Verwaltungsrecht

Berechnung des Altersteilzeitzuschlags

Aktenzeichen  3 ZB 19.13

Datum:
4.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27410
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
BayBesG Art. 58 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

1. Der Altersteilzeitschlag ist nach seinem Sinn und Zweck kein Dienstbezug, hat keinen Alimentationscharakter und steht auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beamten, sondern hat Anreizfunktion. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da die Summe aus arbeitszeitanteiligen Nettobezügen und dem Altersteilzeitzuschlag in allen Fällen 80 v.H. der fiktiven Nettobesoldung beträgt, werden Beamte, die Kirchensteuer zahlen, und Beamte, die keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, bei einer Beschäftigung in Altersteilzeit nicht unterschiedlich besoldet. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 K 17.00904 2018-11-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.711,29 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen – soweit sie überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind, was hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 bis Nr. 5 VwGO offensichtlich nicht der Fall ist, weil insoweit jede Darlegung fehlt – nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger wendet sich bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags gegen die Berücksichtigung eines Abzugs von 8 v.H. der Lohnsteuer zur Feststellung des fiktiven Nettogehalts, da er keiner Religionsgemeinschaft angehöre. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage abgewiesen, weil der Abzug gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayBesG rechtmäßig erfolgt sei.
Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht nicht gesehen habe, dass weder vor Beginn noch nach dem Ende der Altersteilzeit ein pauschaler Kirchensteuerabzug vorgenommen werden durfte bzw. darf. Es liege eine besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu diesen Zeiträumen sowie dergestalt vor, dass während des Bezugs der Altersteilzeit nun kein höheres Nettoeinkommen mehr im Vergleich zu einem konfessionsgebundenen Beamten erzielt werden könne. Letzterer könne die Kirchensteueraufwendungen als Sonderausgabenabzug einkommenssteuermindernd geltend machen.
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Bei der Ermittlung der fiktiven Vollzeit-Nettobesoldung sind gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayBesG vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 477) 8 v.H. der Lohnsteuer ohne Rücksicht darauf abzuziehen, ob der Beamte der Kirchensteuerpflicht unterliegt oder nicht (LT-Drs. 16/3200, S. 403). Höchstrichterlich ist geklärt, dass dies nicht zu einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung führt (BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 15.01 – juris Leitsatz, Rn. 13; BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 3 ZB 09.1536 – juris Rn. 6 jeweils zur bundesrechtlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV, die bis zum 1.1.2011 auch in Bayern galt und inhaltsgleich durch Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayBesG abgelöst wurde).
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2008 – 2 BvR 380/08 – ZBR 2009, 126). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts nach ständiger Rechtsprechung eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zukommt (vgl. statt aller BVerfG, B.v. 19.12.2008 – 2 BvR 380/08 – ZBR 2009, 126 m.w.N.). Grund hierfür ist der weite Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht schon dann zu erinnern, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern erst bei Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, U.v. 6.10.1983 – 2 BvL 22/80 – BVerfGE 65, 141). Dies muss erst recht für die Gestaltung des Altersteilzeitschlags gelten, der nach seinem Sinn und Zweck kein Dienstbezug ist, keinen Alimentationscharakter hat und auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beamten steht, sondern Anreizfunktion hat (BayVGH, B.v. 2.12.2014 – 14 ZB 12.122 – juris Rn. 17 f.; BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 11).
Daher braucht die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags – anders als etwa das Einkommensteuer- oder das Besoldungsrecht im Übrigen – auf individuelle Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen (BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 3 ZB 09.1536 – juris Rn. 6 selbst unter Berücksichtigung des in der Zulassungsbegründung nicht geltend gemachten Umstandes, dass sich bei kirchensteuerpflichtigen Beamten durch die Zahlung der Kirchensteuer deren Teilzeit-Nettobezüge verringern, was sich hinsichtlich des Altersteilzeitzuschlages erhöhend auswirkt). Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass für die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags ein pauschaler Kirchensteuerabzug vorgenommen wurde, obgleich dies weder vor noch nach dem Ende der Alterszeit erfolgte. Da die Summe aus arbeitszeitanteiligen Nettobezügen und dem Altersteilzeitzuschlag in allen Fällen 80 v.H. der fiktiven Nettobesoldung beträgt, werden Beamte, die Kirchensteuer zahlen, und Beamte, die keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, bei einer Beschäftigung in Altersteilzeit nicht unterschiedlich besoldet. Daher ist der Kläger durch die geringere Höhe seines Altersteilzeitzuschlags (seine Teilzeit-Nettobezüge verringern sich nicht mangels Kirchensteuerpflicht) nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.5.2012 a.a.O.). Die Beurteilung der steuerrechtlichen Auswirkungen obliegt der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu FG München, U.v. 28.9.2005 – 10 K 2898/03 – juris); sie führt jedenfalls nicht zu einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung (BVerwG a.a.O. Rn. 13).
2. Aus den unter Nr. 1 dargestellten Gründen ergibt sich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).
4. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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