, da die streitgegenständliche Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nur mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (so BVerwG vom 21.11.2017 – 1 C 39/16 – Rn. 16, juris). Damit ist die Verpflichtungsklage bereits unzulässig.
Die Klage ist aber auch als Anfechtungsklage unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Nach § 71 a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der europäischen Gemeinschaft nur die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des VwVfG vorliegen. Anderenfalls ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG).
§ 71 a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Antrags bzw. dieser gleichgestellten Verfahrensweise endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris, Rn. 29 ff.; BayVGH, Urteil vom 3.12.2015 – 13a B 15.50069 – juris, Rn. 24 ff.).
Dazu muss der vorangegangene erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat ermittelt werden. Bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Angaben des Ausländers stellen in aller Regel keine hinreichende verlässliche Tatsachenbasis dar, insbesondere bei Antragsrücknahmen. Wenn aber ein Asylbewerber – wie hier – vorträgt, dass sein Asylgesuch von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt worden ist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, dass er diese Entscheidung dann auch bei der Antragstellung vorlegt (vgl. Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verfahrensrichtlinie Asyl (Richtlinie 2013/32 EU)) und so bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt (§ 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AsylG, so auch VG Frankfurt(Oder) vom 9.3.2017 Az.6 L 203/17.A-,juris).
Das Bundesamt kann sich bei der erforderlichen Aufklärung, ob ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist, auch auf das im europäischen Asylsystem vorgesehene Informationsaustauschverfahren, insbesondere auf Art. 34 der Verordnung EU (Nr. 604/2013) stützen. Auch eine solche Antwort im Antwort-Request-Verfahren kann ausreichend sein (so auch VG München v. 4.9.2017 – M 21 S 17.45996-,juris).
Im vorliegenden Fall ist die Antwort der belgischen Behörde vom 1.9.2017 für die Sachverhaltsermittlung ausreichend, ob das Asylverfahren des Klägers mit negativer Sachentscheidung ohne Zuerkennung eines Schutzstatus(s. BVerwG a.a.O. Rn.30) abgeschlossen worden ist und ob dieses Verfahren unanfechtbar ist.
Auf ein Informationsersuchen nach Art. 34 VO (EU) Nr. 604/2013 hat der Mitgliedstaat Belgien im Schreiben vom 1.9.2017 die erbetenen Informationen, einschließlich eingelegter Rechtsbehelfe und deren Ausgang, übermittelt. Mit Schreiben vom 1.9.2017 hat Belgien dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Kläger dort am 12.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Eine ablehnende Entscheidung erging nach materieller Prüfung am 02.09.2013 („after a substantive examination“) und wurde am 7.3.2014 in einem Rechtsbehelfsverfahren („appeal) erneut bestätigt (Bl. 16 BA). Nachdem in diesem Antwortschreiben ausdrücklich der Hinweis erfolgt ist, dass eine materielle Prüfung stattgefunden hat, kann im europäischen Asylsystem davon ausgegangen werden, dass im dortigen Mitgliedstaat das Asylvorbringen des Klägers daraufhin geprüft wurde, ob ein internationaler Schutzanspruch besteht, der auch subsidiären Schutz einschließt und gegebenenfalls noch, ob nationaler Abschiebungsschutz besteht (s. Art. 5 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU).
Eine Vorlage der belgischen Entscheidung mit Gründen ist nicht nötig. Nach Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 kann der zuständige Mitgliedstaat zwar außerdem einem anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die den Antrag des Klägers zugrunde liegen und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist. Dazu muss der Asylbewerber aber zustimmen. Zudem kann der andere Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen die Beantwortung des Ersuchens ablehnen.
Im vorliegenden Fall ist es nicht erforderlich, die Sachentscheidung aus Belgien anzufordern. Der Kläger trägt vor, dass er wegen seiner Homosexualität in seinem Heimatland verfolgt worden sei. Er handelt sich hier aber um Vorverfolgungsgründe, die der Kläger bereits in seinem früheren Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat vorbringen hätte können. Dieses Vorbringen wäre bereits unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG bei dem Ersuchen um internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geprüft worden (vgl. EuGH vom 7.11.2013 bis C 199/12 bis C 201/12. Die belgische Behörde hat dieses Vorbringen deshalb geprüft, wenn es der Kläger dort vorgebracht hat. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass er sich dies nicht getraut habe, da er meinte, dass Homosexualität auch in Belgien strafbar ist, ist nicht glaubhaft. Der Kläger räumt selbst ein, dass nach der Rechtslage in Belgien dafür kein Straftatbestand besteht. Außerdem trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, dass er sich in Belgien als senegalesischer Staatsangehöriger ausgab, da sein Verfolgungsvorbringen sich im Senegal abspielte. Ein anderes Asylvorbringen macht der Kläger aber nicht geltend. Es handelt sich somit um keine neuen Tatsachen oder auch um keine neue Rechtslage. Denn nach den Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutz war die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, die sexuelle Ausrichtung bereits ein Verfolgungsgrund (vgl. EuGH vom 7.11.2013 a.a.O.). Es handelt sich hier also nicht um neue Tatsachen oder um eine neue Rechtslage im Sinne des § 71 a Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Das Bundesamt hat deshalb zu Recht den Antrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheides).
Auch die Feststellung im Bescheid, dass nationale Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtmäßig. Das Bundesamt konnte zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit der Republik Senegal hat. Der Kläger legte beim Bundesamt weder Personalausweis noch Reisepass vor. Aufgrund seiner Angaben wurden dem Kläger aber die Dokumente im Senegal ausgestellt. Der Kläger hat nach seinen Angaben im Senegal auch an Wahlen teilgenommen. Aufgrund dieser Angaben konnte das Bundesamt die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit der Republik Senegal hat. Der Kläger hat auch bisher keine Originaldokumente zu seiner Staatsangehörigkeit vorgelegt. Die vorgelegten Kopien können auf Echtheit nicht überprüft werden. Sie haben keinen Beweiswert.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Aufgrund der Menschenrechtssituation im Senegal ist dies nicht der Fall. Zwar ist im Senegal strafbar, wenn homosexuelle Handlungen begangen werden. Doch erscheint der Vortrag des Klägers, dass er bei homosexuellen Handlungen ertappt worden sei und zur Polizei gebracht worden sei, unglaubhaft. Denn dann wäre es dem Kläger nicht so leicht gefallen, immer wieder zu entkommen. Im Übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Darüber hinaus liegt auch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor, bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Diese Erkrankung muss gemäß § 60a Abs2 c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Der Kläger hat auch nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung belegt, dass er eine lebensbedrohliche oder schwer wiegende Erkrankung hat. Insgesamt ergibt sich aus diesen Attesten (chronische Sinusitis, Asthma) keine lebensbedrohliche oder schwer wiegende Erkrankung. Die vom Kläger benötigte Medikation ist auch im Senegal erhältlich, wie im Bescheid bereits ausgeführt ist.
Es liegt deshalb derzeit keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor.
Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung aber jedenfalls dann, wenn die oberste Landebehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbarer wirksamer Schutz dem betroffenen Ausländer nicht vermittelt wird. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249 sowie vom 12.7.2001, BVerwGE 115, 1). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG vom 29.9.2011, BVerwGE 137, 226). Dementsprechend kann auch die allgemeine Versorgungslage im Zielstaat der Abschiebung ein nationales Abschiebungsverbot begründen.
Eine derartige Gefahrensituation ist trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation Senegals nicht gegeben.
Senegal gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (Platz 156 von 177 im Human Development Index). Das Land besitzt fast keine natürlichen Rohstoffe außer kleinen Phosphatvorkommen. Die Küstenfischerei ist durch internationale Überfischung stark gefährdet. Wie die meisten Least Developed Countries ist Senegal gekennzeichnet durch starke Importabhängigkeit, nur geringe Exporte und eine schwache Infrastruktur. Bis in die späten 1990er Jahre herrschte ein moderater „afrikanischer Sozialismus“ in der Wirtschaft Senegals; jetzt hat sich das Prinzip der Marktwirtschaft durchgesetzt. Die Liberalisierung der Märkte schreitet jedoch nur sehr langsam voran. Der wichtigste Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft; etwa zwei Drittel der Bevölkerung sind hier beschäftigt. Unregelmäßige Niederschläge, Überweidung und Bodenerosion sowie das hohe Bevölkerungswachstum machen die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln schwierig. Das größte Problem ist die hohe Arbeitslosigkeit (etwa 50%), die vor allem auf dem Land viele Existenzen bedroht (Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 16: Senegal, Dezember 2008).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nur bedingt gewährleistet. Sowohl auf dem Lande als auch in den Städten leben viele Menschen von nicht mehr als einer Mahlzeit am Tag. Die steigenden Lebensmittel- und Strompreise erschweren die Grundversorgung enorm. Auch die viel beschworene Solidarität der senegalesischen Familie kann gegen die Knappheit wenig ausrichten. Senegal kämpft derzeit mit steigenden Lebenshaltungskosten, einer Nahrungsmittelkrise sowie mit Problemen bei der Energieversorgung. Das geringe Wirtschaftswachstum von 2,6% im Jahr 2011 reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurück zu drängen (AA, Berichte im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG (jetzt AsylG) vom 6.3.2018, Stand: Dezember 2017; vom 21.11.2015, Stand: August 2015; vom 15.10.2014, Stand: August 2014; vom 11.9.2013, Stand: August 2013; vom 7.5.2012, Stand: April 2012 und insbesondere vom 9.2.2011, Stand: Januar 2011).
Insgesamt ist danach festzustellen, dass die Lebensumstände im Senegal äußerst schwierig sind. Gleichwohl führen sie nach der Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Senegal dort einer Extremgefahr im oben beschriebenen Sinn ausgesetzt wäre. Außerdem ist der Kläger vollschichtig arbeitsfähig. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kläger arbeitsfähig ist und bei Rückkehr in den Senegal Arbeit finden und dort nicht verelenden wird. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Auf die Lage in Mauretanien war nicht abzustellen, da der Kläger dorthin nicht abgeschoben werden soll.
Nach alledem ist die nach den §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig.
Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Dagegen wird nichts vorgebracht.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.


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