Verwaltungsrecht

Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Ausbildungsduldung, Antrag, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Zeitpunkt, Nachweis

Aktenzeichen  10 C 22.273

Datum:
17.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3120
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60c

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 21.2333 2022-01-17 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger, ein bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber nigerianischer Staatsangehörigkeit, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2022 (Au 6 21.2333), mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Erteilung der ihm versagten Ausbildungsduldung für die Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer sowie der Sache nach seinen Antrag auf Beiordnung des Bevollmächtigten abgelehnt hat.
Nach einer aufgrund von Reisebeschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie abgesagten Abschiebung des Klägers im Rahmen einer Sammelabschiebung beantragte der Beklagte am 19. Oktober 2021 bei dem Bayerischen Landesamt für Asyl und Rückführungen (im Folgenden: LfAR) erneut die Einplanung des Klägers für eine Sammelabschiebung.
Ebenfalls am 19. Oktober 2021 legte der Kläger eine Kopie einer Schulbesuchbestätigung über die Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer vom September 2021 bis zum Juli 2023 vor. Das Dokument trägt das Datum 13. September 2021, der vorgesehene Schulstempel fehlt.
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2021 (Eingang: 23.10.2021) beantragte dieser formlos ebenfalls unter Vorlage einer Kopie der Schulbesuchbestätigung für den Kläger die Erteilung einer Ausbildungsduldung für die dort genannte Ausbildung.
Mit Bescheid vom 4. November 2021 lehnte der Beklagte den vorgenannten Antrag ab. Zwar handele es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, doch stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass der Beklagte drei Tage vor der Antragstellung die Einplanung des Klägers in eine Sammelabschiebung beantragt habe.
Am 15. November 2021 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 4. November 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Ausbildungsduldung zu erteilen. Bei der Antragstellung am 22. Oktober 2021 (gemeint wohl: 23.10.2021 als Eingangsdatum – Anm. d. Senats) habe der Beklagte noch keine konkreten aufenthaltsbeenden Maßnahmen ergriffen (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 3). Am 14. Januar 2022 hat er zusätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Beiordnung des Bevollmächtigten – beantragt.
Mit angegriffenem Beschluss vom 17. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Sache nach den Antrag auf Beiordnung des Bevollmächtigten abgelehnt. Der geltend gemachte materielle Anspruch bestehe voraussichtlich nicht, da nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete aufenthaltsbeenden Maßnahmen vorgelegen hätten.
Mit seiner am 18. Januar 2022 eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Sache nach auf Beiordnung des Bevollmächtigten. Die Klägerseite trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife geklärt werden müsse, ob aktuell konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstünden.
Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Beiordnung des Bevollmächtigten − abgelehnt hat.
a) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bei summarischer Prüfung wenigstens vertretbar erscheint (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 37. Aufl., Stand: 1.7.2020, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2019 – 10 C 19.315 – juris Rn. 6 m.w.N.). Als Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz kann aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblich sein, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 − 10 C 12.1757 − juris Rn. 25 m.w.N.).
b) Gemessen daran ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat verweist hierbei zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Darüber hinaus gilt ergänzend Folgendes:
aa) Die Bewilligungsreife als grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten durch den Senat ist am 6. Dezember 2021 eingetreten, da der Beklagte an jenem Tag die Behördenakten vorgelegt hat (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 17). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht hierauf auch ausdrücklich abgestellt (vgl. BA S. 6: „im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife“).
bb) Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend entschieden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG voraussichtlich nicht besteht.
Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG muss in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erfolgen und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV eine Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren umfassen. Auch vollschulische Ausbildungen oder an einem Berufskolleg zu absolvierende Berufsausbildungen mit mindestens zweijähriger Ausbildungszeit können eine derartige qualifizierte Berufsausbildung darstellen. Dies ist bei der Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer grundsätzlich auch der Fall (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 60c Rn. 15 m.w.N.), zumal wenn sie, wie hier, an einem staatlichen beruflichen Schulzentrum absolviert werden soll.
Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zutreffend entschieden, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG entgegensteht. Es hat geprüft, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, und dies im vorliegenden Fall bejaht (vgl. BA 6 f.). Dabei hat es berücksichtigt, dass der Beklagte am 19. Oktober 2021 bei der Einheit „Schubantrag“ des Landesamtes für Asyl und Rückführungen einen Antrag auf Rückführung des Klägers nach Nigeria gestellt hat (vgl. Behördenakte, Bl. 284 ff.) und der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 22. Oktober 2021, mit dem dieser eine Kopie einer Schulbesuchsbestätigung des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums vorgelegt und für den Kläger die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt hat, erst am 23. Oktober 2021 eingegangen ist (vgl. Behördenakte, Bl. 414 f.). Das Verwaltungsgericht hat hinzugefügt, dass nach Wegfall der pandemiebedingten Beschränkungen des Flugreiseverkehrs auch mit einer Wiederaufnahme der Sammelabschiebungen nach Nigeria zu rechnen sei.
All dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere unterfällt ein Antrag auf Rückführung einer ausländischen Person bei der dafür zuständigen Spezialbehörde eines Landes, damit diese bei dem nächsten Sammelabschiebungstermin eingeplant wird, dem Ausschlussgrund der Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c) AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 10 C 21.2544, 10 CE 21.2735 u. 10 C 21.2736 – Rn. 33; vgl. BMI, Anwendungshinweise zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung , Nr. 60c.2.5.3: „insbesondere“ u. „bzw. die Durchführung einer Rückführung bei einer hierfür zuständigen Behörde ersucht wurde“, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf? blob=publicationFile& v=2).
Nicht durchdringen kann die Klägerseite mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bei der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen würden, auf den 22. Oktober 2021 abgestellt (gemeint wohl: 23.10.2021 als Zeitpunkt des Eingangs d. Antrags – Anm. d. Senats), weil dem Rechtsschutzbegehren des Klägers eine Verpflichtungsklage zugrunde liege, so dass auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, und im Übrigen bei einem Prozesskostenhilfeantrag auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen sei. So müsse im Zeitpunkt „der Entscheidungsreife des Gerichts“ geklärt werden, ob aktuell konkrete Maßnahmen bevorstünden.
Dem Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, entspricht es, für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten grundsätzlich – mit der vorgenannten Ausnahme nachträglicher Änderungen zugunsten des Betroffenen − auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abzustellen oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über diesen Antrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 5.12.2018 − 2 BvR 1122/18, 2 BvR 1222/18, 2 BvR 1583/18 – juris Rn. 13 m.w.N.). Gründe, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Abgesehen davon ist das Beschwerdevorbringen bereits in sich widersprüchlich, da die Klägerseite begehrt, dass auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abgestellt wird und gleichzeitig aktuelle Entwicklungen berücksichtigt werden sollen, was jedoch nur möglich wäre, wenn man als Zeitpunkt die Entscheidung des Senats zugrunde legen würde.
Im Übrigen bleibt es unter Berücksichtigung aller von Klägerseite geltend gemachten Zeitpunkte bei dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist zu untersuchen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der geltend gemachten gebundenen Anspruchsgrundlage voraussichtlich vorliegen. Entscheidend ist dabei stets das der beabsichtigen Rechtsverfolgung zugrundeliegende materielle Recht. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG knüpft hierfür ausdrücklich an einen Zeitpunkt in der Vergangenheit an, nämlich den der Antragstellung („zum Zeitpunkt der Antragstellung“). Damit ordnet das anwendbare materielle Recht selbst ausdrücklich an, dass für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein anderer Zeithorizont gilt.
Auch aus dem Einwand der Klägerseite, die Maßnahmen des Beklagten seien ins Leere gegangen, weil nunmehr drei Monate verstrichen seien, ohne dass es zu Abschiebungsversuchen oder weiteren Maßnahmen gegen den Kläger gekommen sei, kann der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung für sich herleiten. Dass der Beklagte den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abwartet, bedeutet nicht, dass sich im vorgenannten Sinne zu Gunsten des Klägers die Sachlage geändert hat, insbesondere ist dem nicht zu entnehmen, dass der Beklagte, der den ablehnenden Bescheid verteidigt, damit von der initiierten Abschiebung Abstand nimmt beziehungsweise dass der hinreichende sachliche und zeitliche Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung entfällt und die Abschiebung im Sinne des Gesetzeszwecks unabsehbar wird (vgl. BT Drs. 18/9090, S. 25).
cc) Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass der klägerseits gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht den Anforderungen entspricht, um eine Sperrwirkung im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zu entfalten. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auf den Zeitpunkt der Beantragung einer konkret bezeichneten qualifizierten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2020 – 10 CE 20.2081 – juris Rn. 7; B.v. 28.2.2020 – 10 C 20.32 – juris Rn. 15 f. m.w.N.).
Die vorzulegenden Antragsunterlagen bestehen grundsätzlich aus dem ausgefüllten Antragsformular und dem Nachweis der zuständigen Berufsausbildungsinstitution, insbesondere dem Berufsausbildungsvertrag (vgl. SächsOVG, B.v. 10.1.2022 – 3 B 412/21 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 28.9.2020 – 10 CE 20.2081 – juris Rn. 7; vgl. bereits zu § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F: OVG NW, B.v. 1.4.2019 – 2 M 110/18 – juris Rn. 12; vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 60c Rn. 15).
Die jeweils vorgelegte Kopie der „Schulbestätigung“ reicht jedenfalls als Nachweis nach Auffassung des Senats nicht aus. Freilich kann Aussteller eines Nachweises im Fall einer vollschulischen Ausbildung auch die ausbildende Schule sein. Das vorgelegte Dokument mit dem Briefkopf des Staatlichen beruflichen Schulzentrums enthält jedoch ein Feld für den „Schulstempel“, und dieses ist leer geblieben. Der für die Authentifizierung erforderliche Stempelaufdruck fehlt. Das vorgelegte Dokument erfüllt die aus ihm selbst heraus ersichtlichen Anforderungen nicht und kann daher keinen geeigneten Nachweis im vorgenannten Sinne darstellen.
2. Aus diesen Gründen scheidet auch eine Beiordnung des Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 ZPO aus.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
4. Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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