Verwaltungsrecht

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Aktenzeichen  5 ZB 21.31688

Datum:
30.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42468
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 13 K 19.31227 2021-10-18 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO wegen eines Verfahrensmangels – hier wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO – zuzulassen.
Das rechtliche Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards, dass ein Kläger die Möglichkeit hat, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238/241).
Hieran gemessen legt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung keinen Gehörsverstoß dar (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Der Kläger stellt seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 7. Oktober 2021, die das Verwaltungsgericht ausführlich protokolliert hat, den Ausführungen des Gerichts im Urteil gegenüber und führt aus, das Verwaltungsgericht habe seine Angaben nicht richtig berücksichtigt und gewürdigt.
Der Kläger wendet sich damit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 VwGO. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann damit jedoch nicht dargelegt werden. Angebliche Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 14 ZB 17.30263 – juris Rn. 7).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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