Verwaltungsrecht

Berufung, Gemeinde, Zulassung, Zulassungsantrag, Abfallentsorgung, Verpflichtungsklage, Befreiung, Anschlusszwang, Abfall, Klage, Satzung, Verwaltungsgerichtshof, Schriftsatz, Unzumutbarkeit, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  12 ZB 21.2898

Datum:
30.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8222
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 4 K 19.1621 2021-09-07 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 348,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger begehrt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine Befreiung vom Anschluss- und Überlassungszwang betreffend die öffentliche Abfallversorgung in der Gemeinde Stettfeld, in der er auch wohnhaft ist.
I.
1. Der Kläger bat die Beklagte seit dem 30. Januar 2019, ihn von der Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung zu befreien, da er keinen Restmüll habe, sondern sämtlichen Müll eigenverantwortlich entweder vermeide oder entsorge.
Dies lehnte die Beklagte ab und sandte dem Kläger unter dem 20. Februar 2019 einen Bescheid über die anfallenden Abfallentsorgungsgebühren. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg, und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger „vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Beklagten zu befreien“.
2. Mit Urteil vom 7. Oktober 2021, Az. W 4 K 19.1621, wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab. Die Klage sei zwar als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere da der Kläger gegenüber der Beklagten mehrfach habe erkennen lassen, dass er die erwähnte Befreiung beantragt. Die Klage sei jedoch unbegründet. Dem Kläger stehe kein Befreiungsanspruch zu. Vom Anschluss- und Überlassungszwang nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten vom 16. November 2011 gebe es für den Kläger keine einschlägige Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Abfallwirtschaftssatzung, da der Kläger das Grundstück zu Wohnzwecken benutze. Auch eine Befreiungsmöglichkeit über die bestehende Satzung hinaus wegen Unzumutbarkeit wurde nicht gesehen. Dass beim Kläger Restmüll anfalle, den er zu Verwertungsstellen verbringe, habe er selbst vorgetragen. Zudem bestehe nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH. B.v. 16.4.1998 – 4 B 95.3663, juris Rn. 20) eine auf der Lebenserfahrung beruhende und unwiderlegliche Vermutung, dass auf bewohnten Grundstücken Abfall anfalle. Dies gelte auch für einen Einpersonenhaushalt.
Dem abfallbewussten Verhalten des Klägers sei Rechnung getragen worden durch das Angebot des kleinstmöglichen Abfallbehälters mit der geringsten Leerungsfrequenz. Auch die Tatsache, dass der Kläger die geringen Abfallmengen, die bei ihm anfallen, selbst zu Verwertungsstellen verbringe, lasse keine Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Überlassungszwang zu (HessVGH, U.v. 20.6.1990 – 5 UE 2741/86 – juris Rn. 32). Dies ergebe sich insbesondere aus dem Solidaritätsgedanken, der hinter der öffentlichen Abfallentsorgung(spflicht) stehe. Eine etwaige Mittellosigkeit des Klägers könne nicht auf dem Befreiungswege, sondern nur auf dem Wege des Gebührenerlasses berücksichtigt werden.
3. Gegen dieses dem Kläger am 13. Oktober 2021 zugestellte Urteil stellte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. November 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Montag), Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Dezember 2021, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof per Fax am selben Tag, begründete der Kläger seinen Zulassungsantrag dahingehend, dass bei ihm kein Restmüll anfalle, anders, als es im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg zum Ausdruck komme. Der Kläger sei finanziell eingeschränkt, so dass er weniger als üblich konsumiere. Der Kläger achte bereits beim Einkauf auf Abfallvermeidung. Die vom Kläger angesprochenen unvermeidbaren Abfallreste, die er selbst zu Abfallverwertungsanlagen verbringe, seien für eine übliche Restmülltonne ungeeignet. Der Kläger legte Quittungen vor über die Entsorgung von Baustellenabfällen, Teppichböden etc. Er führe einen abfallfreien Lebensstil, für den er mit einem Anschlusszwang bestraft werde. Daraus ergebe sich, dass an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg ernstliche Zweifel bestünden, sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragten mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 die Ablehnung des Berufungszulassungsantrages. Sie rügt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben solle. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers erhebe die Rechtssache nicht zur grundsätzlichen Bedeutung. Es bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils. Der Anschluss- und Überlassungszwang werde einwandfrei durch § 6 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten vom 16. November 2011 geregelt. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass beim Kläger überhaupt kein Müll anfalle. Zumindest habe er dies nicht substantiiert vorgetragen. Die diesbezügliche Lebenserfahrung sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal widerlegbar (BayVGH, U.v. 8. März 1995 – 4 B 93.3830 – juris Rn. 18).
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sich daraus ergebe, dass es zunehmend mehr Menschen gebe, die umweltorientiert lebten. Er regt an, die Ausnahmevorschrift in § 6 der Abfallwirtschaftssatzung für gewerblich tätige Eigentümer auf den Kläger analog anzuwenden. Der Anschluss- und Überlassungszwang sei für den Kläger unzumutbar. Der Kläger habe auch keinen zu entsorgenden Biomüll, sondern kompostiere diesen selbst im Garten. Der Kläger lehne die Zusendung von Prospekten ab, sonstiges Altpapier verwende er für seinen holzbetriebenen Ofen.
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten verwies mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 erneut auf die obergerichtliche Rechtsprechung hin, die auf die allgemeine Lebenserfahrung abstelle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der fristgerecht (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt., 193 BGB) gestellte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind. Die vorgetragenen Zulassungsgründe liegen – sofern hinreichend und fristgerecht dargelegt – nicht vor.
1. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 den Antrag auf Zulassung der Berufung begründet, aber dabei nur pauschal die beiden Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel und der grundsätzlichen Bedeutung erwähnt. Der Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 wendet sich argumentativ gegen die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Würzburg, ohne erkennen zu lassen, warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben soll. Es ist zwar nicht erforderlich, die Einwände unter die (beiden erwähnten) Zulassungsgründe zu subsumieren (Happ, in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, Rn. 57 zu § 124a VwGO), die Begründung des Berufungszulassungsantrags ist auslegungsfähig. Hierbei ist aber wiederum zu bedenken, dass nach Begründungsfristablauf Vorgebrachtes grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig ist, es sei denn, es handelt sich um Erläuterungen zum bereits Vorgebrachten (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Rn. 48 zu § 124a m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
Erst mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, warum das von ihm Monierte den Tatbestand der beiden reklamierten Zulassungsgründe erfüllen solle. Doch selbst wenn die Begründungsfrist hinsichtlich der beiden Zulassungsgründe als gewahrt anzusehen sein sollte, liegen diese nicht vor.
2. Ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung gebieten würden, liegen unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den Argumenten des Klägers befasst und kommt zu einem rechtlich zutreffenden Ergebnis. Es hat auch die Frage überprüft, ob über die Ausnahmebestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten hinaus eine Unzumutbarkeit für den Kläger anzunehmen sein könnte, und kommt nachvollziehbar zu einem negativen Ergebnis.
Dem Kläger steht keine Befreiung vom Anschluss- und Überlassungszwang zu. Vom Anschluss- und Überlassungszwang nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten ist zunächst keine einschlägige Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Abfallwirtschaftssatzung gegeben, da der Kläger das Grundstück nicht als Gewerbetreibender, sondern zu Wohnzwecken bewohnt. Auch eine Befreiungsmöglichkeit über die bestehende Satzung hinaus wegen einer Unzumutbarkeit wurde zurecht verneint (vgl. HessVGH, U.v. 20.6.1990 – 5 UE 2741/86 – juris Rn. 31). Der Kläger hat zunächst anerkannt, dass bei ihm Restmüll anfällt, später hat er dies in Abrede gestellt. Darauf kommt es aber gar nicht an. Denn es besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 16.4.1998 – 4 B 95.3663 – juris Rn. 20) die auf der Lebenserfahrung beruhende und sogar unwiderlegbare Vermutung, dass bei bewohnten Grundstücken Abfall, in welcher Form und Menge auch immer, anfällt. Dies gilt auch für einen Ein-Personen-Haushalt (vgl. OVG Saarland, B.v. 7.4.2017 – 2 A 126/16 – juris Rn. 12). Nach der Lebenserfahrung, so der BayVGH (BayVGH, B.v. 16.4.1998 – 4 B 95.3663 – juris Rn. 20), fallen auf allen bewohnten Grundstücken Abfälle an, sodass die Rechtsprechung aller Verwaltungsgerichte in Deutschland, soweit ersichtlich, von dieser „unwiderleglichen Vermutung“ ausgeht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) betont, dass „auch bei ökologisch bewusster und abfallvermeidender Lebensweise“ Abfälle, eben in wesentlich geringerem Umfang, entstehen. Diese Feststellungen treffen ebenso den Fall des Klägers. Ob die Kosten der Müllverwertungsanlagen des Landkreises aus dem Aufkommen aus der Restmüllgebühr gedeckt werden, kann dabei vorliegendenfalls dahinstehen.
Die Anwendung des § 6 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten begegnet auch nicht dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit, da dem abfallbewussten Verhalten des Klägers dadurch Rechnung getragen worden ist, dass ihm das Angebot des kleinstmöglichen Abfallbehälters mit der geringsten Leerungsfrequenz gemacht wurde. Im Kontext mit dem öffentlich-rechtlichen Zweck einer geordneten und flächendeckenden Abfallentsorgung kann also selbst die Tatsache, dass der Kläger die geringen Abfallmengen, die bei ihm anfallen, selbst zu Verwertungsstellen verbringt, keine Ausnahme zulassen (vgl. HessVGH, U.v. 20.6.1990 – 5 UE 2741/86 – juris Rn. 32). Dies ergibt sich auch aus dem Solidaritätsgedanken in Verbindung mit dem ordnungsrechtlichen Zweck der öffentlichen Abfallentsorgung. Einer etwaigen Mittellosigkeit des Klägers kann nicht durch eine Ausnahme von der Norm des § 6 Abfallwirtschaftssatzung begegnet werden, sondern zum Beispiel durch eine Stundung, eine Niederschlagung oder einen Gebührenerlass (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.1998 – 4 B 95.3663 – juris Rn. 24), wobei der Kläger zu seiner Mittellosigkeit ohnehin nichts substantiiert vorgetragen hat.
Es widerspricht im vorliegenden Fall jeder Lebenserfahrung, dass beim Kläger überhaupt kein Müll anfallen soll. Der Anschluss- und Überlassungszwang ist – mit dem Entgegenkommen des kleinstmöglichen Gefäßes und der geringstmöglichen Leerungsfrequenz – für den Kläger auch zumutbar.
Der Zweck der Satzungsregelung ist es, eine wirksame und umweltschonende Abfallentsorgung für die breite Öffentlichkeit zu organisieren und durchzusetzen (BayVGH, B.v. 16.4.1998 – 4 B 95.3663 – juris Rn. 22). Infolge dessen müssen die Rechtsnormen für alle Bürgerinnen und Bürger, die von der Satzung erfasst sind, in gleicher Weise gelten, sodass auch der Kläger, dessen vorgetragenes Abfallvermeidungs- und -entsorgungsverhalten sich von dem der ganz überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung abhebt, sich der geltenden Rechtslage unterwerfen muss (BayVGH, B.v. 16.4.1998 – 4 B 95.3663 – juris Rn. 22). Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschriften in § 6 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten auf den Kläger entbehrt daher der Grundlage. Im Sinne der Praktikabilität muss der Satzungsgeber typisieren, was er auch durch die Wahl und Dimensionierung der Gefäße und der Leerungsintervalle tut; im vorliegenden Falle wurde weitest möglich bezüglich Gefäßgröße und Leerungsabstand auf den Kläger im Rahmen der Satzung eingegangen. Die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten geht daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Weg der Pauschalierung, der mit einem vernünftigen Verwaltungsaufwand am besten zu vereinbaren ist.
3. Der Rechtssache kommt auch nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hätte das Verfahren dann, wenn Rechtsfragen im Sinne der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsfortentwicklung einer Klärung bedürften (BVerwGE 70, 24).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist die Rechtsfrage, über die das Verwaltungsgericht Würzburg im Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, nicht nur umfassend geklärt, sondern haben sich die Voraussetzungen für die Ergebnisse der bisher ergangenen Rechtsprechung nicht geändert. Es ist zwar zutreffend, dass Abfallvermeidung heute eine immer größere Rolle gegenüber zurückliegenden Jahrzehnten spielt. Dennoch hat sich der Anfall von Abfall in diesem Zeitraum nicht nennenswert reduziert, vielmehr hat nur eine konsequente Mülltrennung zu einem Umdenken in der Gesellschaft geführt. In diesem Lichte ist der Anschluss- und Überlassungszwang in altem und neuen Lichte als gleichermaßen dringlich zu werten. Es verhält sich auch nicht so, dass die Problematik des Klägers eine nennenswerte Anzahl an ähnlich gelagerten Fällen zur Seite wüsste, so dass ein – erneuter – genereller Klärungsbedarf bestünde.
Es fehlt für die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen im Berufungsverfahren an deren Klärungsbedürftigkeit, da sich diese Fragen aus der bisher dazu ergangenen, einhellig übereinstimmenden Rechtsprechung und ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlagen beantworten lassen. Ein etwa bestehendes wirtschaftliches Interesse des Klägers, das aber nicht näher substantiiert vorgetragen wurde, lässt dem Verfahren ebenso wenig grundsätzliche Bedeutung zukommen.
Die Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung kommt daher nicht in Betracht. Der Zulassungsantrag war mithin, da auch keine anderen Zulassungsgründe ersichtlich sind, insgesamt abzulehnen.
4. Die Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert resultiert aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. mit der Ziffer 3.1 (entsprechend) des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtkräftig.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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