Verwaltungsrecht

Bedrohung durch Gläubiger keine asylerhebliche Verfolgung

Aktenzeichen  M 17 S 17.31963

Datum:
8.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 60, § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3, § 4, § 36
AufenthG AufenthG § 11, § 60

 

Leitsatz

1 Erkrankungen können in Serbien grundsätzlich behandelt werden, so dass insoweit ein Abschiebungsverbot iSv § 60 Abs. 7 in der Regel nicht bestehen wird. (redaktioneller Leitsatz)
2 In Serbien genießen Roma die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. (redaktioneller Leitsatz)
4 In Serbien bestehen keine Anhaltspunkte für ein im System angelegtes Vollzugsdefizit staatlicher Schutzgewährung. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis liegt bei der Bedrohung durch Gläubiger im Heimatstaat nicht vor, wenn keine Anhaltspunkte für ein im System angelegtes Vollzugsdefizit staatlicher Schutzgewährung bestehen. (redaktioneller Leitsatz)
5 Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis liegt bei der Bedrohung durch Gläubiger im Heimatstaat nicht vor, wenn eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 iVm der entsprechenden Anwendung von § 3e AsylG) dergestalt gegeben ist, dass durch die Verlegung des Wohnsitzes in andere Landesteile nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit den Schuldner nicht ausfindig machen können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Antragstellerin ist Staatsangehörige Serbiens und Zugehörige der Volksgruppe der Roma. Sie reiste nach eigenen Angaben am … Oktober 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am selben Tag Asylantrag.
Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … November 2016 gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Mann geschlagen werde, wenn er das Haus verlasse, da er sich Geld geliehen habe, das er nicht zurückzahlen könne. Außerdem habe sie Herz- und Hörprobleme sowie Diabetes. Diverse ärztliche Berichte aus Serbien wurden vorgelegt.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2017, zugestellt am 23. Januar 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragstellerin auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihr die Abschiebung nach Serbien bzw. einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Antragstellerin aus Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat, stamme. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde, solange er nicht Tatsachen vortrage, die die Annahme begründeten, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt werde. Es fehle ein in § 3 Abs. 1 AsylG genannter Verfolgungsgrund. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sei ebenfalls abzulehnen. Die Antragstellerin müsse weder von der serbischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleitsteten grundsätzlich ausreichenden Schutz. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Serbien nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege und der Antragstellerin drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Die Umstände, die die Antragstellerin für sich geltend mache, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner Serbiens hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Laut der ärztlichen Berichte sei die Antragstellerin seit 2014 in Serbien wegen chronischer Lungenerkrankung, hohem Blutdruck und einer Augenkrankheit in Behandlung gewesen. Eine erhebliche und konkrete Gefahr sei daher auch insoweit nicht gegeben.
Gegen die Nrn. 1 und 3 bis 6 dieses Bescheides erhob die Antragstellerin am 2. Februar zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 17.31927) und beantragte gleichzeitig,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung nahm die Antragstellerin Bezug auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt und führte ergänzend aus, dass sie in ihrem Heimatland kein Zuhause mehr hätten und noch einen Monat hierbleiben wollten, um die Heimreise vorzubereiten. Das verspätete Erscheinen zur Klageeinreichung sei durch ein Missverständnis mit ihrem Begleiter, der Deutsch verstehe, entstanden. Sie sei am … Januar 2017 durch das Missverständnis bei der Zentralen Ausländerbehörde gelandet, die ihr einen Termin am … Januar 2017 gegeben habe.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.31927 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die Antragstellerin möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 18. Januar 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.
I.
Der Antrag ist bereits unzulässig, da dieser nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt wurde.
Nach dieser Vorschrift sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu stellen. Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Bescheid am 23. Januar 2017 zugestellt. Die Wochenfrist endete damit mit Ablauf des 30. Januar 2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung – ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), so dass der am 2. Februar 2017 bei Gericht eingegangene Eilantrag verfristet ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kann nicht erfolgen, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der oben genannten Frist gehindert war. Insbesondere war der streitgegenständliche Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung in serbischer Sprache versehen, so dass sie wissen musste, dass der Antrag innerhalb einer Woche zu stellen war.
II.
Im Übrigen ist der Antrag aber auch unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 AsylG).
1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – Inf-AuslR 1993, 196).
2. An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
2.1 Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht erkennbar.
a) Die Ablehnung der Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
b) Das Heimatland der Antragstellerin, Serbien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte, der sich das Gericht anschließt (vgl. z. B. VG Regensburg, B. v. 24.2.2015 – RN 6 S 15.30120 – juris Rn. 18; VG Bayreuth, B. v. 13.2.2015 – B 3 S 15.30041 – juris Rn. 17; VG Berlin U. v. 28.01.2015 – 7 K 546.15 A – juris Rn. 19-32; B. v. 9.12.2014, 7 L 603.14 A – juris; VG Hamburg B. v. 6.3.2015 – 5 AE 270/15 – juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, B. v. 29.1.2015 – 19a L 94/15.A; VG Oldenburg B. v. 9.4.2015 – 7 B 1548/15 – juris Rn. 22; VG Aachen, B. v. 3.2.2015 – 9 L 680/14.A – juris Rn. 9; a. A. VG Münster, Beschl. v. 27.11.2014, 4 L 867/14.A – juris sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69ff.).
c) Die Antragstellerin hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können.
aa) Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 1. November 2016 (S. 7ff.) gibt es keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten. Die meisten Minderheitenvertreter bezeichneten ihre eigene Situation vielmehr als grundsätzlich zufriedenstellend.
bb) Soweit sich die Antragstellerin auf ihre Krankheiten und Schwierigkeiten ihres Mannes mit Gläubigern beruft, begründet dies bereits mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.2 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
a) Die Erkrankungen der Antragstellerin können kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u. a. – juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden:
Abgesehen davon, dass keine aktuellen Atteste o.ä. vorgelegt wurden, können Erkrankungen in Serbien grundsätzlich behandelt werden. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 1. November 2016 (S. 15ff.) ist die Gesundheitsversorgung in Serbien grundsätzlich gesichert und auch Roma genießen die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der geltend gemachten Bedrohungen durch Gläubiger des Ehemanns. Abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vortrag sehr pauschal und unsubstantiiert ist, hätten die Antragstellerin und ihr Mann bei einer Rückkehr die Möglichkeit, die Hilfe – übergeordneter – staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Insbesondere kann von einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit oder -willigkeit des serbischen Staates nicht ausgegangen werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. der entsprechenden Anwendung von § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. November 2016 (S. 11f.) eingeräumt wird, dass die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe (insbesondere auf Minderheiten) vorgeht und die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich verfolgt. Nach dem Bericht ist jedoch auch davon auszugehen, dass Anzeigen (auch von Roma) wegen Körperverletzung zu Gerichtsprozessen führen. Für ein im System angelegtes Vollzugsdefizit staatlicher Schutzgewährung sieht das Gericht jedenfalls keine Anhaltspunkte.
Im Übrigen besteht in derartigen Fällen eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. der entsprechenden Anwendung von § 3e AsylG). Die Antragstellerin könnte zumindest durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in andere Landesteile Serbiens, wo sie nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden.
2.3 Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
2.4 Schließlich stellt sich das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der insoweit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar.
Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Antragstellerin gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt haben.
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.


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