Verwaltungsrecht

Baukindergeld, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsgerichte, Gleichheitssatz, Dreimonatsfrist, Befähigung zum Richteramt, Massenverfahren, Untersuchungsgrundsatz, Zuwendungen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Maßgeblicher Zeitpunkt, Ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, Rechtsmittelbelehrung, Bundsverwaltungsgericht, Fristversäumnis, Klageabweisung, Behördenakten, Verwaltungsvorschriften, Ablehnungsbescheid, Verfahrensbeteiligte

Aktenzeichen  AN 3 K 19.02073

Datum:
1.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38183
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 32
AGVwGO Art. 15

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der.
5. Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 19. August 2019 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Förderung nach den Richtlinien für die Gewährung des Baukindergelds Plus zum Bau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende in Bayern (Baukindergeld-Plus-Richtlinien – BayBauKGPR) vom 14. September 2018 (AllMBl. S. 905) zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Nach der vom Beklagten dargelegten und von dem Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogenen ständigen Förderpraxis ist entsprechend der hier einschlägigen Richtlinie gemäß Nr. 8.2 der BayBauKGPR die Antragstellung ab Bezug des Wohnraumes nach Nr. 2 und bis spätestens drei Monate nach dem Datum der Auszahlungsbestätigung der KfW für das Baukindergeld des Bundes zulässig.
Nachdem die Auszahlungsbestätigung der KfW vom 12. März 2019 datiert ist und der inmitten stehende Antrag des Klägers erst am 5. Juli 2019 bei der nach Nr. 8.3 Satz 1 der BayBauKGPR zuständigen BayernLabo eingegangen ist, wurde die Dreimonatsfrist gemäß Nr. 8.2 der BayBauKGPR nicht eingehalten.
Entgegen dem klägerischen Vorbringen kommt es für den Fristbeginn ausweislich des eindeutigen Wortlautes in Nr. 8.2 der BayBauKGPR nicht auf den Zugang der Auszahlungsbestätigung der KfW, das Telefonat am 5. April 2019 oder gar das automatisiert erstellte Datum auf dem Online-Formular der BayernLabo an. Andererseits ist die erforderliche Antragstellung nicht bereits mit dem Ausfüllen des Online-Formulars der BayernLabo am 12. März 2019, sondern erst mit dessen Zugang bei der BayernLabo am 5. Juli 2019 und damit verfristet erfolgt.
2. Die gegen die inmitten stehenden Förderrichtlinien gerichteten Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte unter Nr. 8.2 der BayBauKGPR festlegt, dass die Antragstellung bis spätestens drei Monate nach dem Datum der Auszahlungsbestätigung der KfW für das Baukindergeld des Bundes zu erfolgen hat und diese Richtlinie auch in ständiger Verwaltungspraxis so anwendet.
Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen, welche auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen des Förderungsgebers und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen. Dabei ist es allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen (BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris). Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wie die vorliegenden begründen indes nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein unmittelbare Rechte des Bürgers. Sie unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz aufgrund einer willkürlichen Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger verletzt ist. Für die gerichtliche Prüfung entscheidend ist deshalb, wie die zuständige Behörde des Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist (vgl. hierzu u.a. BVerwG, U.v. 17.1.1996 – 11 C 5/95 – juris m.w.N.; U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris; U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris; U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – juris; BayVGH, U.v. 28.7.2005 – 4 B 01.2536 – juris; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris). Vorstehende Grundsätze sind dabei konsequenterweise nicht allein für die Gewährung einer Förderung an sich, sondern gleichermaßen für die Durchführung des der Förderung vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens einschließlich der hier streitigen Art der Antragstellung entsprechend heranzuziehen (VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris).
Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu unter anderem in seinem Beschluss vom 14. September 2020, 6 ZB 20.1652 Folgendes aus:
„Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris Rn. 9; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.).“
Gemessen an diesen Maßstäben ist die vom Beklagten gewählte Fristenregelung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV nicht zu beanstanden. Insbesondere sind für eine derartige Ausgestaltung des Antragsverfahrens sachliche Gründe gegeben. Bei dem Baukindergeld Plus handelt es sich um eine Förderung, die potentiell auf eine Vielzahl an möglichen Förderungsempfängern abzielt. Bei der Bewältigung derartiger Masseverfahren kann vor dem Hintergrund einer effektiven Verwaltungsarbeit und zeitnahen Förderung nicht – wie hier klägerseits gefordert – auf individuelle Gegebenheiten abgestellt werden.
Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die BayernLabo, welche die inmitten stehende Zuwendung im Namen und im Auftrag des Beklagten gewährt, die klägerseits beantragte Zuwendung unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz abgelehnt hat. Vielmehr wäre eine ausnahmsweise Gewährung des Baukindergelds Plus trotz der verfristeten Beantragung des Klägers gleichheitswidrig und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Auch ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
Die Frage, ob auf durch Verwaltungsvorschriften festgelegte Fristen trotz des eindeutigen Wortlautes des Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG („gesetzliche Frist“) in analoger Anwendung die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt zur Anwendung kommen können (ausdrücklich offen gelassen BayVGH, B.v. 17.12.2009 – 3 CE 09.2494 – juris), kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG ausweislich des vorgetragenen Sachverhaltes nicht vorlagen. Der Kläger war jedenfalls nicht ohne Verschulden verhindert, die inmitten stehende Antragsfrist gemäß Nr. 8.2 der BayBauKGPR einzuhalten.
Nach Art. 32 Abs. 1 und 2 BayVwVfG ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Fraglich ist in dem inmitten stehenden Fall bereits das Vorliegen eines „Hindernisses“ im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Als weggefallenes Hindernis käme allenfalls die behauptete Nichtverfügbarkeit der Auszahlungsbestätigung der KfW und damit die Unkenntnis über deren Datierung in Betracht.
Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da der Kläger nicht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG glaubhaft machen konnte, dass er ohne Verschulden gehindert war, die inmitten stehende Frist zur Beantragung des Baukindergelds Plus einzuhalten.
Die Versäumung einer Frist ist in diesem Sinne grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf eine Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten war (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 27. Juni 2011 – 12 ZB 10.1363 – juris unter Verweis auf BVerwG, B.v. 28.2.2008 – 9 VR 2/08 – juris).
Die Richtigkeit des klägerseits wiedergegebenen Geschehens bis Mitte April 2019 unterstellt, trifft den Kläger vorliegend ein eigenes Verschulden, weil er selbst durch schuldhaftes Verhalten bzw. Unterlassen eine wesentliche Ursache dafür gesetzt hat, dass die Antragsfrist nach Nr. 8.2 der BayBauKGPR nicht eingehalten wurde. Selbst wenn die Auszahlungsbestätigung, wie vom Kläger behauptet, am 12. März 2019 in dem Zuschussportal der KfW nicht zur Verfügung gestanden haben sollte, so hatte er bereits mit Erhalt der E-Mail der KfW vom 12. März 2019, spätestens jedoch seit dem Telefonat mit der KfW am 5. April 2019 und damit noch innerhalb der laufenden Dreimonatsfrist Kenntnis von der Auszahlungsbewilligung des Baukindergelds des Bundes durch die KfW, dessen erste Rate überdies ausweislich der Auszahlungsbestätigung bereits am 31. März 2019 an den Kläger überwiesen worden sein soll. In Anbetracht dieser Umstände ist das klägerische Vorbringen, wonach er nicht damit gerechnet habe, dass das Datum der Auszahlungsbestätigung derart in der Vergangenheit liegen würde, nicht nachvollziehbar. Das Datum hätte er überdies bei dem Telefonat mit der KfW erfragen können.
Mit dem Wissen über die bewilligte Auszahlung wäre es für den Kläger nach den erfolglosen Telefonaten sowie Loginversuchen im Hinblick auf seine allgemeinen Mitwirkungsobliegenheiten zumutbar und auch zu erwarten gewesen, sich mit mehr Nachdruck um die Erlangung des für die Gewährung des Baukindergelds Plus erforderliche Auszahlungsbestätigung zu bemühen. So hätte er die KfW beispielsweise schriftlich unter Fristsetzung auffordern können, die Auszahlungsbestätigung online und/oder postalisch zur Verfügung zu stellen. Sofern der Kläger vorträgt, dass jegliche Korrespondenz seitens der KfW außerhalb eines nachweisbaren Postweges erfolgt sei, stellt sich insoweit die Frage, weshalb er selbst den Schriftverkehr nicht gewählt hat.
Darüber hinaus erschöpft sich der klägerische Vortrag über die angestellten Bemühungen auf den Zeitraum bis Mitte April 2019. Es wurde klägerseits nicht dargelegt, dass ein Abruf der Auszahlungsbestätigung zwischen Mitte April und dem Fristende Mitte Juni nicht möglich gewesen sein soll.
Im Übrigen hätte der Kläger den Antrag auf Gewährung des Baukindergelds Plus zunächst, ggf. mit einem entsprechenden Hinweis über das angeblich noch ausstehende Dokument, stellen und anschließend die Auszahlungsbestätigung der KfW nachreichen können. Diese ist lediglich für die Antragsbearbeitung, jedoch nicht für die Antragstellung als solche erforderlich.
Dass dem Kläger ausweislich des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung die Dreimonatsfrist gemäß Nr. 8.2 der BayBauKGPR nicht bekannt gewesen sein soll, ist überdies unbeachtlich, und zwar unabhängig davon, ob seine in die inmitten stehende Abläufe involvierte Ehepartnerin das erste juristische Staatsexamen hat oder nicht. Auch einem juristischen Laien wäre zumutbar gewesen, sich über die einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung des Baukindergelds Plus zu informieren. Zumal die Erläuterungen in der Anlage zum Formblatt BayBauKGPR unter Ziffer 6 ausdrücklich auf die Dreimonatsfrist hinweisen. Indes ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Regel unerheblich, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Förderungsmitteln die Vergabepraxis bekannt war und wie er sich hierauf einstellten konnte. Erörterungsbedarf besteht hiernach allenfalls für Fälle, in denen die Verwaltung ihre bisherige Praxis und damit die Handhabung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift für die Zukunft ändert; ein derartiger Fall liegt hier erkennbar nicht vor (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris; U.v. 7.5.1981 – 2 C 5/79 – juris; U.v. 8.4.1997 – 3 C 6/95 – juris).
Soweit sich der Kläger darauf beruft, es liege ein behördliches Ermittlungsdefizit vor, kann er damit nicht durchdringen.
Nach dem behördlichen Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt sie auch Art und Umfang der Ermittlungen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde in jedem Fall zu einer vollständigen und lückenlosen Aufklärung verpflichtet wäre. Insbesondere verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz die Behörde nicht zu einem unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand, der zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg außer Verhältnis stünde (BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 8 ZB 12.326 – juris). Ergänzt wird die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung durch die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG). Die Behörde ist deshalb, soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht gehalten, von sich aus allen sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten nachzugehen. Dies gilt insbesondere in Masseverfahren zur Gewährung freiwilliger Maßnahmen wie dem vorliegenden.
Entsprechend findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher Anlass besteht dann nicht, wenn der Kläger – wie hier – die ihn treffenden Mitwirkungspflichten verletzt (vgl. etwa BVerwG, B.v. 19.10.2001 – 1 B 24/01 – juris).
4. Soweit der Kläger rügt, dass er auf den Klageweg verwiesen worden sei, obwohl zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen gewesen wäre, wird auf Art. 15 AGVwGO verwiesen.
Das Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Behörden des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden, Landkreise, Bezirke und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in vielen Bereichen abgeschafft. Einer der unter Art. 15 Abs. 1 AGVwGO genannten Rechtsbereiche oder eine Sondervorschrift im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO liegen hier nicht vor.
Nach alledem ist festzustellen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des Bayerischen Baukindergelds Plus nicht zusteht, so dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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