Verwaltungsrecht

Beendigung eines Auswahlverfahrens – Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

Aktenzeichen  6 CE 20.1325

Datum:
31.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24795
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet. Aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit geht der Bewerbungsverfahrensanspruch unter, wenn das Auswahlverfahren durch rechtsbeständige Ernennung eines Mitbewerbers abgeschlossen oder durch einen rechtmäßigen Abbruch wirksam beendet worden ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung bedarf es nur dann eines sachlichen Grundes, wenn die Stelle unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden soll. Will der Dienstherr eine Stelle dagegen nicht mehr oder so nicht mehr vergeben, unterfällt diese Entscheidung allein seiner Organisationsgewalt und wird nicht durch Bewerbungsverfahrensrechte eines Bewerbers beschränkt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und ggf. wie viele Stellen mit welcher Wertigkeit geschaffen oder aufrechterhalten werden, unterfallen allein der Organisationsgewalt des Dienstherrn, ohne dass hierauf subjektive Rechte Einzelner bestünden. Der Dienstherr ist frei in seiner Entscheidung, ein Statusamt wegfallen zu lassen oder es ämtergleich zu besetzen. Das gilt auch, wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren bereits eröffnet hat. Die Ausschreibung begründet für die Bewerber keinen Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der ausgeübten Organisationsgewalt des Dienstherrn herbeiführen könnte. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 16 E 20.368 2020-05-18 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Mai 2020 – AN 16 E 20.368 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚-Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller steht als Regierungsamtsrat (BesGr. A12) im Dienst des Beklagten. Er wendet sich gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für den ausgeschriebenen Dienstposten „GA 215 Hauptgruppenleiter Bus Württemberg“ am Standort Stuttgart (BesGr. A13), auf den er sich im März 2018 beworben hatte.
Das Verwaltungsgericht hatte auf entsprechende Anträge des Antragstellers mit Beschlüssen vom 20. Dezember 2018 sowie vom 21. Juni 2019 dem Antragsgegner jeweils untersagt, diesen Dienstposten mit dem in beiden Auswahlverfahren erfolgreichen Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 brach der Antragsgegner das Stellenbesetzungsverfahren aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen endgültig ab. Die Überprüfung der Nachbesetzung des Dienstpostens „GA 211, Hauptgruppenleiter Bus Baden/Pfalz“ anlässlich der Versetzung des bisherigen Dienstposteninhabers in den Ruhestand habe ergeben, dass sich die Arbeiten sowohl auf diesem als auch auf dem ausgeschriebenen Dienstposten aufgrund des erheblichen Rückgangs des von den jeweiligen Dienstposteninhabern zu betreuenden Buspersonals so erheblich reduziert hätten, dass sie künftig von nur noch einer Vollzeitkraft erledigt werden könnten. Gleichzeitig hätten sich mit dem stark verringerten und voraussichtlich auch weiterhin zurückgehenden Personalbestand zudem die Verantwortlichkeiten und die zu erledigenden Aufgaben auf eine Wertigkeit von G 12 (BesGr. A12) reduziert. Die beiden Dienstposten wurden aus diesem Grund zu dem neuen nach G 12 bewerteten Dienstposten „GA 211, Hauptgruppenleiter Bus Baden-Württemberg/Pfalz“ zusammengelegt.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 wurde der Antragsteller hiervon unterrichtet. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 übertrug der Antragsgegner dem Beigeladenen den Dienstposten „GA 211, Hauptgruppenleiter Bus Baden-Württemberg/Pfalz“.
Am 28. Februar 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zur Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens zu verpflichten und ihm zu untersagen, die Dienstposten GA 211 und GA 215 zusammenzulegen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2020 ab. Der Abbruch des Auswahlverfahrens verletze bereits deshalb nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil die dem Abbruch zugrundeliegende Entscheidung über den Zuschnitt und die Bewertung eines Dienstpostens ausschließlich der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterfalle und nicht durch subjektive Bewerbungsverfahrensrechte eines Bewerbers beschränkt sei. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Organisationsgewalt oder ein sonstiges willkürliches Verhalten des Antragsgegners habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.
Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auf Fortführung des durch den Antragsgegner abgebrochenen Auswahlverfahrens nicht auf den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch stützen (1.). Der Anspruch findet eine Grundlage auch nicht in einer Verletzung des Willkür-, Missbrauchs- und Manipulationsverbotes, denn für einen entsprechenden Sachverhalt besteht kein objektiver Anhalt (2.).
1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet. Er entsteht, wenn sich der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren im Wege der Bestenauslese entschieden und durch Ausschreibung begonnen hat. Aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit geht der Bewerbungsverfahrensanspruch unter, wenn das Auswahlverfahren durch rechtsbeständige Ernennung eines Mitbewerbers abgeschlossen oder durch einen rechtmäßigen Abbruch wirksam beendet worden ist (vgl. HessVGH, B.v. 28.5.2018 – 1 B 27/18 – juris Rn. 21). Ebenso entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, wenn die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder wenn sich – wie hier – der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben. Denn mit dieser Entscheidung wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos, so dass auch der Bewerbungsverfahrensanspruch untergeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 16; U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.7.2020 – 6 CE 20.1290 – Rn. 12).
Mit dem Einwand, für die Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung bedürfe es eines sachlichen Grundes, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Nicht jede Beendigung eines Auswahlverfahrens ist, wie sich aus der angeführten Rechtsprechung ergibt, an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Das Erfordernis eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt, gilt nur dann, wenn die Stelle unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden soll (vgl. HessVGH, B.v. 5.9.2017 – 1 B 998/17 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 5.2.2018 – 1 B 1146/17 – juris Rn. 8 ff.). Will der Dienstherr eine Stelle dagegen nicht mehr oder so nicht mehr vergeben, unterfällt diese Entscheidung allein seiner Organisationsgewalt und wird nicht durch Bewerbungsverfahrensrechte eines Bewerbers beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 3 CE 18.504 – juris Rn. 4).
Das durch die Ausschreibung vom März 2018 in Gang gesetzte Auswahlverfahren hat sich erledigt durch den Neuzuschnitt des Dienstpostens (Zusammenlegung mit dem Dienstposten GA 211) und die Entscheidung, diesen neu zugeschnittenen Posten nach Absenkung der Bewertung im Wege der ämtergleichen Versetzung (an den Beigeladenen) zu vergeben. Subjektive Rechte des Beamten gegen den neuen Zuschnitt oder die Bewertung eines Dienstpostens bestehen nicht. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen und der Zuschnitt von Dienstposten dienen alleine dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 5.11.2012 – 2 VR 1.12 – juris Rn. 19 m.w.N.). Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Dienstherr – wie vorliegend – eine entsprechende Entscheidung erst nachträglich, also nach Eröffnung eines Auswahlverfahrens, trifft und diesem damit die Grundlage entzieht. Ein Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der ausgeübten Organisationsgewalt zur Folge hätte, ist mit der Ausschreibung nicht verbunden (BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 26). Diese Fälle unterliegen allenfalls einem ungeschriebenen Missbrauchs- und Manipulationsverbot (vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 59), das lediglich eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung nach sich zieht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners, das streitbefangene Auswahlverfahren abzubrechen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bereits im Ausgangspunkt nicht verletzen, weil sie nicht in eine durch diesen Anspruch vermittelte subjektive Rechtsstellung eingreift. Der Antragsgegner hat hier den Abbruch nicht auf Gründe gestützt, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Er hat vielmehr die ursprünglich ausgeschriebene Stelle aus Gründen des gesunkenen Arbeitsanfalls mit einer weiteren verschmolzen und diesen neu geschaffenen Dienstposten nach einer Reduzierung seiner Wertigkeit auf G12 im Wege der ämtergleichen Versetzung an den Beigeladenen vergeben. Damit hat sich das konkrete Auswahlverfahren erledigt.
2. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauch seiner Organisationsgewalt oder für eine Manipulation durch den Dienstherrn zu Lasten des Antragstellers bestehen nicht. Solche könnten etwa dann gegeben sein, wenn der Antragsgegner das Stellenbesetzungsverfahren mit dem Hinweis darauf beendet hätte, dass die Stelle nicht mehr bzw. nicht mehr so besetzt werden soll, anschließend aber gleichwohl eine Neuausschreibung derselben Stelle vorgenommen hätte. Da jedoch – was der Antragsteller nicht bestreitet – die ursprünglich ausgeschriebene Dienststelle tatsächlich nicht mehr existiert, ist eine solche Vorgehensweise ausgeschlossen.
Angesichts der offenkundig vorgenommenen Verschmelzung der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle mit der Stelle GA 211 und der Absenkung der Bewertung von G13 auf G12 gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die angeführten organisatorischen Gründe nur vorgeschoben sein könnten und der Abbruch des Auswahlverfahrens tatsächlich allein dazu diente, gezielt eine Besetzung mit dem Antragsteller zu verhindern. Der in diesem Zusammenhang behauptete „rechtskräftig festgestellte Anspruch des Antragstellers auf den Dienstposten“ bestand im Übrigen auch angesichts des zweimaligen Erfolgs seiner Rechtsbehelfe gegen die vorangegangenen Auswahlentscheidungen des Dienstherrn nicht.
Die Zusammenschau aller Umstände verdeutlicht im Übrigen, dass die Gründe, die zu der Zusammenlegung der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle mit einer weiteren geführt haben, auf einer Neubewertung der entsprechenden Arbeitsbelastung der Dienstposteninhaber und des daraus resultierenden Bedarfs basieren. Unter welchen Umständen ein Personalbedarf für bestimmte Stellen als bestehend oder weggefallen einzuschätzen sind, wird im Kern allein durch eine bewertende Entscheidung des Dienstherrn im Rahmen des nur ihm zustehenden Organisationsermessens bestimmt. Der sachliche Grund für den neuen Stellenzuschnitt und die Absenkung der Bewertung wird auch nicht durch die vom Antragsteller hervorgehobene zeitliche Nähe zwischen den Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Organisationsentscheidung in Frage gestellt. Die einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und ggf. wie viele Stellen mit welcher Wertigkeit geschaffen oder aufrechterhalten werden, unterfallen allein der Organisationsgewalt des Dienstherrn, ohne dass hierauf subjektive Rechte Einzelner bestünden (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – juris Rn. 13). Dieser ist frei in seiner Entscheidung, ein Statusamt wegfallen zu lassen oder es ämtergleich zu besetzen. Das gilt auch, wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren bereits eröffnet hat (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 37 f.). Denn die Ausschreibung begründet für die Bewerber keinen Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der ausgeübten Organisationsgewalt des Dienstherrn herbeiführen könnte. Vielmehr findet in einem solchen Fall die Vergabe des konkreten Statusamts oder eine hierauf vorwirkende Auswahlentscheidung durch die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens gar nicht statt. Damit besteht auch unter Missbrauchserwägungen kein Anlass, dem Dienstherrn die Korrektur seiner Organisationsgrundentscheidung zu verwehren. Die Interessen etwaiger Beförderungsbewerber werden dadurch gewahrt, dass ihnen mit dieser Verfahrensweise kein Konkurrent vorgezogen werden kann. Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten bestehen grundsätzlich nicht.
Der vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angesprochene Umstand, dass der Antragsgegner ihm bislang keinen amtsangemessenen G 12-Dienstposten übertragen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Ansatz des Auffangstreitwerts ist angemessen, weil der Antrag nur auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens, nicht jedoch bereits auf die Vergabe des Dienstpostens gerichtet ist. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Umstands, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, schon deshalb aus, weil allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 5.2.2019 – 3 CE 18.2608 – juris Rn. 36).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben