Verwaltungsrecht

Auskunft eines Mitgliedstaates im europäischen Asylsystem vorgesehenen Informationsaustauschverfahren bei einem Zweitantrag

Aktenzeichen  RN 5 K 17.34612

Datum:
3.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6541
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 71a
Dublin III-VO Art. 34
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Das Bundesamt kann sich bei der erforderlichen Aufklärung, ob ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen iSd § 71a AsylG ist, auch auf das im europäischen Asylsystem vorgesehene Informationsaustauschverfahren, insbesondere auf Art. 34 der VO EU (Nr. 604/2013) stützen und ebenso kann eine solche Antwort im Antwort-Request-Verfahren ausreichend sein (so auch VG München BeckRS 2017, 123896). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Macht der Antragsteller in seinem Zweitantrag einen Verfolgungsgrund geltend, den er bereits in seinem früheren Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat vorgebracht hat, handelt es sich dabei nicht um neue Tatsachen iSd § 71a Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, wenn dieses Vorbringen bereits im ersten Verfahren keinen Verfolgungsgrund dargestellt hat. Verfügt ein Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaats, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zwar kann bei verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG auch die allgemeine Versorgungslage im Zielstaat der Abschiebung ein nationales Abschiebungsverbot begründen, jedoch ist eine derartige Gefahrensituation bei einer Rückkehr eines vollschichtig arbeitsfähigen Mannes in den Senegal nicht gegeben.  (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist nur als Anfechtungsklage zulässig, da die streitgegenständliche Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nur mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (so BVerwG vom 21.11.2017 – 1 C 39/16 – Rn. 16, juris). Damit ist die Verpflichtungsklage bereits unzulässig.
Die Klage ist aber auch als Anfechtungsklage unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Nach § 71 a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der europäischen Gemeinschaft nur die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des VwVfG vorliegen. Anderenfalls ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG).
§ 71 a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Antrags bzw. dieser gleichgestellten Verfahrensweise endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris, Rn. 29 ff.; BayVGH, Urteil vom 3.12.2015 – 13a B 15.50069 – juris, Rn. 24 ff.).
Dazu muss der vorangegangene erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat ermittelt werden. Bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Angaben des Ausländers stellen in aller Regel keine hinreichende verlässliche Tatsachenbasis dar, insbesondere bei Antragsrücknahmen. Wenn aber ein Asylbewerber – wie hier – vorträgt, dass sein Asylgesuch von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt worden ist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, dass er diese Entscheidung dann auch bei der Antragstellung vorlegt (vgl. Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verfahrensrichtlinie Asyl (Richtlinie 2013/32 EU)) und so bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt (§ 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AsylG, so auch VG Frankfurt(Oder) vom 9.3.2017 Az.6 L 203/17.A-,juris).
Das Bundesamt kann sich bei der erforderlichen Aufklärung, ob ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist, auf das im europäischen Asylsystem vorgesehene Informationsaustauschverfahren, insbesondere auf Art. 34 der Verordnung EU (Nr. 604/2013) stützen. Auch eine solche Antwort im Antwort-Request-Verfahren kann ausreichend sein (so auch VG München v. 4.9.2017 – M 21 S 17.45996-,juris).
Im vorliegenden Fall ist die Antwort der belgischen Behörde vom 16.5.2017 für die Sachverhaltsermittlung ausreichend, ob das Asylverfahren des Klägers mit negativer Sachentscheidung ohne Zuerkennung eines Schutzstatus( s.BVerwG a.a.O.Rn.30) abgeschlossen worden ist und ob dieses Verfahren unanfechtbar ist.
Auf ein Informationsersuchen nach Art. 34 VO (EU) Nr. 604/2013 hat der Mitgliedstaat Belgien im Schreiben vom 16.5.2017 die erbetenen Informationen, einschließlich eingelegter Rechtsbehelfe und deren Ausgang, übermittelt. Mit Schreiben vom 16.5.2017 hat Belgien dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Kläger dort am 30.3.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Eine ablehnende Entscheidung erging nach materieller Prüfung am 17.8.2013 („after a substantive examination“) und wurde am 17.9.2013 in einem Rechtsbehelfsverfahren („appeal) erneut bestätigt (Bl. 152 BA). Nachdem in diesem Antwortschreiben ausdrücklich der Hinweis erfolgt ist, dass eine materielle Prüfung stattgefunden hat, kann im europäischen Asylsystem davon ausgegangen werden, dass im dortigen Mitgliedstaat das Asylvorbringen des Klägers daraufhin geprüft wurde, ob ein internationaler Schutzanspruch besteht und gegebenenfalls noch, ob nationaler Abschiebungsschutz besteht (s. Art. 5 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU).
Eine Vorlage der belgischen Entscheidung mit Gründen ist nicht nötig. Nach Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 kann der zuständige Mitgliedstaat zwar außerdem einem anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die den Antrag des Klägers zugrunde liegen und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist. Dazu muss der Asylbewerber aber zustimmen. Zudem kann der andere Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen die Beantwortung des Ersuchens ablehnen.
Im vorliegenden Fall ist es nicht erforderlich, die Sachentscheidung aus Belgien anzufordern. Der Kläger trägt vor, dass er wegen seiner Bisexualität in seinem Heimatland verfolgt worden sei. Er handelt sich hier aber um Vorverfolgungsgründe, die der Kläger bereits in seinem früheren Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat vorbringen hätte können. Dieses Vorbringen war bereits unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG beim Ersuchen um internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention Gegenstand der Prüfung des Antrags des Klägers in Belgien, wenn er dies dort vorgebracht hat. Denn nach den Mindestnormen für die Anerkennung und dem Status als Flüchtling oder dem subsidiären Schutz war die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, die sexuelle Ausrichtung ein Verfolgungsgrund (vgl. EuGH vom 7.11.2013 – Rs. C – 199/12 bis C – 201/12). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass er seine Bisexualität in Belgien bereits als Verfolgungsgrund vorgetragen hat. Wenn die belgische Behörde aber einen Verfolgungsgrund abgelehnt hat, hätte er dort in Belgien Rechtsmittel einlegen können. Nach Auskunft der belgischen Behörden hat der Kläger in Belgien auch Rechtsmittel eingelegt. Dieses war aber ohne Erfolg. Verfügt ein Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaats, wie Belgien, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH vom 17.3.2016 – C 695/15 Rn. 62). Es handelt sich hier nicht um neue Tatsachen im Sinne des § 71 a Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
Das Bundesamt hat deshalb zu Recht den Antrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheides). Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Aufgrund der Menschenrechtssituation im Senegal ist dies aber nicht der Fall. Zwar ist im Senegal strafbar, wenn homosexuelle Handlungen begangen werden. Doch erscheint der Vortrag des Klägers, dass er bei homosexuellen Handlungen ertappt worden sei und zur Polizei gebracht worden sei, unglaubhaft. Ebenfalls ist es realitätsfremd, dass ihm dann bei der Polizei ein Bekannter erkannt hätte und dies dann seiner Familie mitgeteilt hätte und die Familien dies dann nicht geheim gehalten hätte, sondern es auch noch der Dorfbevölkerung mitgeteilt hätte. Hätte sich der Kläger im Senegal wegen einer homosexuellen Handlung strafbar gemacht, wäre er auch nicht von der Polizei wieder entlassen worden. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass der Kläger von Staatsstellen im Senegal verfolgt würde. Nach eigenem Vortrag des Klägers beim Bundesamt hatte er nur Probleme in Gambia, weil er bisexuell sei. Nach Gambia soll der Kläger aber nicht abgeschoben werden. Die Probleme mit seiner Familie kann der Kläger auch durch Ausweichen in einen anderen Landesteil aus dem Weg gehen. Im Übrigen folgt das Gericht den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.
Es liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AsylG aus gesundheitlichen Gründen vor. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich dargelegt, dass wegen der Schilddrüsenoperation im Februar 2014 und der notwendigen Medikation aus gesundheitlichen Gründen keine Abschiebungsverbote vorliegen. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren keine qualifizierte Bescheinigung nach § 60 a Abs. 2 c AufenthG vorgelegt, aus der sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ergibt. Nach der durchgeführten Schilddrüsenoperation im Februar 2014 hat der Kläger nach dem vorgelegten Gutachten zwar rechts und links noch Schilddrüsenreste. Doch der Tumormarker ist stabil und weiterhin niedrig (so ärztliches Attest vom 14.6.2017 von Dr. H. S* …, Bl. 19 GA). Als Therapie wird die Fortführung der aktuellen Schilddrüsenmedikamentation empfohlen sowie eine Tumornachsorgeuntersuchung in sechs Monaten).
Die vom Kläger benötigte Medikation entspricht medizinischen Standards. Sie ist auch im Senegal erhältlich, wie im Bescheid bereits ausgeführt ist.
Der Kläger hat auch nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung belegt, dass er wegen einer Augenerkrankung (Glaukom) oder Migräne eine lebensbedrohliche oder schwer wiegende Erkrankung hat. Bei Glaukom gibt es verschiedene Schweregrade. Aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Augenarztes Dr. … vom 15.6.2015 ergibt sich aber nur ein Verdacht auf Glaukom. Aus dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. … vom 25.9.2015 ergibt sich ein grenzwertig erhöhter Augeninnendruck und chronische Kopfschmerzen. Insgesamt ergibt sich aus diesen Attesten keine lebensbedrohliche oder schwer wiegende Erkrankung.
Es liegt deshalb derzeit keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor.
Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung aber jedenfalls dann, wenn die oberste Landebehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbarer wirksamer Schutz dem betroffenen Ausländer nicht vermittelt wird. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249 sowie vom 12.7.2001, BVerwGE 115, 1). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG vom 29.9.2011, BVerwGE 137, 226). Dementsprechend kann auch die allgemeine Versorgungslage im Zielstaat der Abschiebung ein nationales Abschiebungsverbot begründen.
Außerdem ist der Kläger vollschichtig arbeitsfähig. Nach der vorgelegten sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 6.12.2016 ist der Kläger vollschichtig arbeitsfähig. Dabei ist sein Zustand nach Schilddrüsentumor-OP bereits berücksichtigt. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kläger arbeitsfähig ist und bei Rückkehr in den Senegal Arbeit finden und dort nicht verelenden wird. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.


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