Verwaltungsrecht

Beanstandungsfreie Bewertung einer nicht bestandenen Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt

Aktenzeichen  RO 5 K 15.2258

Datum:
4.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 12, Art. 19 Abs. 4
WFachwPrV § 3 Abs. 6, § 5, § 7 Abs. 4
FPO § 11 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 22
BBiG BBiG § 42

 

Leitsatz

1. Eine gerichtliche Kontrolle ist bei der Nachprüfung prüfungsrechtlicher Entscheidungen nur eingeschränkt möglich, da insbesondere bei mündlichen Prüfungen die Bewertung einer Prüfungsleistung auf persönlichen subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen des Prüfers sowie dessen Beurteilung des objektiv kaum oder nur teilweise rekonstruierbaren Prüfungsvorgang beruht.(Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Punkt II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Begehren der Klägerin ist die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28.07.2015 über das Nichtbestehen der Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikation zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin sowie die Verpflichtung der Beklagten, diese Prüfung als bestanden zu werten. Hilfsweise wird die Neubewertung der Prüfung nach Rechtsauffassung des Gerichts begehrt.
Die Klage hat im Hauptantrag und im Hilfsantrag keinen Erfolg, da sie zulässig, aber nicht begründet ist.
Statthafte Klageart ist vorliegend nach Auslegung gem. § 88 VwGO die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikation als bestanden zu werten. Inzident beinhaltet das die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28.07.2015, welcher einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) darstellt. Denn der Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikation ist sachlich und zeitlich von dem Prüfungsteil Wirtschaftsbezogene Qualifikation abgegrenzt, da ersterer Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin (WFachwPrV) erst nach Bestehen letzterer abgelegt werden kann, und deren Ergebnisse gesondert beschieden werden.
Die Klageerhebung am 30.12.2015 ist ohne Zuwarten auf einen Widerspruchsbescheid zulässig, obwohl vom fakultativen Widerspruchsverfahren gem. § 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO iVm. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) durch Erhebung des Widerspruchs am 10.08.2015 Gebrauch gemacht wurde. Denn die Voraussetzungen des § 75 S. 1 VwGO waren hier gegeben. Zwischen der Erhebung des Widerspruchs und der Klageerhebung sind mehr als drei Monate vergangen (vgl. § 75 S. 2 VwGO) und die Beklagte trug keine Gründe für die Verzögerung der Entscheidung über den Widerspruch vor.
Die Klagefrist des § 74 Abs. 2 iVm. Abs. 1 VwGO ist bei Erhebung der Untätigkeitsklage nicht zu beachten (vgl. Kopp/Schenke § 74 Rn. 2).
Die Klage ist aber unbegründet.
Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, die Prüfung Handlungsspezifische Qualifikation als bestanden zu werten. Denn der Bescheid vom 28.07.2015 war nicht rechtswidrig und die Klägerin ist daher nicht in ihren Rechten verletzt. Aus den gleichen Gründen kommt eine Neuverbescheidung der Prüfung nicht in Betracht.
Rechtsgrundlage für die Durchführung und Bewertung der streitgegenständlichen Prüfung ist die Neue Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen der Industrie- und Handelskammer … 2012 (FPO) sowie die WFachwPrV. Nach § 7 Abs. 4 WFachwPrV ist die Prüfung insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, was nach § 22 Abs. 3 FPO mindestens 50 Punkten entspricht. Vorliegend erzielte die Klägerin in der Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen 57 Punkte in den schriftlichen betrieblichen Situationsaufgaben und 42 Punkte im situationsbezogenem Fachgespräch mit Präsentation. Zum einen ist somit letztere Prüfungsleistung nicht mit mindestens ausreichend bewertet und zum anderen beträgt das nach § 7 Abs. 3 WFachwPrV zu bildende arithmetische Mittel aus diesen beiden Leistungen 49,5 Punkte, ist also ebenfalls nicht ausreichend. Diese Bewertung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
Nach Art. 12 Abs. 1 GG müssen berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Prüflinge müssen deshalb das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlussnoten wirksam vorzubringen.
Die nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle ist bei der Nachprüfung prüfungsrechtlicher Entscheidungen nur eingeschränkt möglich, da insbesondere bei mündlichen Prüfungen die Bewertung einer Prüfungsleistung auf persönlichen subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen des Prüfers sowie dessen Beurteilung des objektiv kaum oder nur teilweise rekonstruierbaren Prüfungsvorgangs beruht. Deshalb ist den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen sachnotwendig ein nicht überprüfbarer Bewertungsspielraum zuzugestehen, beispielsweise bei der Gewichtung der Aufgaben untereinander, bei der Würdigung der Darstellung oder bei der Gewichtung eines Mangels. Allerdings ist dieser Spielraum überschritten, wenn von den Prüfern Verfahrensfehler begangen werden, anzuwendendes Recht verkannt wird, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wird, sie allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Bei Fachfragen, also alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind, besteht ein solcher allgemeingültiger Bewertungsmaßstab, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen prinzipiell nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit hierbei die Richtigkeit oder Angemessenheit der Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, wird dem Prüfer zwar ein Beurteilungsspielraum zugestanden, diesem steht jedoch ein Antwortspielraum des Prüflings gegenüber. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf also nicht als falsch gewertet werden. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18/11 –, Rn. 16, juris m.w.N.) Der Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfGE 84, 34, 53 ff.).
Vorliegend ist unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe der Bescheid vom 28.07.2015 nicht rechtswidrig und daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Es liegen keine Verfahrensmängel vor.
Zunächst liegen keine Verstöße gegen die Prüfungsordnung vor.
Denn § 11 Abs. 2 der FPO wurde eingehalten, da die Klägerin mit Schreiben vom 09.06.2015 zum Fachgespräch am 20.07.2015 um 11:30 Uhr bei der Beklagten unter Angabe der Arbeits- und Hilfsmittel geladen wurde.
Nach § 18 Abs. 4 FPO ist allerdings eine Niederschrift über den Ablauf der Prüfung zu fertigen, in der auch die besonderen Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen festzuhalten sind, und diese ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. Aufsichtführenden zu unterschreiben. Eine solche Niederschrift kann in den Notizen in dem Beurteilungsbogen gesehen werden. Jedoch wurden hierbei das Ende der Prüfung, der Wortlaut der Präsentation und die konkret gestellten Fragen und Antworten nicht detailliert aufgeführt. Dennoch wurde der Gesamtablauf (erst Präsentation, dann Fachgespräch) mit dem Hinweis auf Hilfestellungen und allgemein die behandelten Themen notiert. Dies genügt den Anforderungen des § 18 Abs. 4 FPO – abgesehen von der Notiz über das Ende der Prüfung –, da unter Ablauf, insbesondere Beginn, Ende und Unterbrechungen zu verstehen sind, sowie die Information über Hilfestellungen als sonst auffällige Feststellungen. Denn § 18 Abs. 4 FPO fordert insbesondere kein Wortprotokoll, sondern ein Ergebnisprotokoll, also ist eines über den äußeren Ablauf des Prüfungsgeschehens ausreichend. Die FPO schreibt somit nicht die inhaltliche Protokollierung vor, was aber ausdrücklich dort verlangt werden müsste. Das Führen eines Wortprotokolls ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, durch ausführliche Befragung mehrerer Prüfer konnte sich das Gericht ebenfalls ein Bild von der Prüfung machen (vgl. BVerfG, B.v. 14.2.1996 – BayVBl. 1996, 335).
Im Mangel der Notiz des Endes der Prüfung liegt dennoch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 6 Satz 1 der WFachwPrV vor, wonach das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Denn es handelt sich zum einen um eine Soll-Vorschrift und zum anderen wurde die Dauer der Prüfung nicht gerügt. Zudem ist davon auszugehen, dass die Vorbereitungszeit nicht länger als 30 Minuten dauerte, § 3 Abs. 6 Satz 3 WFachwPrV, denn die Klägerin war für 11:30 geladen und der Beginn von Präsentation und anschließenden Fachgespräch war um 12:00 Uhr. Jedenfalls ist der fehlende Vermerk über das Ende der Prüfung nicht kausal dafür, dass die Klägerin bei dessen Vermerk ein besseres Ergebnis erzielt hätte und daher unbeachtlich. Im Übrigen haben Mängel des Prüfungsprotokolls keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, denn die Bewertung erfolgt aufgrund des tatsächlichen Ablaufs und nicht anhand des Protokolls, d.h. sie machen das Prüfungsergebnis nicht fehlerhaft, sondern dadurch wird nur der Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigt (vgl. Prüfungsrecht, Niehues/Fischer, 5. Auflage, 2010, Rn. 466).
Auch wurde § 22 FPO eingehalten. Nach § 22 Abs. 1 FPO beschließt der Prüfungsausschuss über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen und über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen ist. Von § 22 FPO wird jedoch auch kein Wortprotokoll gefordert, denn diese Regelung richtet sich nach § 42 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 42 BBiG (BT-Drucks 15/3980, S. 51) besteht nur dann eine Dokumentationspflicht, wenn nicht alle Mitglieder der Prüfungsausschusses die Prüfung abnehmen, damit diese eine Bewertung vornehmen können. Demnach war hier eine weitergehende Dokumentation als die durch den von allen Prüfern unterschrieben Beurteilungsbogen und die späteren Stellungnahmen nicht erforderlich, da alle bewertenden Prüfer die Prüfung abnahmen. Es genügte also, dass auf dem Beurteilungsbogen insbesondere die Wertung der Präsentation und des Fachgesprächs jeweils einzeln als Prüfungsergebnisse sowie das Gesamtergebnis festgehalten worden sind. Auch wurden darin die für die Bewertung erheblichen Tatsachen (z.B. Themaverfehlung) sowie die wesentlichen Abläufe (z.B. Hilfeleistung bei Fachgespräch) kurz vermerkt, auf welche in den Stellungnahmen noch ausführlicher eingegangen wurde. Im Übrigen hat die Lesbarkeit der Angaben keinen Einfluss darauf, dass eine Niederschrift erfolgte, sondern begründet allenfalls einen Anspruch auf eine Leseabschrift (VGH Mannheim vom 05.03.1990 – 9 S 433/90).
Zudem ging die Präsentation mit einem Drittel (67 Punkten) und das Fachgespräch zu zwei Dritteln (zweimal 30 Punkte) in die Bewertung der mündlichen Prüfung gem. § 3 Abs. 6 Satz 4 WFachwPrV ein, woraus nach § 7 Abs. 3 WFachwPrV das arithmetische Mittel (42 Punkte) gebildet wurde. Dies entspricht der Note 5 (= mangelhaft) gem. § 22 Abs. 3 FPO, weshalb die Prüfung nach § 7 Abs. 4 WFachwPrV nicht bestanden ist, da keine mindestens ausreichende Leistung, d.h. mindestens 50 Punkte (§ 22 Abs. 3 FPO), erzielt wurden.
Das Prüfungsergebnis wurde der Klägerin nach Abschluss der Prüfung in Form des schriftlichen Bescheids vom 28.07.2015 unter Angabe der nicht mehr zu wiederholenden Prüfungsleistungen gem. §§ 23 und 25 FPO mitgeteilt und auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 26 FPO hingewiesen.
Anderweitige Verstöße gegen die FPO, die WFachwPrV, die nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG anzuwendenden Normen des BayVwVfG, gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG oder sonstige Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich.
Darüber hinaus sind auch keine inhaltlichen Mängel gegeben.
Das anzuwendende Recht wurde nicht verkannt, da insbesondere die Themen der Prüfungsfragen im Stoffkatalog der WFachwPrV enthalten sind. Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 WFachwPrV soll sich das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche nach den Absätzen 2 und 3 beziehen, wobei der Schwerpunkt auf Absatz 3 Nr. 5, also Führung und Zusammenarbeit, liegen soll. Letzteres wird in § 5 Abs. 5 WFachwPrV näher umschrieben, wobei vor allem auch Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation, Präsentationstechniken sowie die Fähigkeit, zielorientiert mit Mitarbeitern zu kommunizieren, genannt werden.
Desweiteren liegt kein Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts vor, denn es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Prüfer die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht vollständig wahrgenommen haben. Auch fehlen Hinweise darauf, dass sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
Außerdem sind auch keine allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze verletzt, denn die als falsch bzw. nicht ausreichend bemängelten Antworten der Klägerin sind tatsächlich hinsichtlich des gestellten Themas fachlich nicht mehr vertretbar und nicht folgerichtig begründet.
Mit der Aufgabe der Präsentation wird nach der Verbesserung der Kommunikation hinsichtlich Informationen zwischen der Geschäftsleitung und den Führungskräften gefragt. Möglichkeiten hierzu sind beispielsweise die Einplanung von Zeit für Gespräche, deutliche und klare Formulierung der Nachrichten (Senderverhalten) und aktives Zuhören (Empfängerverhalten) (vgl. Führung von Mitarbeitern, Handbuch für erfolgreiches Personalmanagement, von Rosenstiel/Regnet/Domsch (Hrsg.), 7. Auflage, 2014, S. 218 ff.). Darüber hinaus war nach der ausführlichen Erläuterung durch die Prüfer ein weiterer Spielraum an Antwortmöglichkeiten gegeben, solange sie sich auf die Aufgabenstellung in der Rolle der Assistentin der Geschäftsleitung und das Verhältnis Geschäftsleitung – Führungskräfte bezogen hätte.
Der mit der Präsentation wiedergegebene Inhalt – soweit er durch die Stichpunkte auf den Folien nachvollziehbar ist und der gerichtlichen Kontrolle unterliegt – ist in der Gesamtschau nicht mehr vertretbar. Denn dieser steht allenfalls im Kontext zur Frage bzw. hätte nur am Rand erwähnt werden sollen statt den Schwerpunkt der Präsentation zu bilden. Ob hier zudem von einer Themaverfehlung gesprochen werden kann, kann dahinstehen, da sich durch die mündliche Verhandlung schlüssig ergeben hat, dass das tatsächlich Gesagte zu einer Bewertung mit 30 Punkten und die Darstellung zu einer Bewertung mit 67 Punkten geführt haben. Es hatte allerdings der Bezug zu der konkret genannten betrieblichen Situation gefehlt, sodass der den Prüfern zustehende Bewertungsspielraum nicht ersichtlich überschritten wurde.
Nicht für die Bewertung relevant erwiesen hat sich in der mündlichen Verhandlung, dass jedenfalls der Schwerpunkt der Präsentation der Klägerin inhaltlich nicht in dem nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 iVm. § 5 Abs. 5 WFachwPrV Bereich „Führung und Zusammenarbeit“ gelegen hatte, obwohl ihr dies ausweislich ihrer eigenen Notizen bewusst war. Dieser Bereich soll nach § 3 Abs. 6 Satz 3 WFachwPrV den Schwerpunkt der Prüfung darstellen, die Präsentation behandelte aber zu einem guten Teil „Betriebliches Management“ gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 iVm. § 5 Abs. 1 WFachwPrV (Managementkreislauf, Wissensmanagement, Personalentwicklung etc. vgl. § 5 Abs. 1 WFachwPrV). Antworten zur Organisation des Unternehmens wären nämlich ebenfalls positiv gewertet worden, wenn sie nicht nur ganz allgemein, sondern bezogen auf die klar und eindeutig formulierte betriebliche Situation erfolgt wären. Diese Handhabung ist auch noch von § 3 Abs. 6 S. 2 WFachwPrV gedeckt, da der Stoff grundsätzlich nach Halbsatz 1 umfassend ist, jedoch der Schwerpunkt auf „Führen und Zusammenarbeit“ liegen soll. Antworten unmittelbar aus diesem Bereich wären jedoch ersichtlich ebenfalls positiv gewertet worden bei einem Thema, das die Konfliktlösung (vgl. § 5 Abs. 5 S. 3 WFachwPrV) behandelt.
Auch die Bemängelung dessen, dass mehr Medien hätten verwendet werden können, bewegt sich innerhalb des Bewertungsspielraums. Aus der Ladung geht eindeutig hervor, dass Pinnwand, Flipchart und Overhead zur Verfügung stehen. Zudem hatte die Klägerin selbst auf Folie 5 der Unterlagen zur Vorbereitung Fachgespräch WFW vermerkt, dass eine Präsentation mit zwei Medien besser wäre (vgl. Anlage K3). Sie war sich dessen also bewusst.
Hinsichtlich des Fachgesprächs ist den Prüfern ebenfalls ein Bewertungsspielraum zuzugestehen. Somit ist es für die Bewertung dieses Teils der Prüfung ausreichend, dass Notizen darüber gemacht wurden, wie die tatsächliche Leistung zu bewerten war. Dass ein Fachgespräch inhaltlich an der Oberfläche blieb, zeigte sich hinreichend durch die widerspruchsfreie und ausführliche Darstellung in der mündlichen Verhandlung und die Übereinstimmung mit den schriftlichen Stellungnahmen der Prüfer sowie dem Bewertungsbogen.
Ebenso wurde in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert, dass die Bewertung der Darstellung mit 67 Punkten erfolgte, während für den Inhalt 30 Punkte vergeben wurden. So erklärt sich auch, dass trotz des Vermerks „Themaverfehlung“ auf dem Prüfungsbogen im Bereich Präsentation vergleichsweise viel, nämlich 67 Punkte vergeben wurden. Auch wenn sich die Bewertung für Präsentation und Fachgespräch im Vordruck des Bewertungsbogens eher auf die zwei zeitlichen Teile der Prüfung beziehen sollten und nicht auf die äußere Darstellung einerseits und den Inhalt andererseits, so ist die Bewertung v.a. der Darstellung bei der Präsentation und v.a. des Inhalts im restlichen Prüfungsteil letztlich eine Frage der Gewichtung und damit der gerichtlichen Prüfung entzogen. Jedenfalls wurde schlüssig erläutert, wie die Bewertung zustande kam, sodass keine groben Fehler erkennbar sind.
Desweiteren ist die Klage auch im ersten Hilfsantrag nicht erfolgreich, obwohl die von der Klägerin gesetzte Bedingung der Abweisung der als Hauptantrag begehrten Verpflichtung zur Bewertung der Prüfung als bestanden eingetreten ist, da der zulässige Hilfsantrag nicht begründet ist.
Die Klägerin kann die von ihr verfolgten Begehren nach § 44 VwGO in einer einheitlichen Klage verfolgen. Die Anträge richten sich gegen dieselbe Beklagte, stehen in Zusammenhang und für beide Begehren ist das erkennende Gericht zuständig.
Allerdings ist der Hilfsantrag unbegründet, denn die Bewertung der Prüfung war rechtmäßig und die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt (s.o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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