Verwaltungsrecht

Besetzung freier Planstellen

Aktenzeichen  B 5 E 18.363

Datum:
18.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54598
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
BayLlbG Art. 54, Art. 56 Abs. 2 S. 1, Art. 57

 

Leitsatz

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, sämtliche freie Planstellen/Dienstposten zum Akademischen Oberrat der Besoldungsstufe A 14 mit einem Mitbewerber zu besetzen bzw. diesen zum Akademischen Oberrat zu ernennen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 16.894,11 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, sämtliche freie Planstellen/Dienstposten zum Akademischen Oberrat der Besoldungsstufe A 14 mit einem Mitbewerber zu besetzen bzw. den Mitbewerber bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung nicht zum Akademischen Oberrat zu ernennen.
Der Antragsteller steht im Dienste des Antragsgegners. Er ist Akademischer Rat am Lehrstuhl für Schulpädagogik der A-Universität und hat ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 inne. Die siebenjährige Beförderungswartezeit erfüllte er am 16. April 2015. Vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2016 befand der Antragsteller sich in Sonderurlaub zur Wahrnehmung einer Professurvertretung an der Pädagogischen Hochschule L* … Seit seiner Rückkehr wird dem Antragsteller Altersteilzeit im Teilzeitmodell (60 Prozent/24 Stunden) gewährt. Der Antragsteller wurde zuletzt im Jahr 2016 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016) mit einem auf 14 Punkte lautenden Gesamtergebnis beurteilt.
Der Beigeladene erfüllte die siebenjährige Beförderungswartezeit zum 1. September 2018. Er ist seit dem 1. Juli 2014 dem L-Institut zur Wahrnehmung der kommissarischen Leitung der Abteilung 3 zugewiesen. In seiner periodischen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016 erhielt er ein Gesamturteil von 16 Punkten.
Im Juli 2017 wurden dem Präsidenten die aktuellen Beförderungsmöglichkeiten mit den beiden Bewerbern vorgelegt, die die siebenjährige Wartezeit erfüllen oder demnächst erfüllen würden sowie die bei der letzten Beurteilung erreichte Punktezahl.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Beförderung auf den Dienstposten eines Akademischen Oberrates der Besoldungsstufe A 14.
Die Entscheidung des Präsidenten fiel auf den Beigeladenen, der eine im Gesamtergebnis um 2 Punkte bessere Beurteilung erzielt hatte, auch wenn dieser die Beförderungswartezeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht hatte.
Mit E-Mail vom 9. August 2017 wurde dem Antragsteller über seine unmittelbare Vorgesetzte, Frau Prof. Dr. S. R., mitgeteilt, dass sein Antrag vom 12. Juli 2017 abschlägig verbeschieden wurde. Als Begründung für die ablehnende Entscheidung wurde die Altersteilzeit des Antragstellers angeführt.
Gegen diese Absage ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch mit Schreiben vom 22. August 2017 einlegen und mit Schreiben vom 11. Januar 2018 dahingehend begründen, dass der Mitkonkurrent die für eine Beförderung vorausgesetzte Mindestbeförderungswartezeit von sieben Jahren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht erfüllt habe, weshalb der Antragsteller der bestgeeignete Bewerber sei. Dass sich der Antragsteller in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befinde, stelle keinen Grund für eine Ablehnung dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Anzahl der Beförderungsmöglichkeiten begrenzt sei und deshalb vorausschauend auch diejenigen in die Auswahlentscheidung einbezogen werden müssten, die die Beförderungswartezeit aktuell noch nicht erfüllt hätten, so etwa der Mitkonkurrent, der die Mindestwartezeit zum 1. September 2018 erreiche. Dessen ungeachtet sei Personen in Altersteilzeit eine Beförderung überhaupt nur bei Vorliegen herausragender Leistungen und unter besonderen Umständen zuzubilligen.
Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 10. April 2018 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ließ der Antragsteller gem. § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragen,
der Antragsgegnerin (gemeint wohl: Antragsgegner) wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, sämtliche freie Planstellen/Dienstposten zum Akademischen Oberrat der Besoldungsstufe A 14 mit einem Mitbewerber zu besetzen bzw. diesen zum Akademischen Oberrat zu ernennen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Mit Ablauf des 19. April 2018, jedenfalls aber des 21. April 2018 laufe die Zusicherung des Antragsgegners vom 23. August 2017, von einer Besetzung sämtlicher freier Planstellen zum Akademischen Oberrat der Besoldungsgruppe A 14 abzusehen, aus. Vor diesem Hintergrund sei mit einer zeitnahen Ernennung des Mitkonkurrenten – jedenfalls zum 1. September 2018 – zu rechnen. Mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle sei das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könne, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könne.
Der Antragsteller könne auch einen Anordnungsanspruch geltend machen. Dieser folge daraus, dass die Auswahlentscheidung nicht fehlerfrei getroffen worden und dieser Fehler kausal für das Auswahlergebnis geworden sei. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei der Antragsteller nach den maßgeblichen Auswahlvoraussetzungen der bestgeeignete Bewerber gewesen. Dem Widerspruchsbescheid lasse sich entnehmen, dass Voraussetzung für eine Beförderung zunächst eine Mindestbeförderungswartezeit von sieben Jahren und eine Beurteilung mit mindestens 14 Punkten sei und lediglich auf Antrag erfolge. Erst danach sei auf die aktuelle dienstliche Beurteilung abzustellen. Aus der Aktennotiz vom 3. Juli 2017 sei zu entnehmen, dass der Mitkonkurrent zwar im Gesamturteil seiner periodischen Beurteilung 16 Punkte aufweise. Gleichwohl habe der Mitkonkurrent zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung weder die Mindestwartezeit von sieben Jahren erfüllt noch einen Antrag auf Beförderung gestellt. Die Mindestbeförderungswartezeit erfülle der Mitkonkurrent erst am 1. September 2018. Die vom Dienstherrn selbst gesteckten Voraussetzungen für eine Beförderung müssten zum Auswahlzeitpunkt vorliegen. Ein zeitlich späterer Eintritt dieser Anforderung könne über diesen Makel nicht hinweg helfen.
Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Juli 2017 habe es nur den Antragsteller gegeben, der die oben genannten Voraussetzung vollständig erfüllt habe, was bedeute, dass das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert gewesen sei. Auf die bessere Beurteilung des Mitkonkurrenten komme es nicht an, weil dieser in das Auswahlverfahren überhaupt nicht hätte einbezogen werden dürfen, weshalb der Antragsteller der bestgeeignete Bewerber für den Dienstposten sei. Der Antragsgegner habe sich ausdrücklich für eine Besetzung der Stelle zum aktuellen Zeitpunkt entschieden. Eine Auswahlentscheidung sei im Juli 2017 durch den Präsidenten getroffen worden, auch wenn eine schriftliche Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen nicht erfolgt sei. Mit der Durchführung der Auswahlentscheidung gebe der Dienstherr eindeutig zu erkennen, dass er sich für eine Besetzung der Planstelle entschieden habe. Hieran müsse sich der Dienstherr, so auch die Antragsgegnerin, festhalten lassen. Es scheine, als solle lediglich der Antragsteller nicht als Auswahlsieger hervorgehen. So sei der Antrag auf Beförderung des Antragstellers zunächst noch unter Hinweis auf seine Altersteilzeit abgelehnt worden. Nach Einlegung des Widerspruchs sei dem Antragsteller plötzlich die vermeintliche Existenz eines weiteren Mitkonkurrenten offen gelegt worden, der als Auswahlsieger hervorgegangen sein solle, obwohl dieser niemals einen Antrag auf Beförderung gestellt habe und auch die Mindestbeförderungswartezeit nicht erfüllt habe. Im Widerspruchsbescheid heiße es plötzlich, dass die Planstelle zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht besetzt werden solle; jedenfalls nicht mit dem Antragsteller. Zudem überzeugten die Ausführungen hinsichtlich der Beförderung von Personen, die sich in Altersteilzeit befänden, nicht. Mit Blick auf den Leistungsgrundsatz sei das Auswahlverfahren in erster Linie anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilung vorzunehmen und nicht von besonderen Umständen und vom Vorliegen herausragender Leistungen abhängig zu machen. Ein solches Vorgehen stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung sowie Ungleichbehandlung dar.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 ergänzte der Antragsteller die Antragsbegründung dahingehend, dass ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners in den Schreiben vom 19. Dezember 2017 und 15. März 2018 die dienstlichen Beurteilungen für die Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen seien. Damit sei der Antragsteller mit seiner dienstlichen Beurteilung 2016 berücksichtigt worden. Dies vorausgesetzt, werde die Fehlerhaftigkeit der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016) für den Antragsteller gerügt. In der Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 sei Frau Prof. Dr. A. S. Vorgesetzte des Antragstellers gewesen. In der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2016 habe der Antragsteller eine Professurvertretung an der Pädagogischen Hochschule L* … wahrgenommen. In dieser Zeit sei der Antragsteller zum 1. April 2014 von dem Lehrstuhl für Allgemeine Pädagogik (Frau Prof. Dr. A. S.) an den Lehrstuhl für Schulpädagogik (Frau Prof. Dr. S. R.) versetzt worden. Die Zeit der Professurvertretung sei laut Angaben von Frau Prof. Dr. S. R. überhaupt nicht in die dienstliche Beurteilung 2016 einbezogen worden. Eine Zwischenbeurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag von Seiten der Pädagogischen Hochschule L* … sei nicht eingeholt worden. Die Pädagogische Hochschule L* … habe die Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers wesentlich besser als 14 Punkte im Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen bewertet. Die Beurteilung 2016 basiere also lediglich auf einem Beurteilungszeitraum von sechs Monaten, wobei Frau Prof. Dr. A. S. erst seit dem Sommersemester 2016 unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers gewesen sei. Sie habe sich also lediglich zwei Monate ein Bild über die Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers machen können. Laut eigenen Angaben gegenüber dem Antragsteller habe sie sich deshalb in ihrer Bewertung weitestgehend der dienstlichen Beurteilung 2013 angeschlossen. Eine Zwischenbeurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag von Frau Prof. Dr. A. S. sei ebenfalls nicht eingeholt worden. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass der dienstlichen Beurteilung 2016 des Antragstellers ein unzureichender und damit fehlerhafter Sachverhalt zu Grunde gelegt worden sei und ermessensfehlerhaft das Gesamturteil und die Einzelmerkmale festgelegt worden seien. Die dienstliche Beurteilung erweise sich insgesamt als verfahrensfehlerhaft. Es sei festzustellen, dass der Antragsteller ausweislich Blatt 2 der Beiakte auf einer A 14-Stelle geführt werde. Eine ausgewiesene Planstelle, auf die der Antragsteller befördert und amtsangemessen beschäftigt werden könne, existiere demzufolge.
Für den Antragsgegner erwiderte die A-Universität mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018, dass der Antrag unbegründet sei, da der Antragsteller nicht in seinem Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt sei. Es lägen keine Verfahrensfehler seitens des Antragsgegners vor, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzten.
Der Antragsgegner habe die Altersteilzeit des Antragstellers bei der Entscheidung über den Antrag auf Beförderung berücksichtigen dürfen, ohne dass damit eine unzulässige Diskriminierung verbunden gewesen sei. Daraus, dass einem Beamten die erforderliche Eignung für ein Beförderungsamt fehle, wenn er sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell befinde, könne nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die Eignung für ein Beförderungsamt bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell grundsätzlich immer gegeben sei. Einen solchen Schluss zögen weder die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht noch die zitierten Beschlüsse des Antragstellers. Der Antragsgegner habe in seine Entscheidung mit einbeziehen dürfen, dass bei einer Entscheidung für den Antragsteller das Amt im Hinblick auf seine absehbar anstehende Pensionierung eben nicht möglichst auf Dauer funktionsgerecht ausgeübt werden würde. Der Antragsgegner habe auch keinen Grundsatz aufgestellt, wonach jede Beförderung in Altersteilzeit kategorisch abzulehnen sei. Aufgrund der Besonderheiten habe er aber bei Zweifeln an der dauerhaften Gewährleistung der funktionsgerechten Amtswahrnehmung die Beförderung zumindest vom Vorliegen zusätzlicher Umstände abhängig machen dürfen. Umstände, die eine Ausnahme gerechtfertigt hätten, lägen jedoch nicht vor und seien auch nicht vorgetragen worden. Im Gegenteil habe der Antragsteller in seinem Antrag vom 17. Juli 2017 vor allem dargetan, dass eine Beförderung möglichst rasch erfolgen solle, weil diese sonst nicht mehr pensionswirksam werden würde. Insofern habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass beim Antragsteller weniger zukunftsorientierte Motivationsaspekte, sondern monetäre Erwägungen eine Rolle spielen.
Auch bei Würdigung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sei kein Ermessensfehler des Antragsgegners festzustellen. Die Beurteilung sei fehlerfrei erfolgt. Die dienstliche Beurteilung vom 4. August 2016 sei in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften Beamtenrecht (VV-BeamtR) sowie den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Bereich Wissenschaft und Kunst“ (ergänzende Beurteilungsrichtlinien – Wissenschaft und Kunst, KWMBl 2014, Seite 39) erstellt worden. Es treffe zu, dass Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum vollständig erfassen müssen, „beurteilungsfreie“ Dienstzeiten dürfe es nicht geben. Vorliegend habe es jedoch keine entsprechenden Dienstzeiten ohne Beurteilung gegeben. Um die Professurvertretung in Baden-Württemberg wahrzunehmen, sei der Antragsteller vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2016 aus seinem Beamtenverhältnis vollumfänglich unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Aufgrund der Beurlaubung läge demnach gerade keine Dienstzeit vor, die habe berücksichtigt werden müssen. Im Gegenteil wäre es grob ermessensfehlerhaft gewesen, hätte der Antragsgegner diesen Zeitraum in die Beurteilung mit einfließen lassen. Anders wäre die Situation zu beurteilen gewesen, wenn der Antragsteller nach L* … dienstlich abgeordnet worden wäre. Nur für einen solchen Fall sehe 11.2 VV-BeamtR ausdrücklich vor, dass die Beurteilung durch die Stammbehörde „im Benehmen“ mit der außerbayerischen Dienststelle erfolge. Eine Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne habe jedoch nicht stattgefunden. Die periodische Regelbeurteilung sei auch nicht wegen der Kürze des unter Abzug der Beurlaubungszeit verbleibenden Beurteilungszeitraumes zu verschieben gewesen. Die Fallkonstellation einer zwischenzeitlichen Beurlaubung erfülle nicht die Voraussetzungen, unter denen die periodische Beurteilung zurückzustellen sei. Die Beurteilung bilde den maßgeblichen, in die Bewertung einzubeziehenden Zeitraum korrekt ab.
Frau Prof. Dr. S. R., die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung die Vorgesetzte des Antragstellers gewesen sei, habe alle notwendigen Beurteilungsbeiträge eingeholt, um sich ein umfassendes Bild der Leistung Antragstellers zu machen. Die dienstliche Beurteilung sei somit formal und inhaltlich korrekt erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 erwiderte der Antragsteller, dass er noch im August 2017 in Erwägung gezogen hatte, sich auf Antrag mit Vollendung des 64. Lebensjahres, d.h. mit Ablauf des Monats September 2019, in den Ruhestand versetzen zu lassen. Einen solchen Antrag habe er aber nicht gestellt. Er werde also voraussichtlich regulär, d.h. mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze am 31. März 2021 seinen Ruhestand antreten. Der Antragsteller könne die Tätigkeit im Beförderungsamt also noch drei Jahre ausüben; wäre die Beförderung bereits im August 2017 erfolgt, sogar fast vier Jahre.
Auch wenn die Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule L* … vom 21. April 2018 keinen Beurteilungsentwurf im gewöhnlichen Sinne darstelle, könne der Beurteilende hieraus doch Erkenntnisse für gewisse Einzelmerkmale ziehen. Eine Maßgeblichkeit für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers lasse sich deshalb nicht völlig ausblenden. Rein vorsorglich werde eine Art dienstliche Beurteilung über die von ihm bei der Pädagogischen Hochschule L* … erbrachten Leistungen vorgelegt. Im Übrigen sei der Antragsteller bei der A-Universität in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. März 2014 am Lehrstuhl für Allgemeine Pädagogik beschäftigt gewesen und während seiner Abwesenheit an den Lehrstuhl für Schulpädagogik versetzt worden. Die Tätigkeit bei der Pädagogischen Hochschule L* … habe am 1. Oktober 2013 begonnen, weshalb zumindest Frau Prof. Dr. A. S. in das Beurteilungsverfahren hätte einbezogen werden müssen. Zudem bleibe der Schwerpunkt der Aufgaben des Antragstellers, nämlich die Lehre und der Umgang mit den Studierenden, völlig unerwähnt, weshalb davon auszugehen sei, dass diese prägenden Aufgaben in die Bewertung der Leistung, Eignung und Befähigung nicht eingeflossen seien. Unberücksichtigt bleibe auch das zusätzliche freiwillige Engagement des Antragstellers.
Laut Aussage von Frau Prof. Dr. S. R. habe diese die dienstliche Beurteilung des Antragstellers 2016 an dessen dienstliche Beurteilung 2013 angeglichen, weil sie aufgrund der kurzen Zeit noch keine Aussage über die Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers habe treffen können. Ungeachtet der Tatsache, dass dienstliche Beurteilungen nur bei Vorliegen besonderer Umstände fortgeschrieben werden dürfen und solche nicht vorlägen, sei auch die dienstliche Beurteilung 2013 des Antragstellers rechtswidrig und verfahrensfehlerhaft erstellt worden. Der Beurteilungszeitraum für die dienstliche Beurteilung 2013 reiche vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013. Erst ab 1. April 2013 habe Frau Prof. Dr. A. S. den Lehrstuhl für Allgemeine Pädagogik übernommen. Zuvor sei Herr Prof. Dr. mult. G. H. Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Pädagogik gewesen. Dieser habe dem Kläger in seiner dienstlichen Beurteilung 2010 noch 15 Punkte im Gesamturteil gegeben. Es folgte eine Lehrstuhlvertretung für die Dauer von zwei Semestern. Weder Herr Prof. Dr. mult. G. H. noch die Lehrstuhlvertretung seien zu den Leistungen des Antragstellers vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung 2013 gehört worden. Schließlich hätte die dienstliche Beurteilung 2013 deshalb nicht als Referenz für die Beurteilung 2016 herangezogen werden dürfen, weil der Antragsteller am 31. März 2014 an einen anderen Lehrstuhl versetzt worden sei und somit andere prägende Aufgaben als zuvor wahrgenommen hatte. Insgesamt erweise sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers 2016 deshalb als fehlerhaft, weshalb sie der Auswahlentscheidung nicht habe zu Grunde gelegt werden dürfen. Die Auswahlentscheidung beruhe aber laut Aussage des Antragsgegners auf der dienstlichen Beurteilung 2016.
Unter dem 18. Juni 2018 führte der Antragsgegner aus, dass die mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 vorgelegte „Dienstliche Beurteilung“ der Pädagogischen Hochschule L* … vom 16. Mai 2018 keinen Ermessensfehler beim Zustandekommen der streitgegenständlichen Beurteilung des Antragsgegners begründe. Abgesehen von der Tatsache, dass diese nüchterner ausfalle als die überschwänglichen Ausführungen von Herrn Prof. F., werde nicht klar, welche Bedeutung diese über zwei Jahre nach dem Weggang des Antragstellers aus L* … erstellte „Beurteilung“ noch für eine Aussagekraft haben solle. Dass Frau Prof. Dr. S. R. die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers nach eigener Aussage an dessen Beurteilung 2013 angeglichen haben solle, sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Die dienstliche Beurteilung von 2013 sei im Übrigen ordnungsgemäß und ermessensfehlerfrei erstellt worden. Schlüsse auf eine angebliche Fehlerhaftigkeit der Beurteilung von 2016 ließen sich aus ihr nicht ziehen. Hinsichtlich der angeblich notwendigen Einbeziehung von Frau Prof. Dr. A. S. in das Beurteilungsverfahren werde auf Ziffer 11.1 VV-BeamtR verwiesen. Innerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums habe die Einsatzzeit des Antragstellers auf dem früheren Dienstposten lediglich vier Monate betragen, sodass Frau Prof. Dr. A. S. für die Beurteilung nicht habe gehört werden müssen. Für den Fall, dass Frau Prof. Dr. A. S. gehört worden wäre, wäre das Ergebnis vermutlich sogar schlechter ausgefallen. Zur Bekräftigung dessen verweise die A-Universität auf eine beigefügte, aktuelle Stellungnahme von Prof. Dr. A. S. vom 17. Juli 2018.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erwiderte unter dem 25. Juli 2018, dass den in Rede stehenden Satz Frau Prof. Dr. S. R. im Personalgespräch am 15. Juli 2016 gegenüber dem Antragsteller geäußert habe, der sich im Zuge dessen u.a. nach dem Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilung 2016 erkundigt hatte. Es verwundere zudem, dass der Antragsgegner zwar eine Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung des Antragstellers 2016 seitens Frau Prof. Dr. A. S., nicht jedoch von Frau Prof. Dr. S. R. einhole.
Unter dem 1. August 2018 führte der Antragsgegner aus, erst mit Schriftsatz vom 26. Juli 2018 sei im Ansatz eine Substantiierung des Vorbringens hinsichtlich der angeblichen Äußerung von Frau Prof. Dr. S. R. erkennbar. Der Antragsgegner sei allerdings der Meinung, dass offen bleiben könne, ob und was Frau Prof. Dr. S. R. gesagt haben solle. Selbst wenn sie sich in einem Personalgespräch über den Vorgang der Erstellung der Beurteilung geäußert haben sollte, sei fraglich, was damit bewiesen sein solle. Allein aus einer vagen Äußerung im Rahmen eines Gesprächs könne nicht geschlossen werden, dass Frau Prof. Dr. S. R. sich bei der Beurteilung von unsachlichen Erwägungen habe leiten lassen. Allenfalls wenn die vorherige Beurteilung eins zu eins übernommen worden wäre, könnte man gegebenenfalls ein Indiz für eine fehlende eigene Auseinandersetzung mit den Leistungen des Antragstellers sehen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vergleiche man die Beurteilungen von 2013 und 2016, seien deren Unterschiede festzustellen. Im Bereich „fachliche Leistung“ sei die Quantität schlechter, die Qualität dagegen besser beurteilt worden. Ein Unterschied falle ebenso im Bereich „Serviceorientierung“ sowie „Befähigung“ auf. Die ergänzenden Bemerkungen unterhalb der Bewertung fielen sprachlich und inhaltlich komplett unterschiedlich aus. Frau Prof. Dr. S. R. gehe insbesondere konkret auf die Leistungen des Antragstellers im Fachbereich Schulpädagogik ein. Allein dies zeige, dass Frau Prof. Dr. S. R. eine eigenständige Bewertung vorgenommen habe und die Behauptung, sie habe lediglich die vorhergehende Bewertung übernommen, haltlos sei. Angesichts der Tatsache, dass Frau Prof. Dr. S. R. sich mittlerweile im Ruhestand befinde und des Umstands, dass Frau Prof. Dr. S. R. keinerlei Organstellung bei dem Antragsgegner innehatte, gehe der Antragsgegner nach wie vor davon aus, dass – abgesehen von der Tatsache, dass die in Frage stehende Äußerung ohnehin keine Entscheidungsrelevanz besitze – eine Erkundigungspflicht des Antragsgegners nicht bestehe.
Mit Beschluss vom 20. April 2018 wurde der erfolgreiche Bewerber zum Verfahren beigeladen wurden. Der Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren und stellte keinen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren – verfassungsrechtlich unbeanstandet – grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dabei ist der Dienstherr nicht verpflichtet, eine im Haushaltsplan bewilligte Planstelle überhaupt zu besetzen; vielmehr liegt es in seiner weiten personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit, ob er eine freie Planstelle mit einem Beförderungsbewerber besetzt, ob er die Stelle mit einem anderen Bewerber unterbesetzt oder völlig unbesetzt lässt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 – 2 C 21/95; VG Ansbach, U.v. 7.3.2006 – AN 1 K 05.00811). Dagegen kann der unterlegene Bewerber – von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen – unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – BayVBl 2003, 240).
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt, dem Dienstherrn einstweilen zu untersagen, sämtliche freie Planstellen/Dienstposten zum Akademischen Oberrat der Besoldungsstufe A 14 mit einem Mitbewerber zu besetzen bzw. diesen zum Akademischen Oberrat zu ernennen, solange über die Bewerbung des Antragstellers nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Gefahr, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann, besteht vorliegend, da die Vergabe der Beförderungsstelle durch den Antragsgegner unmittelbar und zeitnah erfolgen soll. Der Antragsgegner beabsichtigt, dem Beigeladenen die einzige freie Planstelle eines Akademischen Oberrates der Besoldungsstufe A 14 zu übertragen, sodass für den Antragsteller mit Besetzung dieser Stelle durch den Beigeladenen vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität keine Chance mehr bestünde, auf diese Stelle befördert zu werden. Damit liegt eine andere Konstellation vor als in den Fällen, in denen streitgegenständlich lediglich ein höher bewerteter Dienstposten ist, mit dessen Besetzung aber nicht ohne Weiteres eine Beförderung verbunden ist (vg. hierzu BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.1188 – juris; BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – BVerwGE 155, 152 ff.)
b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, weil die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint. Die der Beförderungsentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers mit Beurteilungszeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016 hält einer gerichtlichen Kontrolle nicht Stand.
Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 14 bewerteten Beförderungsamts, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 30.03.2016 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 8).
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 05.03.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 30.03.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 9).
Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ also seine Auswahl möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – BVerwGE 145, 112/116).
Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vorbringt, jedenfalls teilweise durch. Die streitgegenständliche Beurteilung, die mit einem Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016 drei Jahre umfasst, wurde von der Vorgesetzten auf Grundlage einer unvollständigen und unzureichenden Erkenntnisgrundlage erstellt.
Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sind die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung gültigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Bereich Wissenschaft und Kunst (Ergänzende Beurteilungsrichtlinien – Wissenschaft und Kunst – im Folgenden: BeurtRL – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kutlus, Wissenschaft und Kunst vom 25. Februar 2014, Az.: A 3-M1324.3) sowie die allgemein für die die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), soweit sie nicht von den spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Bereich Wissenschaft und Kunst verdrängt werden.
Die angefochtene dienstliche Beurteilung wurde durch Prof. Dr. S. R. als der unmittelbare Vorgesetzten des Antragstellers gemäß Satz 3 der Ziffer 11.1 VV-BeamtR erstellt.
Zwar musste nach Satz 5 der Ziffer 11.1 VV-BeamtR auch nicht die frühere unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers förmlich gehört werden. Gemäß Ziffer 11.1 Satz 5 VV-BeamtR soll die Behördenleitung – oder die mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragte jetzige unmittelbare Vorgesetzte – nach Möglichkeit die früheren unmittelbaren Vorgesetzten hören, wenn der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraumes den Dienstposten innerhalb der Behörde gewechselt hat, wenn der Einsatz auf dem früheren Dienstposten wenigstens sechs Monate betragen hat. Wenn auch die Versetzung an den Lehrstuhl für Schulpädagogik von Frau Prof. Dr. S. R. erst zum 1. April 2014 stattfand, war der Antragsteller im Beurteilungszeitraum lediglich vier Monate, mithin vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2013, am Lehrstuhl für Allgemeine Pädagogik unter seiner unmittelbaren Vorgesetzten Frau Prof. Dr. A. S. tätig. Denn ab dem 1. Oktober 2013 war der Antragsteller unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt.
Auch aufgrund des Eintritts in die vollumfängliche Beurlaubung des Antragstellers zum 1. Oktober 2013 ergibt sich hinsichtlich des Einholens eines Beurteilungsbeitrags bzw. der Erstellung einer Zwischenbeurteilung nichts anderes. Zwar sieht Satz 1 der Ziffer 5.2 BeurtRL u.a. die Erstellung einer Zwischenbeurteilung unmittelbar nach einem Behördenwechsel oder dem Beginn der Beurlaubung vor, wonach für den Antragsteller eine Zwischenbeurteilung zu erstellen gewesen wäre. Allerdings gilt Ziffer 5.2 Satz 1 BeurtRL wie die gesamten Beurteilungsrichtlinien gemäß Ziffer 1.2 BeurtRL lediglich ergänzend zu Art. 57 und 58 LlbG sowie Abschnitt 3 der VV-BeamtR. Daraus lässt sich folgern, dass auch in den Fällen des Beginns einer Beurlaubung entsprechend Ziffer 11.1 Satz 5 VV-BeamtR nur Zeiträume von wenigstens sechs Monaten relevant werden. Dies verdeutlichen Ziffer 11.2 Satz 2 und Satz 3 VV-BeamtR, die auch im Fall einer Abordnung für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags nur Zeiträume relevant werden lassen, die länger als sechs Monate sind. Art. 57 LlbG setzt sogar voraus, dass für die Zwischenbeurteilung, die vor Beurlaubungsbeginn zu erstellen ist, ein Beurteilungszeitraum von mindestens einem Jahr zur Verfügung steht. Dies bringt zum Ausdruck, dass ein Beurteilungszeitraum von einem Jahr für eine dienstliche Beurteilung ausreicht, aber grundsätzlich auch erforderlich ist, wobei zugleich Ausgangspunkt der Regelung des Art. 57 LlbG ist, dass die dienstliche Beurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum umfassen soll. Da jedoch der Zeitraum bis zur vollumfänglichen Beurlaubung – wie oben dargelegt – nur vier Monate betrug, war für den Zeitraum bis zum Beginn der Beurlaubung kein Beurteilungsbeitrag einzuholen.
Ebenso wenig besteht für den Zeitraum der vollumfänglichen Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2016 eine Pflicht zur Einholung eines Beurteilungsbeitrages. Weder das Leistungslaufbahngesetz noch die VV-BeamtR noch die diese ergänzenden Beurteilungsrichtlinien selbst enthalten Vorgaben für die Einholung von Beurteilungsbeiträgen während des Zeitraums einer vollumfänglichen Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge.
Auch die Regelungen über abgeordnete Beamtinnen und Beamte sind auf die vollumfängliche Beurlaubung des Antragstellers unter Wegfall der Dienstbezüge nicht analog anwendbar bzw. übertragbar. Nach Satz 1 der Ziffer 11.2 VV-BeamtR werden abgeordnete Beamtinnen und Beamte von der Stammbehörde im Einvernehmen mit der aufnehmenden Behörde beurteilt, sofern die Abordnung nicht zu einer außerbayerischen oder nichtstaatlichen Dienststelle besteht; in diesem Fall erfolgt die Beurteilung durch die Stammbehörde im Benehmen mit der aufnehmenden Behörde. Nach Satz 2 der Ziffer 11.2 VV-BeamtR hat die beurteilende Stammbehörde bei der aufnehmenden Behörde einen Beurteilungsbeitrag einzuholen, wenn die oder der zu Beurteilende am Beurteilungsstichtag bereits länger als sechs Monate abgeordnet ist. Gleiches gilt nach Satz 3 der Ziffer 11.2 VV-BeamtR, wenn die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraumes länger als sechs Monate abgeordnet war.
Eine Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne selbst hat nicht stattgefunden. Die vollumfängliche Beurlaubung des Antragstellers unter Wegfall der Dienstbezüge ist auch nicht mit der Situation einer Abordnung vergleichbar. Während bei einer Abordnung dem Beamten vorübergehend bei einer anderen Dienststelle seines Dienstherrn oder bei einer Dienststelle im Bereich eines anderen Dienstherrn (ganz oder teilweise) ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinn übertragen wird, sind unter einer Beurlaubung Zeiträume zu verstehen, in denen Beamtinnen und Beamte mit Genehmigung des Dienstherrn von der Verpflichtung befreit sind, Dienst zu leisten, das zugrunde liegende Beamtenverhältnis aber bestehen bleibt. Die Gründe für die Beurlaubung können dabei unterschiedlicher Art sein. Gemein ist diesen jedoch, dass während der Beurlaubung nicht zwingend einer der Tätigkeit in der Stammbehörde vergleichbaren Tätigkeit nachgegangen wird, so dass die Situation einer Beurlaubung nicht mit der einer Abordnung vergleichbar ist. Dass vorliegend an der Beurlaubung ein besonderes dienstliches Interesse bestand, das eine anderweitige Wertung unter Umständen rechtfertigen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller während der vollumfänglichen Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge eine Professurvertretung ausübte. Für den Fall, dass der Antragsteller z.B. aus familienpolitischen Gründen beurlaubt gewesen wäre, wäre auch kein Beurteilungsbeitrag einzuholen gewesen.
Schließlich war auch die periodische Beurteilung des Antragstellers nicht zurückzustellen. Der vorliegende Fall einer vollumfänglichen Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge während einer Professurvertretung an der Pädagogischen Hochschule L* … kann nicht unter die in Ziffer 2.4.1 BeurtRL und Ziffer 2.4.2 BeurtRL genannten Fälle, in denen eine periodische Beurteilung zurückzustellen ist bzw. eine Zurückstellung in Betracht kommt, subsumiert werden. Auch sind die Sachverhalte für vorzunehmende Zurückstellungen – mithin eine Beförderung im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraumes, die Nachholung der letzten periodischen Beurteilung in diesem Zeitraum oder ein Verfahren im Sinne des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wenn dieses für die Beurteilung prägend sein kann – nicht vergleichbar mit einer vollumfänglichen Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge während einer Professurvertretung.
Jedenfalls befreit der Umstand, dass keine Pflicht zur formalisierten Einholung einer Zwischenbeurteilung oder eines Beurteilungsbeitrags besteht, nicht von der Pflicht, dass eine periodische Beurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum erfassen muss und der Beurteilende Kenntnis über diesen gesamten Zeitraum über die Eignung, Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden haben muss. Soweit Beurteilenden eigene unmittelbare Erkenntnisse der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der/des zu Beurteilenden fehlen, sind Stellungnahmen von Vorgesetzten einzuholen und sonstige Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Beurteilungsrichtlinien oder allgemeinen Rechtsgrundlagen eine Pflicht zur Einholung von Beurteilungsbeiträgen vorsehen. Vorliegend ergibt sich allerdings weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem Vortrag des Antragsgegners, dass die Vorgesetzte des Antragstellers zur Erstellung der Beurteilung irgendwelche Erkenntnisquellen ausschöpfte.
Im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016 war der Antragsteller in der Zeit 1. Juni 2013 bis 30. September 2013 am Lehrstuhl für Allgemeine Pädagogik unter seiner damaligen Vorgesetzten Frau Prof. Dr. A. S. tätig. Vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2016 nahm der Antragsteller eine Professurvertretung an der Pädagogischen Hochschule L* … wahr. Währenddessen war der Antragsteller unter Wegfall der Dienstbezüge vollumfänglich beurlaubt. Während seiner Abwesenheit wurde der Antragsteller ab dem 1. April 2014 an den Lehrstuhl für Schulpädagogik versetzt, dessen Inhaberin Frau Prof. Dr. S. R. war. An diesem Lehrstuhl war der Antragsteller erst nach Rückkehr von der Professurvertretung an der Pädagogischen Hochschule L* …, mithin im Beurteilungszeitraum lediglich in der Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Mai 2016 tätig. Eigene unmittelbare Kenntnisse konnte sich die Beurteilende Frau Prof. Dr. S. R. demnach lediglich in den letzten zwei Monaten des insgesamt drei Jahre umfassenden Beurteilungszeitraumes verschaffen. Eine Beurteilungserstellung auf Grundlage eines eigenen unmittelbaren Eindrucks über einen Zeitraum von nur zwei Monaten ohne Beiziehung weiterer Erkenntnisquellen ist jedenfalls unzureichend.
Da bereits die tatsächliche Beurteilungsgrundlage unvollständig ist, kann dahinstehen, ob die periodische Beurteilung des Antragstellers an die Beurteilung 2013 angeglichen wurde und ob für diesen Fall die Beurteilung 2013 als Grundlage zur Angleichung der Beurteilung 2016 – vor allem vor dem Hintergrund anderer die Tätigkeit prägender Aufgabenbereiche – dienen durfte.
Aufgrund der bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers kann des Weiteren dahinstehen, ob die Beförderungspraxis bzw. die Regelungen über das Beförderungsverfahren, die – wie Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG – Beförderungsaussichten von einem Mindestdienstalter abhängig machen, wie vorliegend die Mindestbeförderungswartezeit von sieben Jahren, die vom Antragsgegner für eine Beförderung vorausgesetzt wird, mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht oder zu beanstanden ist.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen Antrag gestellt, sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 23).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-RR 2013, 58 ff.) und beträgt daher ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris Rn. 9).


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