Verwaltungsrecht

Berufung, Widerspruchsbescheid, Bescheid, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsteuer, Klageverfahren, Widerspruch, Satzung, Vollstreckung, Zeitpunkt, Sicherheitsleistung, Landratsamt, Jahresrohmiete, Vollstreckbarkeit, Kosten des Verfahrens

Aktenzeichen  Au 2 K 18.809

Datum:
23.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 54345
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angegriffene Zweitwohnungssteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Insbesondere kann sich der angegriffene Bescheid auf eine (fortgeltende) Rechtsgrundlage stützen. Er beruht auf § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Marktes … über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 29. Oktober 2004, geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Markt … vom 19. Dezember 2008, die zwar sowohl hinsichtlich der Anknüpfung an die indizierte Jahresrohmiete als auch im Hinblick auf den degressiven Steuersatz verfassungswidrig sind, deren Fortgeltung bis längstens 31. März 2020 aber durch das Bundesverfassungsgericht (B.v. 18.7.2019 – 1 BvR 807/12 – juris) angeordnet wurde. Diese Fortgeltungsanordnung ist für das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 31 BVerfGG verbindlich (vgl. etwa BFH, B.v. 12.5.2011 – II B 126/10 – juris Rn. 7 f. m.w.N. zur Fortgeltungsanordnung bzgl. eines Gesetzes), sodass es seiner Entscheidung die Weitergeltung der streitgegenständlichen Satzung zugrunde zu legen hat.
Dass der Beklagte die ZwStS 2004/2008 durch § 12 Abs. 2 der Satzung des Marktes … über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 12. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 selbst aufgehoben hat, ändert hieran nichts, denn damit hat der Beklagte gerade zum Ausdruck gebracht, dass bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin die ZwStS 2004/2008 Anwendung finden soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2009 (Az. 8 C 87.88 – juris). Dieser Entscheidung lässt sich gerade nicht entnehmen, dass im Abgabenrecht stets und ausschließlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sein soll. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht zunächst den Grundsatz, dass die Frage, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend ist, nicht anhand von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern anhand des jeweils einschlägigen materiellen Rechts zu beantworten ist (BVerwG, a.a.O, Leitsatz). Sodann befasst sich das Gericht mit der Frage, ob bei einem ursprünglich rechtswidrigen Abgabenbescheid der Aufhebungsanspruch des Klägers aufgrund einer nachträglichen Rechtsänderung entfallen kann und macht die Beantwortung dieser Frage von der Auslegung des ändernden Rechts abhängig. Konkret führt das Gericht aus, dass kein Grund ersichtlich sei, warum mit dem Nachschieben einer wirksamen Satzungsgrundlage nicht die Intention verbunden sein solle, den ursprünglich bestehenden Aufhebungsanspruch des Klägers zu beseitigen (BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar, warum der Beklagte mit der Änderung der (Satzungs-)Rechtslage zum 1. Januar 2018 den Klägern einen Aufhebungsanspruch für einen vor diesem Zeitraum erlassenen Zweitwohnungssteuerbescheid zusprechen hätte sollen.
Sonstige Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


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