Verwaltungsrecht

Bescheid, Eintragung, Hinterlegung, Wiedereinsetzung, Rechtsbehelfsbelehrung, Notar, Grundbuchamt, Kostenrechnung, Erbengemeinschaft, Verwaltungsverfahren, Aufrechnung, Grundbuch, Zustellung, Rechnung, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Antrag auf Wiedereinsetzung

Aktenzeichen  101 VA 44/21

Datum:
12.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10904
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn ein der Partei zurechenbares Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zur Fristversäumung beigetragen hat.
2. Die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG, wonach fehlendes Verschulden hinsichtlich der Fristversäumung vermutet wird, wenn mit der angegriffenen Entscheidung keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist, hebt nicht das Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung auf.
3. Der Umstand, dass die um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchende Person anwaltlich vertreten ist, schließt nicht stets die für die Wiedereinsetzung notwendige Kausalität zwischen dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem Versäumen der Einlegungsfrist aus.
4. Bei einem Rechtsanwalt, der sich in einer Hinterlegungsangelegenheit mandatieren lässt, dürfen Kenntnisse, welche die Grundzüge des Verfahrens betreffen, vorausgesetzt werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
III. Der Geschäftswert wird auf 1.693,18 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Mit Antrag vom 6. Februar 2020, persönlich abgegeben am selben Tag, beantragte die Antragstellerin bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts N., einen Betrag von 1.693,18 € zur Hinterlegung anzunehmen. Zur Rechtfertigung der Hinterlegung schilderte sie folgenden Sachverhalt:
Hintergrund sei die an sie gerichtete „Rechnung“ des Notars H. vom 29. Januar 2020, lautend auf insgesamt 1.693,18 €. Die Rechnung enthalte Positionen, die sich auf unzulässige Maßnahmen bezögen, und zwar einen Betrag von 10,61 € für die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung und einen Betrag von 27,00 € für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch. Diese Eintragung sei rechtswidrig, weil sie auf der Grundlage eines vom Notar für sich selbst trotz laufenden Kostenprüfungsverfahrens ausgestellten Vollstreckungstitels bewirkt worden sei. Eine Löschung der Zwangshypothek sei trotz ihres Widerspruchs nicht erfolgt. Gegen den Notar seien außerdem vor dem Amtsgericht N. mehrere Schadensersatzklagen in einer die Kostenforderung weit übersteigenden Höhe anhängig. Deshalb werde die Aufrechnung „mit“ den Forderungen des Notars erklärt.
Die Hinterlegung sei aus Sicherungsgründen erforderlich, weil eine Erfüllung nur Zug um Zug gegen die Löschung [gemeint: der Zwangshypothek] und [die Erteilung einer entsprechenden] Löschungsbewilligung erfolgen dürfe. Als mögliche Empfänger kämen der Notar und – mit Blick auf die erklärte Aufrechnung sowie wegen Löschungsverweigerung – sie, die Antragstellerin selbst, in Betracht. Der Gläubiger [Notar] sei zu folgenden Gegenleistungen verpflichtet: „Rechnungskorrektur, Rücknahme der Grundbucheintragung einer Zwangssicherungshypothek, Löschungsantrag und Löschungsbewilligung. Löschung und Freistellung Zug um Zug“. Auf das Recht zur Rücknahme verzichte sie nicht.
Dem Antrag fügte die Antragstellerin die Kopie einer Zahlungsaufforderung des Notars vom 29. Januar 2020 bei, außerdem gerichtliche Hinweise vom 15. Januar 2020 sowie 17. Januar 2020, alles versehen mit handschriftlichen Anmerkungen.
Die unter dem Briefkopf der Notare H. und Dr. L. in N. erstellte und von Notar H. unterschriebene Zahlungsaufforderung vom 29. Januar 2020 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Meine Kostenrechnung vom 10.08.2016 Sehr geehrte Frau …, nachdem das Oberlandesgericht … nunmehr Ihre Kostenbeschwerde zurückgewiesen hat, bitte ich um Überweisung des offenen Betrags von 1.693,18 € auf das Konto der Notare …
L. und … H. … bei … Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Kostenforderung 1.562,47 € (…)“
Ergänzend gab die Antragstellerin mit Fax vom selben Tag zur Begründung der Hinterlegung an, die Vorbeurkundung sei im Juli 2016 im damaligen Notariat L. und H. in Sch. erfolgt und unter dem 21. Oktober 2016 in Rechnung gestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Notariat H. und L. in N. eine weitere Rechnung aus dem gleichen Grund stelle und für das N.er Notariat einfordere. Unklar sei, ob der Notar nach seinem Ausscheiden befugt sei, das Sch. Notariat betreffende Verfügungen zu treffen und insbesondere Forderungen zu erheben und einzuziehen. Der Antragstellerin sei absolut unklar, wer hier der tatsächliche und alleinige Forderungsinhaber sei und welche Forderungsbefugnisse den einzelnen Beteiligten zustünden. Deshalb sei zur Sicherung der schuldbefreienden Wirkung die „Forderung“ zu hinterlegen.
Beigefügt wurde (erneut) die an die Antragstellerin gerichtete Zahlungsaufforderung vom 29. Januar 2020 und eine unter dem Briefkopf der Notare H. und Li. in Sch. verfasste Kopie vom 25. September 2017 betreffend eine Kostenrechnung mit der Nr.
„H 13894/2/1 – 2016 vom 10.08.2016“ über einen Betrag von insgesamt 1.562,47 €, adressiert an die „Erbengemeinschaft …, c/o [Antragstellerin]“.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ein Hinterlegungsgrund nicht ausreichend dargelegt sei. In Betracht komme allenfalls eine Hinterlegung nach § 1142 Abs. 2 BGB. Voraussetzung hierfür sei, dass die Zwangshypothek bereits eingetragen und der Grundstückseigentümer nicht identisch mit dem persönlichen Schuldner sei. Zudem müsse entweder eine Gläubigerungewissheit oder ein Annahmeverzug vorliegen und zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung auf das Recht der Rücknahme verzichtet werden.
Über ihren nun eingeschalteten bevollmächtigten Rechtsanwalt teilte die Antragstellerin unter dem 2. März 2020 mit, sie verzichte auf das Recht der Rücknahme. Sie habe von zwei verschiedenen Notariaten eine Kostenrechnung erhalten, obwohl sie nur einmal zur Zahlung verpflichtet sei. Für sie sei nicht ersichtlich, wer nun der Fordernde sei. Daher liege Gläubigerungewissheit vor. Zudem seien in derselben Angelegenheit unter dem 21. Oktober 2016 eine Rechnung der Notare H. und Li. über denselben Betrag an die Erbengemeinschaft, der die Antragstellerin allerdings nicht angehöre, sowie eine Rechnung an eine weitere Beteiligte der Erbengemeinschaft gerichtet worden. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Mehrfachforderung im Raum stehe. Der Notar müsse sich erklären, welche Rechnung nun verlangt werde, und die übrigen Rechnungen stornieren. Die Antragstellerin verlange die Löschung der eingetragenen Sicherheit. Dies könne mit der Hinterlegung beim Grundbuchamt beantragt werden.
Beigefügt waren Ablichtungen der an die Antragstellerin adressierten Kostenrechnung der Notare H. und Li. vom 11. August 2016 mit der Kostenrechnungs-Nr. „H 13894/2/1 – 2016 vom 10.08.2016“ über insgesamt 1.562,47 € und (nochmals) der in derselben Angelegenheit an die Erbengemeinschaft adressierten Kopie vom 25. September 2017 sowie der an die Antragstellerin gerichteten Zahlungsaufforderung vom 29. Januar 2020.
Die Hinterlegungsstelle wies darauf hin, dass ein Hinterlegungsgrund weiterhin nicht dargetan sei. Insbesondere sei der beurkundende Notar alleiniger Kostengläubiger, nicht die Notarsozietät. Deshalb liege keine Gläubigerungewissheit vor.
Die Antragstellerin widersprach. Sie befürchte, von mehreren Seiten in Anspruch genommen zu werden; ihr drohe eine Mehrfachbelastung. Zudem habe sie bei der Notarkammer weitere Ungereimtheiten der Rechnung mit der Bitte um Überprüfung angezeigt. Die Hinterlegung sei zur Absicherung der Gläubiger und zu ihrem Schutz vor einer Mehrfachbelastung erforderlich.
Mit Bescheid vom 8. April 2020 hat das Amtsgericht N. den Antrag vom 6. Februar 2020 auf Annahme zur Hinterlegung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die der Antragstellerin mitgeteilten Hindernisse nicht ausgeräumt worden seien.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist mit Bescheid vom 24. November 2020, erstellt unter dem Briefkopf des Präsidenten des Amtsgerichts N. und unterzeichnet von einer Richterin am Amtsgericht, als unbegründet zurückgewiesen worden. Darin heißt es, die Entscheidung über die Beschwerde sei der Unterzeichnerin durch die Verwaltungsgeschäftsverteilung des Amtsgerichts N. seitens des Herrn Präsidenten des Amtsgerichts N. übertragen worden. Die zulässige Beschwerde sei in der Sache unbegründet. Der Tatbestand eines materiellen Hinterlegungsgrundes sei nicht erfüllt, insbesondere ergebe sich aus den Eingaben der Antragstellerin und ihres Bevollmächtigten keine schlüssige Darlegung einer Gläubigerungewissheit im Sinne des § 372 Satz 2 BGB. Im Betreff des Schreibens vom 29. Januar 2020, mit dem der Notar H. erneut um Überweisung des offenen Betrags gebeten habe, sei ausdrücklich auf die Kostenrechnung vom 10. August 2016 Bezug genommen worden. Zudem sei als Empfängerkonto eines der bereits auf der Kostenrechnung vom 10. August 2016 aufgeführten Konten angegeben worden. Zutreffend habe die Antragstellerin dementsprechend als möglichen Empfänger (neben ihrer eigenen Person) den Notar H., nicht aber die Notariate in N. oder Sch. bezeichnet. Sie sei über den Gläubiger nicht in Ungewissheit. Vielmehr halte die Antragstellerin die Rechnung für unrichtig und lehne eine Begleichung mit Blick auf die erklärte Aufrechnung ab. Aus denselben Gründen sei eine Hinterlegung nach § 1142 Abs. 2 BGB i. V. m. § 372 Satz 2 BGB abzulehnen, weil auch hierfür die Voraussetzungen für eine Hinterlegung gemäß §§ 372 ff. BGB gegeben sein müssten.
Diesem Bescheid, der der Antragstellerin über den bevollmächtigten Rechtsanwalt am 4. Dezember 2020 zugestellt worden ist, sollte gemäß Verfügung vom 24. November 2020 eine Rechtsbehelfsbelehrung:„nach §§ 23 ff EGGVG, Art. 11 AGGVG“ beigefügt werden.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 an das Amtsgericht N. zum Hinterlegungsverfahren hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin Verwunderung über die Ablehnung der Hinterlegung zum Ausdruck gebracht. Unter Verweis auf die Regelung des § 1142 Abs. 2 BGB hat er die Meinung geäußert, die Antragstellerin habe keine andere Möglichkeit, als vorschüssig zu zahlen und keine Sicherheit zu haben, dass die Hypothek gelöscht werde. Mit der Hinterlegung würden Gläubiger und Antragstellerin geschützt. Der Gläubiger wisse, dass er sein Geld bekomme, die Antragstellerin, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der Hypothek gegeben seien, so dass sie dieselbe beantragen könne.
Auf Anfrage des Amtsgerichts N. – Abteilung für Hinterlegungssachen – hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten mitgeteilt, dass die Eingabe vom 12. Februar 2021 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt werden solle. Aufgrund Weiterleitung ist das Gesuch mit dem Vorgang am 16. März 2021 beim Bayerischen Obersten Landegericht eingegangen.
Auf den Hinweis vom 17. März 2021, dass die einmonatige Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs bereits mit Ablauf des 4. Januar 2021 verstrichen war, hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten am 1. April 2021 Wiedereinsetzung beantragt und vorgetragen, dem Bescheid sei keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt gewesen. Andernfalls wäre im Fristenkalender eine entsprechende Frist eingetragen worden, was hier jedoch unterblieben sei. Im Fall einer Rechtsmittelbelehrungwäre ein fristwahrender Schriftsatz an das Rechtsmittelgericht versandt worden. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Antragstellerin auf den mit dem Eingangsstempel der Kanzlei versehenen Bescheid, endend mit der die Unterschrift tragenden Seite, und auf das Begleitschreiben des Amtsgerichts N. vom 2. Dezember 2020 mit dem darauf angebrachten Eingangsstempel der Kanzlei bezogen. Im Stempelfeld ist handschriftlich vermerkt: „keine Frist notiert“. Außerdem ist ein Ausdruck des kanzleiinternen Fristenkalenders vorgelegt worden, in dem zwar die während des Hinterlegungsverfahrens gesetzten Fristen, nicht jedoch eine Rechtsbehelfsfrist hinsichtlich des Beschwerdebescheids eingetragen sind. Zudem ist die eidesstattliche Versicherung der nach eigener Darstellung in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten für Fristsachen zuständigen Angestellten vorgelegt worden, in der diese erklärt, sie habe das Begleitschreiben vom 2. Dezember 2020 und den beigefügten Bescheid abgestempelt und den Vermerk darüber angefertigt, dass keine Frist notiert sei. Den Rechtsanwalt habe sie darauf hingewiesen, dass eine Rechtsmittelbelehrungnicht angefügt gewesen sei.
Der Antragsgegner beantragt,
dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
Es könne nicht mehr mit Sicherheit nachvollzogen werden, ob die Rechtsbehelfsbelehrung:dem Bescheid beigegeben worden sei. In der Sache sei der Antrag gemäß den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht begründet.
II.
Der gegen den Bescheid vom 24. November 2020 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist verfristet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zulässig, aber unbegründet. Daher sind der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.
Allerdings wäre der Rechtsbehelf auch in der Sache unbegründet, weil ein materieller Hinterlegungsgrund nicht schlüssig dargetan ist, so dass für den Erlass einer Annahmeanordnung zur Hinterlegung kein Raum ist.
1. Für die Hinterlegung als Dienstleistung der Justizbehörde stellt das Bayerische Hinterlegungsgesetz in seinem räumlichen Anwendungsbereich ein spezifisches Verwaltungsverfahren mit eigenen Rechtsschutzinstrumenten zur Verfügung (formelles Hinterlegungsrecht; vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, 2012, Einleitung Rn. 2).
Gegen eine das behördliche Verfahren abschließende Entscheidung über die Beschwerde nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BayHintG ist gemäß Art. 8 Abs. 3 BayHintG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Ausgangsentscheidung der Hinterlegungsstelle in der Gestalt, die sie durch die Beschwerdeentscheidung gefunden hat (Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 8 Rn. 40; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 23 Rn. 49).
2. Der Schriftsatz vom 12. Februar 2021, der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt werden soll, ist erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG und somit verspätet bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Die einmonatige Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs war bereits mit dem Ablauf des 4. Januar 2021 verstrichen. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung:ändert am Fristbeginn und -ablauf nichts (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, EGGVG § 26 Rn. 8 m. w. N.; BT-Drs. 17/10490 S. 15 Ii. Sp.).
3. Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG müsse das Fehlen des Verschuldens vermutet werden, weil dem Beschwerdebescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt gewesen sei. Denn das unverschuldete Hindernis, der Belehrungsmangel, war nicht (allein) ursächlich für die Fristversäumung.
a) Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeentscheidung keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war.
Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach dem Beschwerdebescheid keine entsprechende Belehrung beigefügt gewesen sei, kann nicht widerlegt werden und erscheint überdies glaubhaft. Jedenfalls ist in den Bescheid oberhalb der Unterschrift keine Rechtsbehelfsbelehrung:integriert. Zwar ist verfügt worden, dass dem Bescheid eine Belehrung anzufügen sei; dieser Teil der Verfügung ist jedoch nicht gesondert „abgehakt“ und deshalb nicht wie die übrigen im Rahmen derselben Verfügung getroffenen Anordnungen als ausgeführt gekennzeichnet. Ausgehend vom Akteninhalt kann daher nicht mehr nachvollzogen werden, ob dem Bescheid vor seiner Hinausgabe eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt worden ist. Die von der Antragstellerin vorgetragenen und glaubhaft gemachten Umstände sprechen dagegen.
b) Fehlendes Verschulden hinsichtlich der Fristversäumung wird gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG vermutet, wenn die Fristversäumung ihren Grund im Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung:hat, denn die gesetzliche Vermutung hebt nicht das Erfordernis auf, dass der Belehrungsmangel – hier das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung:- den Rechtsbehelfsführer an der Fristwahrung gehindert hat. Vielmehr bedarf es eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013, XII ZB 6/13, NJW 2013, 1308 Rn. 7 zu § 17 Abs. 2 FamFG; Beschluss vom 12. Januar 2012, V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 8; Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 17 Rn. 37).
An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es, wenn der Rechtsbehelfsführer wegen eigener Rechtskenntnis keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung:bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn die vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung:insgesamt fehlt, denn durch das Fehlen einer entsprechenden Belehrung wird keinerlei Vertrauenstatbestand geschaffen. Insbesondere rechtfertigt das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung:kein Vertrauen dahingehend, dass ein nach dem Gesetz statthafter Rechtsbehelf nicht fristgebunden sei. Vielmehr kann und muss von einem Anwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020, 1 BvR 2427/19, NJW 2021, 915 Rn. 33; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013, XII ZB 6/13, NJW 2013, 1308 Rn. 7; Beschluss vom 23. November 2011, IV ZB 15/11, NJW 2012, 453 Rn. 10 f.; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, § 17 Rn. 29, 32; Sternal in Keidel, FamFG, § 17 Rn. 37; Burschel in BeckOK FamFG, § 17 Rn. 25; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 233 Rn. 23.31; zu Fällen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, Beschluss vom 25. November 2020, XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 24. Januar 2018, XII ZB 534/17, NJW-RR 2018, 385 Rn. 6 ff.).
Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Ursächlichkeit zu verneinen. Zwar ist nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen davon auszugehen, dass das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung:der Grund dafür ist, dass die Angelegenheit vom Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht als Fristsache behandelt worden ist. Indes rechtfertigte das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung:weder ein Vertrauen darauf, dass gegen die Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben sei, noch ein Vertrauen darauf, dass für einen Rechtsbehelf keine Einlegungsfrist gelte. Vielmehr war der in der Hinterlegungssache bevollmächtigte Rechtsanwalt in dieser Situation gehalten, sich unter Zuhilfenahme der eigenen Fachkunde Kenntnis über den statthaften Rechtsbehelf und eine hierfür geltende Einlegungsfrist zu verschaffen. Als Rechtsanwalt bedurfte er hierfür nicht der Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung:. Dass die Einlegungsfrist versäumt wurde, beruht mithin nicht, jedenfalls nicht nur, auf dem Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung:, sondern zumindest auch auf einem Versäumnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts. Hat aber Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten zur Fristversäumung beigetragen, kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht (vgl. Burschel in BeckOK FamFG, § 17 Rn. 12).
c) Eine andere Bewertung ist nicht mit Blick auf die Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems in Hinterlegungssachen und den damit verbundenen Schwierigkeiten geboten.
aa) Zwar schließt der Umstand, dass die um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchende Person anwaltlich vertreten ist, nicht stets die für die Wiedereinsetzung notwendige Kausalität zwischen einem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung:und dem Versäumen der Einlegungsfrist aus. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Komplexität und Schwierigkeit der Rechts- und Verfahrenslage, kann sich vielmehr das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung:als kausal für die Fristversäumung darstellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Juni 2008, 20 VA 11/07, NJOZ 2008, 3686 [3690, juris Rn. 22]).
Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
Das Rechtsgebiet der Hinterlegung kann zwar wegen der Verzahnung von materiellem und formellem Hinterlegungsrecht als anspruchsvoll bezeichnet werden. Auch handelt es sich bei dem in den jeweiligen Landesgesetzen geregelten formellen Hinterlegungsrecht um ein Spezialgebiet. Dass das formelle Hinterlegungsverfahren an materielle Hinterlegungstatbestände anknüpft, die Hinterlegung selbst allerdings von den bei den Amtsgerichten eingerichteten Abteilungen für Hinterlegungssachen nicht als Rechtspflegetätigkeit, sondern im Rahmen eines Justizverwaltungsverfahrens ausgeübt wird, begründet durchaus eine Komplexität der Rechts- und Verfahrenslage. Diese komplexe Situation bedingt zudem, dass die im formellen Hinterlegungsverfahren ergangenen Entscheidungen der Justizverwaltung nur mit einem Antrag nach § 23 EGGVG erstmals einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können.
Indes ergab sich diese Rechts- und Verfahrenssituation bereits unmissverständlich aus dem Bescheid vom 24. November 2020. In den Gründen ist dargestellt, dass der unterzeichnenden Richterin die Entscheidung durch die Verwaltungsgeschäftsverteilung des Amtsgerichts N. seitens des Präsidenten des Amtsgerichts übertragen worden ist. Der Briefkopf bezeichnet den Präsidenten des Amtsgerichts als erlassende Behörde; die Entscheidung ist als Bescheid gekennzeichnet. Daraus ergibt sich für eine rechtskundige Person, dass ein Akt der Justizverwaltungsbehörde vorliegt, der mit dem spezifischen, aber ohne besondere Schwierigkeiten eruierbaren, bundesgesetzlich geregelten Rechtsbehelf gemäß §§ 23 ff. EGGVG einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen für diesen Rechtsbehelf, insbesondere die einzuhaltende Einlegungsfrist, sind dem Gesetz zu entnehmen.
Die Rechts- und Verfahrenslage ist nicht annähernd mit derjenigen zu vergleichen, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2012, 2 BvR 1766/12 (NJW 2013, 39) zugrunde gelegen und die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen betroffen hat.
bb) Die Erwartungen, die an die Rechtskenntnis eines Rechtsanwalts, der sich in einer Hinterlegungsangelegenheit mandatieren lässt, gemäß den gemachten Ausführungen gestellt werden, betreffen lediglich die Grundzüge eines durch Bundesgesetz geregelten Rechtsbehelfs gegen die Maßnahmen der Justizverwaltung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts; sie dürfen vorausgesetzt werden (vgl. BVerfG NJW 2021, 915 Rn. 33) und können zudem von jedem zugelassenen Rechtsanwalt ohne besondere Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht werden (zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975, 2 BvR 883/73, BVerfGE 40, 237 [253, juris Rn.
f.]). Dass es sich bei dem Bescheid um eine solche Maßnahme der Justizverwaltung handelt, ergab sich bei aufmerksamer Lektüre, die gleichfalls von einem Rechtsanwalt erwartet werden darf, bereits aus dem Bescheid selbst.
Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Vorschriften über die Wiedereinsetzung insbesondere dann, wenn sie – wie hier – den „ersten Zugang“ zum Gericht regeln, im Einklang mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz auszulegen und anzuwenden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984, 1 BvR 1269/83, BVerfGE 67, 208 [213, juris Rn. 19]), ist daher keine andere Wertung angezeigt.
cc) Der Umstand, dass dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, rechtfertigt im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensführung nicht die Anlegung niedrigerer Maßstäbe.
Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgt unter anderem, dass ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile zu Lasten der Partei ableiten darf (BVerfG NJW 2021, 915 Rn. 27) und die Verantwortung für eine auf richterlichen Fehlern beruhende Säumnis auch bei einer anwaltlichen Vertretung nicht auf den Bürger abwälzen darf (BVerfG NJW 2021, 915 Rn. 37). Die Frage, ob diese Grundsätze auf Versäumnisse der Justizverwaltung übertragen werden können, kann offenbleiben, denn ein Versäumnis liegt nicht vor. Die Justizbehörde war im Streitfall gesetzlich nicht verpflichtet, eine Rechtsbehelfsbelehrung:zu erteilen. Weder aus den Vorschriften des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes noch aus §§ 23 ff. EGGVG und insbesondere nicht mittelbar aus § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG ergibt sich eine Pflicht der Justizbehörde zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung:. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, eine Rechtsbehelfsbelehrung:als notwendigen Bestandteil des Justizverwaltungsakts vorzuschreiben (BT-Drs. 17/10490 S. 15 li. Sp.).
4. Da dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits aus Zulässigkeitsgründen der Erfolg zu versagen ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Begehren auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Allerdings wird die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Erlass der Annahmeanordnung zu Recht abgelehnt worden ist, weil kein Hinterlegungsgrund dargetan ist.
a) Die Eingabe vom 12. Februar 2021 ist auf das Ziel gerichtet, eine gerichtliche Anweisung zu erwirken, mit der die Abteilung für Hinterlegungssachen des Amtsgerichts N. verpflichtet wird, die Annahme zur Hinterlegung eines Geldbetrags von 1.693,18 € auf der Grundlage des von der Antragstellerin geschilderten Sachverhalts anzuordnen. Dies ergibt sich trotz Fehlens eines ausdrücklich formulierten Sachantrags aus der Begründung, die auf § 1142 BGB verweist und offensichtlich die Meinung vertritt, nach dieser Vorschrift sei die Hinterlegung vorzunehmen.
b) Die Ansicht der Antragstellerin geht fehl.
aa) Die Hinterlegungsstelle darf eine Annahmeanordnung nur dann erlassen, wenn der Antrag auf Hinterlegung (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1, Art. 11 BayHintG) wirksam ist und den Vorgaben des Art. 11 BayHintG genügt. Unzulässige, unbegründete, unvollständige oder sonst fehlerhafte Anträge hat die Hinterlegungsstelle – ggf. nach Hinweis an den Antragsteller – zurückzuweisen (Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 10 Rn. 5).
bb) Hier hat die Antragstellerin Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG), trotz Hinweises der Hinterlegungsstelle nicht dargelegt.
Die Person, die die Annahme eines hinterlegungsfähigen Gegenstands zur Hinterlegung beantragt, hat die Voraussetzungen eines gesetzlichen Hinterlegungsgrunds konkret darzulegen. Dabei reicht die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts (wie etwa, es bestehe Ungewissheit über die Person des Gläubigers) nicht aus. Eine eigene Sachverhaltsermittlung erfolgt durch die Hinterlegungsstelle nicht. Diese hat vielmehr lediglich nachzuprüfen, ob die Darlegungen – ihre Richtigkeit unterstellt – einen Hinterlegungsgrund ergeben. Gerade wegen dieser Beschränkung auf eine Schlüssigkeitsprüfung sind strenge Maßstäbe an den Sachvortrag der antragstellenden Person anzulegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 VA 81/20, juris Rn. 47 f.; Beschluss vom 10. Juni 2020, 1 VA 29/20, juris Rn. 31; Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 11 Rn. 20 ff.).
Nach diesen Maßstäben hat die Hinterlegungsstelle die begehrte Annahme zur Hinterlegung zu Recht abgelehnt. Bereits der Anwendungsbereich des § 1142 Abs. 2 BGB ist nach den von der Antragstellerin geschilderten Tatsachen nicht eröffnet.
§ 1142 BGB verleiht dem Grundstückseigentümer, der nicht personenidentisch ist mit dem persönlichen Schuldner einer am Grundstück hypothekarisch gesicherten Forderung, ein eigenständiges Recht zur Leistungserbringung, um den Verlust seines Eigentums am Grundstück durch die Verwertung der Sicherheit abzuwenden (vgl. Herrler in Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1142 Rn. 1; Lieder in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1142 Rn. 4 f.; Wolfsteiner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1142 Rn. 2 und 11; Volmer in BeckOGK, Stand: 1. Februar 2021, BGB § 1142 Überblick Rn. 1). Neben dem Recht zur Erfüllung durch Bewirken der geschuldeten Zahlung, § 1142 Abs. 1, § 1113 Abs. 1 BGB i. V. m. § 362 Abs. 1 BGB, gewährt § 1142 Abs. 2 BGB dem vom persönlichen Schuldner verschiedenen Grundstückseigentümer das Recht zur Gläubigerbefriedigung durch die Hinterlegung oder Aufrechnung als Erfüllungssurrogate.
Nach den geschilderten Umständen, welche die Hinterlegung vermeintlich rechtfertigen sollen, ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin lediglich Eigentümerin des mit der Zwangshypothek belasteten Grundstücks, nicht aber persönliche Schuldnerin der Notarkostenforderung sei. Die Kostenrechnung „Nr. H 1394/2/1 – 2016 vom 10.08.2016“ ist an die Antragstellerin persönlich gerichtet. Dass wegen derselben Forderung unter dem 25. September 2017 auch die Erbengemeinschaft „c/o … [Antragstellerin]“ angeschrieben worden ist, ändert daran nichts.
Darüber hinaus sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines Hinterlegungsgrundes nicht schlüssig dargestellt. § 1142 Abs. 2 BGB gewährt dem Grundstückseigentümer keine voraussetzungslose Hinterlegung, sondern gestattet die Gläubigerbefriedigung durch Hinterlegung in Gestalt eines Rechtsgrundverweises. Danach kann der Eigentümer durch Hinterlegung erfüllen, wenn diejenigen Voraussetzungen vorliegen, die auch den Schuldner der persönlichen Forderung zur Hinterlegung berechtigen würden (vgl. Volmer in BeckOGK, BGB § 1142 Rn. 5; Lieder in Münchener Kommentar zum BGB, § 1142 Rn. 15; Wolfsteiner in Staudinger, BGB, § 1142 Rn. 15; Herrler in Palandt, BGB, § 1142 Rn. 3).
Eine zur Hinterlegung berechtigende Unkenntnis oder ein zur Hinterlegung berechtigender Zweifel über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass Ungewissheit darüber oder Zweifel daran besteht, wer der Gläubiger einer bestimmten Verbindlichkeit ist. Eine solche die Hinterlegung rechtfertigende Gläubigerungewissheit ergibt sich aus dem Tatsachenvorbringen der Antragstellerin und den hierzu vorgelegten Unterlagen nicht. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 24. November 2020 Bezug genommen werden, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Aus der Erklärung der Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen, auf die die Antragstellerin zur Rechtfertigung ihres Hinterlegungsbegehrens außerdem abstellt, lässt sich gleichfalls kein Hinterlegungsgrund ableiten. Eine wirksame Aufrechnung führt gemäß § 389 BGB zum Erlöschen der durch die Zwangshypothek gesicherten Forderung sowie dazu, dass die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin die streng akzessorische Sicherungshypothek als Eigentümerhypothek erwirbt, § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 2020, IX ZR 24/20, NJW-RR 2021, 303 Rn. 7). Ein etwaiger Streit zwischen Gläubiger und Schuldner über die Wirksamkeit der Aufrechnung eröffnet keinen Hinterlegungsgrund. Nach der dargestellten materiellen Rechtslage erweist sich auch die Annahme der Antragstellerin, sie schulde eine Begleichung der gegen sie gerichteten Forderung nur Zug um Zug gegen Löschung der Zwangshypothek, als unzutreffend. Auch darauf kommt es letztlich schon deshalb nicht an, weil mit § 373 BGB lediglich die Befugnis des Schuldners auch für den Fall der Hinterlegung gewahrt bleibt, die von ihm zu erbringende Leistung bis zur Bewirkung einer geschuldeten Gegenleistung zu verweigern (vgl. Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 373 Rn. 1). Ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund wird damit nicht statuiert.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Antragstellerin die gerichtlichen Kosten des Verfahrens bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen hat (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt, § 30 Satz 1 EGGVG.
Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 GNotKG-KV erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben