Verwaltungsrecht

Beitritt und Anschluss von Mitgliedern des Deutschen Bundestages zum Verfahren “Berliner Mietendeckel” unzulässig

Aktenzeichen  AN 16 E 21.00524

Datum:
1.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7200
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayJG Art. 33 Abs. 2 Nr. 1
BJagdG § 22 Abs. 1
AVBayJG § 161 Abs. 1, § 19 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes wird auf 2.500 EUR
festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Verkürzung der Schonzeit für Rehböcke und Schmalrehe in dem vom Antragsteller gepachteten Jagdrevier.
Der Antragsteller ist seit April 2020 Jagdpächter des Gemeinschaftsjagdreviers …, das in der Hegegemeinschaft … liegt. Er beantragte bei der Unteren Jagdbehörde mit Schreiben vom 14. Januar 2021 zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden die Verkürzung der Schonzeit auf Böcke und Schmalrehe in diesem Revier auf den 1. April 2021.
Das Landratsamt lehnte nach Anhörung des Antragstellers diesen Antrag mit Bescheid vom 4. März 2021 mit der Begründung ab, es liege kein besonderer Grund vor, welcher in diesem Einzelfall die Aufhebung der Schonzeit zur Bejagung von Rehwild rechtfertigen könne. Auch der am Verfahren beteiligte Jagdberater und der Hegegemeinschaftsleiter der zuständigen Hegegemeinschaft … hätten sich in ihren Stellungnahmen gegen die Stattgabe des Antrags ausgesprochen. Die Ausnahmeerteilung sei nicht erforderlich, weil es für das Revier … andere und längerfristig anzuwendende Möglichkeiten zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden gebe. Für eine nachhaltige Verbesserung der Verbisssituation sei eine Reduzierung der Nachwuchsträger erforderlich. Dies könne nur durch einen erhöhten Abschuss, schwerpunktmäßig in der Klasse des weiblichen bzw. jungen Wildes, erreicht werden. Diese Reduzierung sei innerhalb der gesetzlichen Jagdzeiten ohne Vorverlegung der Jagdzeit möglich. Die Unfall- bzw. Fallwildzahlen deuteten darauf hin, dass der Wildbestand in dem vom Antragsteller gepachteten Revier zugunsten des weiblichen Wildes verschoben sei. Daher solle zuerst die Entnahme von weiblichen Wild zur langfristigen Minderung des Verbissdrucks vorgenommen werden. Eine bloße Vorverlegung der Jagdzeit unter Beibehaltung eines niedrigen Abschusses führe nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Wildschadenssituation. Aufgrund der zu hohen Verbissbelastung sei bereits im Rahmen der Abschussplanung der Soll-Abschuss für die Jagdjahre 2019 bis 2022 im Revier … um 10% erhöht worden. Aufgrund der zu hohen Verbisssituation bestehe für den Revierinhaber zudem die Möglichkeit, vom Abschusssoll eigenverantwortlich um bis zu 20% nach oben abzuweichen. Durch diese Maßnahmen sei bereits mit einer Verbesserung der Verbissbelastung im Revier zu rechnen. Zudem hätten der Hegegemeinschaftsleiter und der Jagdberater sinnvolle Ergänzungen des bestehenden Jagdkonzepts vorgeschlagen, die ebenfalls zur Verbesserung der Verbisssituation führen sollten.
Mit beim Verwaltungsgericht am 23. März 2021 eingegangenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führt er aus, er habe bei Übernahme des Jagdreviers einen zu hohen Rehbestand festgestellt, weshalb Naturverjüngung keine Chance habe, von alleine aufzuwachsen. Ausweislich des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft … sei der Verbissdruck in dem vom Antragsteller gepachteten Jagdrevier seit 2009 konstant zu hoch. Die Beunruhigung des Wildes durch Landwirtschaft, Erholungssuchende und Spaziergänger mit Hunden sei insbesondere auch in der Zeit der Corona-Pandemie enorm hoch und bedeute Stress für die Tiere mit noch mehr Verbiss. Die jagdlichen Bedingungen seien daher sehr herausfordernd. Eine Verjüngung und damit ein Erhalt des Waldes sei deshalb schwer möglich. Diesem Missstand wolle er mit einem modifizierten Jagdkonzept begegnen, indem er frühzeitig im Jahr in den Rehwildbestand eingreife. Es solle nicht mehr, sondern früher gejagt werden. Aufgrund klimatischer Veränderungen treibe die heimische Flora mittlerweile deutlich früher im Jahr aus, wodurch das Erkennen des Wildes in der Jagdzeit erschwert werde. Zudem ästen Rehe insbesondere frische Triebe junger Baumsetzlinge. Der Schaden an der Vegetation sei vorprogrammiert, wenn der Jäger die reguläre Jagdzeit abwarten müsse und nicht eingreifen könne. Aufgrund der Abweidung durch das Rehwild seit 2009 komme nahezu keine Verjüngung im Wald mehr ohne Schutz hoch. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) unterstütze seinen Antrag, weil es in der Ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation im Jagdrevier … vom 17. Dezember 2018 festgestellt habe, dass dort Naturverjüngung ohne Schutzmaßnahmen nur für Fichte und Kiefer, nicht aber für Eiche und sonstige Laubhölzer möglich sei. Forstkulturen ohne Schutz seien für Tanne und Buche nicht möglich. Die Verbissbelastung sei auf der gesamten Fläche hoch, es sei ein hoher jagdlicher Einsatz erforderlich. Der Antragsgegner habe den Abschuss für das Jagdrevier laufend erhöht. Das bisherige Jagdkonzept der Vorpächter habe offensichtlich nicht gefruchtet. Man müsse nicht mehr, sondern effektiver auf die Jagd gehen. Dies werde durch die Verkürzung der Schonzeit erreicht, da so frühzeitig im Jahr mit Beginn der Vegetationsperiode das Rehwild reduziert werden könne, das im Frühjahr sehr rege und vital sei, wodurch sich die Chancen auf einen jagdlichen Erfolg erhöhten. Die Angelegenheit sei dringlich, weil das Rehwild nach der Winterzeit und im Vorfrühling, wenn noch wenig Äsungsangebot in der Feldflur zu finden sei, die ersten Austriebe der Forstpflanzen abweide. Hierdurch entstünden nicht wieder gut zu machende Schäden an der Waldvegetation. Die Verkürzung der Schonzeit sei schon im Hinblick auf die dramatischen Waldverluste durch Borkenkäfer, Trockenheit oder Schneebruch verhältnismäßig, um die nächste Waldgeneration zu etablieren und zu sichern. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Erhöhung des Abschusses sei offensichtlich nicht geeignet, den Verbissschaden zu begrenzen. Die Vorschläge des Antragsgegners, im Sommer anlässlich der traditionellen Bockjagd oder im Herbst bei der Maisernte zu jagen, sei nicht geeignet, den Wildverbiss zu vermeiden, weil dieser bereits im Frühjahr erfolgt sei. Die Anregung, Schussschneisen im Wald anzulegen, sei geradezu zynisch; es solle bestehende Vegetation abgeschnitten werden, um das dann eventuell sichtbare Reh zur traditionellen Jagdzeit schießen zu können. Auch das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) habe in dem Schreiben vom 20. Januar 2020 im Hinblick auf rote Hegegemeinschaften, also solche, die dauerhaft einen zu hohen Verbissdruck aufwiesen, auf die Möglichkeit der Aufhebung von Schonzeiten zur Vermeidung überhöhter Wildschäden hingewiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Schonzeit für Rehböcke und Schmalrehe im Gemeinschaftsjagdrevier … vom 1. bis 30. April 2021 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags und verweist auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben und im Bescheid vom 4. März 2021. Durch Verbiss des Rehwildes verursachte übermäßige Wildschäden könnten im Jagdrevier des Antragstellers auch ohne Schonzeitaufhebung ab dem 1. April 2021 verhindert werden. Es werde auf die im Verwaltungsverfahren seitens des Jagdberaters des Landkreises sowie des zuständigen Hegegemeinschaftsleiters angesprochenen jagdfachlichen Aspekte Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist abzulehnen, weil er unbegründet ist.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
2. Danach war der Antrag abzulehnen, weil der Antragsteller schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gebotenen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Schonzeit nicht zu.
2.1 Gemäß Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG kann die Jagdbehörde durch Einzelanordnung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehrund Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben. Der Antragsteller hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Es kann daher dahinstehen, ob bei deren Vorliegen von einem intendierten Ermessen im Hinblick auf die Gewährung einer Schonzeitaufhebung auszugehen oder eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 30.3.2015 – 16 A 1610/13 – NuR 2015, 580 = juris Rn. 83, 85).
2.2 Nach der Vorgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1c der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG), der insoweit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl I S. 531) entspricht, unterliegen Schmalrehe vom 1. Mai bis 31. Januar und Rehböcke vom 1. Mai bis 15. Oktober der Jagd. Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Schonzeiten verfolgen den Zweck der Hege des Wildes und sollen die Aufzucht der Jungtiere sichern (vgl. OVG SH, U.v. 22.5.2017 – 4 KN 11/15 – juris Rn. 51; VG Ansbach, B.v. 30.4.1998 – AN 15 E 98.00625 – juris Rn. 15).
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr.1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG ergibt, können die Schonzeiten nur aus besonderen Gründen, die den Regelbeispielen in der genannten Norm entsprechen, aufgehoben werden. Als Ausnahmebestimmung ist § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG bzw. Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG eng auszulegen. Dies hat zur Folge, dass bei der Frage, ob ein besonderer Grund im Sinne der genannten Normen vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OVG NW, U.v.30.3.2015 – 16 A 1610/13 – NuR 2015, 580 = juris Rn. 65, 67; VG Ansbach, B.v. 30.4.1998 – AN 15 E 98.00625 – juris Rn. 15; VG München, B.v. 24.1.2012 – M 7 SE 12.166 – juris Rn. 17).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass hier die Voraussetzungen einer Schonzeitverkürzung gegeben sind und aufgrund der hier allein in Betracht kommenden übermäßigen Wildschäden ein besonderer Grund im Sinne der Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG vorliegt. Es kann dahinstehen, ob die von ihm beantragte Schonzeitaufhebung überhaupt geeignet ist, den Wildverbiss an den Forstkulturen und dem vorhandenen Baumbestand im Jagdrevier des Antragstellers zu reduzieren, oder ob die durch einen frühzeitigen Abschuss frei werdenden Lebensräume von nachziehendem Rehwild ohnehin wieder besetzt würden mit der Folge, dass sich die Wildschadenssituation nicht verbessern würde. Denn der Antragsteller hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Verkürzung der Schonzeit erforderlich ist, um den Eintritt eines übermäßigen Wildschadens zu verhindern.
Dabei ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass in dem vom Antragsteller gepachteten Jagdrevier eine zu hohe Verbissbelastung festzustellen ist (vgl. hierzu auch Stellungnahme des AELF vom 9.2.2021, Behördenakte S. 19). Der Antragsgegner hat insoweit jedoch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine nachhaltige Verbesserung der Verbisssituation dadurch erreicht werden kann, dass dort die Nachwuchsträger reduziert werden, indem innerhalb der gesetzlichen Jagdzeiten im Rahmen des Abschussplans schwerpunktmäßig ein erhöhter Abschuss des weiblichen bzw. jungen Wildes erfolgt. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 4. März 2021 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unfall- bzw. Fallwildzahlen des Jagdjahres 2020/2021 belegen, dass im Revier des Antragstellers hinsichtlich der Geißen und damit im Bereich der Nachwuchsträger Nachholbedarf besteht, nachdem in diesem Jagdjahr keine einzige Geiß erlegt worden ist, während fünf Geißen (sowie zwei Böcke und zwei Kitze) als Unfallwild festzustellen sind. Es ist nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass die Verbissbelastung im Revier des Antragstellers dadurch reduziert werden kann, dass insbesondere der Abschuss von weiblichen und Jungwild dazu beitragen würde, den Verbissdruck in dem Revier zu mindern. Im laufenden Jagdjahr wurden im Revier des Antragstellers 33 Stück Rehwild erlegt. Aufgrund der hohen Verbissbelastung besteht für den Antragsteller nach § 16 Abs. 1 Satz 3 AVBayJG die Möglichkeit, vom festgesetzten Abschuss nach oben bis zu 20% abzuweichen. Damit kann er im aktuellen letzten Jagdjahr des Abschussplans innerhalb der regulären Jagdzeit 34 Stück Rehwild erlegen. Dies erscheint angesichts des Umstands, dass im letzten Jagdjahr 33 Stück Rehwild erlegt worden sind, auch erfüllbar. Es ist plausibel, dass hierdurch gerade dann, wenn auf einen höheren Abschuss beim Jungwild und bei den Geißen geachtet wird, die Verbissbelastung im Revier deutlich verbessert werden kann.
Dem hat der Antragsteller nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Die Kammer vermag zwar seinen Einwand nachvollziehen, dass die klimabedingte Vorverlegung der Austreibungsphase der heimischen Flora dazu führt, dass die Waldverjüngung dadurch gefährdet ist, dass das Rehwild noch innerhalb der Schonzeit die frischen Triebe junger Baumsetzlinge äst. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Umstand, der nicht nur im Jagdrevier des Antragstellers, sondern allgemein zum Tragen kommt. Soweit das im Bayerischen Jagdgesetz verankerte Waldverjüngungsziel hierdurch gefährdet sein sollte, ist es Sache des Verordnungsgebers, diesen Umstand mit den Zielen abzuwägen, die mit den festgesetzten Schonzeiten verfolgt werden, und eine entsprechende Regelung zu finden. Bezogen auf sein Revier kann der Antragsteller dieser Gefahr jedenfalls dadurch entgegentreten, dass er im laufenden Jagdjahr gerade die Anzahl der Jungtiere und der Nachwuchsträger reduziert und dadurch in den kommenden Jahren die Verbissbelastung in seinem Jagdrevier mindert. Dies mag zwar in der aktuellen Vegetationsperiode noch keine Auswirkungen haben, sollte jedoch nach den jagdfachlichen Ausführungen des Jagdberaters des Landkreises (vgl. Behördenakte S. 22) sowie des zuständigen Hegegemeinschaftsleiters (vgl. Behördenakte S. 24) dazu führen, dass der Überhang an weiblichen Wild im Revier des Antragstellers ausgeglichen und der Wildverbiss nachhaltig verbessert wird.
Der Einwand des Antragstellers, dass sein Jagdkonzept dem nicht entspreche und er nicht mehr, sondern früher jagen wolle, greift nicht durch, weil er sich damit in Widerspruch zu den vom Verordnungsgeber vorgegebenen Zielen der Schonzeit, also der Hege des Wildes und der Sicherung der Aufzucht der Jungtiere setzt. Es mag zutreffen, dass die Jagd durch das klimabedingte frühere Austreiben der Bäume sowie die zunehmenden Freizeitaktivitäten der Bevölkerung erschwert ist. Dennoch hat der Antragsteller im laufenden Jagdjahr 33 Stück Wild erlegt, obwohl er in der Zeit vom 29. Juni bis 3. November 2020 keinen Abschuss getätigt hat. Nach den Ausführungen des Jagdleiters in der Stellungnahme vom 15. Februar 2021 (vgl. Behördenakte S. 22) zeigt das Rehwild gerade in der Blattzeit von Mitte Juli bis Mitte August sowie in der Zeit der Maisernte im September und Oktober eine höhere Aktivität, weshalb es dann leichter zu jagen ist. Auch sind danach Kitze gerade Anfang September zu erlegen, die dann im nächsten Jagdjahr nicht mehr als Jährlingsböcke und Schmalrehe vorhanden sind. Diese Zeiten hat der Antragsteller im vergangenen Jahr nicht genutzt. Danach erscheint es nachvollziehbar, dass der Antragsgegner die Erforderlichkeit einer Schonzeitverkürzung verneint und den Antragsteller darauf verweist, die gesamte vom Verordnungsgeber vorgesehene Jagdzeit zu nutzen und sich insbesondere um eine Reduzierung des Jungwilds und der Nachwuchsträger zu bemühen.
Danach hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit er sich auf das Schreiben des StMELF vom 20. Januar 2020 beruft, hat ungeachtet der fehlenden Normqualität der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der darin enthaltene Verweis auf die Möglichkeit einer Jagdzeitverlängerung im Hinblick auf Hegegemeinschaften erfolgt ist, die seit 2006 dauerhaft eine zu hohe Verbissbelastung aufweisen. Diese Voraussetzung erfüllt das vom Antragsteller angepachtete Gemeinschaftsjagdrevier nicht. Darüber hinaus ändert das ministerielle Schreiben nichts an der Entscheidung des Gesetzgebers, dass eine Aufhebung der Schonzeit nur im Ausnahmefall in Betracht kommt, was voraussetzt, dass zunächst die vorgegebenen Jagdzeiten und die zulässigen Abschusszahlen genutzt werden, um übermäßige Wildschäden zu verhindern.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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