Verwaltungsrecht

Berufung, Zulassung, Kostenentscheidung, Berufungszulassungsgrund, Anforderungen, Gerichtskosten, Erfolg, dargelegt, VwGO, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, keinen Erfolg

Aktenzeichen  9 ZB 22.30056

Datum:
20.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1034
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 4 K 18.30863 2021-11-22 VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Berufungszulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
Zur Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger ausgeführt, dass er entgegen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen unzutreffenden Beweiswürdigung in seinem Herkunftsland weiterhin bedroht sei. Er könne sich dieser Bedrohung auch nicht in einer Großstadt wie Freetown entziehen. Zudem müsse seine Tuberkulose-Erkrankung noch immer behandelt werden, was umfassend nur in Deutschland erfolgen könne. In Sierra Leone könne die Krankheit wieder ausbrechen und zum Tode führen. Es bestünden somit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Damit zielt der Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), eine Entscheidungsdivergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG oder einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) ab. Er macht, auch soweit er die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts kritisiert, nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, die keinen Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 – ZB 20.31989 – juris Rn. 3; B.v. 13.7.2021 – 15 ZB 21.30960 – juris Rn. 7; B.v. 9.10.2018 – 9 ZB 16.30738 – juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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