Verwaltungsrecht

Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative im Süden Malis

Aktenzeichen  M 29 K 16.34410

Datum:
17.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24986
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3e Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Im Süden Malis besteht eine innerstaatliche zumutbare Fluchtalternative. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes und auch nicht auf die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Das Gericht nimmt zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.
Selbst wenn man den Sachvortrag des Klägers als zutreffend unterstellen wollte, ist daraus keiner der Anknüpfungstatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Verfolgung wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) erkennbar. Darüber hinaus vermag das Gericht die vom Kläger getroffene Mutmaßung, der Vorfall mit dem Motorrad habe sich aufgrund seiner Nachforschungen zum Tod seines Vaters ergeben, nicht teilen. Nach den Angaben des Klägers wurde sein Vater im Jahr 2007 getötet und der Kläger hat noch im gleichen Jahr durch Befragung einer alten Dame Nachforschungen angestellt. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er im Jahr 2009, im Jahr 2010 sowie im Jahr 2011 weitere Personen befragt. Der Vorfall mit dem Motorrad hat sich nach den Angaben des Klägers dann aber erst im Februar 2012 ereignet und steht damit nicht im direkten zeitlichen Zusammenhang mit den vom Kläger angegebenen Befragungen. Das Gericht kann daher – bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens – einen Zusammenhang zwischen Nachforschungen durch den Kläger und dem Motorradvorfall nicht erkennen.
Im Übrigen muss sich der Kläger nach § 3e AsylG auf internen Schutz im Süden Malis verweisen lassen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand Nov. 2017) wacht im Süden des Landes der Staat über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gilt insoweit das zu § 3e AsylG Gesagte entsprechend.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Zwar hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, er habe Hepatitis B. eine ärztliche Bescheinigung (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG) hierfür hat der Kläger jedoch nicht beigebracht.
Es ist damit davon auszugehen, dass der Kläger als gesunder junger Mann seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den vom Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet. Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut ist, seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben auch neun Jahre die Schule besucht und sie mit der Mittleren Reife abgeschlossen und hat somit insoweit bessere Ausgangsvoraussetzungen als viele andere junge Männer in Mali.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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