Verwaltungsrecht

Berufung, Zulassung, Verwaltungsgerichtshof, Verfahren, Kostenentscheidung, Hauptsache, Hauptsacheverfahren, Gerichtskosten, Erfolg, VwGO, Antrag auf Zulassung der Berufung, Zulassung der Berufung, Gericht der Hauptsache

Aktenzeichen  24 AE 22.30233

Datum:
14.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6545
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag nach § 123 VwGO wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerin gem. § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin beantragt gemäß § 123 VwGO die Beklagte zu verpflichten, die ZAB Mittelfranken anzuweisen, vor einer Entscheidung im Berufungsverfahren – gemeint ist das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren der Klägerin mit dem Aktenzeichen 24 ZB 21.30049 – keine Zwangsmaßnahmen gegen die Klägerin anzuordnen. Sie beruft sich auf ein Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 22. Februar 2022, in dem diese auf Frage des Bevollmächtigten der Klägerin ausgeführt hat, dass von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur dann abgesehen werden könne, wenn das Bundesamt für … eine Aussetzung der Abschiebungsandrohung ausdrücklich anordnet oder im Rahmen des Klageverfahrens gegenüber dem Bundesamt für … angeordnet wird.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO für die Entscheidung über den Antrag zuständig, da die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil gestellt hat und dieses Verfahren (Az. 24 ZB 20.30049) noch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 28 und § 124 a Rn. 32).
Der Antrag ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin unzulässig. Mit Beschluss vom 14. März 2022 hat der erkennende Senat zeitgleich zu dem hiesigen Beschluss im Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung der Klägerin abgelehnt. Damit hat sich das Begehr der Klägerin für eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren durch Zeitablauf erledigt, da der erstrebte Ausspruch des Gerichts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. Der Antrag ist damit wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzulehnen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 131).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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