Verwaltungsrecht

Beachtliche Wahrscheinlichkeit, Verfolgungsgefahr, Befähigung zum Richteramt, Flüchtlingseigenschaft, Wehrdienstentziehung, Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Verwaltungsgerichte, Politische Verfolgung, Ausreiseaufforderung, Asylverfahren, Subsidiärer Schutzstatus, Aufenthaltsverbot, Prozeßkostenhilfeverfahren, Bundesamt für Migration, mündlich Verhandlung, Entscheidungsgründe, Behördenakten, Kostenentscheidung, Gemeinde

Aktenzeichen  W 8 K 20.30921

Datum:
8.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6982
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 25
AufenthG § 60
RL 2011/95/EU Art. 9
RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Buchst. b

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge decken sich mit den zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln sowie der einschlägigen Rechtsprechung.
Das Gericht kommt aufgrund des klägerischen Vorbringens und der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel – ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – zu dem Ergebnis, dass dem Kläger keine (politische) Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht.
Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr (politischer) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand oder besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht. Der Kläger konnte eine Verfolgungsgefahr weder im Hinblick auf sein Vorfluchtschicksal noch aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum glaubhaft machen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt, dass der Kläger hinsichtlich der Konversion seiner Mutter und deren Ausreise von keiner einzigen individuellen gegen seine Person zielgerichteten und flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung berichtet habe. Diese gelte auch bezüglich der üblen Nachreden. Dabei handele es sich um familiäre und nachbarschaftliche Hetzerei und Tratsch. Der Kläger habe auch nichts mit der Tötung seines Onkels zu tun. Der Vorfall mit dem Messer sei nicht einmal bei der Polizei angezeigt worden. Auch das Vorbringen zur Schule und zu seinem Vater sei nicht relevant. Auch seine Ausführungen, dass man im Iran als Christ hingerichtet werde, sei nicht relevant; denn der Kläger sei Moslem und bekenne sich nicht zum Christentum. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung aufgrund von Wehrdienstentziehung finde im Iran nicht statt.
Ergänzend ist anzumerken, dass das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren im Ergebnis keine andere Beurteilung rechtfertigt. Er hat sein Vorbringen vielmehr im Wesentlichen auf die Konversion vom Islam zum Christentum gestützt.
Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger aufgrund seines Vorfluchtschicksals keine relevante Gefahr im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zumal sein Vater wohl weiterhin unbehelligt im Iran lebt.
Aber selbst, wenn man nach dem Vorbringen des Klägers von einer gewissen Bedrohungslage ausgehen wollte, besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger jedenfalls die Möglichkeit einer inländischen Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative (§ 3e AsylG, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Kläger muss sich auf eine zumutbare interne Schutzmöglichkeit im Iran verweisen lassen. Für die Möglichkeit internen Schutzes spricht schon, dass von einer gewissen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des iranischen Staates auszugehen ist, wie der Umstand belegt, dass die iranischen Behörden bzw. die Polizei im Iran offenbar auf die Anzeige zum Verschwinden der Mutter reagiert hat, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Zudem und vor allem könnte sich der Kläger – allein oder zusammen mit seinem Vater – in einen anderen Landesteil oder eine andere Großstadt im Iran begeben. Es ist nicht erkennbar, dass die übrigen Verwandten, von denen die Anfeindungen angeblich kamen, überhaupt mitbekommen müssten, dass der Kläger in seine Heimat zurückkehrt und dass diese ihn dann angesichts der Größe Irans und der Größe der dortigen Städte entdecken und gefährden könnten, wenn sie überhaupt ein fortbestehendes Interesse daran hätten. Der pauschale Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass eine Umzugsmöglichkeit innerhalb Irans auch keine Lösung wäre, weil man – egal wo man hinziehe – überall im Iran gefunden werde, mag eventuell auf die Verfolgung durch staatliche Behörden zutreffen, aber nicht auf eventuelle Nachstellungen von Privatpersonen in seinem konkreten Fall. Der Kläger könnte sich auch ein Existenzminimum an einem anderen Ort im Iran sichern, gegebenenfalls auch mittels Unterstützung insbesondere seitens seines im Iran lebenden Vaters (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.2.2021 – W 8 K 20.31049; VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 – AN 19 K 20.30605 – juris; BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 20.30408 – InfAuslR 2021, 130).
Das Bundesamt hat zu Recht ausgeführt, dass die Grundversorgung gesichert ist und sich der Kläger mit oder ohne seinen Vater durch eigene Arbeit die Existenz sichern könnte. Darüber hinaus gibt es Rückkehr- und Reintegrationsprojekte. Insbesondere IOM ist seit 2014 beteiligt. Auch über REAG/GARB gibt es Hilfen (vgl. dazu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020, vom 5.2.2020, S. 24; IOM, Länderinformationsblatt Islamische Republik Iran 2019; BfA, Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 29.1.2021, S. 79 und vom 20.11.2020, S. 85 f. sowie VG Würzburg, U.v. 1.2.2021 – W 8 K 20.31049).
Das Bundesamt hat des Weiteren auch schon zutreffend dargelegt, dass eine mögliche Einberufung zum Wehrdienst und Verpflichtung zur Wehrdienstleistung bzw. mögliche staatliche Maßnahmen wegen Wehrdienstentziehung irrelevant seien, da jedenfalls keine Ahndung der Wehrdienstentziehung im Iran infolge der Unterdrückung politischer oder religiöser missliebiger Personen erfolgt. Vorliegend gibt es keine Erkenntnisse, dass auf Seiten des Klägers ein asylerhebliches Motiv für die Wehrdienstentziehung vorliegt oder dass eine Ahndung der Wehrdienstentziehung durch den iranischen Staat eine asylerhebliche Zielrichtung verfolgen würde. Für einen Politmalus ist nichts ersichtlich (vgl. ausführlich VG Würzburg, U.v. 19.8.2019 – W 8 K 19.30846 – juris sowie VG Berlin, B.v. 27.11.2020 – 3 L 628/20 – juris, jeweils m.w.N.).
Des Weiteren drohen dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch keine politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden wegen seiner vorgebrachten Konversion vom Islam zum Christentum.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind für die Annahme einer Verfolgungsgefahr im Iran jedenfalls christliche Aktivitäten nach außen hin relevant, wie z.B. eine Missionierung oder eine Unterrichtung anderer Personen im Glauben. Ohne Außenaktivitäten wissen die Behörden nicht über die Konversion Bescheid und es besteht ihrerseits auch kein Verfolgungsinteresse. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zur Verfolgung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020 vom 5.2.2021, S. 14 f.; BFA, Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 29.1.2021, S. 44 ff., 48 ff. und vom 20.11.2020, S. 48 ff., 52 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10 – Iran, Situation von Christen vom 1.4.2020, S. 9 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran, Lage von im Ausland zum Christentum konvertierter Personen bei Rückkehr vom 16.1.2020).
Nach der Rechtsprechung ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung oder gar schon wegen eines bloßen formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. Erforderlich wäre vielmehr, dass eine konvertierte Person im Iran nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen, in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten, wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – entsprechend ihrer christlichen Prägung sonst aktiv nach außen zeigen will bzw. nur gezwungenermaßen, unter den Druck drohender Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichten würde. Die iranischen Behörden schätzen die Nachfluchtaktivitäten realistisch ein. Iranische Institutionen unterscheiden bei der Ahndung, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen. Den iranischen Behörden ist bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben konvertieren, um so bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. Der Glaubenswechsel muss weiter auf einer festen Überzeugung und einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel beruhen und nunmehr die religiöse Identität prägen. Der Betreffende muss eine eigene ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen haben und er muss auf der Basis auch gewillt sein, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben. Das Gericht muss überzeugt sein, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet (siehe zuletzt etwa ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.1.2021 – W 8 K 20.30746 – juris und BayVGH, B.v. 11.2.2021 – 14 ZB 20.31143 – juris; U.v. 29.10.2020 – 14 B 19.32048 – BeckRS 2020, 34047; B.v. 26.2.2020 – 14 ZB 19.31771 – juris; B.v. 16.1.2020 – 14 ZB 19.30341 – juris; B.v. 10.1.2020 – 14 ZB 19.30242 – juris; B.v. 9.5.2019 – 14 ZB 18.32707 – juris; B.v. 6.5.2019 – 14 ZB 18.32231 – juris sowie OVG NRW, B.v. 6.1.2021 – 6 A 3413/20.A – juris B.v. 19.2.2020 – 6 A 1502/19.A – juris; B.v. 2.1.2020 – 6 A 3975/19.A – juris; OVG SH, B.v. 11.11.2020 – 2 LA 35/20 – juris; U.v. 24.3.2020 – 2 LB 20/19 – juris; ThürOVG, U.v. 28.5.2020 – 3 KO 590/13 – juris; siehe auch Froese, NVwZ 2021, 43; jeweils m.w.N.).
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht den Eindruck erweckt, dass er aus religiösen Gründen das Bedürfnis hat, öffentlichkeitswirksam seinen Glauben nach außen auszuleben. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass er sich mit dem Christentum befasst hat, fehlt es an einem vollzogenen ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswandel und an einer identitätsprägenden Glaubensbetätigung aufgrund einer andauernden religiösen Prägung, die sich so verfestigt hat, dass es ihm ein Bedürfnis wäre, bei einer Rückkehr den christlichen Glauben öffentlich auszuleben. Vielmehr drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger ohne große Gewissensnot auf öffentliche christliche Aktivitäten verzichten könnte.
Beim Kläger fehlt schon, dass er durch die Taufe seinen Glauben nach außen manifestiert hat, was ein wesentliches Element für die Annahme einer Verfolgungsgefahr wäre (VG Würzburg, U.v. 4.3.2019 – W 8 K 18.32447 – juris Rn. 27). Zwar ist aus der Sicht des iranischen Staates bei der Konversion nicht auf einzelne förmliche Akte der neuen Religion abzustellen, sondern auf den nach außen getragenen Abfall vom Islam und der Hinwendung zu einer anderen Religion, wenn auch eine Taufbescheinigung ein Beweismittel für den Übertritt zu einer anderen Religion wie dem Christentum wäre (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 27.11.2019, S. 3). Jedenfalls ist es erforderlich, die Lösung vom Islam nach außen zu manifestieren, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Betreffende nachhaltig und auf Dauer nach außen hin erkennbar ernstlich vom islamischen Glauben abgewandt hat. Eine solche erkennbar nach außen sich manifestierende Lösung vom Islam kann insbesondere in der jeweiligen, den Regeln der Religionsgruppe entsprechenden Aufnahme zu sehen sein, etwa in einer Taufe (HessVGH, B.v. 23.2.2010 – 6 A 1389/09.A – Asylmagazin 2010, 120, veröffentlicht auch unter: https://www.asyl.net/ rsdb/m16712/ bzw. https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/16712.pdf). Hinzu kommt, dass nach Erkenntnis des Auswärtigen Amtes im Iran Apostasie, der Abfall vom Islam, erst angenommen wird, wenn der eigentliche Übertritt in eine andere, dem Islam nicht zurechenbare Glaubensgemeinschaft vorgenommen wird (so ausdrücklich Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 25.8.2015). Eine solche, nach außen erkennbare Manifestation der Konversion vom Islam zum Christentum und der damit entscheidende Qualitätsumschwung ist beim Kläger indes (noch) nicht eingetreten.
Der Kläger hat bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. Juli 2020 auf die Frage, wie er selbst zur Religion stehe, ausdrücklich geantwortet: Er denke, dass alle Religionen etwas für sich hätten. Seine Mutter habe sich für ihre Religion entschieden und sie solle damit leben. Er selbst habe eine solche Entscheidung nicht getroffen. Er sei als Moslem geboren (vgl. S. 12 des Anhörungsprotokolls, Bl. 99 der Bundesamtsakte). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger dazu, er habe nicht gewusst, was er sagen solle. Er habe nicht gewusst, ob er die Konversion angeben solle.
Auf weitere Frage des Gerichts, ob er meine, er sei schon bereit, sich taufen zu lassen, bzw. ob er die endgültige Entscheidung getroffen habe, sich taufen zu lassen, antwortete der Kläger kurz mit Ja. Er schränkte diese Aussage aber sofort wieder ein, indem er angab, er würde gerne vorher noch mehr wissen und mehr Nachforschungen betreiben. Auch auf die ausdrückliche Frage des Klägerbevollmächtigten, ob der Konversionsprozess schon abgeschlossen sei, erklärte der Kläger, er wisse natürlich noch nicht alles über das Christentum. Er könne die Frage auch nicht beantworten. Denn er wisse nicht, wann man noch auf der Suche sei und wann der Prozess abgeschlossen sei. Jedenfalls fühle er sich mit der christlichen Religion besser. Auch sonst wusste der Kläger nicht viel über die christliche Religion, sondern erklärte nur kurz, beim Islam habe er alles als Zwang empfunden und das Christentum gebe ihm eine gewisse Energie.
Auch soweit der Kläger angab, sich über das Internet oder sonst selbst zu informieren und auch in der Bibel zu lesen, genügt dies für sich nicht zur ‚Annahme einer Verfolgungsgefahr. Auch zu seinem weiteren Hinweis, er habe schon auf USB-Sticks und dergleichen Filmaufnahmen bekommen, die zusätzlich zu seinem Verständnis beitrügen, ist anzumerken, dass allein der isolierte Konsum christlicher Schriften oder auch Filmaufnahmen etwa über das Leben von Jesus Christus im Regelfall bei weitem nicht genügt, um die Bedeutung und die Hintergründe des Christentums zu erleuchten und ohne fremde Hilfe ein eigenes, nachhaltiges christliches Glaubensverständnis als Basis der Konversion zu entwickeln. Beim Kläger fehlen schlicht die Grundlagen für einen dauerhaft prägenden Glaubenswechsel. Auf Frage des Gerichts erklärte der Kläger, es habe keinen Taufkurs gegeben. Es werde wegen Corona auch keiner stattfinden. Der Beistand bestätigte, dass es bisher keinen Taufkurs gegeben habe, aber persönliche Gespräche gebe. Der Kläger gab weiter an, dass wegen Corona die Taufe nicht stattgefunden habe.
Hinzu kommen die spärlichen christlichen Aktivitäten des Klägers in Deutschland. Zwar ist dem Kläger nicht anzulasten, dass wegen der Corona-Situation wenig oder fast keine christlichen Veranstaltungen mehr stattgefunden haben. Gleichwohl ist festzuhalten, dass es bei dem Kläger an gefestigten christlichen Aktivitäten fehlt, die ihn hätten nachhaltig christlich prägen können. Einzelne Gottesdienstbesuche sowie die mehrmalige Teilnahme an Jugendtreffen genügen hierfür bei weitem nicht. Von Missionierungstätigkeiten oder sonstigen öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten in Deutschland hat der Kläger nichts berichtet. Der Kläger hat weiter angegeben, seinem Vater nichts von der Konversion gesagt zu haben. In Deutschland berichtete er von einem Afghanen, der konvertieren wolle und mit dem er Kontakt habe.
In das Bild passt weiter, dass sich der Kläger ein Jahr lang seit seiner Einreise im Juli 2019 bis Juli 2020 in Deutschland aufgehalten hat, ohne sich nennenswert mit dem Christentum befasst zu haben. Er gab lediglich an, er habe sich im Internet erkundigt und Nachforschungen betrieben und sei auch mal in die Kirche gegangen. Bis zu seiner Anhörung im Juli 2020 hat sich der Kläger nicht nachhaltig um das Christentum bemüht. Dazu gab er wiederum an, er sei in Deutschland erst woanders untergebracht gewesen und dann nach Elsenfeld gekommen. Dann habe er den Interview-Termin beim Bundesamt bekommen. Dort habe er nicht gewusst, was er sagen solle. Er habe mit dem Gedanken gespielt, die Kirche aufzusuchen. Dann sei aber der Bescheid gekommen. Er habe mit dem Gedanken gespielt, eine Gemeinde aufzusuchen, aber er habe warten wollen, bis er volljährig gewesen sei. Letztlich hat sich der Kläger erst kurz vorher oder gar erst nach Erlass des negativen Bundesamtsbescheids bei der christlichen Gemeinde registrieren lassen und anschließend erst die Gemeinde besucht. Er gab weiter an, er sei noch ein Neuling. Er habe sich noch nicht lange mit dem Christentum befasst.
Fehlt es aber schon in Deutschland, in dem es keine diesbezüglichen staatlichen Beschränkungen gibt, an einem öffentlichen und nachhaltigen Ausleben des christlichen Glaubens, erschließt sich dem Gericht nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nunmehr als Ausdruck eines ihn prägenden religiösen Bedürfnisses christliche Aktivitäten öffentlich betreiben wollte.
Zudem hat der Kläger bei der oben zitierten Stelle seiner Anhörung weiter ausdrücklich vorgebracht, dass alle Religionen etwas für sich hätten, so dass ein endgültiger und dauerhafter Wechsel gerade zum Christentum und nicht zu einer anderen Religion auch unter dem Aspekt nicht gesichert erscheint.
Soweit der Kläger in der Sache angab, er habe sich vom Islam abgewandt, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch insoweit kommt es für die Annahme einer Verfolgungsgefahr im Iran wegen Apostasie (Abfall vom Glauben ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. wegen Atheismus maßgeblich darauf an, ob die vom Glauben abgefallene Person ihre Religionslosigkeit für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre nicht-religiöse Identität zu wahren und deshalb im Falle ihrer Rückkehr in den Iran davon auszugehen ist, dass sie ihre Religionslosigkeit – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben oder nur erzwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf die allein entsprechende Lebensform verzichten wird. Die Entscheidung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 23.1.2019 – 14 ZB 17.31930 – juris, Rn. 15 f. m.w.N. siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 2.1.2020 – W 8 K 19.31960 – juris Rn. 22 ff.).
Danach wäre auch bei einem schlichten Abfall vom Islam erforderlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran das Bedürfnis hat, seine Religionslosigkeit und die damit verbundene Abkehr vom Islam als prägenden Bestandteil seiner Lebensauffassung aktiv mit Öffentlichkeitswirkung auszuüben. Daran fehlt es. Der Kläger müsste vielmehr – genauso wie in der Vergangenheit – nicht auf die Ausübung der seiner Vorstellung entsprechenden Lebensform verzichten. Das Gericht hält es für möglich, dass der Kläger jedenfalls andernorts – etwa in der Anonymität seiner Großstadt allein oder zusammen mit seinem Vater – leben und arbeiten könnte – genauso wie viele andere Iraner und Iranerinnen -, ohne wie auch schon in der Vergangenheit streng religiösen Maßstäben folgend islamische Rituale einzuhalten und ohne auffallen zu müssen. Abgesehen davon hat der Kläger auch mit seinem Vorbringen zum Christentum nicht glaubhaft gemacht, entsprechend seiner Lebensauffassung ein dauerhaft prägendes, zwingendes Bedürfnis zu haben, über ein atheistisches Selbstverständnis zu verfügen und dieses aktiv nach außen tragen zu müssen.
Zusammenfassend ist sowohl mit Blick auf das Christentum als auch mit Blick auf den Abfall vom Islam nach dem jetzigen Stand seiner Konversion dem Kläger zuzumuten, wieder in seine Heimat zurückzukehren. Er könnte dort, wie auch in der Vergangenheit, leben, ohne dass er auf die seiner Vorstellung entsprechende Lebensform verzichten müsste und ohne dass ihm deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohen müsste.
Sollte der Kläger in der Zukunft seine Kenntnisse übers Christentum vertiefen und entsprechende christliche Aktivitäten an den Tag legen und sich nach entsprechender Vorbereitung aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung taufen lassen, sodass von einem aufrichtigen und nicht nur asyltaktisch geprägten nachhaltigen Glaubenswechsel auszugehen wäre, bliebe ihm unbenommen, einen Folgeantrag zu stellen.
Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger sonst bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht, etwa wegen seines Auslandsaufenthalts oder ihrer Asylantragstellung in Deutschland. Auslandsaufenthalte sind nicht verboten. Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Nur in Einzelfällen ist es zu einer Befragung durch Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen. Bisher ist kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Abgesehen davon akzeptiert die iranische Regierung unter Verweis auf die Verfassung grundsätzlich ausschließlich freiwillige Rückkehr (Freizügigkeit). Nur bei unterstützter Rückkehr (also im weiteren Sinne auch Umwandlung von Abschiebung in „freiwillige“ Rückkehr durch finanzielle oder sonstige Anreize) ist eine Kooperation realistisch. Konsularkonsultationen über eine Zusammenarbeit bei der Rückführung sind noch am Laufen und insbesondere hinsichtlich der Rücknahme schwerer Straftäter spezifiziert (siehe zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020 vom 5.2.2021, S. 25 f.; vgl. im Übrigen VG Würzburg, U.v. 2.1.2020 – W 8 K 19.31960 – juris; U.v. 19.8.2019 – W 8 K 19.30846 – juris m.w.N. zur Rspr.).
Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG vorliegen, weil wie schon ausgeführt beim Kläger ein ernsthafter Schaden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und zudem eine inländische Aufenthaltsalternative besteht.
Des Weiteren bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ebenfalls schon zutreffend ausgeführt hat.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus der weltweiten COVID-19-Pandemie, weil nach den aktuellen Fallzahlen im Iran – auch im Vergleich zu Deutschland -, wie sie das Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat (siehe S. 2 des Sitzungsprotokolls), keine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Ansteckung oder sogar eines schweren oder lebensbedrohlichen Verlaufs besteht, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran krankheitsbedingt einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben oder sonst einer extremen materiellen Not mit der Gefahr der Verelendung ausgesetzt wäre. Dies gilt erst recht, wenn der Kläger die vom iranischen Staat getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie sowie individuelle Schutzmaßnahmen (Einhaltung von Abstand, Hygieneregeln, Mund-Nasen-Schutz-Masken usw.) beachtet und die bestehenden Hilfemöglichkeiten in Anspruch nimmt, zumal der iranische Staat nicht tatenlos geblieben ist und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie Hilfsmaßnahmen getroffen hat.
In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Iran etwa mit Ausgangssperren, örtlichen Lockdowns, Maskenpflicht, Reiseeinschränkungen, Verbot von Feierlichkeiten und dergleichen reagiert hat. Weiter wurden Schulen und Universitäten geschlossen, Freitagsgebete sowie Kultur- und Sportveranstaltungen wurden abgesagt, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt. Des Weiteren rufen die Behörden dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu meiden bzw. bei deren Nutzung eine Gesichtsmaske zu tragen (vgl. BAMF, Briefing-Notes vom 1.3.2021, 22.2.2021, 15.2.2021, 8.2.2021, 1.2.2021, 18.1.2021, 11.1.2021, 16.11.2020, 26.10.2020, 5.10.2020, 28.9.2020, 17.8.2020, 27.7.2020, 20.7.2020, 13.7.2020 sowie Länderinformation – Iran, Gesundheitssystem und COVID-19-Pandemie, November 2020; Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand 06/2020, S. 30 ff.; Kurzinformation der Staatendokumentation, Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran, COVID-19-Informationen vom 9.6.2020, S. 2 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 29.1.2021, S. 3 ff.).
Abgesehen davon hat der Kläger keinerlei Angaben gemacht, wie sich aktuell die Lage zur Ausbreitung von COVID-19 im Iran – vor allem in seiner Heimatregion – darstellt, insbesondere wieviele Menschen sich dort mit dem zugrundeliegenden Krankheitserreger SARS-CoV-2 infiziert haben, hierdurch schwer erkrankt oder gar verstorben sind, von wievielen Ansteckungsverdächtigen derzeit auszugehen ist, welche Schutzmaßnahmen mit welcher Effektivität der iranische Staat zur Eindämmung der Pandemie ergriffen hat, um beurteilen zu können, ob und welche Wahrscheinlichkeit für eine möglicherweise befürchtete Ansteckung mit COVID-19 im Falle einer Rückkehr besteht. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen, zu der auch eine eventuelle – beim Kläger nicht gegebene – Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gehört (vgl. OVG NRW, B.v. 23.6.2020 – 6 A 844/20.A – juris konkret zum Iran).
Schließlich sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden, wird insoweit auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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