Aktenzeichen 3 CS 17.2494
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4
Leitsatz
1. Für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge in der Person eines Berechtigten bestimmt Art. 84 Abs. 1 BayBeamtVG, dass die “neuen” Versorgungsbezüge voll, die früheren dagegen nur insoweit zu zahlen sind, als sie zusammen mit den neuen Bezügen die in Art. 84 Abs. 2 und Abs. 4 BayBeamtVG festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreiten. (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG hält an dem Grundsatz, dass stets der neue Versorgungsbezug voll gezahlt und nur der frühere geregelt wird, auch in den Fällen fest, in denen ein Ruhestandsbeamter nach dem Tod des Ehegatten einen Anspruch auf Witwengeld erwirbt. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich im Allgemeinen nach dem zeitlichen Eintritt des Versorgungsfalls. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 12 S 17.1920 2017-12-04 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.232,90 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. In Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 23. Mai 2017 im Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 22. Juni 2017 setzt sich die Beschwerdebegründung nicht ausreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander und verfehlt so das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Vortrag zur „Verschiebung der Entscheidungsverantwortung“ ist ebenso unbehelflich, wie der Hinweis auf das Alter des Antragstellers, dem „nicht Rechnung getragen worden“ sei.
2. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage, deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen der Antragsteller beantragt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsgegner war auf der Grundlage des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG berechtigt, den Anspruch des Antragstellers auf Witwengeld auf seinen Ruhegehaltsanspruch anzurechnen und den Versorgungsanspruch insoweit zum Ruhen zu bringen.
Der Antragsteller rügt, die Reduzierung der unter Besitzstandsschutz stehenden Ruhegehaltsbezüge sei verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Angelegenheit mit zwei separaten Bescheiden behandelt worden sei, von denen der Witwengeldbescheid mangels Beschwer nicht angefochten sei. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG treffe die eindeutige Regelung, dass zum bisherigen Ruhegehalt 20% des neuen Versorgungsbezugs bezahlt würden; die Vorschrift räume mitnichten das Recht ein, den Anspruch auf Ruhestandsversorgung zu kürzen. Die Vorschrift spreche nicht von ruhenden Bezügen. Die Höchstgrenze gelte nicht (Abs. 4 Satz 2), wenn die Ruhestandsbezüge zusammen mit 20% der Hinterbliebenenversorgung höher seien, was hier unstreitig der Fall sei. Fehlerhaft sei es daher Abs. 4 Satz 2 in Abs. 4 Satz 1 so hineinzulesen, dass dem Ruhestands[bezüge]empfänger die Hinterbliebenenversorgung in gesetzlicher Höhe zu zahlen sei. Das Rechenwerk sei in mehreren Punkten unrichtig, z.B. darin, dass Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG falsch herangezogen werde.
Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Art. 84 BayBeamtVG entspricht auch nach dem Willen des Gesetzgebers § 54 BeamtVG (LT-Drs. 16/3200 S. 507). Für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge in der Person eines Berechtigten wird in Art. 84 Abs. 1 BayBeamtVG bestimmt, dass die „neuen“ Versorgungsbezüge voll, die früheren dagegen nur insoweit zu zahlen sind, als sie zusammen mit den neuen Bezügen die in Art. 84 Abs. 2 und Abs. 4 festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreiten. Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich im Allgemeinen nach dem zeitlichen Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls (Stadler in GKÖD, § 54 BeamtVG Rn. 12; Plog/Wiedow, § 54 BeamtVG Rn. 4; Zahn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 54 BeamtVG Rn. 19). Die ungekürzte Bewilligung des Witwengeldes ist demnach ebenso zutreffend, wie die Kürzung der Ruhestandsbezüge. Denn Abs. 4 hält an dem Grundsatz, dass stets der neue Versorgungsbezug voll gezahlt und nur der frühere geregelt wird, auch in den Fällen fest, in denen ein Ruhestandsbeamter nach dem Tod des Ehegatten einen Anspruch auf Witwengeld erwirbt (Plog/Wiedow, a.a.O. Rn. 11). Dabei enthält Abs. 4 Satz 1 eine Höchstgrenzenregelung, während Abs. 4 Satz 2 eine Bestimmung über eine Mindestbelassung ist (BVerwG, U.v. 24.11.2011 – 2 C 39.10 – juris Rn. 14). Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Rechtsanwendung sind nicht ersichtlich. Berechnungsfehler hat der Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert aufgezeigt.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wie Vorinstanz).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).