Verwaltungsrecht

Bewertungsfehler bei der schriftlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

Aktenzeichen  W 2 K 17.1104

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9997
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VWGO § 113 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Die Verpflichtung zur Neubewertung einer Prüfungsleistung, setzt voraus, dass die Bewertung – wie in folgendem Fall – fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. (Rn. 14, Rn. 17 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
2 Prüfern steht ein gerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Überprüfbar ist die Überschreitung der objektiven Grenzen des Bewertungsrahmens, zB wenn Verfahrensfehler begangen werden, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt werden, man sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ oder bei offenen Rechtsfragen eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung als falsch werten. Eine Bewertung mit der Kennzeichnung „neben der Sache“ überschreitet diese objektive Grenze ebenso wie die Prüferanmerkung ein Ergebnis „erscheint mithin als eher zufällig denn durch systematische Prüfung gefunden“. Eine solche willkürliche Unterstellung ein richtiges Ergebnis als „zufällig gefunden“ abzuwerten, beruht offensichtlich auf sachfremden Erwägungen. (Rn. 15, Rn. 18 – 21, Rn. 24 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
3 Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürfen nicht als falsch bewertet werden, wenn eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung vorliegt(vgl. BVerwG BeckRS 2004, 22860). (Rn. 15, Rn. 24 – 28, Rn. 29 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
4 Im Übrigen muss der Kläger – trotz Amtsermittlungsgrundsatz in Verwaltungsrecht – konkret darlegen, welche Punkte in der Bewertung Fehler aufweisen und diese darlegen und begründen.  (BVerwG BeckRS 9998, 170300). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
5 Schlussendlich muss die Neubewertung der Arbeit durch andere Prüfer als die bisherigen Korrektoren erfolgen, wenn nach ihrem gesamten Verhalten zu befürchten ist, dass sie beide voreingenommen und auf ihre Benotung festgelegt sind. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.04.2016 verpflichtet, die Arbeit des Klägers zu Aufgabe 3 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2015/2 durch neue Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 20. April 2016 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat deshalb einen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsaufgabe Nr. 3 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Die Bewertung der Aufgabe 3 erweist sich als rechtswidrig, da sie mehrere Bewertungsfehler aufweist und sich diese auf die Notengebung ausgewirkt haben.
Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Behörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.
Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder bei offenen Rechtsfragen eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung als falsch werten. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 21).
Das Ausmaß der gerichtlichen Prüfung ist trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsprozessrecht auf konkrete substantiierte Einwendungen des Klägers beschränkt. Der Kläger muss konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur seiner Meinung nach Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewer-tungen erhebt. Er hat mithin plausibel mit konkreten Hinweisen darzulegen, dass die Beurteilung des Prüfers einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 27).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsaufgabe Nr. 3, da die Bewertung dieser Klausur unter mehreren Bewertungsfehler leidet.
a) Der Einwand des Klägers, der Tenor seiner Arbeit, in dem er die Herausgabe der streitgegenständlichen Sache an einen Sequester und nicht an den Antragsteller selbst anordnet, sei zu Unrecht als „neben der Sache“ gewertet worden, ist begründet.
Der Erstkorrektor hat sich in der Begründung der Bewertung nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Klägers auseinandergesetzt. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens erklärte er, dass der Tenor deshalb „neben der Sache“ sei, weil die Herausgabe an einen Sequester weder beantragt noch rechtlich geboten sei. Zudem sei in der Arbeit nicht erkannt, dass die einstweilige Verfügung zwar grundsätzlich nicht zur Befriedigung des Antragstellers führen dürfe, jedoch eine Ausnahme bestehe in Fällen der Herausgabe einer Sache an den früheren Besitzer bei verbotener Eigenmacht. Auf richterlichen Hinweis ergänzte er seine Stellungnahme und erklärte nunmehr, „neben der Sache“ würde nicht „falsch“ oder „unvertretbar“ bedeuten, sondern nur, dass der Kern der Problematik nicht getroffen sei.
Der Zweitkorrektor hat in seiner Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren „voll inhaltlich Bezug“ genommen auf die Stellungnahme des Erstkorrektors. Auch in seiner Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren verweist er auf die „zu Recht“ erfolgten Ausführungen des Erstkorrektors.
Damit haben beide Prüfer ihren Beurteilungsspielraum offenkundig überschritten.
Die Behauptung, die Arbeit habe die Thematik „nicht erkannt“, ist falsch. Der Kläger hat ausweislich seiner Ausführungen auf S. 19 der Arbeit erkannt, dass im Falle verbotener Eigenmacht „grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der Rückgabe an den Antragsteller bejaht werden kann“. Des Weiteren begründet er – wenn auch mit fraglichen Argumenten -, wieso er dies im konkreten Fall trotzdem nicht annimmt. Die Behauptung des Erstkorrektors, dass der Kläger die Thematik (überhaupt) nicht erkannt habe, ist deshalb objektiv unzutreffend.
Darüber hinaus ist die Bewertung auch vor dem Hintergrund fehlerhaft, dass sie in sich widersprüchlich ist. Der Erstkorrektor hat im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich seiner Bewertung als „neben der Sache“ darauf hingewiesen, dass dies nicht „falsch“ oder „unvertretbar“ bedeuten würde. Unabhängig davon, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Formulierung „neben der Sache“ kaum als „richtig“ oder „vertretbar“ verstanden werden kann, setzt er sich damit auch in Widerspruch zu seiner eigenen Bewertung. Denn entweder ist nach seiner Auffassung die Lösung des Klägers falsch und führt – wie geschehen – zur Abwertung oder aber sie ist zumindest vertretbar und entsprechend bei der Bewertung zu berücksichtigen.
b) Auch der Einwand des Klägers, der Erstkorrektor meine zu Unrecht, dass die Unzulässigkeit des Schmerzensgeldantrags nicht erkannt worden sei, ist begründet.
Im Bewertungsbogen des Erstkorrektors heißt es an der entsprechenden Stelle „fehlt!“. In der zusammenfassenden Würdigung heißt es: „Im Übrigen ist die Unzulässigkeit des Schmerzensgeldantrags nicht erkannt.“ In seiner Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren verstärkte er diese Aussage noch, indem er ausführt, es werde „irrig“ formuliert „Jedoch fehlt es an der Darlegung des Verfügungsanspruchs“, wodurch deutlich werde, dass die Arbeit den Grund der Unzulässigkeit des Antrags nicht erkannt habe.
Damit ist der Beurteilungsspielraum ebenfalls überschritten worden. Denn die Behauptung, die Unzulässigkeit des Schmerzensgeldantrags sei nicht erkannt und fehle, ist objektiv falsch. Auf S. 8 der Arbeit finden sich unter Ziff. 6 Ausführungen zur Unzulässigkeit des Schmerzensgeldanspruchs: „Die Zahlung von Schmerzensgeld im Wege einstweiliger Verfügung wäre eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, die nur in engen Ausnahmefällen anerkannt ist. Hier fehlt es an einer Darlegung, warum bezüglich der Leistung von Schmerzensgeld die Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Daher ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit unzulässig.“ Zwar ist diesen Ausführungen der (unzutreffende) Satz vorangestellt, dass es bezüglich des Schmerzensgeldantrags „an einer Darlegung des Verfügungsanspruchs“ fehle. Die weiteren Ausführungen beziehen sich aber offensichtlich auf die Unzulässigkeit des Antrags, wie sich eindeutig dem einleitenden und dem abschließenden Satz entnehmen lässt. Aus dem Kontext ist leicht ersichtlich, dass der Kläger die Unzulässigkeit des Schmerzensgeldantrags erkannt hat. Einleitend benennt er die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags und sieht die Dringlichkeit als unproblematisch an, soweit es um die Herausgabe des Wahlbanners und die Unterlassung der Äußerungen geht. Sodann fährt er mit der Prüfung hinsichtlich des Antrags auf Schmerzensgeld fort und kommt zum Ergebnis der Unzulässigkeit des Antrags.
Somit irrt der Erstkorrektor auch hier, wenn er fälschlicherweise behauptet, die Unzulässigkeit des Schmerzensgeldantrags sei nicht erkannt. Dasselbe gilt für den Zweitkorrektor, der sich in seiner Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren dem Erstkorrektor vollumfänglich angeschlossen hat und in seiner Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren ausführt, die Ausführungen des Klägers seien „völlig unklar und unsystematisch“ und hätten „keine rechtliche Aussagekraft und Substanz“.
Ein weiterer Bewertungsfehler ergibt sich hinsichtlich dieser Einwendung auch durch die ergänzenden Ausführungen des Erstkorrektors im gerichtlichen Verfahren. Wenn er meint, das (richtige) Ergebnis „erscheint mithin als eher zufällig denn durch systematische Prüfung gefunden“, ist dies eine willkürliche Unterstellung ohne jeglichen sachlichen Grund. Zu Lasten des Prüflings ein richtiges Ergebnis als „zufällig gefunden“ abzuwerten, beruht offensichtlich auf sachfremden Erwägungen. Der Prüfer überschreitet damit deutlich die Grenzen seines Beurteilungsspielraums.
c) Schließlich dringt der Kläger auch mit seinem Einwand durch, der Erstkorrektor habe seine Prüfung des § 265 ZPO als „ganz unsystematisch“ kritisiert.
Im Bewertungsbogen des Erstkorrektors heißt es an der entsprechenden Stelle „Ganz unsystematisch (S. 6); auch S. 7/8. auch: S. 19 Ergebnis??“. In seiner Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren begründete er seine Bewertung als unsystematisch damit, dass das Wahlbanner erst während des Verfahrens weitergegeben worden sei; deshalb sei erst die materielle Rechtslage bezüglich des Herausgabebegehrens zu prüfen und dann die Frage, ob der Anspruch gegen den nicht mehr besitzenden Antragsgegner geltend gemacht werden kann.
Damit verkennt er, dass der Prüfungsaufbau des Klägers gut vertretbar ist und es somit allgemeinen Bewertungsmaßstäben widerspricht, eine solche Lösung als „unsystematisch“ abzuwerten.
Der Kläger hat die Thematik der Veräußerung der streitbefangenen Sache zunächst im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geprüft unter dem Punkt „Prozessführungsbefugnis des Antragsgegners“. Im Rahmen der Begründetheit des Antrags hat er zutreffend ausgeführt, dass durch die Weggabe keine Erledigung eingetreten sei.
Zwar geht es bei der im Rahmen der Zulässigkeit zu thematisierenden Prozessführungsbefugnis grundsätzlich um die Frage, ob ein Kläger befugt ist, den Prozess zu führen, z.B. wenn ihm materiell das fragliche Recht nicht zusteht. § 265 ZPO regelt einen solchen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft und gibt dem Kläger das Recht, den Prozess im eigenen Namen zu führen, obwohl materiell-rechtlich eine dritte Person befugt wäre. Hier ist die streitbefangene Sache jedoch nicht durch den Kläger, sondern durch den Beklagten (bzw. Antragsgegner) veräußert worden. Die Frage, ob der Beklagte materiell-rechtlich (noch) der Richtige ist, dürfte aber eine Frage der Sachlegitimation und damit der Begründetheit sein.
Insofern ist entgegen der Auffassung des Klägers „die Lösungsskizze“ (also der Bewertungsbogen) nicht falsch, wonach die Rechtsfolgen der Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Antragsgegner erst in der Begründetheit des Antrags geprüft werden, weil § 265 ZPO den Fortbestand der Sachlegitimation fingiere.
Allerdings ist es ebenso vertretbar, so wie der Kläger die Prüfung des § 265 ZPO bereits im Rahmen der Zulässigkeit vorzunehmen. Denn es findet sich in Literatur und Rechtsprechung vielfach der Begriff einer sogenannten „passiven Prozessführungsbefugnis“, deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Klage führt. So führen etwa Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 51 Rn. 17, aus: „Wird allerdings das eingeklagte Recht vom Kläger als fremdes oder als nicht gegen den Beklagten persönlich gerichtet in Anspruch genommen, in den Fällen der Prozessstandschaft also, bedarf es umgekehrt eines besonderen Grundes, wenn den Parteien die Prozessführungsbefugnis zustehen soll.“ Auch Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 50 Rn 28 erwähnen die passive Prozessführungsbefugnis. Schließlich prüft nicht zuletzt auch der Bundesgerichtshof eine passive Prozessführungsbefugnis innerhalb der Zulässigkeit (so z.B. in einer nachbarrechtlichen Konstellation BGH, U. v. 22.2.2019 – V ZR 136/18 -, juris Rn. 5-6). Die unverbindlichen Lösungshinweise des Beklagten führen an diesem Punkt ebenfalls aus, dass der Antrag auf diese Weise nicht unbegründet werde, vielmehr der Verfügungsbeklagte das Verfahren als „passiver“ gesetzlicher Prozessstandschafter fortführe. Eine „passive gesetzliche Prozessstandschaft“ im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen, ist deshalb nur folgerichtig und damit keineswegs „unsystematisch“.
Nach alledem überschreiten beide Prüfer auch hier ihren Beurteilungsspielraum, indem sie eine in Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretene Lösung als „ganz unsystematisch“ bewerten.
d) Diese Bewertungsfehler sind auch kausal für das Ergebnis der Bewertung. In der Begründung der Bewertung werden diese Prüfungspunkte explizit erwähnt und kritisiert. In den Stellungnahmen im Nachprüfungs- und gerichtlichen Verfahren haben beide Prüfer ihre Ausführungen noch vertieft und betonen geradezu die Erheblichkeit der vermeintlichen Fehler für die Bewertung der Arbeit.
2. Die Neubewertung der Arbeit hat durch andere Prüfer als die bisherigen Erst- und Zweitkorrektoren zu erfolgen. Denn bei beiden Prüfern ist angesichts ihrer Ausführungen im Nachprüfungsverfahren und vor allem im gerichtlichen Verfahren zu befürchten, dass sie nicht mehr unparteiisch eine nochmalige Bewertung vornehmen werden. Sie haben durch das unbeirrte Festhalten an ihrer Bewertung, durch die Bekräftigung ihrer Kritik in ihren Stellungnahmen und nicht zuletzt das Anstellen einer sachfremden Erwägung ihre fehlende Einsichtsfähigkeit deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist nach ihrem gesamten Verhalten davon auszugehen, dass sie beide voreingenommen und auf ihre Benotung festgelegt sind. Somit sind sie für eine neuerliche Bewertung ungeeignet.
3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben