Verwaltungsrecht

Bekanntgabe von Prüfungsterminen im Internetportal

Aktenzeichen  7 ZB 20.419

Datum:
4.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1719
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LAPO § 27 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, S. 4, Abs. 2 S. 3 Hs. 1

 

Leitsatz

Die Hochschulen können Prüfungstermine auch dann über ihr Internetportal bekanntgeben, wenn es an entsprechenden Regelungen in der Prüfungsordnung fehlt, sofern der Prüfling zumutbar, zuverlässig und zweifelsfrei Kenntnis vom Prüfungstermin erlangen kann. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 K 18.1793 2019-11-26 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger war seit dem Wintersemester 2011/2012 bei der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) im Studiengang für das Lehramt an Realschulen mit der Fächerkombination Mathematik und Physik (Staatsexamen) immatrikuliert. Wegen einer Beurlaubung befand er sich im Sommersemester 2017 im 9. Fachsemester.
Im Wintersemester 2016/2017 (22.2.2017) legte der Kläger erstmals die Prüfung „Vorlesung Theoretische und Methodische Grundlagen – Lernprozesse gestalten“ erfolglos ab. In der Folge war er zur gleichen Prüfung am 25. Juli 2017 (Sommersemester 2017) zum zweiten Versuch angemeldet, nahm jedoch unter Vorlage eines ärztlichen Attests wegen Krankheit nicht an der Prüfung teil. Nach zahlreichen krankheitsbedingten Rücktritten von Prüfungen in der Vergangenheit teilte der Prüfungsausschuss dem Kläger mit Schreiben vom 4. August 2017, ihm zugestellt am 8. September 2017, mit, dass künftig Anträge auf Anerkennung eines krankheitsbedingten Rücktritts von Prüfungen nur dann Erfolg haben könnten, wenn ein vertrauensärztliches Attest beigefügt werde.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 wies der Prüfungsausschuss den Kläger darauf hin, dass er die nach dem dritten Fachsemester abzulegende „Grundlagen- und Orientierungsprüfung“ bisher nicht absolviert habe und diese sowie alle anderen offenen Wiederholungsprüfungen zum nächsten Termin abzulegen seien. Aufgrund der Vielzahl der vorgelegten Atteste sei von einem Dauerleiden auszugehen, das die Nichtteilnahme an einer Prüfung auch nicht bei Vorlage eines amtsärztlichen Attests entschuldigen könne. Das mit einer Rechtsmittelbelehrungversehene Schreiben wurde dem Kläger am 26. Oktober 2017 zugestellt. Bereits mit Bescheid des Beklagten vom 21. August 2017 wurde der Kläger wegen fehlender Rückmeldung zum Weiterstudium nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG zum 30. September 2017 exmatrikuliert mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass ihn „die Exmatrikulation bei nicht bestandenem Prüfungsversuch u.U. nicht von der Pflicht entbindet, (weitere) Wiederholungsprüfungen abzulegen“.
Hinsichtlich der im Erstversuch nicht bestandenen Prüfung „Vorlesung Theoretische und Methodische Grundlagen – Lernprozesse gestalten“ wurde der Kläger zu einer Wiederholungsprüfung am 12. Oktober 2017 pflichtangemeldet. Der Kläger wurde darüber von Frau M. mit E-Mail vom 27. Juli 2017 an seine private E-Mail-Adresse informiert. Nachdem der Kläger sich am 9. Oktober 2017 in Reaktion auf diese E-Mail – er habe sie soeben erst gelesen, da er in Zypern bei seinen Großeltern gewesen sei – an Frau M. gewandt hatte, teilte ihm diese mit E-Mail vom 10. Oktober 2017 mit, dass sie ihm bei der Prüfung am 12. Oktober 2017 nur bei Vorlage eines vertrauensärztlichen Attestes einen „Rücktritt eintragen“ könne. Zudem wies sie ihn auf seine Verpflichtung hin, trotz Exmatrikulation weiterhin an Wiederholungsprüfungen, zu denen er „zwangsangemeldet“ werde, teilnehmen zu müssen. Zur Wiederholungsprüfung am 12. Oktober 2017 sowie zu einer weiteren Wiederholungsprüfung am 6. Februar 2018 erschien der Kläger jeweils unentschuldigt nicht.
Mit Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2018 wurde das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung festgestellt. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2019 ab. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung sowie den lehramtsbezogenen Masterstudiengang Gymnasium an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) – LAPO – und für die Teilstudiengänge des an der O.-F.-Universität B. verorteten Bachelorstudiengangs „Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik – Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services sei die nicht bestandene Prüfung „Vorlesung Theoretische und Methodische Grundlagen – Lernprozesse gestalten“ zweimal zu wiederholen. Die Wiederholungsprüfungen müssten zum nächstmöglichen Termin, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des ersten Prüfungsergebnisses, abgelegt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 4 LAPO). Diese Wiederholungsversuche habe der Kläger ausgeschöpft, indem er zu den Wiederholungsprüfungen am 12. Oktober 2017 und am 6. Februar 2018 nicht erschienen sei. Das Nichterscheinen des Klägers gelte nach § 27 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 LAPO als Nichtbestehen der Prüfung, da keine vom Kläger nicht zu vertretenden Gründe vorlägen, die zu einer Nachfrist oder weiteren Wiederholungsprüfungen führen könnten.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich solche Zweifel nicht. Es stellt die vom Verwaltungsgericht zur Begründung des angefochtenen Urteils angeführten Erwägungen nicht ernstlich in Frage und zeigt keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe sein Ausbleiben zu den Wiederholungsprüfungen nicht zu vertreten und damit sei der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2018, der das endgültige Nichtbestehen feststelle, rechtswidrig. Er sei zu den Wiederholungsprüfungen weder förmlich noch postalisch geladen noch hierüber entsprechend informiert worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger insbesondere deswegen eine Informations- und Fürsorgepflicht gehabt habe, weil dieser exmatrikuliert gewesen wäre. Eine Rechtspflicht des Klägers zur Nutzung der Internetplattform „mein campus“ bestehe nicht. Eine konkrete Information des Klägers, wann und wo die Wiederholungsprüfungen stattfinden sollten, sei umso mehr erforderlich gewesen, weil die Annahme des Klägers, er könne aufgrund seiner Exmatrikulation Ende des Wintersemesters 2017/2018 erst wieder im Sommersemester 2018 an Wiederholungsprüfungen teilnehmen, nicht widerlegt worden sei. Im Übrigen handle es sich bei der „Zwangsanmeldung“ zu einer Wiederholungsprüfung um einen Verwaltungsakt, bei dessen Bekanntgabe die Vorschriften des Art. 41 Abs. 1 bis 5 BayVwVfG einzuhalten seien. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt habe, der Kläger sei durch E-Mails der Beklagten vom 12. und/oder vom 10. Oktober 2017 über die Termine der Wiederholungsprüfung informiert worden, werde dies bestritten.
Mit diesem Vortrag vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LAPO in der hier einschlägigen Fassung vom 15. September 2011 kann die Prüfung „Vorlesung Theoretische und Methodische Grundlagen – Lernprozesse gestalten“, die der Kläger im Erstversuch im Wintersemester 2016/2017 nicht bestanden hat, zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsversuche des Klägers waren auf den 12. Oktober 2017 und den 6. Februar 2018 terminiert. Der Kläger hat diese Wiederholungstermine nicht wahrgenommen und damit gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden, § 27 Abs. 2 Satz 3 LAPO. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er von den Wiederholungsterminen keine Kenntnis hatte und sie deshalb wegen besonderer, nicht selbst zu vertretender Gründe versäumt hat.
Die FAU hat die Termine für die vom Kläger zu absolvierenden Wiederholungsprüfungen – wie auch alle anderen ihn betreffenden Prüfungstermine – im Internetportal „mein campus“ unter „angemeldete Prüfungen“ eingestellt und damit dem Kläger zur Kenntnis gegeben. Welche Anforderungen an eine solche Bekanntgabe zu stellen sind, ergibt sich nicht einheitlich aus allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts, sondern kann für das jeweilige Prüfungsverfahren nach den Eigenheiten des jeweiligen Prüfungsrechtsverhältnisses gesondert geregelt werden oder auch ungeregelt bleiben (vgl. NdsOVG, B.v. 12.9.2016 – 2 LA 125/16 – juris Rn. 15). Das Fehlen entsprechender Bestimmungen in Prüfungsordnungen lässt diese nicht ohne weiteres – etwa unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts oder des Rechtsstaatsgebots in seiner Ausprägung als Gebot zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes – als defizitär erscheinen, jedenfalls dann nicht, wenn für die Bekanntgabe der Prüfungstermine herkömmliche, lange bewährte Methoden genutzt werden und im Regelfall keine besonders schwierigen Aufgaben der Informationsvermittlung zu bewältigen sind. Eine Regelung dahingehend, dass eine Benachrichtigung der Studierenden durch die (förmliche) Zustellung einer schriftlichen Ladung erfolgen müsse, enthält die Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung sowie den lehramtsbezogenen Masterstudiengang Gymnasium an der FAU nicht. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Festlegung eines Wiederholungstermins einen Verwaltungsakt darstellt oder schlichtes Verwaltungshandeln. Maßgeblich ist ausschließlich, dass der Prüfling zumutbar, zuverlässig und zweifelsfrei Kenntnis davon erlangt, ob und wann für ihn ein relevanter Prüfungstermin ansteht. Die Bekanntgabe setzt in analoger Anwendung des § 130 BGB den Zugang des Verwaltungshandelns voraus, d.h., der jeweilige Akt muss so in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangen, dass bei normalem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist (vgl. zum Zugang eines Verwaltungsakts BVerwG, B.v. 21.12.2017 – 6 B 43.17 – NVwZ 2018, 496 Rn. 11). Die FAU hat die Termine für die Prüfungen des Klägers und auch für die streitgegenständlichen Wiederholungsprüfungen unstreitig in das Portal „mein campus“ eingestellt. Hierbei handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts um die grundsätzlich übliche und etablierte Art und Weise der Informationsvermittlung zwischen Universität und Studierenden. Der Kläger hatte über eine ihm zugeteilte Benutzerkennung und sein Passwort – auch nach seiner Exmatrikulation – Zugriff auf diese Mitteilungen.
Mit seinem Vortrag, das Prüfungsamt hätte ihn konkret über stattfindende Prüfungstermine informieren müssen, weil er unwiderlegt der Annahme gewesen sei, er könne aufgrund seiner Exmatrikulation Ende des Wintersemesters 2017/2018 erst wieder im Sommersemester 2018 an Wiederholungsprüfungen teilnehmen, kann der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wecken.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger bei pflichtgemäßer regelmäßiger Nutzung des Portals zuverlässig von den anstehenden Wiederholungsprüfungen erfahren hätte. Die Notwendigkeit hierzu hätte sich dem Kläger spätestens nach seinem Rücktritt von der Wiederholungsprüfung am 25. Juli 2017 aufdrängen müssen, da er damit rechnen musste, (spätestens) im nächsten Semester zu einer Wiederholungsprüfung antreten zu müssen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 4 LAPO sind die Wiederholungsprüfungen zum nächstmöglichen Termin, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des ersten Prüfungsergebnisses, abzulegen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 LAPO gelten die Studierenden bei Nichtbestehen einer Prüfung zum nächsten Wiederholungsversuch als angemeldet. Die Frist zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen wird durch Exmatrikulation nicht unterbrochen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LAPO). Ungeachtet dessen, dass von einem Studierenden grundsätzlich verlangt werden kann, sich mit den für sein Studium geltenden Normen zu befassen, wurde der Kläger im Exmatrikulationsbescheid vom 21. August 2017 auf diese Rechtsfolge explizit hingewiesen. Ein weiterer Hinweis erfolgte in der E-Mail von Frau M. am 10. Oktober 2017 (7.33 Uhr), auf die der Kläger am selben Tag (12.38 Uhr) geantwortet hat. Falls sich der Kläger auf eine anderweitige Information – deren Urheber er schon nicht nennt – verlassen haben sollte, ändert dies nichts an seiner Obliegenheit, sich über das Portal Kenntnis von den entsprechenden Prüfungsterminen zu verschaffen.
Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Vortrag, die Bekanntgabe seiner Prüfungstermine im Portal „mein campus“ genüge schon deswegen nicht, weil er sich bei seiner Immatrikulation im Wintersemester 2011/2012 nicht damit einverstanden erklärt hätte, dass die Kommunikation in Bezug auf das Studium über von der FAU bereitgestellte Portale erfolgen könne. Zwar ist § 2a Abs. 2 Satz 1 der Satzung der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation (ImmaS) vom 28. November 2006, wonach der Studierende sich mit der Immatrikulation damit einverstanden erklärt, dass die Kommunikation in Bezug auf das Studium und die Prüfungstermine über von der FAU bereitgestellte elektronische Mittel stattfinde, erstmals mit der Änderung der Satzung vom 6. Oktober 2014 und damit nach der Immatrikulation der Klägers (im Wintersemester 2011/2012) aufgenommen worden. Der Kläger hat jedoch durch die tatsächliche Nutzung des Internetportals „mein campus“ konkludent sein Einverständnis damit erklärt, dass die Kommunikation zwischen ihm und der FAU über dieses Portal stattfinden kann. Er hat sich in zahlreichen Fällen im Zeitraum von 2015 bis 2017 für Prüfungen unter jeweils der Angabe von Prüfungsfach, Prüfungsnummer und Datum krankgemeldet, unter anderem für die Prüfung am 25. Juli 2017, bei der es sich bereits um eine Wiederholungsprüfung im Fach „Vorlesung Theoretische und Methodische Grundlagen – Lernprozesse gestalten“ handelte. Die Kenntnisse des Klägers über seine persönlichen Prüfungstermine belegen, dass er das Internetportal „mein campus“ tatsächlich auch genutzt hat. Wenn er sich nunmehr darauf beruft, sein Einverständnis nicht erteilt zu haben, ist hierin mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ein widersprüchliches Verhalten zu sehen.
Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er seine (persönliche) E-Mail-Adresse geändert und deshalb keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Prüfungsanmeldungen gehabt habe, legt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar. Soweit es sich um den Termin zur Wiederholungsprüfung am 12. Oktober 2017 handelt, wurde er darauf – unabhängig von den an seine FAU-E-Mail-Adresse gerichteten Mitteilungen – mit E-Mail von Frau M. vom 27. Juli 2017 und nochmals mit E-Mail vom 10. Oktober 2017 an seine persönliche E-Mail-Adresse (…) hingewiesen. Auf diese E-Mails hat er jeweils geantwortet. Soweit er sich darauf beruft, er habe von dem Wiederholungstermin am 6. Februar 2018 wegen einer Änderung seiner privaten E-Mail-Adresse, mit der seine FAU-Adresse verknüpft sei, keine Kenntnis gehabt, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Änderung seiner privaten E-Mail-Adresse hindert die Bekanntgabe des Prüfungstermins nicht. Zum einen war dieser Termin im Internetportal „mein campus“ hinterlegt und damit in den Machtbereich des Klägers gelangt. Zum anderen ist ausschließlich der Kläger für eine Weiterleitung von Benachrichtigungen, die an die ihm zugeteilte FAU-E-Mail-Adresse gesandt werden, an seine persönliche E-Mail-Adresse verantwortlich.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO).


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