Verwaltungsrecht

Ausweisung, Kosovo, Drogenkriminalität, Drogensucht, Dissozialität

Aktenzeichen  19 ZB 20.323

Datum:
23.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28901
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 5 K 18.00691 2019-12-11 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der am 22. Oktober 1991 in Slowenien geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, der mit seinen Eltern am 3. August 1992 in das Bundesgebiet einreiste, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2018 abgewiesen worden ist. Durch diesen Bescheid ist er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer I.), ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sieben Jahren ab der Abschiebung/Ausreise aus dem Bundesgebiet befristet (Ziffer III.), die Abschiebung aus der Haft bzw. Unterbringung heraus in den Kosovo oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angeordnet (Ziffer IV.) und er für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Haft bzw. Unterbringung heraus nicht möglich sein sollte, unter Androhung der Abschiebung aufgefordert worden, das Bundesgebiet unter Fristsetzung zu verlassen, andernfalls er in den Kosovo oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde (Ziffer V.). Zudem wurde die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt (Ziffer II.).
Der fristgerecht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und ohne Fristeinhaltung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr sogleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Der Kläger rügt mit beim Verwaltungsgerichtshof am 23. März 2020 (Montag) rechtzeitig eingegangenem Schriftsatz (Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehenen Urteils des Verwaltungsgerichts am 22.1.2020), es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da der Kläger zweifellos ein sogenannter „faktischer Inländer“ sei. Bloße generalpräventive Gründe könnten bei faktischen Inländern nie ausreichen, um eine Ausweisung zu begründen. Faktische Inländer genössen einen erhöhten Ausweisungsschutz. Auch die Zusammenschau von spezial- und generalpräventiven Gründen könne im vorliegenden Fall nicht zur Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheids führen. Im vorliegenden Fall könnten die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen den besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers nicht annähernd gleichkommen. Der Kläger (zuletzt im Besitz einer bis 23.1.2017 befristeten Aufenthaltserlaubnis) könne die Rechtswirkung der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für sich beanspruchen, weil er sich rechtzeitig um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels gekümmert habe und der Beklagten rechtzeitig das Thema der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Kenntnis gebracht habe. Die Beklagte habe nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass der Kläger einen Verlängerungsantrag habe stellen wollen, den er dann aufgrund seiner Inhaftierung nicht habe weiterverfolgen können. Das Verwaltungsgericht irre sich insofern, wenn es davon ausgehe, dass nicht von einem Verlängerungswunsch ausgegangen werden könne. Abwägung der Interessen: Es sei zunächst nur die Straftat des Klägers per se zu sehen. Die hohe Strafe sei insbesondere dem hohen Strafrahmen geschuldet. Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf sei allerdings als minderschwerer Fall gehandhabt worden. Verwiesen werde insoweit auf die Ausführungen im Strafurteil. Die Straftat rühre vom November 2016 her, sei zum Zeitpunkt des Ausweisungsbescheides schon über drei Jahre zurückgelegen. Es sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („Üner“) zu berücksichtigen. Nachdem die Ausweisung als rechtswidrig zu erachten sein werde, werde auch die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend auf den Antrag hin zu verlängern sein.
Nachdem die Beklagte auf den Schriftsatz des Klägers vom 23. März 2020 unter dem 30. April 2020 erwidert hatte, führte der Kläger mit bei Gericht am selben Tage eingegangenem Schreiben vom 26. Mai 2020 (außerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, auf die der Kläger in der Rechtsmittelbelehrungdes erstinstanzlichen Urteils hingewiesen wurde) u.a. aus: das Verwaltungsgericht habe die gebotene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht fehlerfrei vorgenommen. Faktische Inländer genössen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („Trabelsi“) einen deutlich erhöhten Ausweisungsschutz. Der Kläger müsse zwingend als faktischer Inländer behandelt werden. Er genieße dadurch eine differenziertere Stellung bei der Beurteilung seines Bleibeinteresses gegenüber der Gefahrprognose (Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs). Es liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben des Klägers vor. Der Kläger sei als Säugling nach Deutschland gekommen. Er könne ein Bleibeinteresse wegen seiner familiären und sozialen Bindungen beanspruchen. Er habe seine wesentliche Prägung und Entwicklung im Inland erfahren. Er sei offensichtlich integrierter Ausländer, der insbesondere auch beruflich immer aktiv gewesen sei. Eine fehlende wirtschaftliche Integration könne daher nicht angenommen werden. Er habe zweifelsohne anerkennenswerte soziale Beziehungen im Bundesgebiet entwickelt. Insbesondere seien seine Mutter und seine Geschwister in Deutschland. Es könne offen bleiben, ob Beziehungen unter volljährigen Verwandten außer unter dem Aspekt des Privatlebens auch unter dem Aspekt des Familienlebens in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen würden. Durch eine Ausweisung werde der Kläger von seinem Heimatland Deutschland entwurzelt. Er habe keinerlei familiäre Anbindung in den Kosovo. Deutsch sei seine Muttersprache. Die Ausweisung stelle eine unverhältnismäßige Härte dar. Das Gericht habe verkannt, dass dem Kläger ein Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, das durch die Ausweisung verletzt werde. Das Gericht stütze sich lediglich auf das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Ehe und Familie und verkenne, dass in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eine ausführliche Begutachtung des Art. 2 Abs. 1 GG mit einbezogen werden müsse. Daraus würde sich gleichwohl ein anderer, für den Kläger günstigerer Prüfungsmaßstab ergeben. Des Weiteren könnten generalpräventive Gründe für eine Ausweisung von faktischen Inländern nie ausreichend sein. Bei richtigem Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine Ausweisung nur eine extreme Ausnahme sein, wenn eine Kombination aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen so stark wirke, dass ein Verbleib des Ausländers der Gesellschaft nicht zuzumuten sei. Das Verwaltungsgericht habe jedoch seine Abwägungen insbesondere auf generalpräventive Gründe gestützt und in die spezialpräventiven Gründe die Stellung des Klägers als faktischer Inländer nicht ausreichend mit einbezogen. Es sei ein Maßstab anzunehmen, der dem Heimatgefühl des Klägers gerecht werde. Der Schutz von faktischen Inländern würde ins Leere gehen, wenn diese auch aufgrund von den von generalpräventiven Gründen geleiteten Argumenten ausgewiesen werden könnten. Der Kläger könne die Rechtsfolgen der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für sich in Anspruch nehmen. Er habe sich rechtzeitig um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels gekümmert, indem er mit der Behörde einen Termin vereinbart und damit rechtzeitig das Thema der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Kenntnis gebracht habe. Er habe aus gewichtigen Gründen – namentlich seiner Inhaftierung – die weiteren Schritte zur Verlängerung der Erlaubnis nicht wahrnehmen können. Die Behörde habe dem Kläger eine Mitbringliste und ein Formular zugeschickt. Daraus könne geschlossen werden, dass der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, eine Verlängerung herbeiführen zu wollen. Damit sei dem Sinn und Zweck des Antrags genüge getan. Eine Vorsprache und das Vorlegen der mitzubringenden Dokumente sei selbst nicht als Antrag zu werten, sondern nur als Voraussetzung für die endgültige Erteilung der Verlängerung. Zum anderen sei die Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels gerade damit begründet worden, dass der Kläger aufgrund seiner Straftaten ausgewiesen werden solle. Wäre die Ausweisung jedoch als rechtswidrig anerkannt worden, so wäre der Antrag auf Verlängerung nicht aussichtslos gewesen. Abgesehen davon sei nach Auslegung der Gesetzesnorm des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Auffassung anzunehmen, die dazu führe, dass selbst verspätet gestellte Anträge noch eine Fiktionswirkung auslösen könnten. Dafür spreche die Entstehungsgeschichte der Norm (Zitat der ursprünglichen Fassung des Gesetzesentwurfs). Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht in seine Bewertung nicht miteinbezogen, dass der Kläger am Ende eines Therapieweges stehe und seit längerer Zeit außerhalb der Therapie normales Leben und Wohnen sowie regelmäßige Arbeit mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei der Firma Feuerschutz S. durch Vorlage eines Arbeitsvertrages nachgewiesen habe. Es könne zweifelsfrei bewiesen werden, dass der Kläger sehr bemüht sei, sich wirtschaftlich wieder vollständig in die Bundesrepublik Deutschland einzugliedern und er künftig ein drogen- und straffreies Leben führen könne und wolle. Die gerichtliche Entscheidung verkenne, dass der Kläger ab dem 5. Januar 2018 im Maßregelvollzug untergebracht gewesen sei und dort eine positive Entwicklung gezeigt habe (Verweis auf eine Stellungnahme des Bezirksklinikums A. vom 21.11.2019). Die Einschätzung des Bezirksklinikums hätte das Verwaltungsgericht in seine Abwägung mit einbeziehen müssen. Demnach hätte es zu einer anderen Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommen müssen. Auch sei der Kläger seit seiner Verurteilung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu beachten sei, dass zwei seiner Straftaten im Jugendalter begangen und zur Bewährung ausgesetzt worden seien. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Tat, die schlussendlich zum Bescheid geführt habe, erstens schon drei Jahre zurückliege und zweitens nur scheinbar mit einer hohen Strafe belegt sei, was insbesondere dem hohen Strafrahmen geschuldet sei. Tatsächlich sei der Vorwurf als minderschwerer Fall gehandhabt worden, da viele Punkte zugunsten des Klägers gesprochen hätten. Es könne nicht überzeugend dargestellt werden, dass vom Kläger auch heute noch schwerwiegende Gefahren ausgehen. Konkrete Anhaltspunkte, dass ein Handeln mit Betäubungsmitteln erneut drohe, bestünden in keinster Weise. Grundsätzliche Bedeutung habe im Hinblick auf faktische Inländer die Frage, ob bei faktischen Inländern, die wegen Straftaten ausgewiesen werden sollen, eine gerichtlich angeordnete Maßregel nach § 64 StGB grundsätzlich vor einer Ausweisung abgewartet werden müsse, weil die aus Art. 2 und 6 GG sowie aus Art. 8 EMRK bestehenden besonderen verfassungsrechtlich und europarechtlich schützenswerten Interessen die Möglichkeiten eröffneten, eine von einem Strafgericht angeordnete Therapie, deren Zweck es sei, den Hang des Konsums von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und damit die Gefahr einer Wiederholung von Straftaten zu minimieren. Bei deutschen Staatsangehörigen regle der § 64 StGB, dass unter gewissen Umständen anstatt Strafe Therapie in Betracht komme, wenn diese eine konkrete Aussicht auf erfolgreiche Bekämpfung des Drogenkonsums und damit auf Bekämpfung der Grundlage für zukünftige Straftaten eröffne. Nach § 67 StGB werde bei einer Ausweisung der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eröffnet, die Vollstreckungsreihenfolge umzukehren. Dies bedeute, dass zunächst die Strafe vollständig vollstreckt und es erst dann zu einer Therapie kommen solle. Der Gesetzgeber habe dies deshalb geschaffen, weil er der Ansicht gewesen sei, dass Personen, die ohnedies keine Zukunft im Bundesgebiet hätten, keine Therapie auf Staatskosten erhalten sollen. Im Auge habe der Gesetzgeber insbesondere Personen gehabt, die zum Zwecke der Durchführung von Straftaten eingereist seien (Verweis auf BT-Drs. 16/1110). Es sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, für die Vielzahl der faktischen Inländer, die aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit strafbar würden, den Umstand zu beenden, dass der weitere Verbleib im Bundesgebiet lediglich von dem Zufall abhänge, ob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Vollstreckungsreihenfolge umdrehe, sodass die Möglichkeit für den Ausländer nicht mehr bestehe, eine erfolgreiche Therapie zum Entscheidungszeitpunkt vorzuweisen. Es scheine bei der Frage der Ausübung des Zeitpunkts der Ausweisungsverfügung durch die Ausländerbehörde von erheblicher Bedeutung zu sein, dass für die Ausländerbehörde klar sei, dass ein faktischer Inländer unter Umständen die Möglichkeit habe, durch erfolgreiche Therapie einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, der ihm ohne Therapie nicht möglich sei. Derzeit scheine es so, dass die Ausländerbehörde möglichst frühzeitig eine Ausweisung verfügen wollte, damit das Verfahren vor Abschluss der Therapie zu Lasten des Ausländers abgeschlossen werden könne. Sie eröffneten mit der Ausweisung und insbesondere mit der Anordnung des Sofortvollzugs die Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft nach § 67 StGB die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu beantragen. Dies werde aber bei Personen, die gerade Deutschland als ihre Heimat betrachteten, den Grundrechten aus Art. 2 und 6 GG sowie aus Art. 8 EMRK nicht gerecht. Auch erscheine der Zufall bzw. Willkür eine Rolle zu spielen, bei wem der Sofortvollzug angeordnet werde und damit die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge ermöglicht werde. Gemessen an diesen Kriterien kämen einerseits ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und andererseits ergäben sich Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei, sodass die Berufung zuzulassen sei.
Die Rügen des Klägers zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht die auf generalpräventive und auf spezialpräventive Gründe gestützte Ausweisung der Beklagten insoweit jeweils selbständig tragend als rechtmäßig angesehen hat, lässt der Senat offen, ob die Ausführungen des Klägers dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen, nach dem im Falle einer kumulativen Mehrfachbegründung eines Urteils der Rechtsmittelführer fristgerecht in Bezug auf jeden der selbständig tragenden Entscheidungsgründe das Bestehen des geltend gemachten Zulassungsgrundes darzulegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – juris Rn. 11 m.w.N.)
1.1 Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Frage, dass von ihm nach wie vor eine konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer (hier: auch) spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 19 ZB 16.2570). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82/89 – NVwZ-RR 1990, 649 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.11.2109 – 19 CS 19.1183 – juris Rn. 10). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34 und B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen. Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein differenzierender, mit zunehmenden Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 15). Dies bedeutet nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern (wie Leben und Gesundheit, vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit einer Wiederholungsgefahr eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – a.a.O. Rn. 16; U.v. 4.10.2012 – a.a.O.).
Nach diesen Maßgaben ist weiterhin von einer massiven und fortbestehenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger auszugehen:
Der Kläger ist im Bundesgebiet wiederholt und mit einer beachtlichen Rückfallgeschwindigkeit strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Nachdem (wie sich aus dem Urteil des Landgerichts N. vom 19.12.2017 ergibt) Straftaten des Klägers in den Jahren 2007 und 2008 (u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer verbotenen Waffe) nach Jugendstrafrecht geahndet wurden (keine Berücksichtigung im hiesigen Ausweisungsverfahren) verurteilte ihn das Amtsgerichts N. unter dem 8. Juli 2010 wegen Diebstahls mit Sachbeschädigung, versuchter Erpressung und versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung. Die Bewährung musste verlängert werden, sodann wurde die Strafaussetzung widerrufen. Am 3. August 2011 wurde der Kläger durch das Amtsgericht W. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Kläger befand sich vom 12. März 2011 bis 30. November 2012 in Haft. Ein Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 3. Dezember 2015. Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 5. August 2015 wurde der Kläger wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € Geldstrafe verurteilt. Die Bewährungsaussetzung aus dem Urteil vom 3. August 2011 wurde sodann bis 3. Dezember 2016 verlängert. In laufender Bewährung beging der Kläger sodann die Anlassstraftat. Der Kläger wurde aufgrund eines „Zufallsfunds der Polizei“ vom 25. November 2016 durch das Landgericht N. (U.v. 19.12.2017, rechtskräftig seit 28.12.2017) wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Verbüßung von zunächst einem Jahr der verhängten Freiheitsstrafe und der Anrechnung der in dieser Sache vollstreckten Untersuchungshaft vor der Vollziehung der Maßregel wurde angeordnet. Im Hinblick auf diese Verurteilung stellte das Amtsgericht N. gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der Tatvorwurf gegen den Kläger bezog sich auf ein Geschehen am 19. Juni 2016, mithin in laufender Bewährungszeit. Dem Urteil des Landgerichts N. vom 19. Dezember 2017 ist u.a. zu entnehmen, dass der Kläger im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Cannabisprodukten begann, nach seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2013 sei er drei bis vier Monate drogenabstinent gewesen, danach habe er erneut begonnen Cannabisprodukte zu konsumieren. Mit 17 Jahren habe er begonnen Amphetamin zu nehmen. Im Jahr 2016 habe er begonnen mit dem Konsum vom Methamphetamin. Auch habe der Kläger Erfahrungen mit Ecstasy und Kokain, wobei er sowohl Methamphetamin als auch Ecstasy und Kokain nicht durchgängig konsumiert habe. Der Kläger sei abhängig von Cannabisprodukten. Er habe spätestens ab dem 15. November 2016 in seiner Wohnung 2409 Gramm Marihuana wissentlich und willentlich aufbewahrt. Er habe dort auch eine Taschenlampe mit Elektropulsfunktion aufbewahrt. Diese sei für ihn bei seinen Handelsaktivitäten jederzeit griffbereit und für den Einsatz gegen andere Personen zu Verteidigungszwecken gedacht gewesen. Ein Anteil von circa 5% des Marihuanavorrats sei für den Eigenkonsum des Klägers bestimmt gewesen. Im Übrigen habe er durch den Verkauf an unbekannte Abnehmer Gewinn erzielen wollen. Zu diesem Zweck habe er aus dem Großteil der vorrätigen Menge verkaufsfertige Portionen gebildet, insgesamt 77 Marihuanabälle zu jeweils 25 Gramm. Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum beruhten auf den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen L. (vom Kläger als zutreffend bestätigt). Sie würden zudem durch ein Haargutachten vom 30. Dezember 2016 (Haarprobenentnahme am 24.12.2016) bestätigt, das zu dem Schluss gelange, dass von einem intensiven Konsum von Cannabisprodukten, einen regelmäßigen beziehungsweise häufigen Konsum von Amphetamin und Kokain sowie einem gelegentlichen Umgang mit Methamphetamin während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von drei bis vier Monaten vor der Haarabnahme auszugehen sei. Gemäß (weiterem) Gutachten sei in der Wohnung des Klägers Marihuana mit einem Gesamttrockengewicht von 2134 Gramm und mit einer THC-Gesamt-Menge von 268,6 Gramm sichergestellt wurden. Der Kläger habe angegeben, zuletzt 4 bis 5 Gramm Marihuana täglich konsumiert zu haben. Vor diesem Hintergrund nehme die Kammer einen Eigenkonsumanteil von 5% der aufgefundenen Marihuanamenge, aber nicht mehr, an. Gemäß rechtlicher Würdigung habe der Kläger den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt. Ein minderschwerer Fall des § 30a BtMG habe bejaht werden können. Zu Lasten des Klägers habe gesprochen: Gegenstand der Tat sei eine erhebliche Wirkstoffmenge gewesen, nämlich das über 35-fache der nicht geringen Menge, der Kläger sei einschlägig vorbestraft und verfüge über Hafterfahrung, er habe unter laufender Bewährung gehandelt. Zu seinen Gunsten sei (mit der Folge der Annahme eines minderschweren Falles) davon auszugehen, dass der Kläger die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und seines Hanges zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln begangen habe, dass die vom Kläger beschafften Betäubungsmittel größtenteils sichergestellt worden seien, dass der Kläger mit der formlosen Einziehung sämtlicher bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden gewesen sei (außer mit der Einziehung eines Mobiltelefons und eines Laptops), dass Gegenstand der abgeurteilten Tat mit Marihuana eine Droge von geringerer Gefährlichkeit gewesen sei, dass die Waffe schon ihrer Natur nach rein defensiv ausgelegt gewesen sei und nicht geeignet, bei einem gesunden Menschen ernsthafte Verletzungen hervorzurufen und dass die Waffe nicht bei den zu handelnden, marktgängig verpackten Betäubungsmitteln aufbewahrt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in erster Linie zum defensiven Einsatz gedacht gewesen sei und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie bei den in der Regel außerhalb der Wohnung stattfindenden Verkaufsvorgängen zur Anwendung habe gebracht werden sollen. Zur Schuldfähigkeit: Nach den Ausführungen des Sachverständigen L. (an deren Richtigkeit sich für die Kammer keine Zweifel ergäben) lägen beim Kläger gewisse dissoziale Persönlichkeitsanteile vor, diese hätten jedoch noch nicht den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erlangt. Der Kläger habe (gemäß § 64 StGB) den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er habe wegen einer rechtswidrigen Tat, die auf diesen Hang zurückgehe, verurteilt werden müssen und es bestehe die Gefahr, dass er in Folge seines Hanges auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Die Kammer folge der Einschätzung des Sachverständigen, nach der beim Kläger von Cannabisabhängigkeit auszugehen sei. Hinsichtlich Stimulanzien sei von einem missbräuchlichen Konsum an der Grenze der Abhängigkeit auszugehen. Die Konsumgewohnheiten des Klägers hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich auf sein („berufliches“) Leben ausgewirkt, denn der Kläger sei bis zu seiner Haft nur geringfügig beschäftigt gewesen. Dies spreche dafür, dass sich sein Denken, Fühlen und Handeln auf den Drogenerwerb und -konsum eingeengt habe. Hieraus leite der Sachverständige nachvollziehbar eine soziale Gefährdung beim Kläger ab. Der Sachverständige gehe zudem beim Kläger von einer tief verwurzelten inneren Disposition, berauschende Substanzen im Übermaß zu konsumieren, aus. Die Kammer sei davon überzeugt, dass zwischen dem festgestellten Hang und der abgeurteilten Straftat beim Kläger ein symptomatischer Zusammenhang bestehe. Zum einen, da der Kläger einen Teil des Marihuanas zum Eigenkonsum beschafft habe und zum anderen, weil er durch den gewinnbringenden Verkauf seinen erheblichen Eigenkonsum habe absichern können und müssen. Er habe nur über ein geringes Einkommen verfügt. Zur Finanzierung seines suchtbedingten Konsums sei er somit auf die Einkünfte aus dem Drogenverkauf angewiesen gewesen. Eine Wiederholungsgefahr für identische Taten der Betäubungsmittelabhängigkeit sei beim Kläger ohne Behandlung seiner Abhängigkeit ohne Zweifel gegeben, denn bei weiterbestehender Abhängigkeit sei künftig mit identischen Betäubungsmitteldelikten zu rechnen. Der Kläger müsste nach der Haftentlassung unbehandelt seinen erheblichen Bedarf an Marihuana finanzieren, was ihm ohne abgeschlossene Berufsausbildung und der daraus folgenden geringen Verdienstaussichten kaum möglich sein werde. Allein die Verurteilung werde dem Kläger somit von der Begehung entsprechender Taten nicht abhalten. Die Kammer gehe davon aus, dass eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für eine Therapie beim Kläger festzustellen sei. Der Kläger habe bisher nicht an einer ambulanten oder stationären Drogentherapie teilgenommen und er habe sich behandlungsmotiviert gezeigt. Der Sachverständige L. habe dargelegt, dass beim Kläger die übliche Unterbringungszeit von 18 Monaten erforderlich sein dürfte. Ein Teil der Strafe sei gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen. Angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren sei gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB von einer maximalen Vollstreckungsdauer von zwei Jahren sechs Monaten auszugehen. Somit sei unter Abzug der voraussichtlichen Therapiedauer von 18 Monaten ein Vorwegvollzug von einem Jahr anzuordnen, wobei die bisher vollstreckte Untersuchungshaft hierauf noch Anrechnung finde.
Davon ausgehend ist die durch die erhebliche Delinquenz des Klägers (deren wesentlicher Hintergrund im Hinblick auf die Anlassstraftat seine Suchtmittelabhängigkeit – hinzukommen dissoziale Persönlichkeitsanteile – war) indizierte Gefährlichkeit des Klägers bislang nicht beseitigt. Insbesondere lässt die Entwicklung des Klägers nach der den Anlass für die Ausweisung bildenden strafgerichtlichen Verurteilung nicht darauf schließen, dass die Gefährlichkeit des Klägers abgenommen hat oder gar beseitigt ist:
Unter dem 21. November 2019 führte das Bezirksklinikum A. gegenüber dem Vertreter des Klägers u.a. aus, dieser befinde sich dort seit 5. Januar 2018 und werde hier unter den Diagnosen schädlicher Gebrauch von Stimulanzien, Cannabinoiden und von Kokain und kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und dissozialen Anteilen behandelt. Er habe im Laufe der Behandlung stetig mehr Einlassbereitschaft für die therapeutischen Inhalte aufbringen können, sich angepasster und mit der Therapie im Maßregelvollzug mehr und mehr identifiziert gezeigt. Insbesondere die zu Beginn beobachteten Schwierigkeiten im Akzeptieren von Regeln oder im Annehmen kritischer Rückmeldungen schienen sich im Behandlungsverlauf zu reduzieren, sodass eine angemessene, veränderungsbereite, konstruktive Haltung überwiege. Eine tiefgründige Auseinandersetzung mit problematischen Persönlichkeitsanteilen und eine zunehmende Einsichtsbildung seien festzustellen gewesen. In der Erarbeitung eines Rückfallvermeidungsplanes hinsichtlich Sucht und Straffälligkeit, wobei der Kläger letzteres als für sich größeres Risiko auszumachen vermocht habe, habe er engagiert und durchdacht gewirkt und sich bei der Entwicklung von Plänen zur abstinenten und deliktfreien Lebensgestaltung reflektiert und selbstkritisch gezeigt. Im Stationsalltag habe er sich zuverlässiger und affektstabiler präsentiert und habe nach erfolgreichem Abschluss des intensivtherapeutischen Behandlungsteils auf die Resozialisierungsstation verlegt werden können. Dort habe er sich zügig eingewöhnt und habe die stationsinternen Regeln von nun an ohne Probleme einzuhalten vermocht. In begleitenden Gesprächen habe der Kläger einen aufgeschlossenen, interessierten Eindruck gemacht. Er habe nochmal selbstkritisch seine biografische Entwicklung reflektiert, die „Alltagstauglichkeit“ seines im geschlossenen Bereich erstellten Rückfallvermeidungsplanes als auch mögliche Anzeichen beginnender Risikokonstellationen und persönlicher Einstellungen für einen Rückfall in Sucht oder Delinquenz. In der weiteren Erprobung habe er sich für zwei Monate in einer Außenarbeit (Zeitarbeit) bewährt, ab 1. Juli 2019 sei er in einem Betrieb für Feuerschutz und Wartung von Brandschutzanlagen in Festanstellung gewechselt. In dieser Tätigkeit habe er sich durchgehend beständig, sehr zufrieden und dankbar über das ihm entgegengebrachte Vertrauen seines Chefs gezeigt. Ab August 2019 habe er eine Wohnung in N. angemietet. Im Umgang mit suchtspezifischen Herausforderungen habe er sich zwar gefestigt geäußert, dennoch sei es einmalig zum Konsum von Alkohol gekommen. Beim Kläger liege diagnostisch weder eine Abhängigkeit noch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor. Dennoch handle es sich hierbei um einen Regelverstoß im Rahmen der Therapie. Der Kläger habe sich nun folglich der Aufarbeitung des Vorfalls gestellt, habe eigene Einstellungen und Verhaltensweisen hinterfragt, um für die Zukunft sicherere Umgangsweisen zu finden. Zuletzt habe er glaubhaft motiviert erschienen, einen suchtmittelfreien und straffreien Lebensstil weiter auszubauen und aufrechterhalten zu wollen, was unter weitreichenden Lockerungen künftig wieder fortlaufend erprobt werden solle. Daneben hätten sich keine Hinweise auf Konsum, noch auf Ereignismeldungen oder besondere Vorkommnisse ergeben. Zu einem Entlassungstermin könnten noch keine Angaben gemacht werden.
Unter dem 20. August 2020 legte die Beklagte eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N. vom 4. August 2020 gegen den Kläger vor. Dieser befinde sich seit 13. März 2020 in Untersuchungshaft (mithin verschwieg der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 23. März 2020 und vom 26. Mai 2020 diesen entscheidungserheblichen Umstand). Ihm werde zu Last gelegt, am 12. März 2020 im Besitz von mindestens 63 Kilogramm Amphetamin gewesen zu sein, um dieses in der Folge gewinnbringend weiter zu verkaufen. In Umsetzung seiner Verkaufsabsicht habe der Kläger am 12. März 2020 eine Tasche mit mindestens 13 Kilogramm Amphetamin an einen Dritten verkauft, um hierdurch Gewinn zu erzielen. Das Rauschgift sei von zumindest durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10% Amphetaminbase gewesen. Der Kläger werde beschuldigt, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, strafbar als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge. Zum Zeitpunkt der Tat habe er sich noch in der Vollstreckung der letzten Verurteilung (vom 19.12.2017) befunden. Ein Zusammenhang der Tat mit einer etwaigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers sei angesichts der in der Entziehungsanstalt regelmäßig durchgeführten Überprüfungen der Abstinenz des Klägers und der dort offensichtlich festgestellten Konsumfreiheit des Klägers nicht zu ersehen. Die verfahrensgegenständliche Tat sei allein Zeichen der kriminellen Energie des Klägers.
Wegen der Ereignisse vom 12. März 2020 wurde der Kläger sodann durch Urteil des Landgerichts N. vom 11. Januar 2021 (rechtskräftig seit 30. Juni 2021) wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ (Verkündungsversehen, gemeint: Freiheitsstrafe) von 7 Jahren 6 Monaten verurteilt. Dem Urteil ist u. a. zu entnehmen, dass der Kläger in der Stufe D seiner Therapie mehrfach mit Alkohol rückfällig geworden sei und gelegentlich Cannabis, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA und Kokain genommen habe. Zum Tatzeitpunkt habe der Kläger an einer Abhängigkeit von Cannabinoiden und an einem schädlichen Gebrauch von Kokain und anderen Stimulantien gelitten. Er leide immer noch daran. Zudem habe eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen bestanden. Sie bestehe immer noch. Tatgeschehen: der Kläger habe im Auftrag eines unbekannten Rauschgifthändlers (dessen Namen er nicht preisgab) gegen vereinbarte Bezahlung einem Dritten ermöglicht, 13 Kilogramm Amphetamin aus dem Kofferraum eines Autos an sich zu nehmen. Bezüglich weiterer 50 Kilogramm Amphetamin in diesem Kofferraum habe es (nicht widerlegbarer Vortrag des Klägers) an Kenntnis und Auftrag gefehlt. Strafzumessung: ein minderschwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG sei nicht gegeben. Bei der Würdigung der Umstände wurde u.a. in Blick genommen, dass die Tat während laufender Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begangen wurde. Die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt wurde (insoweit unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen Dr. T.) nicht angeordnet. Die Suchterkrankung bestehe fort. Ursächlich für die Tat sei (aber) die Dissozialität und Impulsivität des Klägers, nicht die Suchtproblematik. Eine erneute Maßregelbehandlung würde wahrscheinlich nicht erfolgreich verlaufen. Dies lasse sich unter anderem auf die Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen und einer nur vordergründig vorhandenen Therapiemotivation des Klägers zurückführen. Der Kläger könne sich derzeit ohne weitere Nachreifung der Persönlichkeit, die erfahrungsgemäß mindestens 5 Jahre dauern werde, nicht auf die suchtmedizinische Behandlung einlassen. Eine Beschaffungsdelinquenz liege nicht vor
Diese Entwicklungen in den Blick nehmend ist festzustellen:
Anlassstraftat:
Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr aber nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9; B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgschancen einer Therapie im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% liegen (vgl. Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 46 ff: nur 25% der beobachteten Personen blieben strafrechtlich unauffällig und dürften eine Chance der sozialen Reintegration und der gesundheitlichen Stabilisierung erreicht haben; „bescheidene Erfolge“; nach Klos/Görgen – Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2. Aufl. 2020, S. 18 ff. – sind Rückfälle eher die Regel als die Ausnahme; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal haben in der bundesweiten Rückfalluntersuchung „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen“ für den Zeitraum 2004/2010 bis 2013 – www.bmjv.de – ermittelt, dass nach Delikten gemäß BtMG innerhalb des 1. bis 3. Jahres 45% der Straftäter erneut registriert wurden mit einer Zunahme von weiteren 11% auf 56% vom 4. bis 6. Jahr und weiteren 4% auf 60% innerhalb des 7. bis 9. Jahres des Beobachtungszeitraums; von der Gesamtpopulation der Straftäter wurden innerhalb von 3 Jahren 36% erneut verurteilt). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11).
An diesen dargelegten Voraussetzungen fehlt es: Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Drogentherapie des Klägers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt erfolgreich beendet ist. Schon aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr (die Anlassverurteilung hat der Kläger wegen seiner Drogensucht begangen) soweit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die Sicherheit und Ordnung beziehungsweise sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass eine strafvollstreckungsrechtliche Entscheidung ergangen wäre, durch die die Vollstreckung der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Unabhängig davon hätte eine derartige Entscheidung für das hiesige Verfahren keine durchgreifende Bedeutung. Mithin besteht im Hinblick auf die langanhaltende und tiefgreifende beim Kläger vorliegende Drogenproblematik und seine erhebliche Delinquenz die Gefahr, dass er (wie geschehen) zur Befriedigung seiner Sucht erhebliche Straftaten begehen wird. Das Urteil des Landgerichts N. vom 11. Januar 2021 belegt die (aufgrund sachverständiger Beurteilung festgestellte) anhaltende Suchtmittelabhängigkeit des Klägers und die für einen längeren Zeitraum nicht erfolgversprechende Möglichkeit einer Drogentherapie.
Im Übrigen könnte der Kläger (anders als er meint) nicht beanspruchen, solange in einer Therapieeinrichtung zu verbleiben, bis seine Erkrankung (insbesondere Suchterkrankung) geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (z.B. BayVGH, B.v. 16.4.2020 – 10 ZB 20.536 – juris Rn. 9). Selbst ein etwaiger Anspruch auf Durchführung einer Therapie (für den hier nichts ersichtlich ist) steht dem Vollzug einer Ausweisung nicht entgegen (BVerwG, B.v. 15.4.2013 – 1 B 22/12 – juris).
Gefährlichkeit aufgrund Persönlichkeitsstörung:
Hinzu kommt: Aus der Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 21. November 2019 ergibt sich, dass der Kläger (auch) unter der Diagnose „kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und dissozialen Anteilen“ behandelt wird. Insoweit ist nichts über eine erfolgreiche Behandlung vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche die Prognose eines künftigen straffreien Verhaltens des Klägers stützen könnte. Im Gegenteil: wie sich aus dem Urteil des Landgerichts N. vom 11. Januar 2021 ergibt, ist der Kläger (auch) aufgrund seiner (nicht erfolgreich behandelten und nur schwer behandelbaren) Dissozialität erneut massiv im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität straffällig geworden. Mithin besteht auch unabhängig von der Drogensucht eine sich aufdrängende Gefährlichkeit des Klägers für die öffentliche Sicherheit. Einen einer Ausweisung entgegenstehenden Anspruch auf Behandlung hat der Kläger insoweit (wie ausgeführt) nicht.
Die neuen Umstände hat der Senat aufgrund seiner Pflicht, eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen, zu berücksichtigen. Sie vermögen jedoch die wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Eine Vorverlagerung der auf der Basis der zur maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gegebenen tatsächlichen Umstände zu treffenden Prognose- und Abwägungsentscheidung für das Berufungszulassungsverfahren ist daher auch insoweit – es handelt sich betreffend die erneute Delinquenz um für den Kläger negative Prognosegesichtspunkte – vorliegend nicht zu befürchten (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 37).
Es fehlt damit auch die Glaubhaftmachung der Erwartung eines künftig straffreien Lebens. Aufgrund der langjährigen und tiefgreifenden ungelösten Drogenproblematik des Klägers liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor, die mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lassen könnten, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden. Nämliches gilt für die Delinquenz des Klägers (hier Betäubungsmittelkriminalität) aufgrund seiner Dissozialität. Betäubungsmitteldelikte – wie auch vom Kläger begangen – gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (Art. 83 Abs. 1 Unterabschn. 2 AEUV). Die Folgen insbesondere für junge Menschen können äußerst gravierend sein. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handeln mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12 – juris Rn. 12 mit Nachweisen zu Rechtsprechung des EuGHs und des EGMR; vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2019 – 10 ZB 18.2272 – juris Rn. 7). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Werteordnung der Grundrechte einen sehr hohen Rang einnehmen. Rauschgift bedroht diese Schutzgüter in hohem Maße und trägt dazu bei, dass soziale Beziehungen zerbrechen und die Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 19 ZB 12.1877 und B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 8).
In den Blick zu nehmen ist weiter, dass bei der Einschätzung des Gewichts der Stellungnahme des Bezirksklinikums zu berücksichtigen ist, dass zu einer effektiven Drogenbehandlung ein enges Vertrauensverhältnis erforderlich ist, der Therapeut kein verlängerter Arm des Staates ist und Therapieberichte keine objektive Bewertung oder gar Begutachtung darstellen, weswegen Therapiestellungnahmen als einseitige Stellungnahmen zu bewerten sind und die Therapieeinrichtung regelmäßig dann eine günstige Prognose abgibt, wenn sie – wie vorliegend – nicht vom Klienten durch einen erheblichen Verstoß gegen ihre Regeln zu einem disziplinarischen Therapieabbruch genötigt worden ist (vgl. Beschluss des Senats v. 2.5.2017 – 19 CS 16.2466 – juris Rn. 48). Dazu kam es nicht, allerdings erweist sich der Therapieverlauf des Klägers als negativ. Wie dem Urteil des Landgerichts N. vom 11. Januar 2021 zu entnehmen ist, hat der Kläger trotz Therapie weiter Suchtmittel zu sich genommen, er ist (weiter) suchtmittelabhängig. Erschwerend kommt insoweit grundsätzlich hinzu, dass sich der Kläger im geschützten und kontrollierten Rahmen des Maßregelvollzugs befindet, der grundsätzlich die Möglichkeiten zur Begehung von Straftaten wesentlich verringert. Selbst dieser Rahmen hat den Kläger allerdings nicht davon abgehalten, erneut massiv straffällig zu werden und ein erhebliches Betäubungsmitteldelikt während laufender Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu begehen.
Im Übrigen haben die dem Kläger zuzurechnenden (insbesondere vom Bezirksklinikum benannten, allerdings nicht mehr aktuellen) positiven Prognosegesichtspunkte grundsätzlich auch deshalb wenig Gewicht, weil es allgemeiner Erfahrungen entspricht, dass das laufende Ausweisungsverfahren einen erheblichen Legalbewährungsdruck erzeugt, also zu erheblichen Auswirkungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Ein Ausweisungsverfahren entwickelt mindestens denselben Legalbewährungsdruck wie eine Straf- bzw. Maßregelaussetzung zur Bewährung. Eine drohende Ausweisung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrungen (Ausgewiesene besitzen diese regelmäßig, auch beim Kläger ist dies der Fall) häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; erst recht gilt dies für einen erlassenen aber noch nicht bestandskräftigen Ausweisungsbescheid. Zu diesem Legalbewährungsdruck trägt wesentlich der Umstand bei, dass im Ausweisungsverfahren aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall konnte der erhebliche Legalbewährungsdruck den Kläger nicht davon abhalten, erneut massiv straffällig zu werden. Die dem Kläger innewohnende erhebliche kriminelle Energie hat es (ersichtlich ggf. auch wegen seiner Persönlichkeitsstörung) bei ihm nicht zugelassen, effektiv einen Legalbewährungsdruck zu erzeugen.
Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob (wie zu bejahen ist) nach dem Verhalten des Klägers damit gerechnet werden muss, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Spezialprävention), spricht Vieles dafür, dass die Ausweisungsentscheidung der Beklagten selbständig tragend auch auf generalpräventive Gründe gestützt werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17 – juris) entschieden, dass diese Intention des Gesetzgebers (Zulassung einer zum Zwecke der Abschreckung Anderer dienenden Ausweisung) im Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG eine hinreichende Verankerung gefunden hat und Generalprävention ein Ausweisungsinteresse begründen kann. § 53 Abs. 1 AufenthG verlange nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen müsse. Vielmehr müsse dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen habe, könne aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris sowie Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 61 ff. m.w.N.). Mit Urteil vom 9. Mai 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (1 C 21/18 – juris Rn.17), dass eine Ausweisung auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse müsse zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell (also noch vorhanden) sein (Rn. 18 ff.).
Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall (wie ausgeführt) auch eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr zu bejahen ist, muss eine generalpräventiv begründete Ausweisung in jedem Einzelfall zusätzlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. schon BVerfG, B.v. 18.7.1979 – 1 BvR 650/77 – juris Rn. 37). Sie ist insbesondere nur zur Bekämpfung schwerwiegender Verfehlungen zulässig (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, a.a.O. Rn. 63 m.w.N.) und nur dann geeignet, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen, wenn eine kontinuierliche Ausweisungspraxis vorliegt, wenn die Anlasstat nicht derart singuläre Züge aufweist, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte und wenn angesichts der Schwere der Straftat ein dringendes Bedürfnis auch für eine ordnungsrechtliche Prävention besteht (BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7/11 – juris Rn. 17).
Gemessen an diesen Grundsetzen spricht Vieles dafür, dass die Ausweisung des Klägers (auch) aus generalpräventiven Gründen insbesondere in Anbetracht der Schwere der Anlasstat, der Umstände der Tatbegehung und der Lebensumstände des Ausländers (BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 28) nicht unverhältnismäßig ist. Insbesondere begründet die Gesamtbeurteilung der klägerischen Delinquenz deren Schwere. Gegeben ist ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine Würdigung der konkreten Umstände der Straffälligkeit und der Lebensumstände des Ausländers bestätigt ersichtlich die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Insoweit ist zusätzlich die erneute erhebliche Straffälligkeit des Klägers in den Blick zu nehmen. Die Auffassung des Klägers, generalpräventive Gründe könnten beim Kläger nicht ausreichen, um eine Ausweisung zu begründen, da er ein sogenannter faktischer Inländer sei, trifft nicht zu. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger ein sogenannter faktischer Inländer ist (was in Anbetracht der weitestgehend gescheiterten Integration des Klägers eher ferne liegt; dazu sogleich), weist die Beklagte zurecht daraufhin, dass der Kläger nicht dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3, 3a, 3b oder 4 AufenthG unterfällt. Mithin ist eine generalpräventiv begründete Ausweisung für den Kläger nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr in Anbetracht der Gesamtumstände ersichtlich verhältnismäßig.
1.2 Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger die Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht ernstlich im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.
Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). In die Abwägung sind somit die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung mit einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49); durch diese Begriffe wird die Abwägung strukturiert.
Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Umstände ermittelt und in die Abwägung eingestellt, die zugunsten des Klägers sprechen und zu einem Bleibeinteresse führen, als auch solche, die ein Ausweisungsinteresse begründen. Es ist in nicht beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr.1 AufenthG ist beim Kläger in Folge seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 19. Dezember 2017 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren gegeben. Das in § 54 Abs. 1 Nr.1 AufenthG vertypte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse setzt ein Strafmaß von zwei Jahren voraus. Hinzu kommt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse aufgrund der weiteren strafrechtlichen Verurteilung durch das Landgericht N. vom 11. Januar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten.
Zurecht führen das Verwaltungsgericht und die Beklagte aus, dass dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse kein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG entgegensteht. Ersichtlich ist weder ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG gegeben, da der Kläger (insbesondere) nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Der Kläger war im Besitz einer bis zum 23. Januar 2017 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis gilt hier nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend, da der Kläger nicht vor Ablauf seines Aufenthaltstitels (und auch nicht später) dessen Verlängerung beantragt hat. Er hat vielmehr (lediglich) unter dem 17. November 2016 im Zusammenhang mit dem baldigen Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die Beklagte um einen Termin gebeten. Zu einer Terminvereinbarung ist es sodann, da sich der Kläger seit 29. November 2016 in Haft befand, nicht mehr gekommen. Zu Recht weisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte darüber hinaus darauf hin, dass Aufenthalte auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 Satz1 AufenthG nur dann als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG berücksichtigt werden, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde, was hier nicht der Fall ist. Eine Fiktionsbescheinigung steht dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleich. Die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (BVerwG, U. v. 30.3.2010 – 1 C 6.09 – juris Rn. 22). Die Beklagte hat die Erteilung beziehungsweise Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu Recht mit der Begründung abgelehnt, es stehe die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Anders als der Kläger meint, ist seine Ausweisung auch nicht rechtswidrig (vgl. die Ausführungen zu Nr. 1.1 und 1.2). Hinzu kommt, dass (darüber hinaus) der Kläger die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Denn bereits wegen der strafrechtlichen Verurteilung vom 19. Dezember 2017 (zudem nunmehr zusätzlich aufgrund des strafgerichtlichen Urteils vom 11.1.2021) besteht ein Ausweisungsinteresse gegen ihn.
Zu Recht gehen das Verwaltungsgericht und die Beklagte davon aus, dass nach der erforderlichen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers als vorrangig anzusehen ist. Welches Interesse überwiegt, ist immer im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären, schon allein deshalb, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers neben den explizit in §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen auch noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweiseinteressen denkbar sind (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse und das Bleibeinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Dabei verbietet sich eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (BayVGH, U.v. 21.11.2017 – 10 B 17.818 – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 13.1.2016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 142).
Davon ausgehend und diese Vorgaben berücksichtigend hat das Verwaltungsgericht sowohl die Umstände ermittelt und in die Abwägung eingestellt, die zugunsten des Klägers sprechen und zu einem Bleibeinteresse führen, als auch solche die ein Ausweisungsinteresse begründen. Es ist auch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.
Zu berücksichtigen ist zudem bzw. im Einzelnen:
Soweit es sich beim Kläger um einen „faktischen Inländer“ handeln könnte, ist weiter zu berücksichtigen:
Der Begriff „faktischer Inländer“ ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2002, 1 C 8/02, BVerwGE 116, 378 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen Ausländer“ (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; B. v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). Bei Ausländern, die im Alter von 13 bzw. 14 Jahren eingereist waren und eine gelungene Integration in die Gesellschaft und Rechtsordnung nicht zu verzeichnen war, wurde die Stellung als „faktischer Inländer“ verneint (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 19 CE 17.2454 – juris Rn. 24; B.v. 7.3.2019 – 10 ZB 18.2272 – juris Rn. 10). Letztlich entbindet die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht auch für sogenannte „faktische Inländer“ kein generelles Ausweisungsverbot (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn .19; B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bietet Art. 8 EMRK bei sogenannten „Zuwanderern der zweiten Generation“ keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. EGMR [Große Kammer], U.v. 18.10.2006 – 46410/99 Rn. 54 – Üner, NVwZ 2007, 1279).
Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
All dies zu Grunde gelegt kommt der Senat (wie das Verwaltungsgericht) im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die privaten Interessen des Klägers überwiegt:
Der ledige und kinderlose Kläger reiste ersichtlich mit seinen Eltern im Alter von neun Monaten nach Deutschland ein. Dem Strafurteil vom 19. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass er die Grund- und Hauptschule ohne Abschluss verließ, da er die Schule nur selten besuchte und somit schlechte Noten erzielte. Später sei es ihm gelungen, den qualifizierenden Hauptschulabschluss nachzuholen. Eine Ausbildung als Maler und Lackierer brach er nach 2,5 Jahren ab. Auch der Versuch, eine Ausbildung im Jugendstrafvollzug abzuschließen, scheiterte wegen eines Drogenrückfalls. Nach seiner Haftentlassung arbeitete er als geringfügig beschäftigter Gebäudereiniger acht Stunden pro Woche auf 450-€-Basis. Er befand sich mehrfach in Haft. Dem Bericht des Bezirksklinikums vom 21. November 2019 ist zu entnehmen, dass er im Rahmen des Maßregelvollzugs ab dem 1. Juli 2019 in einem Betrieb für Feuerschutz und Wartung von Brandschutzanlagen in Festanstellung (bis zur erneuten Inhaftierung am 12.3.2020, also wenig mehr als 8 Monate) tätig war. Davon ausgehend sind Integrationsleistungen allenfalls ansatzweise zu erkennen, eine gesicherte wirtschaftliche Existenz hat der ungelernte Kläger (auch in Würdigung der zuletzt genannten, nicht lange anhaltenden Tätigkeit) ersichtlich nicht. Dem Strafurteil vom 11. Januar 2021 ist zudem zu entnehmen, dass der Kläger Schulden in Höhe von 10.000 Euro hat. Diese Umstände würdigend (durchwegs positive Integrationsmerkmale fehlen insoweit), liegen (andererseits) in Anbetracht der von ihm begangenen Straftaten und seiner (sonstigen) Entwicklung bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt durchgreifende Anhaltspunkte für eine dauerhaft negative Einstellung gegenüber der deutschen Rechtsordnung vor. Der betäubungsmittelabhängige Kläger konsumiert seit dem Alter von 14 Jahren Drogen und leidet an einer Persönlichkeitsstörung. Er ist vielfach und kontinuierlich bereits seit seiner Jugend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine letzte massive Delinquenz steht im Zusammenhang mit seiner Drogenproblematik (Strafurteil vom 19.12.2017, insoweit nimmt der Senat in Blick, dass das Strafgericht einen minderschweren Fall angenommen hat) bzw. seiner Dissozialität (Strafurteil vom 11.1.2021). Insbesondere seine von ihm begangenen Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (vgl. Art. 83 Abs. 1 Unterabschn. 2 AEUV). Zwar ist (worauf die Beklagte und das Verwaltungsgericht zurecht hinweisen) nicht zu verkennen, dass sich die streitgegenständliche Ausweisung in Anbetracht der langjährigen Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet und auch im Anbetracht des Umstandes, dass seine Mutter und seine volljährigen Geschwister im Bundesgebiet leben (zur Qualität seiner Beziehungen zu diesen Personen hat er nichts vorgetragen; stabilisierende familiäre Verhältnisse sind jedenfalls nicht ersichtlich) als gravierender Grundrechtseingriff darstellt. In den Blick zu nehmen ist zudem, dass der Kläger (wie sich aus dem Strafurteil vom 11.1.2021 ergibt) mit einer Frau verlobt sein soll, mit der er seit August 2019 liiert sein soll (insoweit fehlen Angaben des Klägers im hiesigen Verfahren). In Anbetracht der Delinquenz des Klägers auch im Zusammenhang mit seiner tiefgreifenden, weiterhin aktuellen Drogenproblematik und seiner weiterhin aktuellen Persönlichkeitsstörung überwiegt jedoch das Ausweisungsinteresse. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass – wie bereits ausgeführt – eine wirtschaftliche Integration des Klägers fernliegt, vielmehr aufgrund der eher geringen Verdienstmöglichkeit des Klägers auf legalem Wege (zuletzt gemäß Strafurteil vom 11.1.2021 in der nicht lange anhaltenden Anstellung 1450 Euro netto im Monat) sich die Gefahr verstärkt, – erneut – in eine Kriminalität insbesondere im Zusammenhang mit Drogen abzugleiten. Diese Gefahr hat sich nunmehr (wiederum) realisiert. Der Kläger ist erneut massiv im Drogenbereich straffällig geworden (Untersuchungshaft seit 13. März 2020). Er hat (erneut) seine hohe Gefährlichkeit im Zusammenhang mit der Verletzung wichtigster Rechtsgüter Anderer unter Beweis gestellt. Sein Vortrag, er sei seit der Anlassstraftat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (diesem Vortag kann schon in Anbetracht der damaligen Verhaftung und des anschließenden Lebens in Haft und Maßregelvollzug ausschlaggebende Bedeutung schwerlich zukommen) ist nicht mehr zutreffend. Auch der (teilweise) positive Bericht des Bezirksklinikums vom 21. November 2019 (der grundsätzlich zu würdigen ist) bildet die aktuelle Situation nicht mehr ab. Die vom Bezirksklinikum abgegebene positive Prognose hat sich nicht realisiert. Es ist vielmehr deutlich geworden, dass diesem Bericht (wie bereits dargestellt) nur eine begrenzte Aussagekraft zukommen kann. Auch haben (in Würdigung des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und des sich hier entwickelten Familienlebens/Privatlebens) – insbesondere – seine im Bundesgebiet lebenden Verwandten (Mutter, Geschwister) den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, Drogen zu konsumieren, sich in einem kriminellen Milieu zu bewegen und strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Nämliches gilt für die im August 2019 aufgenommene Beziehung zu einer Frau. Es trifft auch nicht zu, wenn der Kläger behauptet, er sei schon aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein seinem Heimatland entwurzelter faktischer Inländer. Denn wie ausgeführt sind insoweit zum einen die kaum vorhandenen Integrationsleistungen des Klägers zu würdigen. Zum anderen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger nicht in seiner Familie und seinem sonstigen Umfeld eine Sozialisation erfahren hat, die von Umständen/Gepflogenheiten des insbesondere südosteuropäischen (bis in die Türkei reichenden) Kulturkreises geprägt wurde. Dafür spricht auch (jedenfalls teilweise) sein Umgang im kriminellen Milieu. In Anbetracht der weiterhin (wie dargelegt) bestehenden vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahren ist es ihm auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit Fuß zu fassen und als erwachsener Mann (ggf. bestehende) Kontakte zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten und seiner nunmehrigen Freundin/Verlobten von dort aus aufrecht zu erhalten. Selbst wenn er keine Kontakte in den Kosovo (bzw. nach Albanien) (mehr) haben sollte (was der Lebenserfahrung insbesondere im Hinblick auf dort befindliche Verwandte widerspricht aber hier unterstellt wird), ist es ihm zumutbar, angesichts der von ihm ausgehenden Gefahren und auch seines noch nicht fortgeschrittenen Alters jedenfalls die erforderlichen Sprachkenntnisse ggf. aufzufrischen (gemäß Strafurteil vom 19.12.2017 spricht der Kläger allerdings u.a. albanisch, auch englisch), sich dort eine Existenz aufzubauen und sich in die heimatlichen Verhältnisse zu integrieren. In Anbetracht der Schwere seines delinquenten Verhaltens und der daraus resultierenden Gefahr für besonders schützenswerte Güter der Gesellschaft ist es dem Kläger zudem zumutbar, den Kontakt zu hier verbleibenden nahestehenden Personen (näheres hat der Kläger dazu nicht vorgetragen) insbesondere über moderne Medien aufrecht zu erhalten. Der Kläger könnte auch Besuche empfangen. Für den Kläger sind gegebenenfalls zudem kurzfristige Betretungserlaubnisse gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte der Kläger im Übrigen nähere Kontakte zu seiner Mutter und seinen Geschwistern haben, können diese ihm beim Aufbau einer Existenz im Kosovo (bzw. in Albanien) unterstützen. Dies gilt auch für seine Verlobte.
Mithin berücksichtigt die vom Verwaltungsgericht bestätigte Ausweisung angemessen die Bindung des Klägers zu (etwaigen) Bezugspersonen (zu denen sich der Kläger nicht näher äußert) in Deutschland ebenso wie seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt. Auch lässt unter der Annahme, dass die Ausweisung des Klägers einen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben/Privatleben bedeuten könnte, Art. 8 Abs. 2 EMRK hier einen solchen Eingriff zu, weil er „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die… öffentliche Sicherheit“. Denn die bei der Abwägung einzustellenden Interessen von (etwaigen) Bezugspersonen am weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sowie sein langjähriger Aufenthalt (eine Integration in die hiesigen Verhältnisse ist kaum gelungen, es sind wie dargelegt kaum positive Integrationsmerkmale erkennbar) besitzen erheblich weniger Gewicht als die gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gründe. Bezuggenommen wird – auch in Anbetracht staatlicher Schutzpflichten – insbesondere auf die bereits getätigten Ausführungen zur weiterhin bestehenden Gefährlichkeit des Klägers. Hinzuweisen bleibt darauf, dass in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt ist, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sogenannten „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. U.v. 18.10.2006 – „Üner“ – juris Rn. 57 ff.). Auch ist eine Aufenthaltsbeendigung selbst für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere bei schweren Straftaten nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Selbst ein mit einem minderjährigen deutschen Kind bestehendes Familienleben bzw. das Kindeswohl haben nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 1 B 22.10 – juris Rn. 4; B.v. 21.7.2015 – 1 B 26.15 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 44). Wie der Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23). Diese Vorgaben würdigend erweisen sich die vorgetragenen Interessen des ledigen und kinderlosen Klägers, dem eine Integration in die komplizierten Lebensverhältnisse im Bundesgebiet trotz langen Aufenthalts weitestgehend nicht gelungen ist, als (in hohem Maße) geringer.
Im Übrigen wäre selbst bei Annahme eines vertypten Bleibeinteresses im Sinne des § 55 AufenthG zugunsten des Klägers eine Interessenabwägung zu dessen Lasten nicht zu beanstanden.
1.3. Die Dauer der Einreise- und Aufenthaltsverbotsfrist von sieben Jahren ab Verlassen des Bundesgebiets wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Sie begegnet zudem keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegen nicht vor.
Insoweit erweist sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung als unzulässig. Der Kläger wurde in der Rechtsmittelbelehrungdes ihm am 22. Januar 2020 zugestellten Urteils des Verwaltungsgerichts zurecht darauf hingewiesen, dass innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar hat der Kläger den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend mit Schriftsatz vom 23. März 2020 seinen Antrag auf Zulassung der Berufung begründet und das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorgetragen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde allerdings vom Kläger erstmals im Schriftsatz vom 26. Mai 2020 (eingegangen bei Gericht am selben Tage) nach Ablauf der Darlegungsfrist (diese endete mit Ablauf des 23.3.2020, einem Montag) vorgetragen. Ein nach Fristablauf eingereichter Vortrag ist unbeachtlich. Das Oberverwaltungsgericht prüft (grundsätzlich) nur fristgerecht vorgetragene Zulassungsgründe und nur, soweit der Vortrag reicht (Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, Stand Februar 2021, § 124a Rn. 116, 126 m.w.N.). Auch lässt der fristgerechte Vortrag Anhaltspunkte für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn sich die Antragsbegründung der Sache nach einem bestimmten Zulassungsgrund (oder mehreren Zulassungsgründen) zuordnen lässt (Sodan/Ziekow/Seibert, VwGO, 5. Auflage 2018 Rn. 189 m.w.N.). Davon ausgehend sind dem Schriftsatz des Klägers vom 23. März 2020 keine Anhaltspunkte für eine (ggf. konkludente) Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen. Der Kläger bringt vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass sich die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ausschließlich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stützt.
Selbst wenn den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 23. März 2020 Anhaltspunkte für eine Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entnommen werden könnten (was nicht der Fall ist), lägen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (bei unterstellter Einhaltung der Darlegungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor:
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 19.275 – juris Rn. 7; B.v. 8.9.2019 – 10 ZB 18.1768 – Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.); Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Roth in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 55 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr., BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 64).
Davon ausgehend rechtfertigt der Vortrag des Klägers (in seinem Schriftsatz vom 26.5.2020) die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht, weil die dortigen Ausführungen den Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen. Anzumerken ist lediglich, dass beim Kläger weder der Sofortvollzug der Ausweisung angeordnet wurde noch die Staatsanwaltschaft die sich nicht erschließende „Möglichkeit“ ergriffen hat, „nach § 67 StGB die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu beantragen“. Vielmehr hat das Landgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 den Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB angeordnet. Soweit dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 2020 weiterhin entnommen werden kann, im Hinblick auf faktische Inländer habe die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob bei diesen eine gerichtlich angeordnete Maßnahme nach § 64 StGB grundsätzlich vor einer Ausweisung abgewartet werden müsse, bleibt anzumerken, dass wie dargelegt ein derartiger Anspruch nicht besteht.
Gegen die vom Verwaltungsgericht (wegen der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu Recht) abgewiesene Klage gegen die von der Beklagten abgelehnte Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels hat der Kläger zwar fristgemäß die Zulassung der Berufung beantragt. Anhaltspunkte für eine Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind aber weder dem fristgemäß eingereichten Schriftsatz vom 23. März 2020 noch dem nach Fristablauf vorgelegten Schriftsatz vom 26. Mai 2020 zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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