Verwaltungsrecht

Auswahlentscheidung zwischen Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerbern und Aufstiegsbewerbern

Aktenzeichen  Au 2 K 16.662

Datum:
6.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 33 Abs. 2
Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (Bestellungsrichtlinien – RBestPol)

 

Leitsatz

Die Bestellungsrichtlinien der Bayerischen Polizei (RBestPol) bestimmen ausdrücklich, dass eine Stellenvergabe im Wege der Umsetzung grundsätzlich ausschließlich unter sog. Aufstiegsbewerbern und eine Berücksichtigung von sog. Versetzungsbewerbern nur im Ausnahmefall und dann ohne Leistungsvergleich erfolgt.  (redaktioneller Leitsatz)
Umsetzungsbewerber können nur dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen.  (redaktioneller Leitsatz)
Zu den besonderen dienstlichen Gründen, bei deren Bestimmung dem Dienstherrn grundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zusteht, zählt zweifelsohne das Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung eines ungestörten Dienstbetriebs. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen dienstlichen Grundes müssen substantiiert dargelegt werden.  (redaktioneller Leitsatz)
Der Wunsch einer heimatnahen Verwendung zur Reduzierung der täglichen Fahrtzeiten zur Dienststelle und zurück fällt nicht unter den Begriff des zwingenden persönlichen Grundes.    (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2016 verurteilt, über die Bewerbung des Klägers als Dienstgruppenleiter bei der PI … (A11/12) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf die begehrte Aufhebung der Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums … vom 19. April 2016 und Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten des Beigeladenen und zulasten des Klägers hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Besetzungsentscheidung bereits deswegen an formellen Mängeln leidet, weil der Antrag auf Zustimmung des Personalrats vom 8. Dezember 2015 maßgebliche Umstände – hier die Annahme besonderer dienstlicher Gründe im Sinne der Nr. 3.1.1 RBestPol – nicht enthält, obwohl der Aktenvermerk vom 8. Dezember 2015 hierauf mit abstellt, oder ob im Rahmen des Stufenverfahrens nach Art. 70 Abs. 4 BayPVG diese Entscheidungsgrundlagen (noch) nachgereicht werden konnten, denn die Auswahlentscheidung erweist sich als materiell-rechtlich fehlerhaft. Der Kläger hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch, der vorliegend verletzt wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte vorliegend von einer Auswahlentscheidung nach Leistungsgerichtspunkten nicht abgesehen werden, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Amt in diesem Verständnis ist allerdings nur das Amt im statusrechtlichen Sinne.
Zwar wurde der streitgegenständliche Dienstposten vorliegend mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgeschrieben, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 (Bestellungsrichtlinien – RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können. Nr. 3 RBestPol regelt den Wechsel auf einen gleichwertigen oder niedriger bewerteten Dienstposten. Nach Nr. 3.1 RBestPol nehmen Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig oder höherwertig als dieser ist, nicht an einem (leistungsbezogenen) Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teil. Diese Beamten (sog. Umsetzungs-/bzw. Versetzungsbewerber) können – auch nach erfolgter Ausschreibung – vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung des Dienstpostens wegen zwingender persönlicher Gründe soll jedoch gemäß Nr. 3.1.4 RBestPol grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung des Dienstpostens durchgeführt werden (s. hierzu BayVGH, B.v. 18.10.2011 – 3 CE 11.1479 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 1.9.2015 – 3 CE 15.1327 – juris Rn. 19). Die Bestellungsrichtlinien bestimmen somit ausdrücklich, dass eine Stellenvergabe grundsätzlich ausschließlich unter sog. Aufstiegsbewerbern und eine Berücksichtigung von sog. Versetzungsbewerbern nur im Ausnahmefall und dann ohne Leistungsvergleich erfolgt (VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 – W 1 K 10.1059 – juris Rn. 19).
Der Beklagte hat damit zwar seine Organisationsfreiheit nicht durch eine Festlegung auf Gleichbehandlung von Umsetzungs-, Versetzungsbewerbern einerseits und Beförderungsbewerbern andererseits eingeschränkt. Allerdings muss die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BVerfG B.v. 28.11.2007 – 2 BvR 1431/07- juris Rn. 10; BVerwG U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 3 CE 12.2726 – juris; B.v. 3.7.2008 – 3 CE 08.1538 – juris; B.v. 22.3.2013 – 3 CE 12.2195 – juris), wobei – wie oben dargelegt – nach Nr. 3.1 RBestPol Umsetzungsbewerber nur dann vorrangig bestellt werden „können“, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist demnach erst dann eröffnet, wenn solche Gründe zu bejahen sind (BayVGH, 8.1.2014 – 3 CE 13.2202 – juris Rn. 26).
Nach Überzeugung der Kammer ist dies vorliegend aber nicht der Fall, da zugunsten des Beigeladenen weder besondere dienstliche Gründe, noch zwingende persönliche Gründe streiten.
1. Zu den besonderen dienstlichen Gründen zählt zweifelsohne das Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung eines ungestörten Dienstbetriebs. Hierbei handelt es sich um einen legitimen, an dienstlichen Bedürfnissen orientierten Belang (VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 – Au 2 K 11.1781 – juris Rn. 23). Auch werden hierunter Gesichtspunkte der größtmöglichen personellen Kontinuität bei der Ausübung von Leitungsfunktionen einer Polizeiinspektion und des Wegfalls einer nicht unerheblichen Einarbeitungszeit anzusehen sein (VG Augsburg, U.v. 10.5.2012 – Au 2 K 11.700 – Rn. 25 n.v.). Dem Dienstherrn kommt bei der Bestimmung seiner „besonderen dienstlichen Gründe“ grundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Allerdings müssen ausgehend von dem Grundsatz, dass eine Berücksichtigung von Versetzungsbewerbern nur im Ausnahmefall und dann ohne Leistungsvergleich erfolgen kann, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen dienstlichen Grundes substantiiert dargelegt werden.
Dem wird die streitgegenständliche Besetzungsentscheidung des Beklagten jedoch nicht gerecht. Er stützt seine Annahme im Wesentlichen auf die am 4. und 22. Dezember 2015 vom Ersten Polizeihauptkommissar und Dienststellenleiter der PI … vorgebrachten Bedenken gegen eine Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Kläger insbesondere wegen früherer erheblicher, unüberwindbarer Differenzen mit einem früheren Kollegen bei der PI …. Daraus leitet er eventuell zu erwartende Spannungen, mithin die mögliche Gefahr einer Störung des Betriebsfriedens in der PI … ab. Abgesehen davon, dass der Konfliktfall mittlerweile über vier Jahre zurückliegt und von Beamten erwartet werden kann, dass sie sich mit voller Hingabe ihrem Beruf widmen und ihr Amt uneigennützig nach bestem Wissen ausführen (vgl. § 54 Satz 1 und 2 BBG), müssen von Beamten gewisse Friktionen und Differenzen – so sie denn noch bestehen sollten – hingenommen werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach insofern unwidersprochenem Vortrag des Beklagten die Differenzen seinerzeit auch unter Einschaltung des Zentralen Psychologischen Dienstes der Bayerischen Polizei nicht gelöst werden konnten. Allerdings beruht die Annahme des Beklagten von auch künftig zu erwartenden Spannungen allein auf den vorerwähnten Stellungnahmen des Dienststellenleiters der PI …, ohne dass dies weiter hinterfragt oder validiert worden wäre. Dies hätte vorliegend aber schon deswegen nahegelegen, weil der Dienststellenleiter der PI …, Polizeihauptkommissar …, den Kläger für die ausgeschriebene Stelle als uneingeschränkt geeignet erachtete. Auch lassen sich den periodischen dienstlichen Beurteilungen im relevanten Zeitraum keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger beispielsweise im Verhalten mit Kollegen/-innen, im Führungs-, Teamverhalten oder Verhalten nach außen (erhebliche) Defizite – wie in den Stellungnahmen des Dienststellenleiters der PI … angedeutet – aufweisen würde. Im Gegenteil sind sowohl in der Beurteilung betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 als auch vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 die insofern relevanten Einzelmerkmale teils überdurchschnittlich bewertet. Dies in den Blick nehmend hätte jedenfalls Anlass bestanden, die Bewertung des Dienststellenleiters der PI … der „Vorgeschichte“ und „der bei den Kollegen der PI … vorherrschenden Meinung über extreme Verhaltensweisen“ des Klägers zu überprüfen und ggf. verifizieren. Der Kläger wurde hierzu ebenfalls nicht gehört.
Nachdem der Kläger bei der PI … bereits seit 1. Januar 2010 Dienstgruppenleiter ist, dürften auch im Hinblick auf die Einarbeitungszeit der Besetzung des Dienstpostens mit dem Kläger keine besonderen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
2. Zwingende persönliche Gründe liegen zugunsten des Beigeladenen ebenfalls nicht vor. Mit der Formulierung „zwingend“ kommt zum Ausdruck, dass eine eventuelle Sondersituation des Beamten erforderlich ist, die über allgemeine persönliche Gründe hinausgeht (z. B. der Wunsch nach mehr Freizeit für familiäre Verpflichtungen durch Verkürzung der Fahrzeit, VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 – W 1 K 10.1059 – juris; lediglich pauschaler Vortrag der erforderlichen Unterstützung der kranken Eltern, BayVGH, B.v. 20.3.2009 – 3 C .08 3278 – juris Rn. 38). Der Wunsch einer heimatnahen Verwendung zur Reduzierung der täglichen Fahrtzeiten zur Dienststelle und zurück fällt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht hierunter (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2014 – 3 ZB 13.1066 – juris Rn. 6; B.v. 9.1.2015 – 3 ZB 12.1126 – juris Rn. 38; B.v. 1.9.2015 – 3 CE 15.1327 – juris Rn. 24). Der Beigeladene ist insofern im Vergleich zu anderen Berufstätigen nicht unzumutbar belastet. Da für Beamte keine Residenzpflicht besteht, steht es ihnen im Rahmen des Art. 74 BayBG frei, sich eine Wohnung auch außerhalb des Dienstortes zu nehmen. Sieht er davon ab, eine Wohnung am Dienstort zu nehmen, so sind die täglichen Fahrten zur Dienststelle und zurück der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 – W 1 K 10.1059 – juris Rn. 22).
Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – ZBR 2002, 427). Eine Auswahl erscheint hier bereits deshalb möglich, weil der Kläger im Kreis der Beförderungsbewerber neben weiteren Konkurrenten mit einem Gesamturteil von 13 Punkten in der letzten periodischen Beurteilung zu den leistungsstärksten Bewerbern zählt und damit bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.1410 – juris Rn. 22).
Nach alledem war der Klage antragsgemäß statt zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht gegeben.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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