Verwaltungsrecht

Außerdienstliches Dienstvergehen – Wiederholte fahrlässige Trunkenheitsfahrt

Aktenzeichen  16a DZ 13.177

Datum:
29.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 43719
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 9, Art. 15 Abs. 1 Nr. 2
BeamtStG § 47 Abs. 1 S. 2
StGB § 316

 

Leitsatz

Die Verurteilung wegen einer außerdienstlich begangenen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) rechtfertig die Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren, wenn der Beamte (als Sachbearbeiter im Außendienst) auch mit der Führung von Fahrzeugen im Dienst betraut ist oder es sich um eine einschlägige Wiederholungstat handelt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 19 DB 11.3165 2012-12-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayDG (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche ernstliche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismitteln des Zulassungsverfahrens mithin möglich erscheint (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/01 – juris). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 6. Juni 2011 zu Recht abgewiesen. Der Kläger, der als Verwaltungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst des Landkreises L. steht und in der Betreuungsstelle des Landratsamts tätig war, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts F. vom 13. Oktober 2010 (Az.: 3 AS 64/10) wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (BAK von 1,24‰) am 12. September 2010 nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe (45 Tagessätze á 70,– €) verurteilt und ihm mit einer Sperrfrist von neun Monaten die Fahrerlaubnis entzogen. Der Beklagte hat deshalb im sachgleichen Disziplinarverfahren gemäß Art. 9 BayDG die Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/10 auf die Dauer von vier Monaten verhängt.
Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i. V. m. Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayDG vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger durch die strafrechtlich nach § 316 StGB geahndete private Trunkenheitsfahrt seine Dienstpflichten verletzt hat, indem er rechtswidrig und schuldhaft (fahrlässig) gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und gegen die Pflicht, die Gesetze zu beachten (§§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 BeamtStG), verstoßen und dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen hat.
Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
Zwar stellt eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt i. S. d. § 316 StGB eines Beamten nicht ohne weiteres zugleich auch eine Verletzung der ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegenden Dienstpflicht dar (BVerwG, U.v. 30.8.2000 – 1 D 37/99 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 28.6.2006 – 16a D 04.2815 – juris Rn. 82).
Ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten lässt – selbst wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt – nicht ohne besondere qualifizierende Umstände den Rückschluss auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zu (BVerwG, U.v. 8.5.2001 – 1 D 20/00 – juris Rn. 19; U.v. 29.8.2001 – 1 D 49/00 – juris Rn. 15; U.v. 25.3.2010 – 2 C 83/08 – juris Rn. 14).
Bei außerdienstlichem Verhalten ist ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG Tatbestandsmerkmal eines Dienstvergehens. Nur wenn durch das Verhalten des Beamten Ansehen und Vertrauen in Bezug auf sein konkretes Amt beeinträchtigt werden, liegt eine Pflichtverletzung nach § 34 Satz 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor. Den Tatbestand eines Dienstvergehens verwirklicht ein derartiges pflichtwidriges außerdienstliches Verhalten nur, wenn die in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG normierten besonderen Voraussetzungen der allgemeinen Bedeutsamkeit für das Amt und der besonderen einzelfallbezogenen Eignung erfüllt sind (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 18).
Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 20; U.v. 25.3.2010 a. a. O. Rn. 16; U.v. 19.8.2010 – 2 C 13/10 – juris Rn. 14).
Das Verhalten ist geeignet, Achtung oder Vertrauen zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten typischerweise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene Verhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen wird. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 22). Besteht zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den mit dem konkret-funktionellen Amt einhergehenden Aufgaben kein oder nur ein loser Zusammenhang, ist dieses nicht zur Beeinträchtigung geeignet. Besteht dagegen eine enge Verbindung, z. B. indem ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen (BVerwG, U.v. 8.5.2001 a. a. O. Rn. 28; U.v. 29.8.2001 a. a. O. Rn. 14).
Demzufolge ist auch eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB geeignet, das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtserfüllung eines Beamten zu beeinträchtigen, wenn ihm das Führen eines Kfz als Dienstaufgabe obliegt (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 22). Sofern der Beamte hingegen dienstlich nicht mit dem Führen eines Kfz betraut ist, lässt eine einmalige (vorsätzliche oder auch fahrlässige) außerdienstliche Trunkenheitsfahrt keinen Schluss auf ein dienstliches Verhalten zu, das die Gesetze oder die dem Beamten anvertrauten Rechtsgüter missachtet (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 22). Wenn es sich dagegen um eine wiederholte außerdienstliche Trunkenheitsfahrt handelt, führt diese auch bei einem Beamten, der dienstlich nicht als Führer von Kfz eingesetzt ist, zu einer disziplinarischen Ahndnungswürdigkeit der Wiederholungstat (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 22; U.v. 8.5.2001 a. a. O. Rn. 19; U.v. 29.8.2001 a. a. O. Rn. 15).
Vorliegend war der Kläger dienstlich jedenfalls auch mit der Führung von Kfz betraut, so dass er durch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt vom 12. September 2010 ein Verhalten gezeigt hat, das nicht nur geeignet ist, Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern auch in Bezug auf sein Amt als Sachbearbeiter in der Betreuungsstelle des Landratsamts zu beeinträchtigen. Denn wenn der Kläger in Ausübung seines Dienstes in Betreuungsfällen im Landkreis L. auch nicht ausschließlich im Außendienst eingesetzt war, hatte er doch einen nicht unerheblichen Anteil an Außenterminen (durchschnittlich vier Mal pro Woche) in Kliniken oder Altenheimen mit dem Kfz wahrzunehmen, die er infolge seiner Trunkenheitsfahrt und der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (so) nicht mehr durchführen konnte. Vielmehr musste aufgrund seines Verhaltens die Arbeit in der Betreuungsstelle umorganisiert werden, was erhebliche Auswirkungen auf seine Diensterfüllung hatte. So konnte der Kläger nach dem Entzug des Führerscheins größtenteils nurmehr in L. bzw. in K. eingesetzt werden, wo er seine Dienstaufgaben zwar zu Fuß bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln, aber nur mit einem erhöhten Zeitaufwand erledigen konnte; teilweise musste er von Kollegen in Einrichtungen nach außerhalb gefahren werden. Ein Dienstbezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind; es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder – wie hier – den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, B.v. 21.12.2010 – 2 B 29/10 – juris Rn. 7). Daran ändert auch nichts, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2011 in den Innendienst im Sachgebiet Immissionsschutz versetzt wurde, da dies aus seiner fehlenden Einsatzmöglichkeit im Außendienst resultierte.
Darüber hinaus hat es sich der Kläger auch nicht zur Warnung dienen lassen, dass er bereits mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 18. November 2002 (Az.: Cs 23 Js 13487/02) wegen Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Die einschlägige Wiederholungstat innerhalb von nicht einmal acht Jahren zeigt deshalb schon für sich allein betrachtet, dass in dem Verhalten des Klägers keine nur einmalige Entgleisung zu sehen ist. Vielmehr kommt darin die – wiederum im Zusammenhang mit Alkoholkonsum stehende – mangelnde Bereitschaft zu pflichtgemäßem und verantwortungsbewusstem Handeln zum Ausdruck (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2006 a. a. O. Rn. 86).
Namentlich diese Wiederholungstat lässt sich auch nicht als bloßer „Ausrutscher“ begreifen, der sich lediglich im Rahmen einer Pflichtverletzung hält, wie sie nach § 34 Satz 3 BeamtStG tatbestandsmäßig ist. Sie ist vielmehr bei einem Verwaltungsbeamten, dem u. a. die Wahrung der größtmöglichen Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit bei der Betreuung (psychisch) kranker Personen obliegt und der zu diesem Zweck die Betreuten auch mittels Kfz aufsuchen können muss, in besonderem Maße geeignet, das Ansehen und das Vertrauen in einer für das Amt und die Integrität der Dienstausübung bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Soweit der Kläger eine fehlende Disziplinarwürdigkeit seines Verhaltens mit Hinweis auf Entscheidungen des BVerwG (U.v. 12.11.2003 – 1 D 6/03 – UA S. 7) und des Verwaltungsgerichts Meiningen (U.v. 24.4.2008 – 6 D 60017/06 Me – UA S. 15) zu begründen versucht, lag diesen Fällen im Unterschied zum vorliegenden Fall jeweils nur eine einmalige Trunkenheitsfahrt zugrunde.
1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils im Hinblick auf die gegenüber dem Kläger verhängte Disziplinarmaßnahme ergeben sich ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die dem Kläger zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung zu Recht als schwerwiegendes Dienstvergehen gewürdigt und die vom Beklagten hierfür verhängte Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/10 auf die Dauer von vier Monaten als zur Pflichtenmahnung recht- und zweckmäßig erachtet. Bei einem wie unter 1.1. dargestellten Fehlverhalten ist regelmäßig eine Kürzung der Dienstbezüge und nicht nur eine Geldbuße geboten (vgl. BVerwG, U.v. 28.9.1978 – 1 D 57/78 – juris Rn. 12; BDiG, U.v. 17.5.2000 – VI VL 5/00 – juris Rn. 4; BayVGH., B.v. 22.9.2003 a. a. O. Rn. 25), die sich vorliegend zudem am unteren Rand bewegt.
Soweit der Kläger insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen (U.v. 24.4.2008 a. a. O.) verweist, das trotz weiterer Dienstpflichtverletzungen nur auf eine Geldbuße erkannt habe, ist dies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
1.3 Auch das Maßnahmeverbot des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG steht der Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen. Eine Kürzung der Dienstbezüge darf neben einer Strafverurteilung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren.
Eine zusätzliche Pflichtenmahnung war vorliegend schon deshalb erforderlich, weil dem Kläger – worauf das Verwaltungsgericht in erster Linie abgestellt hat – bereits 2002 die Fahrerlaubnis wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt entzogen worden war, ohne dass er sich dies zur Warnung hat dienen lassen. Darüber hinaus ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Kürzung der Dienstbezüge auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums für erforderlich angesehen hat. Wie unter 1.1 ausgeführt, wurde durch die Trunkenheitsfahrt des Klägers Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich beeinträchtigt, was u. a. auch die Umorganisationsmaßnahmen in der Betreuungsstelle zur Folge hatte.
2. Nach alldem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG).
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (Art. 62 Abs. 2 BayDG i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben