Verwaltungsrecht

Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Aktenzeichen  M 12 S 16.5400

Datum:
14.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegt vor bei einem Ausländer, der die Vereinigungen „Islamischer Staat“ und „Al Qaida“ durch umfangreiche gewaltverherrlichende Einträge auf seinem Facebook-Account und in seinem Whatsapp-Chat unterstützt und für diese wirbt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einem Ausländer, der seine tief verwurzelte salafistisch-dschihadistische Grundeinstellung insbesondere durch seine Internet-Aktivitäten, seine Dateien auf seinem Mobiltelefon sowie in seinem ebenfalls salafistisch-dschihadistisch geprägten Freundes- und Bekanntenkreis fortlaufend zum Ausdruck bringt, ist bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auch künftig mit weiteren sicherheitsgefährdenden Handlungen und damit mit einer von diesem ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die freiheitlich demokratische Grundordnung zu rechnen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Gegenüber dem Interesse eines jungen, unverheirateten und kinderlosen faktischen Inländers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegt das aus der Unterstützung terroristischer Vereinigungen folgende besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist mazedonischer Staatsangehöriger und wurde am … in München geboren. Am 22. Dezember 1997 wurde ihm erstmals eine bis 24. September 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 25. September 2007 wurde dem Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 AufenthG erteilt. Derzeit lebt der Antragsteller mit seiner Mutter in München. Er war in der Vergangenheit bei einem … tätig und hat im Jahr 2016 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Aktuell bezieht der Antragsteller nach Auskunft des Jobcenters keine Leistungen mehr nach dem SGB II und arbeitet als … in einem …-geschäft.
Am … Juli 2015 teilte das Polizeipräsidium München (Kriminalfachdezernat …, Kommissariat …) [im Folgenden: PP München] sicherheitsrechtliche Erkenntnisse über den Antragsteller mit, die mit Schreiben vom … September 2015 um Auszüge der Facebook-Seite und den Auszug eines Chatprotokolls des WhatsApp-Accounts des Antragstellers und mit Schreiben vom … November 2015, … und … Januar 2016 und … März 2016 sowie … September 2016 um weitere Informationen ergänzt wurden.
Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde dem Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2016 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Bundesgebiet auszuweisen sowie Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG anzuordnen. Zudem wurde der Antragsteller aufgefordert, gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG seinen aktuell gültigen Pass bei der Antragsgegnerin innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 11. Oktober 2016, d. h. bis einschließlich 27. Oktober 2016, vorzulegen und dieser vorübergehend zu überlassen. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich zu den beabsichtigten Maßnahmen zu äußern.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom … Oktober 2016 wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller in München geboren und aufgewachsen sei. Er sei Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Er habe in München die Schule besucht, den Schulabschluss an der …-schule erreicht und zwei Jahre lang die …-schule besucht. Der Antragsteller spreche die mazedonische Sprache nicht, da er in München aufgewachsen sei. Er habe keine Angehörigen in Mazedonien und auch keinen Kontakt zu Mazedonien. Mit dem Gesetz sei der Antragsteller bis zu dem gegenständlichen Verfahren nie in Konflikt gekommen. Er habe sich also … Jahre lang straffrei geführt. Der Antragsteller sei zu einer Geldstrafe von Euro 750,- verurteilt worden, weil er gegen Verbote nach dem Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG verstoßen habe. Die im Schreiben vom 11. Oktober 2016 in Betracht genommenen Maßnahmen erschienen bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 750,- nicht verhältnismäßig. Die Mutter des Antragstellers habe erklärt, dass sie mit diesem alleine lebe und für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland verlassen müsse, das Leben für sie an Sinn verlieren würde. Der Antragsteller habe sich in Gesprächen mit dem Bevollmächtigten von den Handlungen, die ihm vorgeworfen würden, nunmehr distanziert und versprochen, einen konfliktfreien Weg zu gehen. Der erste Schritt sei gewesen, dass der Antragsteller sich seinen Bart habe abschneiden lassen. Es werde ersucht, den Antragsteller zu verwarnen.
Der Aufforderung zur Vorlage des Passes ist der Antragsteller nicht nachgekommen.
Mit Bescheid vom … November 2016 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheids) und die Wirkungsdauer der Sperrwirkungen der Ausweisungsverfügung auf sieben Jahre befristet (Nr. 2 des Bescheids). Dem Antragsteller wurde eine Ausreisefrist bis zum 14. Dezember 2016 gesetzt. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Mazedonien oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3 des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, sich am 15. Dezember 2016 bis 12.00 Uhr in die Gemeinschaftsunterkunft in …, …, zu begeben, dort seinen Wohnsitz zu nehmen und bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (Nr. 4 des Bescheids). Der Aufenthalt des Antragstellers wurde ab 15. Dezember 2016 auf das Gemeindegebiet … beschränkt (Nr. 5 des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, sich ab 15. Dezember 2016 einmal täglich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres bei der zuständigen Polizeiinspektion in …, …, zu melden (Nr. 6 des Bescheids) sowie mit sofortiger Wirkung bis zur Ausreise EDV-gestützte Kommunikationsmittel, Mobiltelefone aller Art, öffentliche und private Fernsprecher aller Art und Faxgeräte aller Art nicht zu nutzen (Nr. 7 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 5 und 6 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 8 des Bescheids). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 4 des Bescheids nicht freiwillig nachkommt, wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Nr. 9 des Bescheids). Für den Fall, dass der Antragsteller gegen Nrn. 5, 6 oder 7 verstößt, wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 200,- festgesetzt (Nr. 10 bis 12 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung beruhe auf § 53 Abs. 1 AufenthG. Aufgrund der Aktivitäten des Antragstellers auf Facebook und WhatsApp stehe fest, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG dadurch gefährde, dass er die Organisationen „Al Qaida“ und „Islamischer Staat“ (IS) durch deren positive Darstellungen im sozialen Netzwerk Facebook und über den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp aktiv unterstütze ebenso wie durch die Beteiligung an der Einflussnahme auf Ideologie und Ausreiseabsichten junger Muslime vor dschihadistisch-salafistischem Hintergrund. Die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts mit dem persönlichen Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib habe ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiege. Im Fall des Antragstellers bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Durch sein Verhalten, u. a. seine Veröffentlichungen auf Facebook, das Versenden des Bildes einer Torte mit dem Schriftzug „Happy 9 11“ und dem Abdruck des Gesichts von Osama Bin Laden sowie die Aufforderung zur Lektüre einer Ausgabe des Propaganda-Magazins … der Terrororganisation IS mittels WhatsApp sowie die Einflussnahme auf die Ideologie und somit auch auf Ausreiseabsichten junger Muslime zugunsten dschihadistisch-salafistischen Gedankenguts gefährde der Antragsteller die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die vom PP München mitgeteilten Tatsachen rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller durch sein Handeln die Organisationen IS und Al Qaida Vereinigungen unterstütze bzw. unterstützt habe, die ihrerseits den Terrorismus unterstützten. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei anzunehmen, dass ein Ausländer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze oder eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe oder er eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereite oder vorbereitet habe, es sei denn, der Ausländer nehme erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Eine Vereinigung sei ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Ziele verfolgten und untereinander derart in Beziehung stünden, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlten. Eine solche Vereinigung unterstütze den Terrorismus, wenn die Vereinigung durch ihre Mitglieder selbst terroristische Taten begehe oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasse, fordere oder befürworte. Unter Zugrundelegung dieser Definition handle es sich bei den Organisationen Al Qaida und IS unzweifelhaft um Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützten. Darüber hinaus seien an den Nachweis für das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es bedürfe gerade nicht des ausdrücklichen Nachweises, dass der Ausländer einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe. Vielmehr genüge das Vorliegen von Tatsachen, die die Schlussfolgerung der Zugehörigkeit oder Unterstützung rechtfertigten. Dabei sei eine strenge Abgrenzung zwischen Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht zwingend vorzunehmen, da beide Alternativen gleichwertig nebeneinander gestellt seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führe aus, dass alle Verhaltensweisen erfasst werden sollten, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirkten und so die potentielle Gefährlichkeit der Vereinigung stärkten. Zur individuellen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zähle auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördere und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festige und ihr Gefährdungspotential stärke. In der Entscheidung werde ausdrücklich klargestellt, dass unter die genannten Kriterien auch Sympathiewerbung subsumiert werden könne. Denn eine solche wirke sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus aus, da dadurch der Bekanntheitsgrad einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung gesteigert werde. Die potentielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos sei erforderlich, aber auch ausreichend. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit sei dagegen nicht erforderlich, ebenso wenig ein aktives Tätigwerden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigten die vom PP München mitgeteilten Erkenntnisse die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller durch seine für jeden Facebook-Nutzer öffentlich sichtbaren Aktivitäten auf Facebook, durch das Verschicken des Bildes einer Torte mit dem Schriftzug „Happy 9 11“ per WhatsApp und seine Aufforderung zur Lektüre des Propagandamagazins der Terrororganisation IS in einem weiteren WhatsApp-Chat die Terrororganisationen Al Qaida und IS unterstützt habe. Denn es sei davon auszugehen, dass sich andere Personen aufgrund seiner Veröffentlichungen eingehender mit den zu den Veröffentlichungen in Verbindung stehenden Themen beschäftigten und im Anschluss hieran selbst eigene Veröffentlichungen derselben Natur im Internet vornähmen und sich im Zuge dessen in ihren eigenen Ansichten und Einstellungen möglicherweise sogar radikalisierten. Mittels dieser für jedermann auf Facebook öffentlich sichtbaren Einträge als Forum von Sympathiewerbung habe der Antragsteller den Bekanntheitsgrad der Terrororganisation Al-Qaida und IS innerhalb des sozialen Netzwerks von Facebook sowie bei den Empfängern der in Whatsapp-Chats getätigten Veröffentlichungen gesteigert und damit die Möglichkeit der Sympathisierung und Rekrutierung weiterer Personengruppen zugunsten dieser Terrororganisationen eröffnet. Den hergestellten Bezug zu den Terrororganisationen Al Qaida und IS müsse sich der Antragsteller ebenso wie den Umstand zurechnen lassen, dass das Interesse bei anderen Internetbesuchern an salafistischen, extremistischen und dschihadistischen Themen durch seine Veröffentlichungen geweckt bzw. gesteigert werde. Denn es sei für den Antragsteller erkennbar gewesen, dass sich diese über das soziale Netzwerk Facebook und Whatsapp weiter verbreiten werden und Kenntnis von den Inhalten genommen und darüber hinaus Interesse an den mit den Inhalten verbundenen Themen geweckt oder gesteigert werde. Durch die Benennung seines Facebook Accounts mit der ID … zunächst mit dem Namen „…“ sowie durch seine Tätigkeiten auf diesem Account habe der Antragsteller in besonderer Weise dazu beigetragen, dass der Bekanntheitsgrad der Terrororganisation erhöht werde. Die Veröffentlichung von Bildern wie dem des Flugzeugs der Fluggesellschaft Lufthansa i. V. m. dem den Märtyrertod verherrlichenden Kommentar „hahahahah Gurkalp Kalk Hulk wir sterben als Märtyrer insha ALLAH“ in Anspielung auf die mit Flugzeugen unternommenen Anschläge der Terrororganisation Al Qaida vom 11. September 2011 in New York hätten sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Terrororganisation Al Qaida ausgewirkt, da Veröffentlichungen mit einer derart großen Außenwirkung auf einer Internetplattform wie Facebook sowohl den Zusammenhalt von Anhängern von Al Qaida als auch deren Fortbestand und die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele förderten und damit auch das Gefährdungspotential dieser Organisation stärke. Durch seine wiederholten Veröffentlichungen auf Facebook habe der Antragsteller die Stellung der Terrororganisation Al Qaida in der Gesellschaft schon allein dadurch begünstigend beeinflusst, dass er diese ins Bewusstsein der Betrachter gerufen und außerdem die Aktionsmöglichkeiten der Organisation und vor allem deren Rekrutierungsfeld erweitert und somit zu einer Stärkung des von der Terrororganisation Al Qaida ausgehenden latenten Gefährdungspotentials beigetragen habe. Des Weiteren habe der Antragsteller durch das Versenden des Bildes mit dem Abbild Osama bin Ladens, der durch die Anschläge am 11. September 2001 zerstörten Türme des World Trade Centers mit den Flugzeugen, die direkt in die Türme hineinsteuern, und darüber dem Schriftzug „Happy 9 11“ über Whatsapp dafür gesorgt, dass die für die Anschläge verantwortliche Terrororganisation Al Qaida bei den Empfängern ins Bewusstsein gerufen werde. Durch die Art der Darstellung habe der Antragsteller außerdem einen Kontext zu den Ereignissen geschaffen, der beim Betrachter unangemessen positive Assoziationen zu den Anschlägen mit über 2500 getöteten Opfern und über 400 im Rahmen von Rettungsaktion umgekommenen Personen sowie zu der hierfür verantwortlichen Terrororganisation erweckt. Dabei sei allein die potentielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos ausreichend, um das Verhalten des Antragstellers als Unterstützungshandlung zu werten. Es lägen daher Tatsachen vor, die in einer Gesamtschau die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller die terroristische Organisation Al Qaida unterstützt habe.
Daneben habe der Antragsteller auf seinem neueren der beiden Facebook-Accounts auch die terroristische Organisation IS unterstützt, da der Antragsteller als Profilbild für jedermann sichtbar die vom IS verwendete Flagge als Logo verwendet habe. Durch die Verwendung des seit 12. September 2014 verbotenen Logos der Terrororganisation IS als eigenes Profilbild habe der Antragsteller für jedermann sichtbar signalisiert, dass er sich mit der der Terrororganisation IS zugrunde liegenden dschihadistisch, salafistischen Ideologie identifiziere und diese durch das Zurschaustellen auf einer riesigen Plattform wie Facebook auch aktiv unterstütze. Er habe so für jedermann sichtbar seine Identifizierung mit der gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten dschihadistischen Grundhaltung der Terrororganisation IS zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus habe er auch durch die Veröffentlichung seines am … März 2014 aktualisierten Titelbilds auf seinem Facebook-Account die Terrororganisation IS unterstützt. Auf diesen habe sich eine schwarze Reisetasche mit nicht näher definierbaren arabischen Schriftzeichen befunden, wobei aus der Reisetasche ein Pass herausgeragt habe, auf dem das Logo der Terrororganisation IS abgebildet gewesen sei. Hinter dem Pass sei ein Ausschnitt eines Flugtickets zu erkennen. Auf dem oberen Ticket sei als Beschriftung bruchstückhaft „lafah“ und darunter „State“ zu erkennen, was auf die Worte „Khalifat“ und „Islamic State“ schließen lasse. Die Art der Darstellung des Prophetensiegels stelle gezielt einen Zusammenhang zu der Terrororganisation IS und deren Zielen her. Denn die Abbildung des Logos der Terrororganisation IS auf einem Reisepass verbildliche die Einführung eines sog. Islamischen Staates in der Form eines Staates mit einem Staatsgebiet, einem Staatsvolk und einer Staatsgewalt mit eigenen Institutionen, wie sie vom IS angestrebt werde. Des Weiteren lege sie nahe, dass eine Ausreise in von dschihadistisch-islamistischen Terrororganisationen beherrschte Gebiete erstrebenswert sei. An der Tatsache, dass die Veröffentlichung durch zwei Facebook-Nutzer geliked und mittels Share-Funktion mit weiteren Facebook-Nutzern geteilt worden sei, werde überdies ersichtlich, dass bei Betrachtern tatsächlich unangebracht positive Assoziationen und Sympathien für den IS hervorgerufen werde und diese positive Darstellungen durch diese Personen wiederum auch an andere herangetragen würden. Eine Unterstützungshandlung sei gleichermaßen im Hinblick auf das auf dem Handy des Antragstellers festgestellte Bild vorgenommen worden, auf dem die auf dem Reichstag gehisste verbotene Shahada-Flagge zu sehen sei. Hierdurch erhöhe sich ebenfalls der Bekanntheitsgrad der Terrororganisation IS, in dem deren Kennzeichen im sozialen Netzwerk Facebook für jedermann sichtbar verwendet werde. Auch insoweit habe der Antragsteller nochmal seine klare Befürwortung der Durchsetzung eines islamischen Staates mit dschihadistischen Mitteln zum Ausdruck gebracht, indem er die dargestellte Szene und die durch Darstellung verbildlichte Befürwortung kriegerischer Auseinandersetzungen zur Durchsetzung eines islamischen Staates auch im Bundesgebiet durch die Betitelung der Darstellung mit der Grafik des erhobenen Zeigefingers in einen dschihadistisch- salafistischen Kontext gestellt habe. Es sei wiederum offen ersichtlich, dass der Antragsteller Sympathien für die von ihm grundsätzlich als positiv zu bewertende Gewaltanwendung des IS bei einigen Betrachtern hervorgerufen habe. Wenngleich sich der Antragsteller jedenfalls eigenen Aussagen in einer Beschuldigtenvernehmung am … April 2015 zufolge zum damaligen Zeitpunkt nicht voll umfänglich mit der Terrororganisation IS identifiziert habe, habe er durch die mehrfache Verwendung der Flagge des IS dennoch bereits zum damaligen Zeitpunkt deutliche Affinitäten zu dieser Organisation gezeigt. Diese Annahme habe sich im Hinblick auf den zwischenzeitlich vollzogenen Fortgang der Radikalisierung und die nunmehr klare Präferierung der Terrororganisation IS, die sich deutlich aus der vom PP München vorgenommenen und mit Schreiben vom … September 2016 an die Antragsgegnerin übermittelten Auswertung der Whatsapp-Chats, der Bild- und Videodateien, Telegrammgruppen und Verlaufsprotokolle der besuchten Internetseiten ergebe, bestätigt. Da der Antragsteller bei der Veröffentlichung der Flagge des IS auf seinem Facebook-Account eigenen Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom … April 2015 zufolge in dem Wissen gehandelt habe, dass es sich hierbei um ein Kennzeichen des IS handele, sei ihm die mit der Veröffentlichung einhergehende potentielle Erhöhung des vom IS ausgehenden latenten Gefährdungsrisikos durch Erhöhung des Bekanntheitsgrades im Netzwerk Facebook zuzurechnen. Auch die positive Resonanz auf die beschriebenen Veröffentlichungen sei als besonderer Hinweis für die Außenwirkung der Veröffentlichungen des Antragstellers zu verstehen. Die denkbare Anzahl von Personen, die der Antragsteller mit seiner Sympathiewerbung erreiche, erhöhe sich um ein Vielfaches, sobald eine Veröffentlichung von einer anderen Person mit weiteren Personen geteilt und so weiterverbreitet werde. Dieses System entfalte, wenn auch zunächst in geringerem Ausmaß und mit zunächst geringerer Reichweite, seine Außenwirkung ebenso im Hinblick auf das vom Antragsteller per Whatsapp versendete Bild der Torte mit dem Schriftzug „Happy 9 11“. Angesichts der offensichtlich positiven Resonanz seitens der Empfänger auf den Beitrag des Antragstellers könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Whatsapp-Nachricht mit eben dieser Wirkung eine Weiterverbreitung an eine unbestimmte Zahl von Personen in einer die Anschläge vom 11. September 2001 verherrlichenden Weise in Gang gesetzt habe. Eine weitere Unterstützungshandlung zugunsten des IS habe der Antragsteller am … April 2016 in dem aus Sympathisanten des IS bestehenden Whatsapp-Chat getätigt, in dem er dazu aufgefordert habe, dass alle Chatteilnehmer die neueste Ausgabe des Propaganda Magazins … des IS lesen sollten. Durch diese Handlung habe er die Reichweite der Propagandaaktivitäten des IS in seinem Umfeld vergrößert und somit den potentiellen Aktionsradius der Terrororganisation erweitert. Auch in diesem Fall sei die sich rasant entwickelnde Außenwirkung von Veröffentlichungen in Chats von Instant-Messaging-Diensten zu berücksichtigen, die sich in einem Schneeballsystem entwickele. Dies gelte umso mehr, als die Instant-Messaging-Kontakte aus dem prodschihadistischen Milieu stammten und daher umso mehr damit zu rechnen sei, dass die vom Antragsteller geteilten Veröffentlichungen an weitere im Hinblick auf radikal-islamistische Inhalte empfängliche Personen weiterverbreitet und so Einfluss auf weitere Personengruppen genommen werde. Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller im Hinblick auf seine dschihadistisch-salafistische Einstellung auch persönlich direkten Einfluss auf andere junge Muslime in München im Zusammenhang mit deren religiöser Ideologie und im Einzelfall auch im Hinblick auf deren Ausreisegedanken nehme. Am … November 2015 habe er sich unmittelbar im Anschluss an eine Ansprache der KPI Oberbayern Nord gegenüber Herrn M. im Hinblick auf seine Ausreiseabsichten zur Teilnahme am Dschihad mit diesem und u. a. Herrn R. D. getroffen, der wenig später am … bzw. … Dezember 2015 einen gescheiterten Ausreiseversuch mit dem Ziel der Teilnahme am Dschihad im syrischen bzw. irakischen Kampfgebiet unternommen habe. Bemerkenswert sei der enge zeitliche Kontakt zwischen der polizeilichen Ansprache und dem gemeinsamen Treffen. Dieser rechtfertige die Annahme, dass der Antragsteller an der wechselseitigen Beeinflussung in seinem Umfeld gemeinsam mit anderen Personen beteiligt sei und diesbezüglich die Realisierung von Ausreiseabsichten von Personen aus seinem Umfeld durch seinen Einfluss mitunterstütze. Auch unabhängig von bestehenden Ausreisegedanken nehme der Antragsteller im Hinblick auf seine religiöse dschihadistisch-salafistische Haltung Einfluss auf junge Salafisten in München, wie die Zeugenvernehmung von Herrn A. verdeutliche, in deren Rahmen der Antragsteller explizit als Experte in Glaubensfragen von Herr A. benannt worden sei. Nach Einschätzung des PP München sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller den Ruf eines Gelehrten des Islam in den Reihen der jungen salafistischen Szene in München innehabe. Diese Annahme werde zusätzlich durch die Auswertung der am … Mai 2016 beim Antragsteller sichergestellten Datenträger gestützt, die ergeben hätten, dass er gezielten Einfluss auf den zum Islam konvertierten Herrn K. nehme und sich insoweit mit Herrn M. bespreche, der am … April 2016 in einem Whatsapp-Chat geäußert habe, dass es schön wäre, wenn der Antragsteller Herrn K. den Tauhid und die anderen wichtigen Punkte beibringen würde. Dabei belegten die Äußerungen in dem Whatsapp-Chat mit Herrn M. am … Mai 2016, dass sie Herrn K. zu einem Muwahid der Deutschen machen würden, im Gesamtzusammenhang eindeutig, dass der Antragsteller Herrn K. als Ansprechpartner bewusst und zielgerichtet im Hinblick auf die von ihm vertretene salafistisch-dschihadistische Ideologie beeinflusse. Gerade im Hinblick auf die erst kurz vor der Übernahme der Betreuung von Herrn K. erfolgten Konversation sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sich der besonderen, aus noch anfänglichen Unsicherheiten in religiösen Fragen resultierenden Beeinflussbarkeit des Herrn K. bewusst gewesen sei und diese Empfänglichkeit für Ratschläge dazu ausgenutzt habe, um eine dschihadistisch-salafistische Ideologie weiterzugeben. Nach Einschätzung des PP München lasse der Umstand, dass der Antragsteller einen wichtigen Einfluss auf Herrn A. in Glaubensfragen gehabt habe und beide zum damaligen Zeitpunkt Sympathisanten von Al Qaida gewesen seien und nunmehr mit der Terrororganisation IS sympathisierten und diese aktiv bei der Verbreitung von Propagandamaterial unterstützen, nur den Schluss zu, dass der Antragsteller auch an Herrn K. extremistische Inhalte vermittelt habe oder beabsichtige, dies zu tun. Die Antragsgegnerin komme wie auch das PP München in seinen Schriftsätzen vom … Juli und … September 2015 und das Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom … Dezember 2014 zu dem Schluss, dass der Antragsteller Anhänger der dschihadistisch-islamistischen Ideologie sei und die Ziele von Al Qaida und des IS nicht nur befürworte, sondern aktiv unterstütze. Dabei sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der von ihm zugunsten von Al Qaida begangenen Unterstützungshandlungen, auch mit Blick auf sein damaliges Umfeld, diese gegenüber dem IS bevorzugt habe, wie er es in der Beschuldigtenvernehmung vom … April 2015 selbst geäußert habe. Mit dem zwischenzeitlich vollzogenen Fortschritt seiner Radikalisierung bezüglich seiner dschihadistisch-salafistischen Ideologie sowie der Erweiterung seines Kontaktumfelds im einschlägigen Milieu sei der Antragsteller nach Einschätzung des PP München mit Schreiben vom … September 2016 eindeutig als Sympathisant des IS zu bezeichnen. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller, motiviert durch seine tief verwurzelte Ideologie, die benannten Unterstützungshandlungen zugunsten von Al Qaida und IS in dem Wissen vorgenommen habe, dass durch seine Veröffentlichungen deren Bekanntheitsgrad erhöht werde und ihm daher die Unterstützungshandlungen zuzurechnen seien.
Neben den dargestellten Aktivitäten seien in die Gesamtwürdigung weitere Gesichtspunkte eingeflossen, die belegten, dass der Antragsteller in seiner inneren Haltung dem dschihadistischen Salafismus zuzuordnen sei, so dass davon auszugehen sei, dass er aus dieser inneren Haltung heraus die umschriebenen Unterstützungshandlungen vorgenommen habe. Der Antragsteller bewege sich im salafistischen Milieu u. a. im Umfeld des zwischenzeitlich verbotenen Netzwerks „…“ und nehme aktiv an Veranstaltungen mit Bezügen zu diesem Netzwerk teil. Am … Juni 2015 sei der Antragsteller bei einer Koranverteilungsaktion des „LIES!“-Projektes festgestellt worden, das vom Netzwerk „…“ und dem Initiator und Leiter des Projektes A. N. organisiert werde. Das Verteilen von Koranen sei zwar durch Art. 4 GG gedeckt. Allerdings nutzten Salafisten die Verteilung kostenloser Korane als Türöffner, um Kontakte zur Rekrutierung neuer Anhänger zu knüpfen. Am … Mai 2014 habe der Antragsteller außerdem eine salafistische Veranstaltung von „… e.V.“ in München besucht, von der er auf Facebook ein Lichtbild gepostet habe, das ihn zusammen mit dem salafistischen Prediger I. M. B. alias A. A. zeige. Dieser werde der den Dschihadismus befürwortenden Szene in Deutschland zugerechnet und trete als einer der Prediger des Netzwerkes „…“ auf. Dass sich der Antragsteller mit der Ideologie des dschihadistischen Salafismus identifiziere, werde des Weiteren durch die Anhäufung von Bildern mit dschihadistisch-islamistischen Inhalten und Bezügen belegt, die auf seinem am … April 2015 sichergestellten Handy festgestellt worden seien. Seine den Dschihad und die Ideologie von Al Qaida befürwortende Haltung komme zum einen dadurch zum Ausdruck, dass Bilder aufgefunden worden seien, die die durch Anhänger Al Qaidas durchgeführten Anschläge auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 zeigten. Auf diesen drei Bildern sei ein brennender Twin Tower des World Trade Centers zu sehen sowie das Flugzeug, das den zweiten Twin Tower gerade ansteuere. Dabei handele es sich nicht um vereinzelte auf dem Mobiltelefon befindliche Bilder in diesem Kontext. Es sei ein weiteres Bild festgestellt worden, das ein von Hand skizziertes Bild der Anschläge vom 11. September 2001 mit brennenden Flugzeugen, die in den Twin Towers des World Trade Centers gelandet seien, zeige. Dass der Antragsteller dabei klar die hinter den Anschlägen stehende Organisation Al Qaida und deren Ideologie und Vorgehensweise befürworte, werde daraus ersichtlich, dass sich darüber hinaus drei Bilder des damaligen Anführers der Al Qaida, Osama Bin Laden, auf seinem Mobiltelefon befunden hätten. Bei der Beschuldigtenvernehmung vom … April 2015 habe der Antragsteller selbst angegeben, als Salafi das demokratische System abzulehnen und Al Qaida klar zu befürworten und gegenüber dem IS zu favorisieren. Die Behauptungen des Antragstellers dahingehend, die deutschen Gesetze und die Gesellschaftsordnung zu akzeptieren und außerdem Terroranschläge komplett abzulehnen, unabhängig davon, an welchem Ort sie stattfänden, seien unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung einzustufen. Angesichts der Wortwahl „Wir kämpfen für einen islamischen Staat, auf einer fundierten religiösen Grundlage“ sei anzunehmen, dass sich der Antragsteller Al Qaida zugehörig fühle und sich vollumfänglich mit deren Ideologie und ihrer aggressiv-kämpferischen Vorgehensweise zur Durchsetzung ihrer Ziele identifiziere. Auch die Sichtweise des Antragstellers auf die Anschläge auf die Redaktion des Satiremagazins Charlie Hebdo zeige, dass der Antragsteller Terroranschlägen keineswegs derart ablehnend gegenüberstehe, wie er selbst behaupte. Nach seinem Verständnis sei hierfür die Schuld bei Charlie Hebdo selbst zu suchen. Nach der Formulierung seiner Äußerungen („Wir haben Charlie oftmals gewarnt“) sehe sich der Antragsteller selbst auf Seiten derjenigen, die Charlie Hebdo oftmals vor weiteren, aus seiner Sicht den Islam provozierenden und beleidigenden Veröffentlichungen gewarnt hätten. Die Einschätzung der relativierenden Aussagen als widersprüchlich und unglaubwürdig werde schließlich durch die Feststellung der Bilder von den Anschlägen auf das World Trade Center auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gestützt, die seine ablehnende Haltung gegenüber Terroranschlägen eindeutig widerlegten. Darüber hinaus sei auf dem Mobiltelefon auch das seit 12. September 2014 verbotene Logo des sog. IS aufgefunden worden, das der Antragsteller als Profilbild auf seinem Facebook-Account verwendet habe. Auch insoweit werde ersichtlich, dass sich der Antragsteller bereits damals grundsätzlich mit der dschihadistischen Grundhaltung des IS identifiziert habe. Seine den IS und dessen Vorgehensweise befürwortende Haltung habe er durch das Verwenden des verbotenen IS-Logos auf Facebook öffentlich sichtbar nach außen getragen. Dies gelte gleichermaßen für das auf dem Handy des Antragstellers festgestellte Bild, auf dem die auf dem Reichstag gehisste verbotene Shahada-Flagge zu sehen sei. Auch dieses habe er am … Juli 2014 als Titelbild auf seinen Facebook-Account gestellt und so seine klare Befürwortung der Gewaltanwendung durch den IS zum Ausdruck gebracht. Im Verlauf seiner nach Einschätzung des PP München mittlerweile fortgeschrittenen Radikalisierung habe sich der Antragsteller zwischenzeitlich eindeutig dem IS zugewandt und unterstütze diesen aktiv, in dem er die Verbreitung der Ideologie des IS fördere und zum Konsum von dessen Propagandamaterial auffordere. So habe er am … April 2016 in dem Gruppenchat dazu aufgefordert, das Propagandamagazin … des IS zu lesen. Er habe u. a. empfohlen, den Artikel zu lesen, der sich mit dem bekannten Salafisten P. V. befasse und in dem als eine seiner Sünden seine ablehnende Haltung gegenüber der Teilnahme am Dschihad genannt werde. In dem Magazin werde zudem zur Tötung P. V. aufgerufen. Das Handybild mit dem Text „Mein Tod kommt in meinem Leben nur ein einziges Mal vor“ und „Nenn mir einen Grund, warum ich es nicht mit einem Märtyrertod abschließen sollte“ zeige, dass der Antragsteller den Märtyrertod, der in diesem Text als erstrebenswertes Ziel dargestellt werde, in seiner inneren Haltung klar befürworte. Das am … April 2015 sichergestellte Schulheft trage auf dem Einband den handschriftlichen Vermerk „Al Qaida Camp 9 11 🙂 …“ und auf der ersten Seite einen handschriftlichen Eintrag mit dem Text „Al Qaida is the best“ und darunter das Wort „Allah“ in arabischer Schrift. Dies zeige deutlich auf, dass der Antragsteller nicht lediglich bloße Gewaltanwendungen befürworte, sondern dass die Befürwortung von Gewaltanwendungen aus seiner Sicht zur Durchsetzung seines salafistischen Glaubens diene und somit einen Teil seines salafistischen Glaubens bilde. Bei der Auswertung der am … Mai 2016 sichergestellten Datenträger seien auf dem Smartphone des Antragstellers erneut zahlreiche Bilddateien mit Bezug zum IS festgestellt worden. Diese zeigten u. a. bewaffnete Kämpfer der Terrororganisation, Hinrichtungen, Kampfhandlungen, Entwicklungsschemen des IS, Werbematerial für die 12. Ausgabe des Propagandamagazins des IS sowie Werbung für Propagandavideos des … Media Centers. Des Weiteren seien Propagandavideos festgestellt worden. Zudem sei im Verlaufsprotokoll zu im Internet auf dem Smartphone aufgerufenen Seiten eine Propagandaseite des IS aufgefunden worden. Die Gesamtschau der am … Mai 2016 sichergestellten Daten bringe deutlich zum Ausdruck, dass sich der Antragsteller mittlerweile im Zuge seiner nach Einschätzung des PP München vorangeschrittenen Radikalisierung eindeutig dem IS zugewandt habe und er eindeutig als Sympathisant zu bezeichnen sei. Darüber hinaus seien bereits bei der Auswertung der Telefondaten des Smartphones infolge der Sicherstellung am … April 2015 Telefonkontakte festgestellt worden, die dem PP München als extremistisch-dschihadistische Anhänger der Münchner Szene bekannt seien. Zu den Telefonkontakten gehörten u. a. auch die zwischenzeitlich aus der Bundesrepublik unerlaubt ausgereisten und ausgewiesenen Herren H. K. und G. Ö. sowie der mittlerweile abgeschobene Herr K. S. K., mit dem Herr K. am … Oktober 2013 einen Ausreiseversuch mit dem Ziel der Teilnahme am Dschihad unternommen habe. Zu Herrn Ö. und Herrn K. habe der Antragsteller darüber hinaus auch persönlichen Kontakt unterhalten, wie die Personenkontrolle durch Beamte der Bundespolizei am … Mai 2015 und die Angaben des Antragstellers im Rahmen der Zeugenvernehmung vom … Mai 2015 belegten. Ebenso gehöre Herr A., der durch die Regierung von Oberbayern wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung mit Bescheid vom … Oktober 2014 medienwirksam ausgewiesen und am … Oktober 2014 in die Türkei abgeschoben worden sei, zu den aufgefundenen Telefonkontakten. Herr A. und Herr K. hätten sich polizeilichen Ermittlungen zufolge gemeinsam in Syrien zur Teilnahme am Dschihad befunden, ehe Herr A. Medienberichten zufolge bei Gefechten am … August 2016 getötet worden sei. Herr A. und Herr K. hätten sich der terroristischen Organisation JaN angeschlossen, ebenso Herr Ö. Ebenfalls sei durch Telefondaten festgestellt worden, dass der Antragsteller Kontakt zu den extremistischen Dschihadisten S. A.-D. und B. S. pflege. Herr S. sei dem salafistisch-dschihadistischen Umfeld in Kempten zuzurechnen, wo er als Kontaktperson zu Herrn A. bekannt geworden sei. Der Antragsteller sei über seinen Facebook-Account sowohl mit Herrn A. als auch mit Herrn S. befreundet, was sein Kennverhältnis zu diesen Personen ebenfalls bestätige. Herr A.-D. sei ideologisch dem dschihadistisch-salafistischen Milieu zuzuordnen, wobei er die gewaltbefürwortende Variante der der Al Qaida zugehörigen dschihadistischen Gruppierungen unterstütze. Er habe am … Juni und … Oktober 2015 Ausreiseversuche nach Syrien unternommen mit dem Ziel, sich dort dem bewaffneten Kampf dschihadistischer Gruppierungen anzuschließen. Im Mai 2015 sei er durch das Landgericht München I zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt worden. Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom … Mai 2015 beim PP München habe der Antragsteller selbst angegeben, dass er den Islam ebenso auslege, wie der unerlaubt ausgereiste Herr K. Daran werde ersichtlich, dass er mit Herrn K. in seinen Glaubensansichten und der damit verbundenen Ideologie übereinstimme und insoweit die Bekämpfung von Ungläubigen als Notwendigkeit und Glaubenspflicht ansehe. Im Zuge dessen würden Organisationen wie Al Qaida von Herrn K. und vom Antragsteller positiv bewertet, da sie die Muslime in den betroffenen Regionen im Kampf gegen Ungläubige und Besatzer unterstützten. Diese Einschätzung der Haltung des Antragstellers werde durch ein weiteres auf seinem Handy festgestelltes Bild gestützt, das einen vermummten Kämpfer mit einer Waffe in der einen und einer Flagge mit arabischen Schriftzeichen in der anderen erhobenen Hand zeige, der an Kämpfer islamistischer Terrororganisationen wie Al Qaida und IS erinnere, und der seinen Fuß in einer Siegerpose auf die Brust eines am Boden liegenden Soldaten stelle. Bei der Auswertung der am … Mai 2016 sichergestellten Datenträger seien weitere Kontakte zu Personen aus dem pro-dschihadistischen Spektrum festgestellt worden, die als Sympathisanten des IS bekannt geworden seien und zu denen der Antragsteller überwiegend Kontakte über Einzel- und Gruppenchats mittels Whatsapp und teils auch persönlich gehalten habe. Teilnehmer eines Gruppenchats von Sympathisanten der Terrororganisation IS aus dem Raum München seien im Zeitraum vom … März bis … Mai 2016 u. a. F. W., I. E., F. F. und S. A. gewesen. Die Unterhaltungen beinhalteten überwiegend Bezüge zu der von den Chatteilnehmern befürworteten Organisation IS und deren dschihadistisch-salafistischen Ideologie. In diesem Rahmen seien Äußerungen getätigt worden, in denen auch der Antragsteller zu Gewalt gegen andere, aus Sicht der Chatteilnehmer zu verachtende ungläubige Personen aufgerufen habe bzw. diese klar befürworte. Hierbei werde auch die Gewaltaffinität des Antragstellers besonders deutlich. Am … April 2016 habe der Antragsteller in dem Gruppenchat eine Abbildung von zwei befreundeten Frauen, eine Sunnitin und eine Schiitin, gepostet und darunter den Text „Ich bin A. W. und ich werde euch beide töten“. Damit bringe er klar seine Haltung dahingehend zum Ausdruck, dass das Leben befreundeter Muslime schiitischer und sunnitischer …-zugehörigkeit aus seiner Sicht keinerlei Wert habe und diese seiner Meinung nach zu töten seien. Des Weiteren habe einer der Chatteilnehmer Gewaltphantasien geäußert, dass er einem Passanten, der ihn verbal provoziert habe, gerne die Rippen gebrochen hätte, wenn nicht Überwachungskameras vorhanden gewesen wären. Der Antragsteller und Herr F. hätten sich hierzu zustimmend geäußert. Von demselben Chatteilnehmer sei ein Bild mit einem bewaffneten Mann und einem Text veröffentlicht worden, in dem es heiße „Ich werde dich finden und töten“. Neben Herrn F. habe sich auch der Antragsteller insoweit erneut zustimmend geäußert. Des Weiteren habe der Antragsteller einen Link zu einem Kanal des Instant-Messaging-Dienstes T. mit Vorträgen von „E. T.“ veröffentlicht, bei dem es sich um Herrn M. O. handele, der derzeit in Österreich wegen Terrorismusverdachts und Unterstützung des IS inhaftiert sei. Überdies sei im Kreis der Teilnehmer des Gruppenchats Propagandamaterial weitergegeben bzw. zur Lektüre des neu erschienenen Propagandamagazins … aufgefordert worden. Es lägen somit Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller die Radikalisierung anderer Personen fördere und er darüber hinaus Einfluss auf dschihadistisch-motivierte Handlungen anderer Personen wie beispielsweise geplante Ausreisen zur Teilnahme am Dschihad nehme und auf diese Art und Weise terroristische Organisationen unterstütze. Ebenso wenig sei auszuschließen, dass sich der Antragsteller weiter in seinem eigenen Denken radikalisiere, zumal er sich mittlerweile in einem fortgeschrittenen Radikalisierungsstadium befinde, das mit den Grundsätzen einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sei. Der Annahme einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik stehe auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit nicht im Zusammenhang mit sicherheitsgefährdenden Vorgängen aufgefallen sei. Einer Gefährdung für die Sicherheit wohne gerade der Umstand inne, dass er bisher nach außen weitgehend unauffällig und scheinbar der hiesigen Rechts- und Werteordnung entsprechend gelebt habe, während er sich gleichzeitig mit dschihadistisch-salafistischen und extremistischen Inhalten beschäftige und die umschriebenen Unterstützungshandlungen vorgenommen habe. Der Umstand, dass aktuell keine unbegrenzt für die Öffentlichkeit wahrnehmbaren sicherheitsgefährdenden Aktivitäten in sozialen Netzwerken bekannt würden, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller hiervon Abstand genommen habe. Vielmehr sei dies als taktische Zurückhaltung zu werten. Zum einen seien im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen wegen der öffentlichen Verwendung des verbotenen Logos des IS am … April 2015 eine Durchsuchung der Wohnung vorgenommen worden, die für den Antragsteller als eine Vorwarnung für die mögliche Ergreifung sicherheits- und damit auch ausländerbehördlicher Maßnahmen aufzufassen gewesen sei. Mit einem behördlichen Einschreiten habe der Antragsteller auch konkret gerechnet. Auf einem Bild seines Handys befinde sich vor dunklem Hintergrund in weißer Schrift der Text „An den Verfassungsschützer, der das gerade liest: Entweder Ihr tötet uns oder wir machen weiter bis der Kopf fliegt“. Des Weiteren seien zuletzt verstärkt ausländerrechtliche Maßnahmen in der dschihadistisch-salafistischen Szene Münchens – auch im direkten persönlichen Umfeld des Antragstellers – ergriffen worden. Dass tagesaktuell keine für jedermann erkennbare Belege vorlägen, sei somit lediglich ein Hinweis darauf, dass der Antragsteller in der Lage sei, sich den mit Bekanntwerden des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der damit verbundenen Durchsuchung und Sicherstellung seines Handys veränderten Bedingungen anzupassen und seine für terroristische Organisationen werbende Unterstützungshandlungen konspirativ weiterzuführen. Angesichts der herausragenden Bedeutung der genutzten Kommunikationsmittel Facebook und Whatsapp im Zusammenhang mit der tief verwurzelten dschihadistisch-salafistischen Einstellung müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller auch weiterhin in seinem bisherigen Betätigungsfeld über das Internet mittels Facebook und Instant-Messaging-Diensten wie Whatsapp werbend für den IS und Al Qaida auftrete. Dies zeigten auch die nunmehr zuletzt bekannt gewordene Erkenntnisse, die mit Schreiben des PP München vom … September 2016 mitgeteilt worden seien, wonach der Antragsteller seine Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verbreitung und dem Austausch von dschihadistisch-salafistischen Gedankengut fortgesetzt, die aktive Unterstützung des IS fortgeführt und sich dabei auf einen Aktionsradius beschränkt habe, der für die Sicherheitsbehörden nicht ohne weiteres erkennbar habe werden können. Schließlich seien weder nach Aktenlage noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs Anhaltspunkte vorgebracht worden, die tatsächlich belegten, dass der Antragsteller erkennbar und glaubhaft von seinen sicherheitsgefährdenden Aktivitäten Abstand genommen habe. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachte pauschale Distanzierung von den dem Antragsteller vorgeworfenen Handlungen sei dahingehend zu werten, dass diese allein vor dem Hintergrund der Ankündigung beabsichtigter aufenthaltsbeendender Maßnahmen erfolgt sei. Derartige pauschale Äußerungen, die noch dazu für die Antragsgegnerin in dieser Form nicht nachprüfbar seien, nämlich in Gesprächen mit dem Bevollmächtigten, deren Inhalt und Form nicht bekannt sei, könnten nicht für glaubhaft erachtet werden. Überdies handele es sich bei einer Distanzierungserklärung grundsätzlich um eine höchstpersönlich vorzunehmende Erklärung, die nicht allein durch die Erklärung eines Bevollmächtigten ersetzt werden könne, zumal die Glaubhaftigkeit derartiger Äußerungen gegenüber dem Bevollmächtigten von der Antragsgegnerin nicht bewertet werden könnten. Darüber hinaus bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG.
Demgegenüber stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, da der Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG besitze und sich bereits seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Bei der Abwägung seien folgende Überlegungen angestellt worden: Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen habe der Gesetzgeber, insbesondere zur Bekämpfung von terroristischen Bestrebungen und Unterstützungshandlungen, zum Ausdruck gebracht, dass er der Ausweisung von Sicherheitsgefährdern ein besonders hohes Gewicht beimesse, und daher die ausländerrechtliche Möglichkeit der Ausweisung vorgesehen. Die vorliegenden Erkenntnisse ließen ein persönliches Verhalten erkennen, das eine von dem Antragsteller ausgehende gegenwärtige Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik darstelle. Es bestünden angesichts des fortgeschrittenen Radikalisierungsprozesses und der einschlägigen Kontakte des Antragstellers im dschihadistisch-salafistischen Milieu sowie im Hinblick auf seine wiederholten Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Organisationen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dieses hochrangige Rechtsgut bei weiterer Anwesenheit im Bundesgebiet auch künftig schwerwiegend gefährden werde. Denn das Internet und seine sozialen Netzwerke – insbesondere Facebook mit weltweit über 1.5 Mrd. aktiven Nutzern – zählten zu den wichtigsten Kommunikationsmitteln und stellten gerade unter Jugendlichen das wichtigste Medium dar. Gerade Facebook entwickle eine immense Reichweite, mit der Informationen und auch Propagandaaktivitäten weitreichend unter verschiedenen Personengruppen gestreut werden könnten. Die Ausweisung sei darüber hinaus auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten geboten. Es bestehe ein überragendes öffentliches Präventivinteresse, unter Ausschöpfung aller rechtsstaatlichen Mittel gegen die Unterstützung von terroristischen Vereinigungen vorzugehen, indem anderen Ausländern aus dem terroristischen Umfeld durch konsequentes staatliches und sicherheitsbehördliches Eingreifen verdeutlicht werde, dass Deutschland nicht mehr länger als Rückzugsraum oder Vorbereitungsbasis für Mitglieder und Unterstützer von Terrororganisationen missbraucht werden könne. Im Hinblick auf die sicherheitsgefährdenden Aktivitäten des Antragstellers im Internet, die für ein breites Personenspektrum zugänglich seien, müsse anderen Ausländern aufgezeigt werden, dass derartige Gefährdungen nicht geduldet und daher unterbunden würden. Zudem falle zulasten des Antragstellers ins Gewicht, dass er aufgrund der Nutzung des verbotenen Logos des IS als öffentlich-sichtbares Profilbild auf seinem Facebook-Account vorsätzlich gegen Verbote nach dem Vereinsgesetz verstoßen habe und aufgrund dessen mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom … März 2016 rechtskräftig verurteilt worden sei. Die persönlichen Interessen des Antragstellers würden insbesondere von Art. 8 EMRK, Art. 6 GG und Art. 7 GrCharta geschützt. Eingriffe seien nur zur Verfolgung legitimer Ziele aufgrund einer Rechtsgrundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich. Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik stellten ein legitimes Ziel dar. Die Ausweisung sei dabei die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein milderes Mittel sei der Zweck, der mit der Ausweisung verfolgt werde, nicht mit derselben Effektivität zu erreichen. Insbesondere die von dem Bevollmächtigten angedachte Verwarnung vermöge die Erreichung des verfolgten Zwecks nicht gleichermaßen effektiv zu fördern. Zugunsten des Antragstellers sei zu sehen, dass er in Deutschland geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen sei und somit sein gesamtes bisheriges Leben in Deutschland verbracht habe. Des Weiteren werde zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er im Großen und Ganzen trotz zeitweisen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II wirtschaftlich in die hiesigen Verhältnisse integriert sei. Daher sei von einer tiefen Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen und er sei als „faktischer Inländer“ zu betrachten. Die hiesigen Kultur- und Wertvorstellungen seien dem Antragsteller, auch wenn er diese nicht mehr teile, umfassend bekannt. Des Weiteren werde zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch sicherheitsrechtlich unproblematische schützenswerte Verbindungen im Bundesgebiet aufgebaut habe, deren Pflege ohne persönliche Anwesenheit wesentlich erschwert werde. Es könne durchaus von einer sozialen, familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Demgegenüber verfüge der Antragsteller in Mazedonien über keine persönlichen Bindungen. Allerdings spreche er nach dem Kenntnisstand der Antragsgegnerin, entgegen den Angaben seines Bevollmächtigten, im Rahmen des rechtlichen Gehörs die mazedonische Sprache und könne sich somit ohne weiteres in Mazedonien verständigen. Die Folgen der Ausweisung für seine im Bundesgebiet lebende Mutter und die mit der Ausweisung einhergehende Erschwerung der Aufrechterhaltung der familiären Gemeinschaft würden bei der Entscheidung nicht verkannt. Die Mutter des Antragstellers sei jedoch auf seine wirtschaftliche Unterstützung nicht angewiesen; vielmehr lebe der Antragsteller derzeit in einer von seiner Mutter angemieteten und finanzierten Wohnung. Auch aufenthaltsrechtlich sei die Mutter des Antragstellers von ihm unabhängig, so dass deren Bleiberecht durch die Ausweisung nicht in Frage gestellt werde. Ferner sei festzustellen, dass die Fortführung bzw. Erhaltung des engsten familiären Umfeldes nicht zwingend auf das Bundesgebiet beschränkt sei. Zum einen sei die Erschwerung des Umgangs mit dem familiären Umfeld im Falle einer Ausweisung aufgrund erheblicher sicherheitsrechtlicher Bedenken grundsätzlich als zumutbar hinzunehmen, zumal diese Wirkungen zeitlich befristet seien. Zum anderen könnten sie durch längerfristige Besuche der Mutter in Mazedonien überbrückt werden, zumal für seine Mutter als mazedonische Staatsangehörige insoweit keine sprachlichen oder kulturellen Barrieren im Wege stünden. Daneben bleibe es unbenommen, Kontakte über Briefe oder Telefon zu halten. Darüber hinaus habe er keine weiteren engen familiären Bindungen im Bundesgebiet. Der Antragsteller sei volljährig, ledig und habe keine Kinder. Außerdem gewähre Art. 8 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung, sondern fordere nur eine angemessene Würdigung der Schutzgüter im Rahmen einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Antragsteller habe sich im Bundesgebiet auch nicht durchweg rechtstreu verhalten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom … März 2016 sei er wegen des Verstoßes gegen § 20 VereinsG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Zudem seien seine Unterstützungshandlungen auch nicht von Art. 5 GG gedeckt, da er die terroristischen Vereinigungen IS und Al Qaida unterstützt habe und insofern eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik darstelle. Es liege insoweit keine verfassungswidrige Einschränkung seiner grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit vor. Das Bleibeinteresse wiege zwar besonders schwer, das Ausweisungsinteresse wiege jedoch schwerer. Je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Ausreise sei, umso eher dürften dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Denn in einer Gegenüberstellung der betroffenen Rechtsgüter sei die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland als herausragendes Rechtsgut der Allgemeinheit als weitaus schützenswerter anzusehen, insbesondere gegenüber dem in Art. 8 EMRK verankerten Recht auf Schutz von Privatleben und Familie.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf sieben Jahre befristet. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei schwerwiegend im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Allein unter Zugrundelegung der Gründe für die Ausweisung, des Gewichts des gefährdeten Rechtsguts – der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland – und der enormen Außenwirkung des sicherheitsgefährdenden Verhaltens des Antragstellers sei ein Zeitraum von zehn Jahren als erforderlich anzusehen, um dem von ihm ausgehenden hohen Gefährdungspotential Rechnung tragen zu können. Vor dem Hintergrund der Motivation für sein sicherheitsgefährdendes Verhalten, nämlich die tief in seiner Persönlichkeit verwurzelte, die hiesige Rechts- und Gesellschaftsordnung aus tiefster Überzeugung ablehnende innere Haltung, sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller die hier maßgebliche Gefahrenschwelle vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren unterschreite. Dies gelte umso mehr vor dem nach Einschätzung des PP München fortgeschrittenen Stadiums der Radikalisierung. Diese Frist müsse aber an höherrangigem Recht gemessen und ggf. relativiert werden. Zugunsten des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen bzw. zur Schule gegangen sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet zu seiner hier lebenden Mutter habe. Nach Abwägung aller Umstände und Berücksichtigung der Bindungen des Antragstellers als sog. faktischer Inländer sei die Frist um drei Jahre zu verkürzen gewesen.
Da der Antragsteller aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen worden sei und Anhaltspunkte dafür, dass von ihm geringere Gefahr ausgehe als von anderen Ausländern, die auf derselben Grundlage ausgewiesen worden seien, nicht vorlägen, ergebe sich gemäß § 56 AufenthG von Gesetzes wegen eine Aufenthaltsbeschränkung, die sich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränke, soweit keine abweichende Festlegung getroffen werde. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung habe die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht und den Aufenthalt mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2016 auf das Gemeindegebiet … beschränkt. Gleichzeitig werde in Anwendung von § 56 Abs. 3 AufenthG angeordnet, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft in …, …, zu nehmen habe. Diese Verpflichtung sei im Fall des Antragstellers geboten, um die Fortführung seiner Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt hätten, zu unterbinden oder zumindest zu erschweren. Eine Beschränkung seines Aufenthalts auf ein Gebiet außerhalb Münchens unter Ausschluss seines bisherigen persönlichen und sozialen dschihadistisch-extremistischen Umfelds begrenze seine sicherheitsrechtlich relevanten Aktionsmöglichkeiten in hohem Maße. Die Verlegung in die Gemeinschaftsunterkunft sei zudem geeignet, um die vom Gesetzgeber vorgesehene Überwachung zu gewährleisten. Das öffentliche Interesse an der Überwachung des Antragstellers mit dem Ziel der präventiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik überwiege deutlich die persönlichen Interessen, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Maßnahmen seien das geeignete und erforderliche Mittel, die Fortführung des sicherheitsgefährdenden Handelns zu unterbinden. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei ein bloßes Kontaktverbot zu bestimmten Personen nicht gleichermaßen geeignet. In diesem Fall würde die Möglichkeit erhalten bleiben, das radikale Gedankengut an vom Kontaktverbot nicht erfasste Personen weiterzugeben.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege ein Ausländer, gegen den ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Von der Möglichkeit einer abweichenden Bestimmung werde Gebrauch gemacht und die tägliche Meldepflicht ab dem 15. Dezember 2016 bei der Polizeiinspektion … in der Zeit von 10.00 – 12.00 Uhr unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers angeordnet. Der Hin- und Rückweg zur Polizeiinspektion in … dürfe in diesem Zusammenhang außerhalb des Gemeindegebietes … nur auf direktem Weg und ohne Unterbrechung erfolgen. Aus Gründen der inneren Sicherheit sei die tägliche Meldepflicht geeignet und erforderlich, aber auch angemessen, um die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr zu kontrollieren und zu überwachen.
Das Verbot, die in Nr. 7 des Bescheides genannten Kommunikationsmittel zu nutzen, beruhe auf § 56 Abs. 4 AufenthG. Die Verpflichtung erfolge zu dem Zweck, die Fortführung der Bestrebungen zu verhindern, die zur Ausweisung geführt hätten. Die Beschränkungen der Kommunikation seien überdies notwendig und erforderlich, um schwere Gefahren für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Der Antragsteller habe über das Internet und Whatsapp Bilder und Kommentare, durch die er terroristische Vereinigungen unterstützt habe, verbreitet. Es genüge nicht, dem Antragsteller lediglich die Nutzung des Internets bzw. bestimmter Internetseiten einzuschränken oder die Nutzung bestimmter Telefone zu untersagen. Es bestünde in diesem Zusammenhang die Gefahr, dass er sich in anderen sozialen Netzwerken anmelde und seine beschriebenen Aktivitäten dort weiterführe oder dass er per E-Mail sicherheitsgefährdende Inhalte verbreite oder sicherheitsrechtlich relevante Kontakte aufbaue bzw. aufrechterhalte. Zum anderen bestehe die Gefahr, dass er sich im Internet weiter zu dschihadistisch-salafistischen Themen informiere und sich so in seinem Denken und Handeln weiter radikalisiere.
Die Androhung eines Zwansgeldes in den Nrn. 10, 11 und 12 des Bescheides stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Androhung der zwangsweisen Verlegung in die benannte Unterkunft stütze sich auf Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Bei der bloßen Androhung eines Zwangsgeldes wäre es dem Antragsteller weiterhin möglich, seinen Wohnsitz in München zu nehmen und dadurch weiterhin Kontakt zu seinem bisherigen Umfeld zu halten. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei folglich nicht zielführend und damit als nicht geeignetes Zwangsmittel anzusehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1, 5 und 6 des Bescheides beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 VwGO. Es sei damit zu rechnen, dass der Antragsteller im Fall eines Zuwartens bis zu einer Entscheidung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren auch weiterhin die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Denn es sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin Terrororganisationen wie IS oder Al Qaida unterstütze und Einfluss auf die Ideologie junger Heranwachsender nehmen werde. Dass tagesaktuell keine nach außen hin offen erkennbaren sicherheitsgefährdenden Aktivitäten bekannt seien, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass er hiervon Abstand genommen habe. Vielmehr sei dies als taktische Zurückhaltung zu werten. Ein Absehen von der sofortigen Vollziehung hätte zur Folge, dass er bis zur Bestandskraft des Bescheides, die im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erst in mehreren Jahren eintreten könne, weiter in seinem bisherigen räumlichen und sozialen Umfeld agieren könne und auch weiterhin Einfluss auf andere Personen nehmen könne. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in der jungen salafistischen Szene in München den Ruf eines „Gelehrten des Islams“ innehabe. Die Kommunikation mit Herrn K. zeige zudem, dass andere Personen in religiösen Fragen seinen Rat suchten und schätzten. Dies zeige, dass er erheblichen Einfluss auf andere Personen in der Szene ausübe. Es sei daher davon auszugehen, dass er bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids bei der Radikalisierung weiterer Personen aus der salafistischen Szene mitwirken sowie mithelfen werde, weitere Personen für die salafistische Szene zu werben. Eine Ausbreitung dieser Szene würde auch die Gefahr für terroristische Anschläge in Deutschland erhöhen. Es bestehe deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse, eine weitere Ausbreitung der dschihadistisch-salafistischen Ideologie zu unterbinden. Im konkreten Fall liege daher ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit vor.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom … November 2016, bei Gericht am 30. November 2016 eingegangen, hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom … November 2016 aufzuheben.
Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsanordnung, die Aufenthaltsbeschränkung und die Meldepflicht im Bescheid der Antragsgegnerin vom … November 2016 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung des Antragstellers sei mindestens unverhältnismäßig, da sein Bleibeinteresse bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Eine Ausweisung sei auch nicht erforderlich, da für ihn als faktischen Inländer auch andere, mindestens gleich geeignete Mittel zur Verfügung stünden. Der Antragsteller sei … Jahre alt, in München geboren und hier aufgewachsen. Er sei Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Er habe in München die Schule besucht und diese mit einem …-schulabschluss abgeschlossen. Anschließend habe er eine Berufsschule und die …-schule „…“ besucht. Der Antragsteller habe keine Angehörigen oder Freunde in Mazedonien und sei der mazedonischen Sprache nicht fähig. Er habe sein gesamtes bisheriges Leben in Deutschland verbracht und sei hier gut integriert. Er sei in Deutschland sozial, familiär und wirtschaftlich tief verwurzelt. Er wohne mit seiner Mutter zusammen und arbeite in Vollzeit; er sei auch davor immer beruflich tätig gewesen. Er sei deshalb nie Empfänger von Sozialleistungen gewesen. Der Antragsteller sei damit als faktischer Inländer zu bezeichnen, da sein Aufwachsen und Leben von einem Jugendlichen mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht zu unterscheiden sei. Es liege schon kein Gefährden der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung … Jahre lang ein straffreies Leben geführt. Der Erlass des Strafbefehls aufgrund des Verstoßes gegen Verbote nach dem Vereinsgesetz stelle die erste Auffälligkeit des Antragstellers dar. Der Antragsteller habe bei seiner polizeilichen Vernehmung bereits angegeben, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das Zeigen der Flagge, die auch der Islamische Staat verwende, und diese Vereinigung selbst verboten seien. Er verwende die Fahne nur, weil darauf sein Glaubensbekenntnis stehe. Sie stelle für ihn seine Gottesfahne dar. Wenn auf der Fahne noch etwas vom IS oder ähnliches gestanden hätte, hätte er sie nicht verwendet. Ihm gehe es bei dem Verwenden des Bildes nur um das Bekenntnis seines Glaubens und nicht um eine Provokation oder um ein Bekenntnis zum IS. Auch die weiter aufgeführten, durch den Antragsteller versendeten Bilder über Whatsapp oder Facebook könnten ein Gefährden der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik nicht begründen. Insbesondere das junge, jugendliche Alter des Antragstellers sei dabei zu berücksichtigen. Unter Jugendlichen würden allerhand Fotos, Videos oder Sprüche über soziale Netzwerke und Medien verbreitet. Durch das Posten von Bildern wollten sich Jugendliche Aufmerksamkeit und Anerkennung bei ihren Freunden und Bekannten einholen. Darunter sei auch das Veröffentlichen der Bilder des Antragstellers zu sehen. Insbesondere durch grenzüberschreitende Bilder oder Sprüche solle eine Aufmerksamkeit bei Freunden erreicht werden. Die Verbreitung und die Teilhabe an den auf Facebook veröffentlichten Bildern des Antragstellers sei nicht groß gewesen. Meist hätten weniger als fünf Personen das Bild geliked oder geteilt. Mehr als zehn Personen seien es nie gewesen. Damit sei die Wirkung der veröffentlichten Bilder minimal gewesen. Das Veröffentlichen und Verbreiten dieser Bilder und Sprüche sei auf einen aufgrund seines jugendlichen Alters bestehenden Leichtsinn und ein vorschnelles und unüberlegtes Handeln zurückzuführen. Dem Antragsteller sei aufgrund des Strafbefehls bewusst geworden, dass sein Handeln die Grenze des Erlaubten überschritten habe und unangemessen sei. Er habe bereits von solchen Dingen Abstand genommen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach eigener Aussage die deutschen Werte anerkenne. Dies sei ersichtlich, da er in der Vergangenheit nicht auffällig geworden sei. Er lehne auch jede Art von Gewalt gegenüber Zivilisten ab, egal in welchem Zusammenhang. Deshalb lehne er den IS ab, halte ihn nicht für einen rechtmäßigen Staat und könne die Gräueltaten in keiner Weise gutheißen. Die im Bescheid genannten Personen, zu denen der Antragsteller Kontakt gehabt haben solle, habe er teilweise bei dem Besuch von Moscheen kennengelernt. Zu allen genannten Personen habe er schon länger keinen Kontakt mehr. Sobald er bemerkt habe, dass diese Leute verherrlichende Ansichten und damit eine andere Einstellung hätten als er selbst, habe er den Kontakt sofort abgebrochen, weil er damit nichts zu tun haben wolle. Auch mit dem „LIES!-Projekt“, wozu er lediglich zweimal Kontakt gehabt habe, habe er schon länger nichts mehr zu tun. Weiter interessiere sich der Antragsteller für die Rechtswissenschaft der Gelehrten. Aufgrund dessen habe er sich auch darüber informiert, welche Argumente von diesen, auch für extreme Ansichten, vorgebracht werden. Dadurch habe er sich alleine Wissen darüber aneigenen wollen. Damit könne jedoch noch kein Befürworten oder Unterstützen dieser Ansichten angenommen werden. Da der Antragsteller faktischer Inländer sei, solle er auch bei den Konsequenzen seines Verhaltens als solcher behandelt werden. Probleme, die in Deutschland entstanden seien, könnten am effektivsten in Deutschland gelöst werden. Nachdem er keine Kontakte in Mazedonien habe und der Sprache nicht mächtig sei, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wie dort eine Integration möglich sein könne.
Mit Schriftsatz vom … Dezember 2016 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom … Dezember 2016 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, aus Sicht der Antragsgegnerin könne der Verweis des Bevollmächtigten auf die Äußerungen des Antragstellers im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung wegen der Veröffentlichung des Logos des IS dahingehend, dass er die Flagge nur als Glaubensbekenntnis ansehe und sie nur deshalb verwendet habe, im Hinblick auf das im Bescheid geschilderte Interesse des Antragstellers am dschihadistisch-salafistischen Gedankengut, das sich beispielhaft anhand der auf seinem Smartphone festgestellten Daten wie auch aus seinem, aus einem großen Kreis von Unterstützern dieser Ideologie wie auch des IS bestehenden Kontaktkreises aufzeige, nicht überzeugen. Die Äußerungen erschienen als rein taktische Schutzbehauptungen. Vielmehr zeuge der Kontext, in dem das verbotene Logo des IS eingebettet gewesen sei, von der Kenntnis des Antragstellers von der Bedeutung der Flagge als durch den Bundesinnenminister verbotenes Erkennungszeichen des IS. Zu den Ausführungen, dass nur geringe Auswirkungen der auf Facebook durch den Antragsteller veröffentlichten Bilder vorlägen, die aus Sicht des Bevollmächtigten auf vorschnelles und unüberlegtes Handeln infolge jugendlichen Leichtsinns zurückzuführen seien, sei anzumerken, dass dies nicht geeignet sei, die im Bescheid dargelegte Gefährdung auszuräumen. Bereits die potentielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos durch jegliche Handlungen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirkten und so die potentielle Gefährlichkeit einer solchen Vereingiung stärkten, stelle eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar, die wiederum auf eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland schließen lasse. Dies gelte insbesondere auch für sog. Sympathiewerbung. Auf einen messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele komme es dabei ebenso wenig an, wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings müsse die auf eine Unterstützung gerichtete Zielrichtung des Handelns regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar seien. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen. Es sei daher unerheblich, wie viele Personen die von dem Antragsteller veröffentlichten Bilder auf Facebook geliked hätten. Zum einen liege es außerhalb der Einflusssphäre des Antragstellers, wie viele Personen die Bilder tatsächlich gut fänden und deshalb likten. Zum anderen könne allein von der Zahl der Personen nicht auf das Maß der Teilhabe an den vom Antragsteller veröffentlichten Bildern geschlossen werden. Denn bei für jeden auf Facebook sichtbaren Veröffentlichungen der Bilder durch den Antragsteller könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass diese angesehen würden, ohne eine auf Facebook sichtbare Reaktion auszulösen. Vielmehr könnten bereits beim Betrachten Sympathie und Interesse an den dargestellten Inhalten geweckt werden, das außerhalb digitaler Medien verbreitet werde. Dass überhaupt weitere Personen die Bilder geliked hätten, zeige, dass die Veröffentlichungen des Antragstellers bei den erreichten Personen auf fruchtbaren Boden gestoßen seien. Der Antragsteller habe damit zur steigenden Bekanntheit der Bilder beigetragen und damit eine Erweiterung der Reichweite von Veröffentlichungen, die dem IS zuzurechnen seien, bezweckt. Der Antragsteller habe sich insoweit als Mulitplikator für die Propaganda dieser Terrororganisation betätigt. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit nicht auffällig geworden sei, könne angesichts der fortgeschrittenen Radikalisierung des Antragstellers nicht darauf geschlossen werden, dass dieser angeblich die deutschen Werte anerkenne. Die vom Antragsteller befürwortete dschihadistisch-salafistische Grundhaltung sei mit den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Überdies könne entgegen der Ausführung des Bevollmächtigten keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich von der von ihm vertretenen Ideologie und den damit verbundenen sicherheitsgefährdenden Aktivitäten erkennbar und glaubhaft distanziert habe. Die bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs pauschal und nunmehr im Hinblick auf die im Bescheid genannten Personen aus dem dschihadistisch-salafistischen Umfeld sowie das zwischenzeitlich verbotene Projekt „LIES!“ geltend gemachte Distanzierung des Antragstellers sei als rein taktisches Verhalten zu werten. Von einer Distanzierung könne überdies schon deshalb nicht ausgegangen werden, da sich der Antragsteller für die Antragsgegnerin nicht nach außen hin erkennbar inhaltlich mit der von ihm vertretenen Ideologie als Motivationsantrieb für seine sicherheitsgefährdenden Handlungen auseinandergesetzt habe und keine glaubhafte Abkehr hiervon vorliege. Dass der Antragsteller faktisch als Inländer zu betrachten sei, sei umfassend im Bescheid gewürdigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Das Gericht legt den Antrag aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der Aufenthaltsbeschränkung dahingehend aus, dass auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Wohnsitznahmeverpflichtung in Nr. 4 des Bescheids begehrt wird.
1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung (Nr. 1 des Bescheids), die Aufenthaltsbeschränkung (Nr. 5 des Bescheids) und die Meldeverpflichtung (Nr. 6 des Bescheids) sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Wohnsitznahmeverpflichtung (Nr. 4 des Bescheids) ist zulässig, da die Klage gegen die Wohnsitznahmeverpflichtung gem. § 56 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 5 und 6 des Bescheids angeordnet hat.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergibt sich, dass die Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1, 4, 5 und 6 des Bescheids voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom … November 2016 ist nach summarischer Prüfung in den genannten Nummern vielmehr rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
a) Der Bescheid der Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. 1, 5 und 6 des Bescheids ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit dem Hinweis auf die durch den Antragsteller verursachte Gefährdungslage für die innere Sicherheit und die Gefahren durch die weitere Verbreitung der verfassungsfeindlichen dschihadistischen Ideologie zu erkennen gegeben, dass sie ein Abwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr nicht für vertretbar hält, da die getroffenen Maßnahmen ansonsten leer liefen. Damit sind die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Bewusstsein von dessen Ausnahmecharakter hinreichend dargetan. Angesichts des Gewichts der betroffenen Rechtsgüter genügt die der Grundverfügung zugrunde liegende Gefahreneinschätzung – wie regelmäßig im Bereich der Gefahrenabwehr – auch für die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses.
b) Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung in Nrn. 1, 4, 5 und 6 auch materiell rechtmäßig. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Bescheids der Antragsgegnerin vom … November 2016 und sieht von einer vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
aa) Rechtsgrundlage der Ausweisung in Nr. 1 des Bescheids ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist. Abweichend von diesen Grundsätzen bestehen für bestimmte Personengruppen wie Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber ein besonderer Ausweisungsschutz, vgl. § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
Dem Antragsteller kommt ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG nicht zu (a). Es besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (b) und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nach § 53 Abs. 1 AufenthG (c), dem ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG gegenübersteht (d). Bei der Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überwiegt das Ausweisungsinteresse (e).
(a) Der Antragsteller gehört keiner der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsmaßstab zulässig ist. Der Antragsteller hat weder einen Asylantrag gestellt noch ist er als Asylberechtigter anerkannt oder genießt die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings. Ihm steht auch nicht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zu und er ist im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
(b) Es besteht im Fall des Antragstellers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.
Voraussetzung ist damit zunächst, dass die Vereinigung ihrerseits den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristischen Charakter hat. Dies muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (BVerwG, U. v. 25.10.2011 – 1 C 13/10 – juris). Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den einzelnen Ausländer genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 25.10.2011 – a. a. O.). Auch wenn die Vorschrift das Vorliegen von entsprechenden Indiztatsachen genügen lässt, müssen jedenfalls hinreichend verwertbare und belegbare Tatsachen vorliegen, welche die Schlussfolgerung im Sinne des Ausweisungstatbestandes rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Falle des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 – 1 C 26/03 – juris).
Bei der Vereinigung „Islamischer Staat“, die auch unter den Aliasnamen „Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS)“, „Islamischer Staat im Irak und Levante (ISIL)“ und „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)“ auftritt, handelt es sich um eine Vereinigung, die sich terroristisch betätigt. Diese Einschätzung entspricht der die allgemeine Auffassung der internationalen Staatengemeinschaft wiedergebenden Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. August 2014, in welcher erneut unter Hinweis auf entsprechende Vorgängerresolutionen die terroristischen Handlungen der ISIL verurteilt und die Staatengemeinschaft zu Gegenmaßnahmen aufgerufen wurden. Es besteht keinerlei Anlass dazu, an dieser allgemeingültigen Beurteilung der Aktivitäten der Vereinigung „Islamischer Staat“ zu zweifeln.
Gleiches gilt für die Vereinigung Al Qaida, die u. a. für die Terroranschläge vom 11. September 2001 in New York verantwortlich ist.
Es liegen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller die Vereinigungen „Islamischer Staat“ und „Al Qaida“ unterstützt. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG umfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken (BVerwG, U. v. 25.10.2011 – a. a. O.). Dazu gehört jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung sowie ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Der Unterstützungsbegriff ist dabei unabhängig von der strafrechtlichen Auslegung des § 129a StGB zu bestimmen und umfasst auch die Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterscheidet nicht zwischen dem Unterstützen und Werben und beinhaltet keine Beschränkung der Werbung auf ein gezieltes Werben um Mitglieder und Unterstützer (BVerwG, U. v. 25.10.2011, a. a. O.). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie – unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG – auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (BVerwG, U. v. 15.3.2005 – 1 C 26/03 – juris Rn. 25).
Unter Zugrundelegung dieser Auslegung des Begriffs der Unterstützungshandlung sind in hinreichendem Maße Tatsachen vorhanden, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller die terroristischen Aktivitäten der Vereinigungen „Islamischer Staat“ und „Al Qaida“ unterstützt.
Die in den Akten befindlichen, für jedermann zugänglichen Auszüge aus dem Facebook-Account des Antragstellers weisen eine Vielzahl gewaltverherrlichender Einträge auf, die den IS und Al Qaida, deren Ideologie, den bewaffneten Dschihad, Selbstmordanschläge und den „Märtyrertod“ verteidigen bzw. glorifizieren und damit eine Identifizierung des Antragstellers mit den Zielen dieser Vereinigungen und deren Durchsetzung mit terroristischen Mitteln belegen. Beispielhaft sei hier nur auf den Kommentar „wir sterben als Märtyrer insha ALLAH“ zum geposteten Bild eines Flugzeugs der Fluggesellschaft Lufthansa, die Verwendung der Flagge des IS als Profilbild und das Bild mit dem Hissen der IS-Flagge auf dem Reichstag im zerstörten Berlin verwiesen. Zudem hat der Antragsteller in einem Whatsapp-Chat zum Lesen des Propagandamagazins „…“ des IS aufgerufen. Neben seinen Aktivitäten im Internet und über Whatsapp betätigte sich der Antragsteller auch innerhalb des LIES!-Projektes an Koranverteilungsaktionen in München. Darüber hinaus pflegt der Antragsteller enge Kontakte zu Personen, die in Krisen- oder Kriegsgebiete ausgereist sind, wie etwa die unerlaubt ausgereisten bzw. ausgewiesenen Herren H. K. und G. Ö. sowie den mittlerweile abgeschobene Herrn K. S. K., mit dem Herr K. am … Oktober 2013 einen Ausreiseversuch mit dem Ziel der Teilnahme am Dschihad unternommen hat. Auch mit Herrn A., der nach Syrien zur Teilnahme an den Kampfhandlungen gereist und dort getötet worden ist, als auch zu Herrn A.-D., der am … Juni und … Oktober 2015 Ausreiseversuche nach Syrien unternommen hat mit dem Ziel, sich dort dem bewaffneten Kampf dschihadistischer Gruppierungen anzuschließen, bestand nach den vorliegenden Erkenntnissen zumindest telefonisch bzw. über Facebook Kontakt. Es muss davon ausgegangen werden, dass hierbei auch intensiv um die Legitimität des bewaffneten Dschihads des IS und dessen Streben nach einer auf der Scharia basierenden Rechts- und Gesellschaftsordnung geworben wurde und der Antragsteller hierzu maßgeblich beigetragen hat. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich insbesondere daraus, dass sich der Antragsteller unmittelbar im Anschluss an eine Ansprache der KPI Oberbayern Nord gegenüber Herrn M. im Hinblick auf seine Ausreiseabsichten zur Teilnahme am Dschihad mit diesem und Herrn R. D. getroffen hat, der wenig später am … bzw. … Dezember 2015 einen gescheiterten Ausreiseversuch mit dem Ziel der Teilnahme am Dschihad im syrischen bzw. irakischen Kampfgebiet unternommen hat. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller an der wechselseitigen Beeinflussung in seinem Umfeld beteiligt ist und die Ausreiseabsichten von Personen aus seinem Umfeld unterstützt. Darüber hinaus gibt es Anhaltspunkte, dass der Antragsteller auch Einfluss auf die Haltung anderer nimmt, wie die Zeugenvernehmung von Herrn A., der den Antragsteller als Experten in Glaubensdingen benannt hat, ebenso belegt wie die Whatsapp Konversationen mit Herrn K. Hieraus ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gerade noch ungefestigte Muslime im Sinne seiner verinnerlichten dschihadistisch-salafistischen Weltsicht zu beeinflussen versucht. Diese innere Haltung des Antragstellers wird durch die auf seinem Handy aufgefundenen Bilddateien eindeutig belegt, die u. a. Osama bin Laden, die Anschläge auf die Twin Towers in New York, das Hissen der IS-Flagge auf dem Reichstag und eine Torte mit dem Konterfei Osama bin Ladens und dem Schriftzug „Happy 9 11“ zeigen. Letzteres hat der Antragsteller auch an andere Personen versendet und damit weiterverbreitet. Zu seiner Einstellung zur Terrororganisation Al Qaida hat der Antragsteller selbst in seiner Beschuldigtenvernehmung am … April 2015 (Bl. 167 f. der Behördenakte) erklärt: „Al Qaida finde ich gut, das ist meine Meinung. Der Unterschied zum IS: Al Qaida tötet keine Zivilisten, wir kämpfen für einen islamischen Staat, aber auf einer fundierten religiösen Grundlage. Auch bei Al Qaida gibt es viele schwarze Schafe, die falsch handeln. Trotzdem steht Al Qaida für einen gerechten Staat nach islamischen Regeln.“ An anderer Stelle erklärt der Antragsteller zwar, dass er die Anschläge in Paris ablehne, dass aber die Leute von Charlie Hebdo selbst schuld seien. „Wir haben Charlie oft gewarnt, aber sie wollten nicht hören.“ In diesen Aussagen kommt klar zum Ausdruck, dass der Antragsteller Al Qaida unterstützt und sich dieser Organisation bzw. der für die Anschläge auf die Redaktion von „Charlie Hebdo“ verantwortlichen Organisation zugehörig fühlt („wir“). Dies kommt auch nicht zuletzt durch die anfängliche Benennung seines Facebook-Accounts mit „…“ zum Ausdruck. Dass der Antragsteller im Zuge seiner fortschreitenden Radikalisierung seine anfänglich behauptete Ablehnung des IS jedenfalls mittlerweile aufgegeben hat, belegen die zahlreichen einschlägigen Bilddateien auf seinem Mobiltelefon, u. a. mit Zitaten des selbsternannten Khalifen des IS, Hinrichtungsszenen, IS-Kämpfern und dem Propagandamagazin „…“, für das der Antragsteller auch in einem Whatsapp-Chat geworben hat. In der Gesamtschau teilt das Gericht nach summarischer Prüfung die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller nicht nur dem politischen Salafismus zuzurechnen ist, sondern eine salafistisch-dschihadistische Einstellung verinnerlicht hat und über die ihm zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel und über persönliche Kontakte zumindest Sympathiewerbung in erheblichem Umfang für den IS und Al Qaida betreibt und sich diese positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des IS und von Al Qaida auswirkt. Darüber hinaus bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass er auch die Rekrutierung von Personen und deren Ausreise ins Kriegsgebiet mit unterstützt.
Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an. Es ist daher nicht entscheidend, wie oft ein Beitrag des Antragstellers geliked oder geteilt wurde, zumal die tatsächliche Außenwirkung, etwa durch bloßes Betrachten der für jedermann einsehbaren Einträge auf dem Facebook-Account, nicht abschätzbar ist und daher in keinem Fall als völlig untergeordnet bezeichnet werden kann. Auch auf die subjektive Vorwerfbarkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Allerdings müssen die Unterstützungshandlungen dem Antragsteller auch zurechenbar sein, d. h. es muss für ihn erkennbar sein, dass er durch seine Handlungen eine terroristische Vereinigung unterstützt (BVerwG, U. v. 25.10.2011, a. a. O., Rn. 23). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Antragsteller kannte die Aktivitäten, Ziele und Methoden von Al Qaida und des IS, die letztlich zu dessen Einordnung als terroristische Vereinigung und zum Vereinsverbot geführt haben.
Ein durchgreifender Gesinnungswandel und eine damit verbundene glaubhafte Distanzierung und Abkehr von den Vereinigungen „Islamischer Staat“ und „Al Qaida“ ist nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Zäsur zu seinen früheren Aktivitäten und eine Abkehr von der Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen belegen, liegen nicht vor. Zwar hat der Antragsteller bei seiner Beschuldigtenvernehmung am … April 2015 erklärt, dass er Terroranschläge – egal wo – komplett ablehne. Diese Aussage wird allerdings durch das Versenden des Bildes von der Torte mit dem Konterfei Osama bin Ladens mit der Aufschrift „Happy 9 11“ einen Tag vor der besagten Beschuldigtenvernehmung (vgl. Bl. 112 der Behördenakte), seine relativierenden Aussagen zu dem Anschlag auf die Redaktion von Charlie Hebdo in Paris in der Beschuldigtenvernehmung sowie die später installierten Bilddateien auf seinem Mobiltelefon, u. a. mit Zitaten des selbsternannten Khalifen des IS, Hinrichtungsszenen, IS-Kämpfern und dem Propagandamagazin „…“, für das der Antragsteller auch in einem Whatsapp-Chat geworben hat, widerlegt. Auch die Angabe, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das Zeigen der IS-Flagge verboten sei, kann angesichts der später auf seinem Mobiltelefon heruntergeladenen Bilder nicht als glaubhafte Distanzierung vom IS angesehen werden. Zu Al Qaida hat sich der Antragsteller in der genannten Beschuldigtenvernehmung sogar positiv geäußert. Zwar wurde im Rahmen der Anhörung vor Bescheidserlass vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen, dass sich dieser in Gesprächen mit dem Bevollmächtigten von den Handlungen, die ihm vorgeworfen würden, nunmehr distanziert und versprochen habe, einen konfliktfreien Weg zu gehen. Er habe sich als ersten Schritt seinen Bart abschneiden lassen. Die unkonkreten und unsubstantiierten Ausführungen, zumal nicht vom Antragsteller direkt, sondern über seinen Bevollmächtigten als Dritten vorgetragen, vermögen eine glaubhafte und erkennbare Distanzierung des Antragstellers von seinen Unterstützungshandlungen nicht zu begründen. Für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Unterstützungshandlungen und eine glaubhafte Abkehr ist nichts erkennbar. Dass sich der Antragsteller rasiert hat, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht zwingend für eine Abkehr von seinen bisherigen sicherheitsgefährdenden Handeln. Vielmehr ist bekannt, dass gerade ausreisewillige Personen, die sich dem Dschihad anschließen wollen, oftmals ihr Äußeres verändern, um für die Sicherheitsbehörden nicht von vorneherein erkennbar zu sein. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist daher zu bejahen.
(c) § 53 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dies ist vorliegend der Fall. Angesichts der tief verwurzelten salafistisch-dschihadistischen Grundeinstellung, wie sie in seinen Internet-Aktivitäten, seinen Dateien auf dem Mobiltelefon, in seinen Aktivitäten in seinem dschihadistisch-salafistischen Bekanntenkreis und seine eigenen Angaben i.R.d. Beschuldigtenvernehmung zum Ausdruck kommt, ist bei einem weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet auch künftig mit weiteren sicherheitsgefährdenden Handlungen und damit mit einer vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die freiheitlich demokratische Grundordnung zu rechnen. Bei Würdigung des Verhaltens des Antragstellers ist auch in Zukunft zu erwarten, dass er seine Anwesenheit im Bundesgebiet zur (Sympathie-)Werbung für den bewaffneten Dschihad und zu Aktivitäten, die auf eine Unterstützung des IS und von Al Qaida hindeuten, ausnutzen wird. Es ist durchaus denkbar, dass der Antragsteller – wie sein Bevollmächtigter vorträgt – durch seine Aktivitäten Grenzen überschreiten und provozieren wollte. Er beteuerte zudem, sich an die Gesetze zu halten, wenngleich er die Demokratie aus religiösen Gründen ablehnen müsse. Sein radikales Religionsverständnis und die entschiedene Ablehnung der Demokratie, seine intensive Beschäftigung mit dem bewaffneten Dschihad – die sich keineswegs auf die bloße Aneignung von Wissen beschränkt, sondern dessen klare Befürwortung umfasst, führen jedoch dazu, dass er für die Sicherheitskräfte ein unkalkulierbares Risiko darstellt. Dies gilt sowohl hinsichtlich einer weiteren Werbung für den Kampf des IS und von Al Qaida als auch für andere mögliche Formen der logistischen Unterstützung des internationalen Terrorismus. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die mögliche Rechtsverletzung ist. Die Gefahr von Terrorakten, die von Unterstützern oder Sympathisanten des IS und Al Qaida ausgeht und für die der Antragsteller durch seine Sympathiewerbung den Boden bereitet, ist dabei so schwerwiegend, dass an die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Beteiligung des Antragstellers hieran nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt umso mehr, als die Radikalisierung potentieller Täter, zu welcher der Antragsteller durch seine Sympathiewerbung beiträgt, oftmals über das Internet verläuft und von den Sicherheitsbehörden nicht oder nur unzureichend überwacht werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller nunmehr von diesem Gedankengut distanziert hat (s. o.). Es besteht daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr.
(d) Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(e) Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet.
§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Dies sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zugunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe – etwa auch solche rechtlicher Art – ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, B. v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris) wie eine “mathematische” Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (VGH B-W, U. v. 13.1.2016, – 11 S 889/15 – juris; OVG NRW, U. v. 10.5.2016 – 18 A 610/14 – juris).
Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland (BT-Drs 18/4097, S. 49; EGMR, U. v. 12.1.2010 – 47486/06, , in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; OVG NRW, U. v. 22.3.2012, – 18 A 951/09 – juris).
Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Antragstellers als verhältnismäßig. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse des Antragstellers unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände.
Zunächst ist festzustellen, dass ausgehend von den im Fall des Antragstellers festgestellten und in den §§ 54, 55 AufenthG vom Gesetzgeber vertypten Bleibe- und Ausweisungsinteressen ein Gleichklang als jeweils “besonders schwerwiegend” anzunehmen ist. Gründe, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles von den vertypten gesetzlichen Wertungen des Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses abzuweichen, bestehen nicht. Insbesondere handelt es sich bei den Unterstützungshandlungen des Antragstellers nicht um Verfehlungen eines Jugendlichen, wie es der Bevollmächtigte des Antragstellers darzustellen versucht. Der Antragsteller ist mittlerweile … Jahre alt und damit erwachsen.
Die unter Einstellung sämtlicher berührter Belange vorgenommene Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt. Dabei waren die von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Ihnen muss ein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Der Antragsteller ist im Bundesgebiet geboren, aufgewachsen und hat sich seither hier ununterbrochen und legal mit Aufenthaltstiteln aufgehalten. Er lebt mit seiner Mutter in München zusammen. Fortbestehende Bindungen an das Land seiner Staatsangehörigkeit sind nicht bekannt. Er hat seine gesamte Bildungsbiographie im Inland verbracht, ohne allerdings eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erlangen. Der Antragsteller befindet sich offenbar über eine …-firma in einem Arbeitsverhältnis als … und hat bislang nur kurzzeitig Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen. Der Antragsteller ist daher faktischer Inländer.
Dennoch überwiegt das aus der Unterstützung terroristischer Vereinigungen folgende besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse. Angesichts der Sympathiewerbung des Antragstellers für die Vereinigungen „Islamischer Staat“ und „Al Qaida“ kommt dem Ausweisungsanlass im vorliegenden Fall ein besonderes Gewicht zu. Das Unterbinden der Sympathiewerbung für eine terroristische Vereinigung stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, da dadurch dem internationalen Terrorismus bereits im Vorfeld die logistische Basis entzogen werden kann. Die Anwesenheit von Sympathisanten und radikalisierten Anhängern einer terroristischen Vereinigung ruft eine nur schwer berechenbare Gefährdungslage für hochrangige Rechtsgüter hervor. Für das Verwenden des IS-Symbols wurde der Antragsteller zudem bereits rechtskräftig verurteilt. Bei Würdigung der erheblichen Radikalisierung des Antragstellers muss von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, die angesichts des hohen Rangs der betroffenen Schutzgüter schwer wiegt und letztlich das Bleibeinteresse überwiegt. Dem Antragsteller ist bei Abwägung der Gesamtumstände und insbesondere im Hinblick auf die von ihm ausgehende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter eine Rückkehr nach Mazedonien zumutbar. Er ist volljährig, unverheiratet und kinderlos, so dass der Aufbau einer neuen Existenz in Mazedonien möglich und zumutbar erscheint. Zwar soll der Antragsteller nach Angaben seines Bevollmächtigten die mazedonische Sprache nicht sprechen. Das Gericht geht demgegenüber jedoch davon aus, dass der Antragsteller durchaus Kenntnisse der mazedonischen Sprache hat. Hierfür spricht, dass er bei seiner Mutter aufgewachsen ist, die ebenfalls mazedonische Staatsangehörige ist, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ihm diese entsprechende Kenntnisse vermittelt hat. Dies wird auch belegt durch die Mitteilung des PP München vom … Januar 2016 (Bl. 360 der Behördenakte), aus der hervorgeht, dass sich der Antragsteller während einer Durchsuchung mit seiner Mutter nicht auf Deutsch, sondern vermutlich auf Mazedonisch unterhalten hat. Dem Antragsteller ist es zumutbar, diese vorhandenen Sprachkenntnisse ggf. weiter auszubauen. Die Mutter des Antragstellers ist zudem nicht auf dessen Unterstützung angewiesen. Vielmehr lebt der Antragsteller in der Wohnung seiner Mutter. Der Antragsteller ist als erwachsender junger und gesunder Mann aber auch nicht mehr auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Kontakt mit seiner Mutter ist angesichts der überschaubaren Entfernung sowohl durch Besuche der Mutter in Mazedonien als auch über Fernkommunikationsmittel möglich.
bb) Rechtsgrundlage der Aufenthaltsbeschränkung in Nr. 5 des Bescheids ist § 56 Abs. 2 AufenthG. Danach ist der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichende Entscheidung trifft. Gründe für ein Absehen von der Aufenthaltsbeschränkung sind nicht ersichtlich, da eine erheblich geringere Gefahr als bei anderen Ausländern, die aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen wurden, im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Vorliegend hat die Antragsgegnerin eine Aufenthaltsbeschränkung auf das Gemeindegebiet von … angeordnet. Gleichzeitig hat sie in Nr. 4 des Bescheids eine Wohnsitznahmeverpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft in … ausgesprochen. Gem. § 56 Abs. 3 AufenthG kann ein Ausländer verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können.
Die Befürchtung, der Antragsteller werde die Bestrebungen, die zu seiner Ausweisung geführt haben, fortführen, ist nicht zu beanstanden, nachdem keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zäsur zu seinen früheren Aktivitäten und eine Abkehr von der Unterstützung des Terrorismus des IS und von Al Qaida belegen (s. o.). Die Maßnahme ist geeignet, um eine Kontaktaufnahme des Antragstellers zu seinen Freunden und Bekannten aus der salafistisch-dschihadistischen Szene, insbesondere in München, weitestgehend zu unterbinden. Dies trifft sowohl auf die Aufenthaltsbeschränkung auf eine Gemeinde außerhalb und in einiger Entfernung von München zu als auch auf die Wohnsitznahmeverpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Gerade letztere lässt die Überwachungsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden deutlich effektiver werden als vergleichsweise in einer Privatwohnung, insbesondere auch unter Gesichtspunkten des Hausrechts und des Zugangs für die Sicherheitsbehörden. Die Maßnahme ist auch erforderlich, da andere, gleich wirksame Mittel nicht zur Verfügung stehen. Schließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Das öffentliche Interesse an einer Unterbindung sicherheitsrelevanter Unterstützungshandlungen überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in München. Das Interesse an der (vorübergehenden) Fortführung seiner Tätigkeit als … ist angesichts der nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Ausweisung als gering zu bewerten.
cc) Rechtsgrundlage der Meldeverpflichtung in Nr. 6 des Bescheids ist § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Gründe für ein Absehen von der Meldepflicht sind nicht ersichtlich (s.o.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin eine tägliche Meldepflicht angeordnet. Die Anordnung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Grundlage ist das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet, um dem Antragsteller weitere Unterstützungsaktivitäten zumindest zu erschweren, indem ihm durch eine engmaschige Überwachung keine Möglichkeit zu einem längeren unbemerkten Aufenthalt außerhalb des ihm zugewiesenen Bereichs und damit insbesondere zu einer Kontaktaufnahme mit der salafistischen Szene in München gegeben wird. Die Maßnahme ist erforderlich, da ein milderes Mittel, mit dem das verfolgte legitime Ziel in gleicher Weise zu erreichen wäre, nicht ersichtlich ist. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Handlungsfreiheit wird durch die Verpflichtung, sich in …, d. h. in unmittelbarer Nähe der Gemeinde …, auf deren Gemeindegebiet der Aufenthalt des Antragstellers ohnehin beschränkt ist, bei der Polizeiinspektion einmal täglich zu melden nur unwesentlich eingeschränkt. Auf der anderen Seite wird die – angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik notwendige – Überwachung dadurch deutlich verbessert.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.


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