Verwaltungsrecht

Ausweisung wegen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses

Aktenzeichen  M 25 K 17.3934

Datum:
6.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 12898
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 2, Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 6
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1 Bei einem Serientäter, der sich auch durch frühere Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abbringen lassen, liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor.  (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entfalten ihre ausländerrechtlichen Schutzwirkungen nicht schon aufgrund nur formal-rechtlicher familiärer Bindungen; erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und dem Kind, die von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kinde getragen sein muss. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat den Kläger zu Recht ausgewiesen (I.) und seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (II.). Auch die Ziffern 3 bis 5 des Bescheids lassen keine Rechtfehler erkennen (III. und IV.).
I.
Die Ausweisung des Klägers ist gemessen an den im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG (BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12) rechtmäßig ergangen.
1. Das Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass nach dem Gesamtbild des Klägers, das in erster Linie durch sein Verhalten gekennzeichnet ist, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass er erneut vergleichbare Straftaten begehen wird und er damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U. v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m. w. N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18; BayVGH, U. v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34 und B. v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
Gemessen an den dargestellten Grundsätzen ist die Kammer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gelangt, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger erneut die öffentliche Sicherheit durch vergleichbare Straftaten beeinträchtigen wird.
Der Kläger ist ein Serienstraftäter, der während der nur etwa 13 Jahre (bis zur Inhaftierung im März 2016), die er sich im Bundesgebiet in Freiheit aufhielt, insgesamt 10 Straftaten begangen hat. Dabei trat er zunächst mit kleineren Eigentumsdelikten in Erscheinung, deren strafrechtliche Ahndung ihn aber nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat. In den letzten Jahren fand dabei zudem eine erhebliche Steigerung der kriminellen Energie statt. So wurde er im Jahr 2012 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei er die Chance, die ihm mit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung gewährt wurde, erneut nicht genutzt und weitere Straftaten begangen hat. Mit seiner zuletzt abgeurteilten Tat hat der Kläger schließlich sein deliktisches Verhalten nochmals und diesmal ganz erheblich gesteigert. Nach den Feststellungen im Strafurteil hat der Kläger seine Tätigkeit als Garten- und Landschaftsbauer ausgenutzt, um Objekte auszuspähen. Aufgrund seiner vielen Vorstrafen, seiner Schulden in Höhe von rund 180.000,- Euro, der schon früher nicht durchgestandenen Bewährung und seiner in der mündlichen Verhandlung erklärten Absicht, wieder im Bereich Garten- und Landschaftsbau tätig sein zu wollen – und damit in einem Bereich, den er zur Vorbereitung seiner Wohnungseinbrüche nutzte – ist die Kammer davon überzeugt, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Von erheblicher indizieller Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, BeckRS 2016, 58310) ist dabei auch, dass die Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 16. Mai 2018 die Ablehnung einer vorzeitigen Haftentlassung auch damit begründet hat, dass sich der Kläger in der Strafhaft nicht beanstandungsfrei geführt habe. Es sei Arrest verhängt worden, der Kläger falle durch unmotiviertes Verhalten negativ auf und seine Regelverbindlichkeit sei damit im Ergebnis fragwürdig. Eine ausreichend günstige Prognose könne deshalb nicht mehr gestellt werden.
2. Die Ausweisung des Klägers ist auch nach der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers (a.) mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (b.) rechtmäßig (c.).
a. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt beim Kläger infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht … vom 29. November 2016 vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
b. Ein über das allgemein bestehende Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet hinausgehendes besonderes Bleibeinteresse im Sinne der in § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG benannten Beispiele liegt beim Kläger nicht vor. Er verfügt derzeit über keinen Aufenthaltstitel (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG) und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da er insbesondere kein Sorgerecht für seine minderjährigen Töchter hat. Es liegt mit Blick auf die beiden Töchter des Klägers auch kein Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor. Es ist nicht zu erkennen, dass deren Belange oder ihr Wohl insoweit zu berücksichtigen wären. Der Kläger hat nach eigenen Angaben seit Jahren keinen Kontakt zu den Kindern, hat bis auf einen kurzen Zeitraum, in dem er monatlich je 150,- Euro an die Mutter bezahlt haben will, nie Unterhalt für seine Kinder bezahlt und bemüht sich erst seit kurzem wieder – bisher aber ohne greifbares Ergebnis – um einen verstärkten Kontakt zu den beiden.
c. Im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung muss nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, ob das Interesse an der Ausweisung letztlich überwiegt. Bei dieser Abwägung überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise sein Bleibeinteresse.
Zunächst fällt ins Gewicht, dass beim Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt, dem nur sein allgemeines Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber steht. Der Kläger zeigt sich dabei als Serientäter, der sich auch durch frühere Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abbringen lassen und so zum Ausdruck bringt, dass er entweder nicht willens oder jedenfalls nicht in der Lage ist, sich an die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Weiterhin hat der Kläger mit seinen Taten seine Opfer erheblich beeinträchtigt. Wohnungseinbrüche hinterlassen bei den Geschädigten regelmäßig nicht nur hohe materielle Schäden, sondern treffen diese auf besondere Weise in ihrem durch die „eigenen vier Wände“ vermittelten Sicherheitsgefühl. Dabei handelt es sich beim Täter nicht um einen einmaligen Gelegenheitstäter. Der Kläger hatte es offenbar planmäßig darauf angelegt, sich durch die Organisation der Wohnungseinbrüche eine dauerhafte Einkommensquelle zu erschließen.
Auch die für den Kläger streitenden durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 GrCh vermittelten Bleibeinteressen überwiegen nicht das Interesse an seiner Ausweisung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom EGMR entwickelten – nicht abschließenden – Kriterien für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung, insbesondere einer Ausweisung, aus dessen Grundsatzurteil Boultif (EGMR, U. v. 2.8.2001 – 54273/00), die der Gerichtshof in der Rechtssache Üner (EGMR, U. v. 18.10.2006 – 46410/99) weiterentwickelt hat und die er in ständiger Rechtsprechung anwendet.
Von seiner ersten Frau ist der Kläger geschieden. Der Kläger lebt derzeit nach eigener Angabe in einer nicht-ehelichen Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen. Die mit ihr eingegangene Ehe nach islamischem Ritus vermittelt keinen durch die vorstehenden Normen des Verfassungs- oder Völkerrechts vermittelten besonderen Schutz. Die tatsächlich noch bestehende Ehe mit seiner zweiten Frau vermittelt ebenfalls keinen besonderen Schutz, da der Kläger diese Ehe offensichtlich nicht lebt. Dies kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass er angegeben hat, nicht zu wissen, ob er bereits von ihr geschieden sei. Zu seinen minderjährigen deutschen Kindern besteht keine im Lichte der vorstehenden Normen besonders geschützte Beziehung. Die Normen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK entfalten ihre ausländerrechtlichen Schutzwirkungen nämlich nicht schon aufgrund nur formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und seinem Kind an, die von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragen sein muss. Ausschlaggebend ist die geistige und emotionale Auseinandersetzung, d.h. die tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes durch Ausüben eines regelmäßigen Umgangs, der dem Üblichen oder Möglichen entspricht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Tatsache, dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nimmt und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft, die dem Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterliegt, nicht grundsätzlich entgegen steht (BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – InfAuslR 2009, 150 Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 10 CE 13.1065 – juris Rn. 3). Der Kläger nimmt schon seit Jahren keinerlei – auch nicht ausschnittsweisen – Anteil mehr am Leben seiner Töchter. Die Eltern leben seit dem Jahr 2008 getrennt; seitdem hat der Kläger keinen Umgang mehr mit seinen Töchtern. Er will nach eigener Angabe eine gewisse Zeit Unterhalt in Höhe von jeweils 150,- Euro bezahlt haben; auch dies hat er aber nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2010 eingestellt. Erst jüngst – rund 10 Jahre nach dem letzten persönlichen Kontakt – hat er – wohl unter dem Eindruck der Ausweisung – Versuche unternommen, wieder Kontakt zu seinen Töchtern herzustellen. Aufgrund dieser Gesamtumstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass zwischen dem Kläger und seinen Töchtern zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine Beziehungen bestanden, die über die rein formal-rechtlichen Bindungen hinausgehen.
Die sonstigen für seinen Verbleib im Bundesgebiet streitenden Gesichtspunkte sind im Übrigen von geringem Gewicht. Der Kläger hat im Bundesgebiet zwar Verwandte, allerdings leben auch noch im Kosovo drei Schwestern mit ihren Familien. Auch sonst ist der Kontakt zu seinem Heimatland nicht so abgerissen, wie der Kläger es darstellt. Immerhin hat der Kläger seine zweite Frau im Kosovo geheiratet und befand sich dort auch immer wieder besuchsweise. Nicht glaubhaft ist, wenn die Klägerseite im Schriftsatz vom 5. Juni 2018 angibt, der Kläger habe seine Muttersprache verlernt. Im selben Schriftsatz, drei Absätze später, wird nämlich zu seiner Führung in Haft vorgetragen, der Kläger sei als inoffizieller Dolmetscher in der JVA eingesetzt worden.
Im Ergebnis der Gesamtabwägung ist die Ausweisung des Klägers auch eine verhältnismäßige Maßnahme, die zur Abwehr durch ihn drohender Gefahren insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen ist.
II.
Soweit mit der Klage die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt wird, ist sie ebenfalls unbegründet. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig erfolgt; der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf Erteilung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da mit der rechtmäßigen Ausweisung des Klägers die Erteilungssperre nach § 11 Abs. 1 AufenthG entgegensteht.
III.
Die Abschiebungsandrohungen Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit im Bescheid an einer Stelle (S. 9 5. Absatz) von einer Abschiebung in die Ukraine die Rede ist, handelt es sich um eine rechtlich unbeachtliche offensichtliche Unrichtigkeit; insbesondere ist im Tenor des Bescheids bzgl. der Abschiebung ausdrücklich der Kosovo bezeichnet. im Übrigen folgt die Kammer insoweit dem angegriffenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
IV.
Die Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots ist schließlich auch rechtsfehlerfrei ergangen. Hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG bedarf es der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen – das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt – das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In diesem Rahmen sind auch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie die Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtecharta, Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris).
Die vom Gericht nur beschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung (§ 114 Satz 1 VwGO; vgl. auch VGH München, Urteil vom 12.07.2016 – 10 BV 14.1818 – BeckRS 2016, 51506) lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat fortgesetzt und zuletzt auch ganz erhebliche Straftaten begangen, so dass die Befristung gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG grundsätzlich fünf Jahre überschreiten durfte. Der Kläger befindet sich noch einige Zeit in Strafhaft, eine vorzeitige Haftentlassung wurde von der Strafvollstreckungskammer u.a. deshalb abgelehnt, weil ihm keine günstige Sozialprognose gestellt werden könne. Ob nach seiner Haftentlassung ein gesichertes soziales Umfeld vorhanden ist, das ihn von der Begehung weitere Straftaten abhält, ist daher völlig offen. Angesichts der erheblichen Schulden und dem bevorstehenden neuerlichen Strafverfahren in der Schweiz ist die Integration in ein stabiles Umfeld derzeit auch nicht zu erkennen. Die Annahme der Beklagten, dass vom Kläger eine besondere Gefährlichkeit ausgeht, teilt das Gericht ausdrücklich. Ein Ermessensfehler folgt auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag des Klägers, der ihm eine Stelle im Gartenbaubetrieb seines Cousins sichert. Zum einen würde der Kläger damit wieder in einem Umfeld tätig, das ihm zur Vorbereitung seiner zuletzt abgeurteilten Straftat gedient hat. Abgesehen davon ist im Arbeitsvertrag, der zudem nur von der Arbeitgeberseite unterschrieben ist, als Tätigkeitsbeginn der 7. Mai 2018 angegeben. Da ein vorzeitiges Haftende abgelehnt worden, als Haftende der 16. August 2019 vorgemerkt ist und der Kläger anschließend in die Schweiz zum Zweck der Strafverfolgung ausgeliefert werden soll, ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag keine Ermessensgesichtspunkte, die für eine kürzere Frist streiten.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben