Verwaltungsrecht

Ausweisung eines bereits ausgereisten Ausländers

Aktenzeichen  M 10 S 15.5791, M 10 K 15.5788

Datum:
4.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 9
VwGO 80 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Die Ausweisungsverfügung kann auch gegen einen bereits ausgereisten Ausländer gerichtet werden, da der weitere Aufenthalt ebenso wie der Fortbestand des Aufenthaltsrechts keine tatbestandliche Voraussetzung für die Ausweisung eines Ausländers ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses und das Hauptsacheverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.
Der Antragsteller, geboren am … Februar 1969, ist bosnischer Staatsangehöriger. Im August 2009 wurde der Antragsteller bei einem Einreiseversuch in das Bundesgebiet aus Frankreich zurückgeschoben. Die damit verbundene Einreisesperre wurde aufgrund der beabsichtigten Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Frau T. auf den 29. August 2011 befristet. Ein Visumsantrag des Antragstellers für die Einreise in das Bundesgebiet war zuvor im Mai 2011 abgelehnt worden. Am 16. Oktober 2011 reiste der Antragsteller gemeinsam mit seinen drei Kindern aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen biometrischen Reisepass zeigte er bei seiner Einreise nicht vor. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegte Kopie des biometrischen Reisepasses des Antragstellers trägt das Ausstellungsdatum 31. Oktober 2011. Am 20. Oktober 2011 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige Frau T. Bereits am 19. Februar 2012 teilte diese der damals zuständigen Ausländerbehörde mit, dass sie sich bereits vor zwei Wochen von ihrem Ehemann getrennt habe und beabsichtigte, die Scheidung einzureichen. Daher nahm der Antragsteller am 20. März 2012 seinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zurück und sicherte der Ausländerbehörde zu, das Bundesgebiet bis zum 24. April 2012 freiwillig zu verlassen. Bereits zwei Tage später sprach er erneut in der Ausländerbehörde vor und teilte mit, dass er eine freiwillige Ausreise nun nicht mehr beabsichtigte. Am 14. Mai 2012 erhielt die Ausländerbehörde darüber Kenntnis, dass sich der Antragsteller aufgrund des Verdachts der Hehlerei und des Einbruchsdiebstahls in der JVA … zur Untersuchungshaft befand und beantragte Abschiebehaft. Am 5. Juli 2012 wurde die Abschiebung schließlich vollzogen. Die Wiedereinreisesperre wurde damals noch unbefristet ausgesprochen. Diese wurde am 14. August 2014 von Amts wegen auf drei Jahre befristet. Die Wiedereinreisesperre endete somit erst am 5. Juli 2015. Am 25. Juli 2014 versuchte der Antragsteller erfolglos über die slowenische Grenze in den Schengenraum einzureisen.
Am 24. Januar 2015 unternahm der Antragsteller an der kroatisch-slowenischen Grenze erneut einen Einreiseversuch, welcher ihm diesmal gelang. Am 28. Februar 2015 wurde aufgrund einer Polizeikontrolle im Landkreis … festgestellt, dass der Antragsteller keine Betretenserlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet besaß. In der polizeilichen Vernehmung gab er an, dass ihm das genaue Datum des Ablaufs der Sperrwirkung nicht bekannt gewesen sei. Das Amtsgericht … verurteilte den Antragsteller mit Strafbefehl vom 13. April 2015 zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,– Euro wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung und unerlaubten Aufenthalts nach Abschiebung. Der Strafbefehl wurde am 21. Mai 2015 rechtskräftig.
Nach Ablauf der Sperrfrist reiste der Antragsteller am 8. Juli 2015 legal visumsfrei mit einem biometrischen Reisepass zu einem Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht … wieder in das Bundesgebiet ein. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom selben Tag wurde der Antragsteller wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Der Antragsteller wurde am 16. November 2013 von seiner deutschen Ehefrau geschieden. Ein Bruder des Antragstellers lebt derzeit in Deutschland. Nach seinen eigenen Angaben geht der Antragsteller derzeit einer nichtselbstständigen Beschäftigung nach und verdient ca. 300,– Euro monatlich.
Mit Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2015 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1 des Bescheides). Gemäß Ziffer 2 des Bescheides wurde die Wiedereinreise für die Dauer von zwei Jahren untersagt. Der Antragsteller ist gemäß Ziffer 3 des Bescheides verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland – sofern noch nicht geschehen – innerhalb von sieben Tagen zu verlassen. Es wurde ihm, falls er die Ausreisepflicht nicht erfüllt, die zwangsweise Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 dieses Bescheides wurde gemäß Ziffer 4 des Bescheides angeordnet.
Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der polizeilichen Kontrolle am 28. Februar 2015 festgestellt worden sei, dass der Antragsteller unerlaubt nach einer Abschiebung in das Bundesgebiet eingereist sei und sich folglich unerlaubt hier aufgehalten habe. Am Tag der polizeilichen Kontrolle sei die Wiedereinreisesperre noch gültig gewesen. Eine Betretenserlaubnis habe der Antragsteller nicht besessen. Er habe sich folglich der unerlaubten Einreise nach Abschiebung und des unerlaubten Aufenthalts nach Abschiebung strafbar gemacht. Es sei dem Antragseller wohl bekannt, dass ihm eine Einreise in das Bundesgebiet unerlaubt gewesen sei. Zumindest habe er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Er habe an der slowenischen Grenze ausgetestet, ob er in das Schengen-Gebiet einreisen dürfe. Nachdem er dort nicht abgewiesen worden sei, sei er fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ihm auch eine Einreise nach Deutschland erlaubt sei. Der Antragsteller hätte sich jedoch im Vorfeld bei der zuständigen deutschen Behörde erkundigen müssen, ob das Wiedereinreiseverbot noch Gültigkeit besitze. Dass sei ihm zuzumuten gewesen. Damit habe der Antragssteller in nicht nur geringfügiger Weise gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Die vom Antragsteller begangene Straftat stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Die Ausweisung habe ordnungsrechtlichen Charakter. Durch sein Verhalten habe der Antragssteller deutlich gezeigt, dass er nicht bereit sei, das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht zu beachten. Auch wenn der Antragsteller keine Dokumente bei der Abschiebung erhalten habe, an denen er hätte erkennen können, wann ihm eine Einreise wieder erlaubt sei, hätte er nicht ohne sich im Vorfeld über das Fristende zu erkundigen, wieder in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Das Verhalten des Antragstellers lasse erkennen, dass er in Kenntnis der Rechtswidrigkeit eine strafbare Handlung begangen habe und die Gefahr des Entdecktwerdens und die dann drohenden strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Konsequenzen billigend in Kauf genommen habe. Die Ausweisung sei insbesondere aus generalpräventiven Gründen erforderlich, da erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass sich die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern in geregeltem Rahmen vollzögen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr könne beim Antragsteller nicht ausgeschlossen werden, denn er habe sich bereits mehrfach über geltendes Recht hinweggesetzt. Zum einen sei er im Jahr 2011 unerlaubt ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist und sei im Jahr 2012 nicht freiwillig ausgereist, obwohl er vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei. Nur durch Zufall habe der Antragsteller am 5. Juli 2012 aus der Abschiebehaft heraus abgeschoben werden können. Des Weiteren sei der Antragsteller am 28. Februar 2015 wieder unerlaubt entgegen des Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist. Ein anderes geeignetes, milderes und erforderliches Mittel, um eine künftige Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigung sonstiger erheblicher Belange vorzubeugen, stehe der Ausländerbehörde nicht zur Verfügung. Nur durch die Fernhaltung des Antragstellers vom Bundesgebiet könne das von der Ausländerbehörde verfolgte Ziel, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten, verwirklich werden.
Zwar lebe die deutsche geschiedene Ehefrau und ein Bruder derzeit in Deutschland. Jedoch seien die Kinder des Antragstellers bereits am 31. März 2012 aus dem Bundesgebiet ausgereist und bis heute nicht wieder hierher zurückgekehrt. Durch die Ausweisung finde somit weder ein Eingriff in das Privatleben des Antragstellers noch in sein Familienleben statt, da er derzeit keine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führe und auch keine sonstigen familiären Bindungen vorlägen, die ein Absehen vom Erlass der Ausweisungsverfügung rechtfertigen würden. Der Antragsteller habe sich zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen. Die Abwägung der Interessen des Antragstellers führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers und der Entfernung aus dem Bundesgebiet das persönliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib eindeutig überwiege.
Für die Befristung der Wiedereinreise müsse die Behörde das Verhalten des Betroffenen würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung bemessen. Bei Ermessensausweisungen werde in der Regel eine Frist von zwei Jahren für angemessen gehalten. Aufgrund der angeführten Gründe und der Tatsache, dass der Antragsteller sich bereits mehrmals über die in Deutschland geltenden Gesetze hinweggesetzt habe, werde die Einreisesperre auf zwei Jahre festgesetzt. Anhaltspunkte, welche zu einer kürzeren Frist führen könnten, seien nicht ersichtlich. Zugunsten des Antragstellers ginge die Ausländerbehörde zur Fristberechnung für die Einreisesperre zunächst davon aus, dass der Antragseller das Bundesgebiet spätestens am 8. Juli 2015 nach Abschluss der Gerichtsverhandlung in … wieder verlassen habe. Die Frist beginne mit der Ausreise und ende somit am 7. Juli 2017.
Die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Ausweisung beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Im Hinblick auf die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt nach Abschiebung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller bereits vor einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung im Hauptsacheverfahren aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr, sich bis zur Entscheidung weiter fortsetzen würde, insbesondere im Hinblick auf die gezeigte Missachtung der deutschen Rechtsordnung und des mangelnden Rechts- bzw. Unrechtsbewusstseins. Dies könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden. Aufgrund des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens sei nicht auszuschließen, dass er sich auch weiterhin über das in Deutschland geltende Gesetz hinwegsetze. Eine freiwillige Ausreise habe der Antragsteller bereits im Jahr 2012 verweigert. Somit sei ein erneuter Gesetzesverstoß durchaus denkbar und auch wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2015, zugestellt am 4. Dezember 2015, aufzuheben.
Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2015, zugestellt am 4. Dezember 2015, anzuordnen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller zu Unrecht ausgewiesen worden sei, weil der Antragsgegner der Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG Tatsachen zugrunde gelegt habe, die bei gewissenhafter Prüfung nicht hätten herangezogen werden dürfen. Der Antragsteller sei am 5. Juli 2012 aus der Untersuchungshaft in Abschiebehaft genommen und abgeschoben worden, weil er als Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina nur mit einem modernen biometrischen Pass sich ohne Visum im Schengen-Raum aufhalten habe dürfen. Der biometrische Reisepass des Antragstellers datiere aber schon vom 11. Oktober 2011. Die Einreise mit den Kindern sei am 16. Oktober 2011 geschehen. Der Antragsteller habe zugesagt, bis zum 24. April 2012 auszureisen, was er dann auch getan habe. Jedoch sei er zusammen mit einem Bekannten am 19. April 2012 bereits wieder eingereist, was der Haftrichter durch Einsichtnahme in beide Reisepässe der Beschuldigten bei der Haftprüfung am 27. April 2012 auch habe feststellen können. Wie sich aus dem Protokoll ergebe, sei der Antragsteller am Tag seiner Verhaftung am 26. April 2012 vormittags bei der Ausländerbehörde gewesen, um mitzuteilen, dass er wieder eingereist sei. Die Einreise vom 19. April 2015 sei mithin nicht illegal, sondern zu einem Zeitpunkt, zu dem er einen biometrischen Pass gehabt habe, geschehen. Im Zuge der Inhaftierung und Abschiebung sei dieser Pass, der sich im Gewahrsam des Gerichts befunden habe, in Verlust geraten. Allerdings hätte über die bosnische Botschaft jederzeit nachvollzogen werden können, welchen Ausweis der Antragsteller habe. Die Dauer der Abschiebung sei dem Antragsteller beim Grenzübertritt im Juli 2012 nicht mitgeteilt worden. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 8. Juli 2015 sei er wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden. Der Antragsgegner stütze seine Begründung für die Ausweisung auf § 55 AufenthG und somit auf eine Begründung, die nicht ausreiche, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Der Vorwurf im Jahr 2012 untergetaucht zu sein, sei zur Begründung einer Wiederholungsgefahr ungeeignet, denn der Antragsteller habe sich am 26. April 2012 bei der Ausländerbehörde gemeldet und sei am selben Tag inhaftiert worden. Der Antragsteller sei überdies bereits im September 2015 nach den Ferien in Bosnien mit den Kindern zurückgekehrt, damit sie in Bosnien die Schule besuchen könnten. Eine Sperrfrist von zwei Jahren sei bei dieser Sachlage unangemessen. Der Sachverhalt reiche zur Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug nicht aus.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller am 16. Oktober 2011 ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht in Besitz eines biometrischen Reisepasses und somit nicht zur visumsfreien Einreise berechtigt gewesen. Der Antragsteller sei nicht, wie von der Behörde angenommen, am 24. April 2012 untergetaucht, sondern sei am Nachmittag des 26. April 2012 zur Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Hehlerei und des Diebstahls in der JVA … aufgenommen worden. Die Aufnahmemitteilung sei jedoch erst am 14. Mai 2012 bei der Ausländerbehörde eingegangen, deshalb sei davon ausgegangen worden, dass der Antragsteller untergetaucht sei. In dem Ausweisungsbescheid seien keinerlei Tatsachen herangezogen worden, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Zum einen stütze sich der Bescheid auf einen rechtskräftigen Strafbefehl, zum anderen sei auch die Abschiebung vom 5. Juli 2012 und die daraus resultierenden Wiedereinreisesperre zum Zeitpunkt der unerlaubten Einreise bestandskräftig und somit bindend gewesen. Der Einwand, dass sich der Antragsteller damals in den Jahren 2011 und 2012 mit einem gültigen biometrischen Reisepass im Bundesgebiet aufgehalten habe und damit nicht in Besitz eines Visums hätte sein müssen, lasse sich aus den Akten nicht erkennen. Der Antragsteller sei damals am 16. Oktober 2011 mit einem nicht biometrischen Reisepass eingereist. Laut seiner eigenen Auskunft im Antragsformular vom 24. Oktober 2011 sei er damals auch nicht im Besitz eines anderen Passes gewesen. Deshalb sei nach Würdigung der Aktenlage erkennbar, dass der Antragsteller damals am 16. Oktober 2011 unerlaubt ohne einen biometrischen Reisepass und ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist sei. Bei der Festnahme am 28. Februar 2015 habe der Antragsteller dann einen neuen Reisepass vorgelegt, der am 20. Januar 2015 ausgestellt worden sei. Die dem Antragsteller am 20. März 2012 ausgehändigte Grenzübertrittsbescheinigung sei nie zur Ausländerbehörde zurückgekommen und somit gebe es keinen Beweis über die tatsächliche Ausreise des Antragstellers. Auch lasse sich diese nicht durch Ausreisestempel im Pass belegen. Nach der Trennung von der Ehefrau habe der Antragsteller am 1. März 2012 in der Behörde vorgesprochen und seine neue Adresse angegeben. Dies lasse nicht darauf schließen, dass er gewillt gewesen sei, seinen Aufenthalt freiwillig zu beenden, obwohl er damals bereits gewusst habe, dass er vollziehbar ausreisepflichtig sei. Nach der Festnahme wegen des Verdachts des Diebstahls und der Hehlerei am 26. April 2012 habe der Antragsteller bei der Vernehmung durch das Polizeikommissariat … am 27. April 2012 angegeben, dass er seine Wohnung nicht aufgegeben habe und diese immer noch bewohne. Außerdem habe er angegeben, derzeit Arbeitslosengeld II zu beziehen. Seine Kinder seien nur nach Bosnien ausgereist, um dort Urlaub zu machen. Sie sollten wieder nach Deutschland zurückkommen, um gemeinsam in der genannten Wohnung zu leben. Die Tatsache, dass dem Antragsteller bei der Abschiebung der Zeitpunkt des Endes der Wiedereinreisesperre nicht genannt worden sei, treffe zu. Die Wiedereinreisesperre sei damals unbefristet ausgesprochen worden, daher habe kein Ablaufdatum mitgeteilt werden können. Der Antragsteller habe am 25. Juli 2014 einen Einreiseversuch in das Schengen-Gebiet an der slowenischen Grenze unternommen. Dort sei ihm die Einreise verweigert worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe er also von der Wiedereinreisesperre gewusst und auch, dass diese noch gültig sei. Zur Abklärung der Unklarheiten hätte er sich mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen können. Mit seinem Einreiseversuch „auf gut Glück“ am 24. Januar 2015 habe der Antragsteller erneut bewiesen, dass er sich nicht an die in Deutschland geltenden Gesetze halten wolle. Ansonsten hätte er sich im Vorfeld über den Ablauf der Wiedereinreisesperre erkundigt. Dies sei ihm möglich und zumutbar gewesen. Gegen seine damalige Abschiebehaft und die Abschiebung hätte der Antragsteller damals vorgehen müssen. So seien diese bestandskräftig geworden und damit auch die verbundene Wiedereinreisesperre. Mit der erneuten unerlaubten Einreise im Januar oder Februar 2015 habe der Antragsteller bewiesen, dass er aus seinem Fehlverhalten in den Jahren 2011 und 2012 nichts gelernt habe und dieses Verhalten nicht ablegen werde.
Der vorliegende Sachverhalt reiche auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Die vom Antragsgegner gewählte Sperrfrist von zwei Jahren könne ansonsten mit der Einlegung von Rechtsmitteln fast vollkommen ausgehebelt werden. Vor allem, da bei Erlass des Bescheides bereits fast ein halbes Jahr der Sperrfrist ohne spürbare Auswirkungen für den Antragsteller abgelaufen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers darüber hinaus beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte den Unterzeichnenden als Rechtsanwalt beizuordnen.
Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers war dem Antrag beigefügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt in der Sache ohne Erfolg.
a. Der gestellte Antrag ist auch im Falle eines – wie hier – anwaltlich vertretenen Antragstellers anhand des Antrags und der Begründung unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Bezüglich der Abschiebungsanordnung/-androhung hat die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag offensichtlich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2015 gerichtet ist. Im Übrigen begehrt der Antragsteller eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage insoweit, als der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ausweisung in Ziffer 4 des Bescheides angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Nicht betrifft der gestellte Eilrechtsschutzantrag die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgte Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung auf 2 Jahre, die insoweit auch keinen vollziehbaren Inhalt hat. Zwar entfalten Klagen gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Eine Erstreckung des Aussetzungsantrags auf diesen Regelungsteil entspräche jedoch erkennbar nicht dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG stellt im Grundsatz einen den Ausländer begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil das Verbot ohne die von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Befristung ansonsten unbefristet gilt. Entsprechend ist eine Befristung des Verbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 27 und 40). Eine eventuelle Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit hätte daher lediglich zur Folge, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG dann unbefristet gelten würde. Dies kann aber erkennbar nicht im Interesse des betroffenen Ausländers liegen (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.3.2014 – AN 5 S 14.0234 – juris Rn. 23; VG Aachen, B.v. 4.12.2015 – 4 L 823/15 – juris Rn. 5 ff.).
b. Es ist bereits fraglich, ob der Eilantrag zulässig ist, da ihm aufgrund der freiwilligen Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn der Antragsteller darf seit seiner auf der Ausweisungsverfügung beruhenden Aufenthaltsbeendigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Dass er gegen die Ausweisungsverfügung Klage erhoben hat, ändert an dieser Sperrwirkung nichts, da nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit dieser Ausweisung unabhängig von ihrer Vollziehbarkeit bestehen bleibt. Deshalb würde ein Erfolg im vorliegenden Eilverfahren dem Antragsteller weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Vorteil bringen (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2006 – 19 CS 06.771, 19 C 06.772 – juris Rn. 24; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2016, § 53 AufenthG Rn. 193).
Aufgrund der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen freiwilligen Ausreise des Antragstellers ist auch bezüglich der Abschiebungsandrohung das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses fraglich, zumal die Ausreise nicht erfolgt ist, um der angedrohten Abschiebung zuvorzukommen. Denn nach den Angaben seines Bevollmächtigten ist der Antragsteller bereits im September 2015 und damit vor Erlass des Ausweisungsbescheides mit Abschiebungsandrohung vom 2. Dezember 2015 in sein Heimatland zurückgekehrt.
Dies kann jedoch jeweils dahinstehen, da der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zumindest unbegründet ist.
c. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des Bescheides vom 2. Dezember 2015 ist rechtmäßig.
aa. Diese genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.1996 – 2 BvR 2718/95 – juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im gegebenen Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26/01 – juris Rn. 6). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 6.11.2014 – 10 CS 14.1796 – juris Rn. 4; B.v. 16.7.2013 – 22 AS 13.40043 – juris Rn. 11).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Lichte von § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu beanstanden. Unter erkennbarer Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer derartigen Anordnung wurde der sofortige Vollzug im Falle des Antragstellers auf spezialpräventive Erwägungen gestützt, das Interesse am Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung wurde im Einzelnen und auf nachvollziehbare Weise dargelegt. Der Antragsgegner hat zutreffend ausgeführt, dass die mit der Ausweisungsverfügung verfolgte spezialpräventive Zielsetzung ausnahmsweise die Anordnung des Sofortvollzuges erfordert, da die Besorgnis besteht, dass die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr, sich bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter fortsetzen würde, insbesondere im Hinblick auf die gezeigte Missachtung der deutschen Rechtsordnung und des mangelnden Rechts- und Unrechtsbewusstseins des Antragstellers. Der Antragsteller könne erlaubt visumsfrei für touristische Zwecke für 90 Tage in das Bundesgebiet einreisen. Daher sei zu befürchten, dass er aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens seinen erlaubten Aufenthalt wieder zweckentfremden oder über 90 Tage hinaus verlängern und erneut nicht freiwillig ausreisen werde.
bb. Weiterhin ist die Anordnung des Sofortvollzugs auch materiell rechtmäßig.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Behördenentscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an einer sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Im Rahmen dieser Abwägung sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei überschlägiger Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nur wenn bei der im Eilverfahren nur angezeigten summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nicht möglich ist, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77; BayVGH, B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 20).
Die mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 – noch auf der Grundlage der Ausweisungsbestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 anzuwendenden Fassung – verfügte Ausweisung ist nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Ausweisung hält auch den rechtlichen Anforderungen der §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes in der seit 1. Januar 2016 anwendbaren Neufassung stand. Die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – juris Rn. 12; U.v. 13.1.2009 – 1 C 2.08 – juris Rn. 12 und U.v. 30.7.2013 – 1 C 9/12 – juris Rn. 8), findet ihre rechtliche Grundlage nach Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) neugefassten Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG, zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722).
Grundtatbestand des neuen Ausweisungsrechts ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Ausweisung nach der gesetzgeberischen Konzeption nunmehr als Ergebnis einer gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgestaltet ist, wobei die gegenläufigen Ausweisungs- (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) entsprechend einzustellen und zu gewichten sind. Dabei werden die in den §§ 54 f. AufenthG genannten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nur allgemein als schwer bzw. besonders schwer typisiert, ohne im Sinne eines Automatismus die letztliche Interessenabwägung zu bestimmen. Erforderlich ist vielmehr stets – auch in den Fällen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG – eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bereits auf Ebene des Tatbestands unter Aufgabe des vormals bestehenden Systems der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; HessVGH, B.v. 5.2.2016 – 9 B 16/16 – juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 – 8 K 1493/15 – juris Rn. 45 ff.; Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 7 ff., 27).
Die Ausweisungsverfügung kann auch gegen einen bereits ausgereisten Ausländer gerichtet werden. Der weitere Aufenthalt ist ebenso wie der Fortbestand des Aufenthaltsrechts keine tatbestandliche Voraussetzung für die Ausweisung eines Ausländers (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1998 – 1 C 28/97 – juris; Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 16).
Nach Maßgabe dessen ist die Ausweisungsentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden.
aaa. Die Ausländerbehörde hat zutreffend das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, dessen Tatbestand weitgehend dem Ermessensausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 a. F. entspricht, bejaht. Der Antragsteller hat einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen, denn gegen ihn ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 13. April 2015 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen einer vorsätzlichen Straftat der unerlaubten Einreise nach Abschiebung und des unerlaubten Aufenthalts nach Abschiebung gemäß §§ 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, 11 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG festgesetzt worden. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Abschiebung im Jahr 2012 sei unrechtmäßig gewesen, so hätte er sich gegen diese selbst wenden müssen. Für die Einreise in das Bundesgebiet ohne ein entsprechendes Visum war der Besitz eines biometrischen Reisepasses notwendig (vgl. Anhang II EG-VisaVO (= VO (EG) NR. 539/2001) in der Fassung vom 9. Juni 2014); einen solchen hat der Antragsteller jedoch nicht vorlegen können. Aus der vorgelegten Kopie des biometrischen Reisepasses des Antragstellers ergibt sich, dass dieser erst am 31. Oktober 2011, also nach Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet ausgestellt wurde. Aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers ebenfalls vorgelegten Protokoll des Amtsgerichts … vom 27. April 2012 lässt sich weiter lediglich die Einsichtnahme in den Reisepass des Antragstellers entnehmen, jedoch nicht, ob es sich um einen biometrischen Reisepass gehandelt hatte. Da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und sich auch nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhielt, sondern zunächst aufgrund des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau, hielt er sich unerlaubt im Bundesgebiet auf und war zur Ausreise verpflichtet, vgl. § 50 AufenthG. Trotz des bestehenden Wiedereinreiseverbots kehrte der Antragsteller erneut in das Bundesgebiet zurück.
Des Weiteren wurde der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts … vom 8. Juli 2015 wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Antragsteller hat somit die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
bbb. Demgegenüber kann der Antragsteller keinerlei Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG geltend machen. Die Ehe des Antragstellers wurde am 16. November 2013 geschieden. Seine Kinder aus erster Ehe leben in den USA und in Bosnien-Herzegowina. Lediglich der Bruder des Antragstellers lebt im Bundesgebiet. Dass der Antragsteller auf den besonderen Beistand des Bruders angewiesen ist, ist nicht ersichtlich.
ccc. Auch die vorzunehmende Abwägung des Ausweisungsinteresses und des Bleibeinteresses hat der Antragsgegner sachgerecht vorgenommen. Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung aller für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. In der nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellenden Gesamtabwägung unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erweist sich demnach die Ausweisung des Antragstellers angesichts keiner oder wenigstens nur geringer Bleibeinteressen als rechtmäßig.
Zunächst ist die von § 53 Abs. 1 AufenthG als Tatbestandsvoraussetzung geforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet gegeben. Die hier erforderliche Prognose, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. BR-Drs. 642/14, S. 55), mithin ob vom Antragsteller die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen der polizeirechtlichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere in der Form weiterer Straftaten, ausgeht, ergibt im Fall des Antragstellers nach Überzeugung der Kammer eine Wiederholungsgefahr.
Dabei gilt, dass diese Prognose, wie jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose, nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 16). Beim Antragsteller besteht eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten bezüglich der unerlaubter Einreise und des unerlaubten Aufenthalts. Diese ergibt sich aus der Straftat, deren Aburteilung den Anlass für die Ausweisung des Antragstellers gegeben hat. Der Antragsteller ist bereits mehrmals unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist – letztmals befand er sich nach seinen eigenen Angaben bis zum September 2015 im Bundesgebiet – oder hat Versuche der illegalen Einreise (in den Jahren 2009 und 2014) unternommen. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Antragstellers besteht auch in Zukunft die Gefahr, dass der Antragsteller gegen die geltenden Bestimmungen des Ausländerrechts bezüglich der Einreise und des Aufenthalts verstoßen wird. Daher bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auch in Zukunft Straftaten begehen wird. Durch den begangenen Straftatbestand der Hehlerei wird überdies ein Mangel an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung dokumentiert. Es liegt damit nicht nur eine entfernte Möglichkeit der erneuten Straffälligkeit vor.
Ungeachtet dieser spezialpräventiven Erwägungen verfolgt der Antragsgegner mit der Ausweisung des Antragstellers in legitimer Weise auch generalpräventive Zwecke.
Die Ausweisungsentscheidung kann auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach entsprechender Abwägung das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Der Kläger gehört nicht zu einer der in § 53 Absatz 3 AufenthG genannten, besonders geschützten Personengruppen, bei der die Ausweisung nur zulässig ist, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 – 8 K 1493/15 – juris Rn. 45 ff).
Der ordnungsrechtliche Zweck der Ausweisung wird zwar insbesondere erfüllt, wenn nach dem Verhalten des Ausländers mit erneuten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (z. B. die Gefahr neuer Straftaten). Die Ausweisung setzt aber eine Gefahr erneuter Störungen durch den betreffenden Ausländer selbst nicht notwendig voraus. Die §§ 53 ff. AufenthG bezwecken auch, andere Ausländer im Bundesgebiet zu veranlassen, Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen, insbesondere keine Straftaten zu begehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 21).
Weiter sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls, wie sie § 53 Abs. 1 AufenthG erfordert, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Diese Kriterien, die sich nach der Gesetzesbegründung an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herangezogenen Kriterien orientieren, sind nicht abschließend und können sich sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers auswirken (vgl. BR-Drs. 642/14, S. 56). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zieht bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, folgende maßgebliche Kriterien heran: Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeiten der verschiedenen Betroffenen; die familiäre Situation des Ausländers, wie z. B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Paares ist; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er eine familiäre Beziehung einging; ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner in dem Land, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird; die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen Kinder des Ausländers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland (vgl. EGMR, E. v. 22.1.2013 – 66837/11 – juris Rn. 29, m. w. N.; VG Ansbach, U.v. 18.1.2016 – AN 5 K 15.00416 – juris Rn. 49).
Ausgehend hiervon wiegt das Ausweisungsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller, auch unter Berücksichtigung der Art. 6 GG und 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schwerer als seine Bleibeinteressen. Insbesondere ist eine soziale und wirtschaftliche Integration des Antragstellers im Bundesgebiet in keiner Weise gegeben. Der Antragsteller hatte zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik inne. Den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug hat der Antragsteller aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau bereits wenige Monate nach der Hochzeit wieder zurückgenommen. Seither ist er jeweils im Rahmen des Touristenvisums oder unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist. Vielmehr hat er gewichtige soziale Bindungen in seinem Heimatland. Denn dort leben drei seiner Kinder und er geht dort nach seinen Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren einer Arbeit nach. Angesicht dieser Tatsachen und dass der Antragsteller nur ein paar Monate im Bundesgebiet verbracht hat, kann von einer sozialen Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet nicht gesprochen werden. Der Antragsteller verliert durch die Ausweisung nicht seine berufliche oder wirtschaftliche Existenz.
Die Ausweisungsverfügung war daher nach überschlägiger rechtlicher Prüfung rechtmäßig.
cc. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschiebungsandrohung und die dem Antragsteller zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist ist unbegründet, da die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Rechtsgrundlage hierzu findet sich in den §§ 58 und 59 AufenthG. Die dem Antragsteller vorsorglich gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von einer Woche ist angemessen und ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher abzulehnen.
2. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und das Hauptsacheverfahren war unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers ebenfalls abzulehnen.
Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern. Es reicht daher aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 8; VGH München, B.v. 31.5.2013 – 7 C 13.664 – juris Rn. 5).
a. Die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen hinsichtlich der vom Antragsgegner verfügten Ausweisung und Abschiebungsandrohung nicht vor, da die Klage diesbezüglich in der Sache nach derzeitigem Sach- und Streitstand unter Bezugnahme auf vorstehende Erwägungen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
b. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und einer eventuellen Abschiebung auf zwei Jahre ab Ausreise unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist darf dabei nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Betroffene aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, soll aber auch in diesen Fällen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich dabei an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen und gegebenenfalls relativieren lassen (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Über die Länge der Frist wird nunmehr nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen, die das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck einerseits und die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK andererseits gegeneinander abgewogen hat, stellen in der Sache eine – nicht zu beanstandende – Ermessensabwägung dar. Der Antragsgegner hat nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck die Länge der Frist auf zwei Jahre festgesetzt. Im Rahmen einer nach § 114 Satz 1 VwGO nur beschränkten gerichtlichen Überprüfung ist dies angesichts der oben geschilderten Wiederholungsgefahr und unter Beachtung der geschützten Belange des Antragstellers nicht zu beanstanden.
Damit war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung bezüglich des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 8.2 des Streitwertkataloges.
Eine Kostenentscheidung ist bezüglich des Prozesskostenhilfeantrages nicht zu treffen, da im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).


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