Verwaltungsrecht

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Aktenzeichen  RN 4 S 21.2199

Datum:
22.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12093
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich der Anordnungen in den Nrn. 3 und 4 des Bescheids vom 28.10.2021, soweit diese die Langwaffen TOZ und Haenel betreffen, wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 7 und 8 insgesamt und der Nrn. 11 und 12, soweit diese die Langwaffen TOZ und Haenel betreffen, angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller vier Fünftel, der Antragsgegner ein Fünftel zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.250,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind waffen- und jagdrechtliche Anordnungen.
Der Antragsteller war Inhaber einer ihm vom Landratsamt Passau (im Folgenden Landratsamt) ausgestellten Waffenbesitzkarte, in die zuletzt drei Waffen eingetragen waren, und eines am 6.12.2019 ausgestellten 3-Jahres-Jagdscheins.
Ausweislich eines in der Behördenakte befindlichen Ermittlungsberichts der Polizeiinspektion Passau wurde im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 13.9.2021 beim Antragsteller unter anderem festgestellt, dass ein in einem Futteral befindliches Jagdgewehr Haenel statt im Tresor zwischen dem Unrat auf dem Boden im Flur lag. Ein Schloss befand sich nicht daran, die Waffe war ungeladen. Sie war nicht in dem in der Wohnung befindlichen Waffenschrank verwahrt. Nach den Feststellungen verließ der Antragsteller bei Eintreffen der Polizeibeamten gerade seine Wohnung und zog die Wohnungstür hinter sich zu. Die Polizei beurteilte den Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht zunächst als Straftat und leitete ein Strafverfahren gegen den Antragsteller ein. Das Jagdgewehr Haenel, eine Doppelbockflinte TOZ und Munition wurden aufgrund eines durch die Polizei festgestellten Aufbewahrungsverstoßes beschlagnahmt.
Am 23.09.2021 wurde die Bockdoppelflinte TOZ nebst Munition von der PI Passau an das Landratsamt zur Verwahrung abgegeben. Die Repetierbüchse Haenel befand sich zunächst bei der Staatsanwaltschaft Passau. Die Repetierbüchse Brünner wurde bei der Durchsuchung durch die PI Passau nicht aufgefunden.
Mit Schreiben vom 28.09.2021 wurde der Antragsteller vom Landratsamt hinsichtlich des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte sowie der Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit angehört und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den beabsichtigten Maßnahmen zu äußern.
Mit Verfügung vom 30.09.2021 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft Passau nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt und das Verfahren zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben.
Mit Schreiben vom 12.10.2021 trug der Antragsteller vor, die Durchsuchung habe ohne richterlichen Beschluss stattgefunden. Der Beschluss sei durch eine bereits erfolgte Durchsuchung verbraucht gewesen, zudem habe er jedenfalls seine rechtfertigende Kraft verloren. Somit sei von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen. Außerdem würde er Waffen ausnahmslos in einem verschlossenen Waffenschrank aufbewahren. Er habe am 13.9.2021 eine zuvor festgestellte Störung der Patronenzuführung behoben und im Anschluss daran die üblichen Pflegearbeiten nach Schussabgabe vorgenommen, als die Beamten der Polizeiinspektion Passau anlässlich der Durchsuchung Einlass in seine Wohnung verlangt hätten.
Am 20.10.2021 wurde die Repetierbüchse Haenel von der Staatsanwaltschaft Passau an das Landratsamt abgegeben.
Unter dem 28.10.2021 erließ das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid, der diesem am 30.10.2021 zugestellt wurde:
1. Die Herrn …, geb. am …, wohnhaft in …, am 12.11.2020 vom Landratsamt Passau in Form der Standard-Waffenbesitzkarte Nr. … erteilte Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition wird widerrufen.
2. Die in Ziffer 1 genannte Waffenbesitzkarte ist mit allen Ausfertigungen an das Landratsamt Passau zurückzugeben.
3. Herr … hat die in der in Ziffer 1 genannten Waffenbesitzkarte aufgeführten Waffen
– Langwaffe (Hersteller: TOZ, Modell: 34 P, Seriennummer: …*)
– Langwaffe (Hersteller: Haenel, Modell: Jäger 10, Seriennummer: …*)
– Langwaffe (Hersteller: Brünner Waffenwerke, Modell: Fox, Seriennummer: …*) sowie die dazugehörige Munition an einen empfangsbereiten Berechtigten zu übergeben oder unbrauchbar zu machen.
4. Herr … hat die Erfüllung der ihm in Ziffer 3 auferlegten Verpflichtung gegenüber dem Landratsamt Passau nachzuweisen.
5. Der Herrn …, geb. am …, wohnhaft in …, vom Landratsamt Passau am 06.12.2019 erteilte 3-Jahres-Jagdschein mit der Nr. 179/2019 wird für ungültig erklärt.
6. Der in Ziffer 5 genannte Jagdschein ist an das Landratsamt Passau zur Einziehung zurückzugeben.
7. Die am 06.10.2021 mündlich gegenüber Herrn … angeordnete Sicherstellung der sich in seinem Eigentum und derzeit in Verwahrung beim Landratsamt Passau befindlichen Langwaffe (Hersteller: TOZ, Modell: 34 P, Seriennummer: …*) und der Büchsenpatronen (Kaliber .222 Rem, 7×57 R und .30-06 Spring) wird schriftlich bestätigt und deren Fortdauer angeordnet.
8. Die Fortdauer der Sicherstellung der von der Polizei am 13.09.2021 sichergestellten, sich im Eigentum des Herrn … und derzeit in Verwahrung beim Landratsamt Passau befindlichen Langwaffe (Hersteller: Haenel, Modell: Jäger 10 Tracker, Seriennummer: …*) wird angeordnet.
9. Die Verfügungen in den Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 dieses Bescheides werden für sofort vollziehbar erklärt.
10. Wird die Verpflichtung in Ziffer 2 dieses Bescheides nicht bis zum 15.11.2021 erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR zur Zahlung fällig.
11. Wird die Verpflichtung in Ziffer 3 nicht vollständig bis zum 15.11.2021 erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig.
12. Wird die Verpflichtung in Ziffer 4 dieses Bescheides nicht bis zum 15.11.2021 erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR zur Zahlung fällig.
13. Wird die Verpflichtung in Ziffer 6 dieses Bescheides nicht bis zum 15.11.2021 erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR zur Zahlung fällig.
14. Herr … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 300,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,68 EUR.
Zur Begründung von Nr. 1 des Bescheids wurde ausgeführt, nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setze eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG und persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitze. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendeten (Buchst. a)) oder wenn diese Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrten (Buchst. b)). Bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung in anderer Sache sei die Repetierbüchse Haenel nicht sorgfältig verwahrt vorgefunden worden. Die Langwaffe müsste sich stets in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspreche, befinden. Ausnahmen ergäben sich lediglich beim Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck nach § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) und der Reparatur oder Reinigung innerhalb der eigenen Wohnung. Wegen der nicht vorschriftsgemäßen Verwahrung liege ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV vor. Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten rechtfertigten die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung nur für die Dauer der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten. Auch dabei müsse aber der jederzeitige alleinige Zugriff des Berechtigten möglich sein. Nach dem Polizeibericht zur Durchsuchung am 13.9.2021 sei der Antragsteller im Zeitpunkt des Eintreffens der Beamten nicht mit derartigen Arbeiten befasst gewesen. Stattdessen habe er die Langwaffe im Futteral zurückgelassen und seine Wohnung verlassen. Er hätte ausreichend Zeit gehabt und wäre überdies verpflichtet gewesen, seine Waffe vor Verlassen der Wohnung wieder sachgemäß im Waffenschrank aufzubewahren. Der Umstand, dass der Antragsteller nachweislich einen Aufbewahrungsverstoß begangen habe, setze ein gewichtiges Indiz dafür, dass er erneut gegen die aus Sicherheitsgründen besonders wichtigen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen und demzufolge missbräuchlich mit einer Waffe umgehen werde. Hierbei sei die Schwere des von ihm begangenen Fehlverhaltens und dessen spezifischer Waffenbezug zu seinen Ungunsten zu werten. Sein bisheriges Vorbringen zeige keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Sein fehlendes Unrechtsbewusstsein begründe die Besorgnis, dass er auch künftig nicht sorgfältig mit Waffen und Munition umgehen werde. Hinsichtlich der Anordnung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis in Nr. 2 wurde ausgeführt, diese finde ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnungen in den Nrn. 3 und 4 des Bescheids stützten sich auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung des Jagdscheins in Nr. 5 sei § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BJagdG sei der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besäßen. Aufgrund des Aufbewahrungsverstoßes sei die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers nachgewiesen. Die Anordnung zur Rückgabe des Jagdscheins in Nr. 6 beruhe auf § 18 Satz 1 BJagdG und Art. 52 Satz 1 und 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Rechtsgrundlage der in Nr. 7 schriftlich bestätigten, mündlich am 6.10.2021 angeordneten Sicherstellung der derzeit beim Landratsamt verwahrten Langwaffe und der Büchsenpatronen sei § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Die Waffe nebst Munition sei zunächst im Rahmen der Durchsuchung der Räume des Antragstellers durch die Polizei sichergestellt und sodann dem Landratsamt als zuständiger Waffenbehörde zur weiteren Verwahrung überlassen worden. Eines vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis habe es nicht bedurft, da § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht auf Fälle des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis beschränkt sei. Jedenfalls aber hätten im Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung am 6.10.2021 die Voraussetzungen für einen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis vorgelegen. Mit derselben Begründung habe auch die in Nr. 8 verfügte Fortdauer der von der Polizei bei der Durchsuchung am 13.9.2021 angeordneten Sicherstellung der Repetierbüchse Haenel angeordnet werden können. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller trotz bestehender Unzuverlässigkeit für die Dauer eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin Jagdscheininhaber sei. Nur so könne ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller erlaubnispflichtige Waffen erwerbe. Es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 4.11.2021 Klage erhoben (Az. RN 4 K 21.2200) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Vorgetragen wird, der Antragsteller habe bei der Behörde am 12.10.2021 schriftlich um Akteneinsicht gebeten, diese habe die Behörde am 27.10.2021 gewährt und sogleich am 28.10.2021 den streitgegenständlichen Bescheid erlassen. Damit sei der Antragsteller nicht ordnungsgemäß angehört worden. Eine Heilung habe nicht stattgefunden. Der Antragsteller dürfe eine Waffe aus dem Waffenschrank nehmen, um diese zu reinigen, zu pflegen und zu reparieren. Es könne keinen Aufbewahrungsverstoß geben, wenn mit der Waffe befugt hantiert werde. An besagtem Tag sei bei der Waffe während der Jagdausübung und Schussabgabe eine Ladehemmung festgestellt worden, sodass die Ursache hierfür zu finden und zu beheben gewesen sei. Die dabei beschädigte Patrone befinde sich bei der Behörde und habe in Augenschein genommen werden können. An diesem Tag sei die Waffe innerhalb der abgeschlossenen Wohnung instandgesetzt und anschließend die Reinigung vorgenommen worden. Als die uniformierten Polizeibeamten vor der Tür gestanden hätten und als solche durch den Türspion zu erkennen gewesen seien, habe der Antragsteller angenommen, es sei etwas Schlimmes passiert. In der Folge sei die Waffe schnell aus der Hand gelegt worden und er habe die Beamten angesprochen. Es erschließe sich dem Antragsteller nicht, warum zuvor noch gehandhabte Waffen aus Sicherheitsgründen in den Waffenschrank eingeschlossen werden müssten, bevor Polizeibeamten die Tür geöffnet werden dürfe, zumal dienstlich tätige Polizeibeamte nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht unter die Einschränkungen des Waffengesetzes fielen. Handhabung und Aufbewahrung schlössen sich gegenseitig aus. An dem Tag sei nur der Antragsteller in der abgeschlossenen Wohnung gewesen. Insbesondere Nr. 3 und die damit in Zusammenhang stehende Zwangsgeldandrohung in Nr. 11 begegneten großen Bedenken. Vom Antragsteller würde etwas Unmögliches verlangt, da sich beide Waffen in der Gewalt der Behörde befänden. Daneben sei eine sofortige Sicherstellung in den Nrn. 7 und 8 ebenso rechtswidrig, weil die Behörde diese auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützt habe. Eine Frist nach § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG sei noch nicht abgelaufen, außerdem sei die Frist in Nr. 3 zu kurz bemessen. Da eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG erst dann in Frage komme, wenn die zuvor gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstrichen sei, sei eine Umdeutung hier nicht möglich. Abgesehen davon scheitere eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG daran, dass die Sicherstellung nach „angemessener Frist“ nach § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG für den Adressaten des Verwaltungsakts günstiger sei, als die „sofortige Sicherstellung“ nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Die in Nr. 3 des Bescheids vorgesehene Frist sei – ausgehend von der Bescheidszustellung am 30.10.2021 zu kurz. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das öffentliche Interesse an der Jagdausübung in die Interessenabwägung zu Gunsten des Jagdscheininhabers mit einstelle. Zudem sei die Durchsuchung evident rechtswidrig gewesen, weil kein Anfangsverdacht vorgelegen habe und somit die grundlegenden Verfahrensgrundsätze der Strafprozessordnung missachtet worden seien. Insofern dränge sich ein Beweisverwertungsverbot auf. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe angesichts des obiter dictums des BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.6.2014 – 1 BvR 1837/12, seine Ansicht geändert, wonach auch im Gefahrenabwehrrecht strafprozessual widerrechtlich erlangte Beweismittel ohne Weiteres verwendet werden dürften. Insoweit werde nun eine Einzelfallentscheidung verlangt. Insofern sei anzumerken, dass – wollte man tatsächlich von einem Aufbewahrungsverstoß ausgehen – nicht ein einfachgesetzlich vorgesehener Richtervorbehalt im Raum stehe, sondern ein Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Landratsamts Passau vom 28.10.2021 wiederherzustellen und hinsichtlich der Nrn. 1, 7, 8, 10, 11, 12,13 und 14 anzuordnen.
Das Landratsamt Passau beantragt für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf die vorgelegten Behördenakten und den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Der genaue Hergang der Beschädigung sei nicht relevant. Entscheidend sei die Tatsache, dass ab Verlassen der Wohnung eine evtl. erfolgte Instandsetzung des Magazins unterbrochen bzw. beendet worden sei und im Anschluss daran die Waffe nicht im Waffenschrank aufbewahrt worden sei.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens RN 4 K 21.2200 wurde beigezogen.
II.
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anordnen (wenn diese aufgrund Gesetzes ausgeschlossen ist) oder wiederherstellen (wenn eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt). Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelmäßig hinter das Vollziehungsinteresse zurück und der Antrag ist unbegründet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Prüfung als zulässig und begründet, dann besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abwägen. Die Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann sich daneben auch daraus ergeben, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügt.
Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe hat der Antrag teilweise Erfolg. Die Begründung des angeordneten Sofortvollzugs genügt den formellen Anforderungen (dazu 1.). Eine summarische Prüfung der erhobenen Klage ergibt, dass diese in der Hauptsache voraussichtlich im Hinblick auf die Nrn. 3, 4, 11 und 12 des Bescheids vom 28.10.2021, soweit diese die Langwaffen TOZ und Haenel betreffen und hinsichtlich der Nrn. 7 und 8 Erfolg haben wird, sodass diesbezüglich kein öffentliches Vollziehungsinteresse besteht. Im Übrigen bleibt die erhobene Klage jedoch in der Hauptsache erfolglos, sodass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung hinter das Vollziehungsinteresse zurücktritt (dazu 2.).
1. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Diese Begründungspflicht verlangt von der zuständigen Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheids unter Bezugnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalls darzustellen (BayVGH, B. v. 14.2.2002 – 19 ZS 01.2356, NVwZ-RR 2002, 646). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat unter anderem eine Warnfunktion für die handelnde Behörde. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters ihrer Anordnung bewusst wird und die konkret betroffenen Interessen sorgsam prüft und abwägt (BayVGH, B. v. 3.5.2018 – 20 CS 17.1797, juris Rn. 2). Sie soll sich bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander setzen. Nichtssagende, formelhafte Wendungen reichen deshalb nicht aus. Allerdings genügt dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, dass die Behörde diese Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass sie auch im vorliegenden Fall gegeben ist. Dies kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch der streitgegenständliche Bescheid gehört, in Betracht (BayVGH, B. v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453, juris Rn. 16).
Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid als ausreichend. Der Antragsgegner hat sich in genügender Weise auf die hier widerstreitenden Interessen des betroffenen Antragstellers und auf das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit bezogen und erläutert, warum er dem öffentlichen Interesse den Vorrang einräumt. Insbesondere hat die Behörde dargelegt, dass es nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller trotz bestehender Unzuverlässigkeit für die Dauer eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin Jagdscheininhaber sei. Es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Dies erachtet das entscheidende Gericht als ausreichend.
2. Bei summarischer Prüfung stellt sich die erhobene Klage als zulässig und teilweise begründet dar. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 28.10.2021 bestehen keine Bedenken (dazu a)). Außerdem hat die Behörde die Waffenbesitzkarte des Antragstellers in Nr. 1 des Bescheids zu Recht widerrufen (dazu b)) und ihm in Nr. 2 in nicht zu beanstandender Weise aufgegeben, diese an das Landratsamt zurückzugeben (dazu c)). Entsprechendes gilt für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Antragstellers in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids (dazu d)). Ebenso rechtmäßig sind die Zwangsgeldandrohungen in den Nrn. 10 und 13 (dazu e)). Auch bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Kostenentscheidung sprechen würden (dazu f)). Demgegenüber sind die waffenrechtlichen Nebenanordnungen in den Nrn. 3 und 4 des Bescheids und die dazugehörigen Zwangsgeldandrohungen in den Nrn. 11 und 12 nach summarischer Überprüfung rechtswidrig, soweit sie die Langwaffen TOZ und Haenel betreffen (dazu g)). Auch die die Langwaffen des Antragstellers betreffenden Nebenanordnungen in den Nrn. 7 und 8 können vorläufig keinen Bestand haben (dazu h)).
a) Nach summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Anhörungsverpflichtung aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor. Mit Schreiben vom 28.9.2021 wurde der Antragsteller vom Landratsamt hinsichtlich des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte sowie der Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit angehört. Daneben wurde ihm Gelegenheit zur Äußerung bis 12.10.2021 gegeben. Nach Aktenlage wurde dem Antragsteller am 1.10.2021 Einsicht in die Behördenakten gewährt, zudem erschien er am 6.10.2021 zur Inaugenscheinnahme der im Landratsamt verwahrten Büchsenpatrone. Die Tatsache, dass dem Antragsteller erst am 27.10.2021 Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft Passau übermittelten Akten gewährt und bereits am 28.10.2021 der streitgegenständliche Bescheid erlassen wurde, hat entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zur Folge, dass der Bescheid formell rechtswidrig ergangen wäre. Zum einen wurde die begehrte Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft gewährt. Zum anderen ist nach summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass ein Anhörungsmangel dadurch gegeben wäre, dass die Frist zur Äußerung zu kurz bemessen war. Mit Schreiben vom 12.10.2021 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt sinngemäß die Verlängerung der Äußerungsfrist, bis Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft gewährt werde. Da der Bescheid auf den 28.10.2021 datiert und der Antragsteller am 27.10.2021 im Landratsamt Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft nehmen konnte, geht das Gericht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Behörde dem Begehren des Antragstellers (zumindest konkludent) nachgekommen ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk zur Akteneinsicht am 27.10.2021 (Blatt 96 d. BA) nicht, dass der Antragsteller noch einmal eine Verlängerung der Frist zur Äußerung begehrt hätte. Vielmehr hat dieser handschriftlich selbst Ergänzungen zum Aktenvermerk festgehalten. Insofern ist nicht ersichtlich, dass für die Behörde erkennbar gewesen wäre, dass sich der Antragsteller nochmals äußern wollte.
Selbst wenn man jedoch von einem formellen Anhörungsmangel ausgehen würde, läge jedenfalls ein nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlicher Verfahrensmangel vor, auf den sich der Antragsteller nicht berufen könnte. Nach Ansicht des Gerichts ist es nämlich offensichtlich, dass der – insoweit nach oben Gesagtem bereits nicht vorliegende – formelle Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, Art. 46 BayVwVfG, weil dem Landratsamt hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins kein Ermessensspielraum zustand, sodass es zum Einschreiten in der konkret erfolgten Form verpflichtet war (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 46 Rn. 26).
Nicht zuletzt wäre der – nicht vorliegende – formelle Anhörungsmangel nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Hauptsacheverfahren heilbar (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383, juris Rn. 14 ff.; B. v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022, juris Rn. 11), sodass ein etwaiger Anhörungsmangel dem Antrag ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen würde.
b) Daneben geht die Kammer nach der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte in materieller Hinsicht zu Recht erfolgt ist. Er stützt sich in zulässiger Weise auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sind waffenrechtliche Erlaubnisse – vorliegend die Waffenbesitzkarte – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG besitzt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG stellt es u.a. einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt demnach eine auf zutreffend er-mittelte Tatsachen gestützte Prognose des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus (Tausch in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 17 Rn. 52; Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 18). An die Prognose dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Denn das Zuverlässigkeitserfordernis dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2014 – 6 C 30/13, NJW 2015, 1127). Ein Restrisiko braucht folglich nicht hingenommen zu werden (BayVGH, B. v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564, juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U. v. 28.1.2015 – 6 C 1.14, NJW 2015, 3594, 3596).
Das erkennende Gericht hat nach summarischer Prüfung die Überzeugung gewonnen, dass eine rechtswidrige Aufbewahrung der Waffen und Munition durch den Antragsteller gegeben war, die einen Verstoß gegen § 36 WaffG darstellt (dazu aa)). Aus diesem hat der Antragsgegner in rechtlicher fehlerfreier Weise auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers geschlossen (dazu bb)). Insbesondere lag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Verwertungsverbot vor (dazu cc)).
aa) In dem geschilderten Sachverhalt liegt ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG und der zu seiner Umsetzung ergangenen AWaffV. Der Antragsteller ist nach § 36 Abs. 1 WaffG verpflichtet, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder von Dritten unbefugt an sich genommen werden. Die Anforderungen an eine solche sichere Aufbewahrung werden gemäß § 36 Abs. 5 WaffG in der AWaffV näher ausgeführt. § 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV fordert, dass Langwaffen mindestens in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad entspricht, aufbewahrt werden müssen.
Nach summarischer Prüfung steht der Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG in der Gesamtschau der aus der Akte ersichtlichen Faktoren zur Überzeugung des Gerichts fest. Nach dem in der Behördenakte befindlichen Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Passau wurde im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 13.9.2021 beim Antragsteller unter anderem festgestellt, dass ein in einem Futteral befindliches Jagdgewehr Haenel statt im Tresor zwischen dem Unrat auf dem Boden im Flur lag. Ein Schloss befand sich nicht daran, die Waffe war ungeladen. Insbesondere war das Gewehr nicht in dem in der Wohnung befindlichen Waffenschrank verwahrt.
In diesem Zusammenhang ist für das Gericht auch unerheblich, ob das Magazin Haenel tatsächlich beschädigt war. Denn Reparaturarbeiten stellen nur für den Zeitraum, in dem der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich mit der Reparatur beschäftigt ist, eine Ausnahme von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffen dar; im Anschluss an die Reparaturarbeiten ist die Waffe jedoch selbstverständlich wieder ordnungsgemäß aufzubewahren. Die entscheidende Kammer geht nach summarischer Prüfung nicht davon aus, dass der Antragsteller noch mit insoweit von der Aufbewahrungspflicht ausgenommenen Reparatur- oder Reinigungsarbeiten innerhalb der eigenen Wohnung beschäftigt war. Das Gericht erachtet das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Polizeibeamten im Türspion als solche identifiziert und daher die Tür geöffnet, ohne zuvor das Jagdgewehr wieder sicher zu verwahren, insoweit als Schutzbehauptung. Nach den Feststellungen der Polizeiinspektion Passau verließ der Antragsteller bei Eintreffen der Polizeibeamten nämlich gerade seine Wohnung, zog die Wohnungstür hinter sich zu und gab auf Nachfrage seines Namens eine unfreundliche Bemerkung ab, wobei er erklärte, dass die Polizeibeamten in seine Wohnung nicht hineinkommen würden. Hierzu stellte er sich demonstrativ vor die Wohnungstür. Dieses abwehrende Verhalten widerspricht gerade der Einlassung des Antragstellers, er habe befürchtet, „es sei etwas Schlimmes passiert und es stünde die Überbringung einer Todesnachricht o.ä. an“. Auch widerspricht die Angabe des Antragstellers, er habe die Polizeibeamten angesprochen, den Feststellungen derselben. Nach summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung spricht aus Sicht der Kammer die vorgefundene Situation eher dafür, dass der Antragsteller bei Verlassen seiner Wohnung von den Polizeibeamten überrascht wurde. Im Übrigen sind nach summarischer Überprüfung auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Feststellungen aufkommen lassen würden.
bb) Der Antragsgegner hat aus dem festgestellten, zutreffend ermittelten Sachverhalt den nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass der Antragsteller Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren werde und damit waffenrechtlich unzuverlässig sei. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (B. v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564, juris Rn. 9) und der Kammer (U. v. 27.8.2019 – RN 4 K 18.1856 – unveröffentlicht; B. v. 9.12.2019 – RN 4 S 19.2067 – unveröffentlicht) genügt für eine entsprechende Annahme bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass diese Normen zentrale Bestimmungen des Waffenrechts sind, weil die sichere Lagerung von Waffen und Munition eine unberechtigte Nutzung durch Dritte und die damit verbundenen massiven Gefahren für die Allgemeinheit verhindern soll (BayVGH, B. v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531, juris Rn. 15).
Die Befürchtung zukünftiger Zuwiderhandlungen seitens des Antragstellers wird auch durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Waffenrecht nicht in Frage gestellt. Das Gericht ist an die behördliche Wertung, ein einmaliger Verstoß werde in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen, nicht gebunden. Denn bei der entsprechenden Norm handelt es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift, die sich an die nachgeordneten Behörden des Ministeriums wendet und für das Gericht keine unmittelbaren Wirkungen entfaltet. Sie trägt im Übrigen der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht Rechnung, wonach das Bundesjagdgesetz und das Waffengesetz die vollständige und genaue Befolgung der waffenrechtlichen Vorschriften als Selbstverständlichkeit voraussetzen und folglich bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften die Unzuverlässigkeit begründen kann (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564, juris Rn. 9).
Es sind auch keine Tatsachen ersichtlich, die den Antragsteller hinsichtlich der festgestellten unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Entsprechend ist die vorliegende behördliche Prognose weiterer Verstöße nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt nach der gebotenen summarischen Prüfung der behördlichen Einschätzung auch dahingehend, dass auch durch das Verhalten des Antragstellers im Nachgang des Aufbewahrungsverstoßes deutlich wird, dass dieser sein Fehlverhalten nicht einsieht. Dieses fehlende Unrechtsbewusstsein stützt gerade die Besorgnis, der Antragsteller werde Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren.
cc) Auch liegt nach summarischer Überprüfung kein Beweisverwertungsverbot aufgrund des behaupteten „Verbrauchs“ des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vor.
Ob der vorliegend in der Behördenakte befindliche richterliche Durchsuchungsbeschluss vom 16.4.2021 tatsächlich – wie antragstellerseits im Übrigen nicht näher substantiiert behauptet – bereits aufgrund einer anderweitig erfolgten Durchsuchung „verbraucht“ war, kann vorliegend dahinstehen.
Entgegen der Einschätzung des Antragstellers stünde der behauptete Verfahrensfehler einer Verwertung der bei der Durchführung des Durchsuchungsauftrags getroffenen Feststellungen im behördlichen Widerrufsverfahren wie auch im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren nicht entgegen. Eine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt, ob höherwertige Rechtsgüter die Verwertung von Beweisergebnissen unabweislich machen, ergibt im vorliegenden Fall nämlich, dass das Interesse der Allgemeinheit daran, dass nur Personen im Besitz von Waffen sind, bei denen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie jederzeit ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen, höher zu bewerten ist, als das Interesse, Beweise, die möglicherweise unzulässig ohne eine richterliche Entscheidung gewonnen wurden, nicht zu verwerten. Daher könnte ein Verfahrensfehler der behaupteten Art – selbst wenn er in einem Strafverfahren unberücksichtigt bleiben müsste – im vorliegenden waffenrechtlichen Widerrufsverfahren kein Verwertungsverbot begründen, weil das präventive waffenrechtliche Verfahren nicht auf eine Bestrafung, sondern auf den Schutz maßgeblicher Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter und der Allgemeinheit gerichtet ist. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor waffenrechtlich nicht mehr zuverlässigen Waffenbesitzern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Waffenbehörde an der Verwertung strafprozessual eventuell fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wäre und damit sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätte, die mit dem weiteren Waffenbesitz eines unzuverlässigen Waffenbesitzers verbunden sind. Insofern durfte das Landratsamt die aus der Durchsuchung vom 13.9.2021 gewonnenen Erkenntnisse heranziehen.
c) Als bei summarischer Prüfung rechtmäßig stellt sich daneben die in Nr. 2 des Bescheids ausgesprochene Verpflichtung dar, die Waffenbesitzkarte mit allen Ausfertigungen an die Behörde zurückzugeben. Diese stützt sich auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und ist gesetzliche Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarte.
d) Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins in den Nrn. 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Satz 1 BJagdG. Demnach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG ist der Jagschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, was nach § 17 Abs. 3 BJagdG der Fall ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (1.), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (2.) oder Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (3.).
Da die Behörde in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen ist, dass der Antragsteller Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren werde (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 Alts. 2 BJagdG) und damit waffenrechtlich unzuverlässig sei, ist – um diesbezüglich einen Gleichlauf zwischen Waffen- und Jagdrecht herzustellen – auch von der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen.
e) Auch die Zwangsgeldandrohungen in den Nrn. 10 und 13 des Bescheids erweisen sich nach summarischer Überprüfung als rechtmäßig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die gesetzte Frist und das angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach angemessen.
f) Einwände gegen die behördliche Kostenentscheidung in Nr. 14 des Bescheids wurden weder erhoben, noch sind solche ersichtlich. Die erhobenen Gebühren halten sich in dem von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG und Nr. 2.II.7/39 und Nr. 6.I.1/1.33 Kostenverzeichnis gezogenen Rahmen.
g) Die Anordnungen in den Nrn. 3 und 4 des Bescheids, wonach der Antragsteller die in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Waffen sowie die dazugehörige Munition an einen empfangsbereiten Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen hat, sowie dies gegenüber dem Landratsamt nachzuweisen, sowie die dazugehörigen Zwangsgeldandrohungen in den Nrn. 11 und 12 des Bescheids erweisen sich nach summarischer Prüfung jedoch hinsichtlich der Langwaffen TOZ und Haenel als rechtswidrig und den Antragsteller rechtsverletzend, sodass diesbezüglich die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen war.
Die in Nr. 3 des Bescheids getroffene Anordnung der Überlassung der Waffen und Munition an einen empfangsbereiten Berechtigten oder Unbrauchbarmachung derselben stützte die Behörde auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Demnach kann die zuständige Behörde anordnen, dass derjenige, der aufgrund einer Erlaubnis, die widerrufen wurde, Waffen oder Munition befugt besessen hat, und diese noch besitzt, binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut für Konstellationen gedacht, in denen der Adressat nach dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis noch Waffen oder Munition besitzt. Eine solche Situation liegt hier hinsichtlich des Jagdgewehrs Haenel und der Doppelbockflinte TOZ aber nicht vor, weil sich diese bei Erlass des Bescheids bereits in behördlichem Gewahrsam befanden.
Selbiges gilt für die in Nr. 4 des Bescheids angeordnete Nachweispflicht, soweit sie die Langwaffen TOZ und Haenel betrifft, sodass auch diesbezüglich die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen war.
Aus dem gleichen Grund können auch die Zwangsgeldandrohungen in den Nrn. 11 und 12 des Bescheids nach summarischer Überprüfung in der Hauptsache keinen Bestand haben, sodass hinsichtlich dieser Nummern die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.
Die Repetierbüchse Brünner wurde bei der Durchsuchung durch die PI Passau nicht aufgefunden, weshalb diesbezüglich gegen die Nrn. 3 und 4 nach summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken bestehen. Ebenso verhält es sich mit der Munition. Zwar wurde am 13.9.2021 auch Munition beschlagnahmt. Jedoch ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls hinsichtlich der nicht aufgefundenen Repetierbüchse Brünner noch im Besitz von Munition ist, sodass ein Bedürfnis der Behörde besteht, umfassend sicherzustellen, dass der Munitionsbesitz des Antragstellers unterbunden wird. Insoweit sind die Nrn. 3 und 4 des Bescheids dahingehend auszulegen, dass sie nur noch in seinem Besitz befindliche Munition betreffen. Auch die Zwangsgeldandrohungen in den Nrn. 11 und 12 begegnen hinsichtlich der Repetierbüchse Brünner und der Munition keinen Bedenken.
h) Nach summarischer Prüfung sind auch die waffenrechtlichen Nebenanordnungen in den Nrn. 7 und 8 des streitgegenständlichen Bescheids im Ergebnis rechtswidrig. Die Behörde stützte diese auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG, der voraussetzt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B. v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645, juris Rn. 13; VG Dresden, B. v. 21.6.2010 – 4 L 74/10, juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B. v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645, juris Rn. 13; VG Dresden, B. v. 21.6.2010 – 4 L 74/10, juris Rn. 2).
Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich die Anordnungen in den Nrn. 7 und 8 als nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG – mithin Anhaltspunkte dafür, dass die Waffen bzw. Munition missbräuchlich verwendet bzw. von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen – selbst angenommen hat, da sie dem Antragsteller die Überlassung der Waffen und Munition an einen Berechtigten bzw. deren Unbrauchbarmachung in Nr. 3 gerade ebenfalls angeordnet hat. Insofern müsste die Behörde nach der Systematik des § 46 WaffG darlegen, weshalb eine s o f o r t i g e Sicherstellung gerade notwendig ist und es nicht ausreicht, dem Antragsteller das Wahlrecht aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu überlassen. Vorliegend stellen sich die Anordnungen des Landratsamts als widersprüchlich dar. Daneben wurden die beiden Langwaffen Haenel und TOZ auf Grundlage der StPO bzw. des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) sichergestellt bzw. beschlagnahmt, auch die Durchsuchung am 13.9.2021 erfolgte gerade nicht auf Grundlage des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Zwar ist das Gericht an die Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht gebunden. Eine Umdeutung kommt aufgrund der Tatsache, dass es sich bei § 46 Abs. 2 WaffG um eine Ermessensvorschrift handelt, gerade nicht in Betracht.
3. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.
4. Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung sind § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer orientiert sich an Nr. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind eine Waffenbesitzkarte mit dem halben Regelstreitwert und zweimal 375,- EUR zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird der Jagdschein mit 4.000,- EUR berücksichtigt.


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