Verwaltungsrecht

Berufung auf Ausschlussfrist i.R.d. Trennungsgeldverordnung hier kein Verstoß gegen Treu und Glauben, Fehlerhafte Gewährung einer Umzugskostenvergütung

Aktenzeichen  24 ZB 22.1216

Datum:
29.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16908
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TGV § 9
BUKG § 10 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 1 K 21.1006 2022-03-31 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.153,20 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger, ein Soldat auf Zeit, begehrt die Gewährung von Trennungsgeld für seine bereits über vier Jahre zurückliegende Versetzung.
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2016 aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 30. März 2016 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr eingestellt. Mit Verfügung des Personalmanagements der Bundeswehr vom 8. November 2016 wurde er aus dienstlichen Gründen von seinem Dienstort He. an den neuen Dienstort H.-burg mit Wirkung vom 5. Dezember 2016 versetzt. In der Versetzungsverfügung wird ausgeführt, dass der Kläger ledig sei und eine anerkannte Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetzes (im Folgenden: BUKG) nicht vorliege. Der Kläger bestätigte am 18. November 2016 mit seiner Unterschrift, dass er die Versetzungsverfügung erhalten habe und „über die Möglichkeit einer Information über die umzugs-, trennungsgeld- und reisekostenrechtenrechtlichen Folgen der Zusage/Nichtzusage der UKV aktenkundig unterrichtet und auf die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen hingewiesen worden“ sei. Im Zusammenhang mit der Versetzung wurde dem Kläger aus Anlass der Maßnahme eine Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt.
Mit Antrag vom 9. November 2016 begehrte der Kläger die Änderung seiner Einberufung dahingehend, dass in dieser Verfügung die Feststellung „Ledig mit anerkannter Wohnung“ getroffen wird. Er verfüge bereits seit dem 1. Juli 2014 als Mieter über eine abgeschlossene Wohnung mit zwei Zimmern und 76 m² Wohnfläche in G.. Diesen Antrag lehnte das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: BAPersBw) mit Bescheid vom 24. November 2016 ab. Der Kläger sei lediglich Untermieter einer Wohnung. Für die Bestätigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG sei es erforderlich, dass er allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Verfügungsrecht (Mietvertrag) über eine abgeschlossene Wohneinheit innehabe. Diesen Bescheid, dem eine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war, ließ der Kläger bestandskräftig werden.
Auf seinen Antrag vom 20. Januar 2017 hin befreite der Leiter des Sanitätsunterstützungszentrums Hammelburg den Kläger mit Bescheid vom 9. Februar 2017 von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft rückwirkend mit Wirkung vom 15. Dezember 2016, da – anders als noch vom BAPersBw im Bescheid vom 24. November 2016 angenommen – die Voraussetzungen für eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt seien. Entsprechend bestätigte das BAPersBw dem Kläger mit Bescheid vom 9. März 2017, dass dieser am 1. Januar 2017 in G. eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet habe und diese im räumlichen Zusammenhang des Einzugsgebietes liege.
Erst knapp vier Jahre später beantragte der Kläger mit Antrag vom 21. Januar 2021 die Erstbewilligung von Trennungsgeld nach § 2 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (im Folgenden: Trennungsgeldverordnung – TGV). Mit Bescheid vom 1. März 2021 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dem Kläger könne Trennungsgeld nicht bewilligt werden, da diesem bereits eine Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden sei und er – wie in seinem entsprechenden Antrag angegeben – nicht umzugswillig sei.
Die Beklagte wies die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde vom 12. März 2021 mit Beschwerdebescheid vom 25. Juni 2021 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 31. März 2022 ab. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass es auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Umzugskostenvergütung und ob diese einem Anspruch auf Trennungsgeld gestützt auf § 6 Abs. 1 TGV oder auf § 2 Abs. 1 TGV entgegengehalten werden könne, nicht ankomme, da ein etwaiger Anspruch auf Trennungsgeld jedenfalls aufgrund des Verstreichens der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 TGV nicht mehr geltend gemacht werden könne. Einer Berufung auf die Ausschlussfrist durch die Beklagte stehe auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegen. Die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Beratung begründe keine derartige Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die dazu führen würde, dass dem Kläger die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV nicht mehr entgegengehalten werden könne. Vielmehr habe der Kläger nicht in hinreichend substantiierter Art und Weise dargelegt, inwiefern er durch ein fehlerhaftes Verhalten des Dienstherrn behindert gewesen sei, seinen Anspruch auf Trennungsgeld innerhalb der Jahresfrist geltend zu machen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Zudem hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in Bezug auf den Umstand, warum der Kläger bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Antrag auf Trennungsgeld eingereicht habe, weiter aufklären müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Solche sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden können (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel genügt keine unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
In Ansehung des Vortrags in der Zulassungsbegründung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld. Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2021 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 25. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung geltend macht, er sei schuldlos daran gehindert worden, die Ausschlussfrist einzuhalten, da der damalige Rechnungsführer und sein Vorgesetzter ihm auf mehrmalige Nachfragen mitgeteilt hätten, dass er keine Chance habe, Trennungsgeld zu erhalten und diese ihm auch keine Möglichkeit aufgezeigt hätten, wie „das Problem des Trennungsgelds gelöst werden könne“, führt sein Einwand nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. Unabhängig von der Tatsache, dass es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (UA S. 10), an einer hinreichenden Darlegung fehlt, wann der Kläger mit seinen Vorgesetzten über dieses Thema gesprochen haben will und welchen Inhalt diese Gespräche hatten, ist es bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nicht bereits im Jahr 2016 einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld gestellt hat, nachdem ihm mit Bescheid vom 9. Februar 2017 bzw. 9. März 2017 ausdrücklich bestätigt wurde, dass er in G. über eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG verfügt. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt musste es dem Kläger offenbar geworden sein, dass zwei Dienststellen der Bundeswehr sich widersprechende Entscheidungen in derselben Angelegenheit getroffen haben, nachdem die Bescheide vom 9. Februar bzw. 9. März 2017 dem Bescheid vom 24. November 2016 widersprechende Entscheidungen enthielten. Dieser Umstand hätte ihm daher schon im Jahr 2016 Anlass geben müssen, einen rechtsmittelfähigen Bescheid im Rahmen der Trennungsgeldverordnung zu beantragen und hiergegen gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Diese Obliegenheit entfällt nicht dadurch, dass seine Vorgesetzten ihm angeblich auf Nachfrage mehrmals mitgeteilt haben, dass ein solcher Anspruch nicht gegeben sei. Denn auch im Soldatenverhältnis auf Zeit obliegt es dem Soldaten, bei streitigen Rechtsansprüchen ggf. kundigen Rechtsrat einzuholen und als notwendig erachtete Rechtsbehelfe einzulegen (OVG NW, B.v. 10.8.2016 – 1 A 429/15 – juris Rn. 20). Entsprechend führt auch das Verwaltungsgericht in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus, dass für den Kläger spätestens ab der Bestätigung und Berücksichtigung seiner Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG mit Bescheid vom 9. März 2017 erkennbar gewesen sei, dass sich die Umzugskostenvergütungszusage möglicherweise als rechtswidrig erweisen könne und damit auch Ansprüche auf Trennungsgeld in Betracht kommen könnten. Inwiefern der Kläger nach Anerkennung seiner Wohnung an der fristgerechten Geltendmachung eines etwaigen Trennungsgeldanspruchs gehindert worden sei, sei nicht ersichtlich und sei von ihm auch nicht substantiiert dargelegt worden (UA S. 10). Den Vortrag, dass und wodurch konkret der Dienstherr durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Kläger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben will (VGH BW, B.v. 18.4.2017 – 4 S 1009/16 – juris Rn. 7), bleibt der Kläger auch in der Zulassungsbegründung schuldig.
Auch der Einwand des Klägers, die Berufung auf die Ausschlussfrist stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, greift nicht durch. Soweit der Kläger ausführt, dass er über seine Ansprüche in Bezug auf das Trennungsgeld nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei, weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Kläger bei der Aushändigung der Versetzungsverfügung am 18. November 2016 mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat, dass er über die Möglichkeit einer Information über die umzugs-, trennungsgeld- und reisekostenrechtenrechtlichen Folgen der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenverordnung aktenkundig unterrichtet worden sei und auf die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen hingewiesen worden sei. Unabhängig davon folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich – wie hier – um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1997 – 2 C 10.96 – juris Rn. 16). Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa, weil sich der Beamte – bzw. hier der Zeitsoldat – für den Dienstherrn erkennbar speziell über die Ausschlussfrist in einem Irrtum befindet oder er diesen um eine Auskunft bittet (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 34/79 – juris Rn. 24), lagen im Falle des Klägers nicht vor. Weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den Behörden- und Gerichtsakten ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats, dass es der Beklagten vor Ablauf der Ausschlussfrist erkennbar war, dass sich der Kläger hinsichtlich der Bedeutung der Ausschlussfrist in einem Irrtum befunden hätte. In vorliegendem Fall kann demzufolge nicht der Beklagten die Schuld dafür gegeben werden, dass der Kläger die Ausschlussfrist nicht eingehalten hat, sondern es hat vielmehr der Kläger die erforderliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vermissen lassen.
Der Einwand des Klägers, er sei durch seinen zuständigen Rechnungsführer bzw. seinen Vorgesetzten falsch beraten worden, obwohl er gezielt um eine Beratung hinsichtlich des Trennungsgeldes nachgesucht habe, da ihm als junger Soldat die erforderlichen Kenntnisse zur Wahrung seiner Ansprüche erkennbar gefehlt hätten, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn auch eine – unterstellt – fehlerhafte Beratung durch seinen Vorgesetzten entbindet den Kläger wie oben ausgeführt bei sich widersprechenden Entscheidungen nicht von seiner Verpflichtung, ggf. erneut bei der für die Entscheidung über das Trennungsgeld zuständige Stelle der Bundeswehr – hier wohl dem BAPersBw – einen Antrag zu stellen und ggf. den Rechtsweg zu bestreiten. Denn wegen der offenkundigen Fehlerhaftigkeit des ablehnenden Bescheides vom 24. November 2016 hätte er sich mit der mündlichen Auskunft, dass er keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe, nicht ohne weiteres begnügen dürfen, sondern es hätten ihm Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft kommen müssen, demzufolge er sich hätte veranlasst sehen müssen, eine verbindliche rechtliche Klärung herbeizuführen. Dabei hätte dem Kläger klar sein müssen, dass eine solche Klärung aufgrund der entgegenstehenden Bescheide nur durch Stellung eines förmlichen Antrags zu erreichen gewesen wäre (vgl. OVG, U.v. 15.11.2006 – 6 A 131/05 – juris Rn. 57). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein solcher Antrag voraussichtlich ohnehin abgelehnt worden wäre (vgl. OVG NRW, U.v. 28.5.2003 – 1 A 3128/00 – juris Rn. 63). Denn in einem solchen Fall hätte er von den einschlägigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen können.
Unabhängig davon hätte der Kläger bereits gegen den Bescheid vom 24. November 2016 Beschwerde einlegen können und müssen, nachdem das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr in diesem für den Kläger offenkundig insoweit von falschen Tatsachen ausging, als hierin ausgeführt wurde, dass der Kläger – wie nicht – über keine abgeschlossene Wohneinheit verfüge. Ausführungen, wieso er diesen Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, obgleich dieser nach seiner eigenen Aussage „schlichtweg falsch“ war, bleibt der Kläger schuldig.
2. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Aufklärungen in Bezug auf den Umstand vornehmen müssen, warum der Kläger keinen Antrag auf Trennungsgeld bis zum jetzigen streitigen Zeitpunkt eingereicht hat, und somit sinngemäß den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, sind bereits die Anforderungen an die Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt.
So verlangt die Darlegung eines Verfahrensmangels einerseits, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret bezeichnet wird. Daneben ist darzulegen, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 20 ZB 18.2525 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 74). Bei einer Aufklärungsrüge wird daneben insbesondere die Darlegung verlangt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist (Happ a.a.O. Rn. 75). Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung, zu kompensieren.
Legt man diese Anforderungen an die Begründung des Zulassungsantrags an, so ist einerseits festzustellen, dass dieser keine Ausführungen dazu enthält, warum in der mündlichen Verhandlung kein diesbezüglicher Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt wurde, gleichwohl das Gericht den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass in diesem Verfahren das Problem im Wesentlichen darin bestehe, dass die Ausschlussfrist bereits abgelaufen sei. Daneben fehlt aber auch eine Begründung, warum sich dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 49).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 u. 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, als Anlage) und entspricht der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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