Verwaltungsrecht

Bildung des Gesamturteils bei Auseinanderfallen von Statusamt und wahrgenommenem Dienstposten

Aktenzeichen  6 ZB 19.2351

Datum:
11.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2945
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (Rn. 10). (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei dienstlichen Beurteilungen, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten, ist in der Regel keine besondere Begründung des Gesamturteils erforderlich, da sich hier schon aus diesen textlichen Ausführungen hinreichend deutlich ergibt, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde. In einem solchen Fall bedarf es dann einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (Rn. 14). (redaktioneller Leitsatz)
3. Fallen – wie bei einer Vielzahl der bei der Telekom beschäftigten Beamten – Statusamt und tatsächlich wahrgenommener Dienst- oder Arbeitsposten auseinander, muss der Beurteiler diesen Umstand bei der Bildung des Gesamturteils gesondert berücksichtigen, wenn er dafür auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft zurückgreift (Rn. 17). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 K 19.449 2019-10-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2019 – Au 2 K 19.449 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, dem Antrag zu entsprechen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Kläger, ein Beamter (Technischer Fernmeldeamtsrat, Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten und bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt, wendet sich gegen die für ihn unter dem 10./11. September 2018 erstellte dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. September 2015 bis 31. August 2017, die mit dem Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ abschließt. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf erneute dienstliche Beurteilung mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Es ist unter Verweis auf seinen Beschluss vom 2. Juli 2019 (Az.: Au 2 E 18.2057) und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Senats vom 26. August 2019 (Az.: 6 CE 19.1409), die in einem vom Kläger geführten Konkurrentenstreitverfahren ergangen waren, zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige Beurteilung rechtmäßig sei, da sie weder gegen formelles Recht verstoße noch materiell-rechtliche Beurteilungsfehler feststellbar seien. Insbesondere genüge die wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale einerseits und für das Gesamturteil andererseits erforderliche Begründung des Gesamturteils den gesetzlichen Anforderungen, da sie nachvollziehbar und plausibel die Einordnung der beurteilten Leistungen des Klägers in die ausdifferenzierte Bewertungsskala für das Gesamturteil vornehme.
2. Die gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO.
a) Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Senat hält uneingeschränkt an seiner im Beschluss vom 26. August 2019 – 6 CE 19.1409 – (Rn. 8 ff.) ausführlich begründeten Auffassung fest, dass die – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – streitige dienstliche Beurteilung vom 10./11. September 2018 den rechtlichen Anforderungen genügt und dass insbesondere das Gesamturteil auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Beurteilungssystems bei der Telekom ausreichend begründet worden ist. Die Zulassungsschrift, mit der im Wesentlichen die bereits im vorausgegangenen Konkurrentenstreitverfahren erhobenen Einwände wiederholt und vertieft werden, weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.
Insbesondere werden keine Richtigkeitszweifel mit der wiederholten Rüge aufgezeigt, bestimmte Formulierungen in der Begründung des Gesamturteils seien nicht „substanzhaltig“ und stellten sich lediglich als Floskeln dar, die nicht konkret einzelfallbezogen seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die als floskelhaft beanstandete Aussage, im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste habe dem Kläger nicht die Note „hervorragend“ erteilt werden können, haben die Beurteiler ausdrücklich damit begründet, dass auf der Beurteilungsliste des Klägers ausschließlich solche Beamte diese Spitzennote erhalten hätten, denen von ihren Führungskräften vergleichbare Leistungen in den Einzelkriterien attestiert worden seien, die aber darüber hinaus (deutlich) höherwertig eingesetzt gewesen seien. Damit haben die Beurteiler nach Auffassung des Senats hinreichend individuell und in der Sache nachvollziehbar erläutert, warum der Kläger im Vergleich zu den anderen Beamten in seiner Vergleichsgruppe trotz der „sehr guten“ Bewertung in den Einzelkriterien im Gesamturteil nicht die Spitzennote „hervorragend“, sondern (nur) „sehr gut“ mit der Tendenz zur Spitzennote erhalten hat. Die vom Kläger für seine Ansicht angeführten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte ändern daran schon deshalb nichts, weil Umfang und Tiefe der Begründung von den Umständen des Einzelfalls abhängen.
b) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wurden mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Insoweit wurde lediglich darauf verwiesen, es bestünden offenbar unterschiedliche Erkenntnisse darüber, ob in der Praxis bei der Telekom ausschließlich nur deutlich höherwertig eingesetzten Beamten die Spitzennote im Gesamturteil zuerkannt und den amtsangemessen oder nur einfach höherwertig beschäftigten Beamten diese Note vorenthalten werde. Unabhängig davon, dass der Kläger nicht darlegt, dass die Ermittlung der entsprechenden genauen Zahlen für die Entscheidung des vorliegenden Falles erheblich wäre (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis: HessVGH, B.v. 17 12.2013 – 9 A 1540/12.Z – juris Rn. 34 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.11.2003 – 12 ZB 03.2223 – juris Rn. 3 m.w.N.), wird mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht plausibel dargelegt, dass dem Rechtsstreit ein besonders unübersichtlicher oder schwierig zu ermittelnder Sachverhalt zugrunde liegt.
Der Sache nach macht der Kläger vielmehr im Gewande des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, auf den er sich jedoch nicht mehr berufen kann. Denn in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter, wie hier der Kläger, es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung ist kein Mittel, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.9.2017 – 6 ZB 17.1325 – juris Rn. 6).
c) Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinn dieser Vorschrift, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2017 – 1 B 120.17 – juris Rn. 3).
Nicht klärungsbedürftig ist zunächst die vom Kläger formulierte Frage, „ob der Hinweis darauf, dass die Note ‚hervorragend‘ im Beurteilungssystem der Telekom AG nur Beamte erhalten, die eine vergleichbare Leistung (hier: durchgängig Einzelbewertungen mit ‚sehr gut‘“) attestiert bekommen haben und darüber hinaus höherwertig eingesetzt sind, eine hinreichende Begründung nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung (verschiedener Oberverwaltungsgerichte) darstellt“.
Soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, ist die Frage nach dem Umfang der Begründungspflicht von dienstlichen Beurteilungen bereits höchstrichterlich geklärt. Danach bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris Rn. 15 m.w.N.). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Daher ist bei dienstlichen Beurteilungen, die sich – wie die streitgegenständliche – in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten, in der Regel keine besondere Begründung des Gesamturteils erforderlich, da sich hier schon aus diesen textlichen Ausführungen hinreichend deutlich ergibt, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 65). Geklärt ist auch, dass es in einem solchen Fall dann einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung bedarf, wenn die Beurteilungsrichtlinien – wie vorliegend – für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 36). Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Wie individuell und ausführlich das Gesamturteil zu begründen ist, hängt danach auch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist insoweit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Bedeutsam ist insoweit namentlich, ob und inwieweit von den Beurteilungsbeiträgen der unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen wird bzw. in welchem Umfang der Betroffene etwa höherwertig eingesetzt ist bzw. war, wobei im Quervergleich ebenfalls zu berücksichtigen ist, wie sich der in Rede stehende höherwertige Einsatz zum Grad der höherwertigen Tätigkeit anderer im selben Statusamt zu Beurteilender verhält (vgl. OVG NW, B.v. 14.7.2017 – 1 B 126/17 – juris Rn. 14). Eine ausreichende Plausibilisierung der abschließenden Gesamtnote kann auch durch eine bei einer Vielzahl dienstlicher Beurteilungen verwendete Formulierung mit gleichem Wortlaut (Textbaustein) gegeben sein (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 6 ZB 19.151 – juris Rn. 11), solange unter Berücksichtigung der konkreten Beurteilung noch ausreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass das Gesamturteil in Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs innerhalb der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten im selben Statusamt wie der zu Beurteilende gebildet wurde.
Der Sache nach wendet sich der Kläger im Gewande einer Grundsatzrüge gegen die seiner Meinung nach unzureichend individuell gefasste Begründung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung und macht damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend, die aber aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegen.
Auch der Vortrag des Klägers, die Praxis der Telekom, Beamte auf Arbeitsposten ganz unterschiedlicher Wertigkeit auf einer daher ganz offensichtlich nicht homogenen Beförderungsrangliste zu führen, bedürfe einer rechtsgrundsätzlichen Klärung, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Es ist allgemein anerkannt, dass die dienstliche Beurteilung neben der objektiven individuellen Bewertung der Leistungen des Beamten dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 – 2 A 2.10 – juris Rn.9; BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7.99 – juris). Ebenfalls geklärt ist, dass eine Bezugsgruppe in dem Sinn „homogen“ zusammengesetzt sein muss, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als die maßgeblichen Beurteilungskriterien gelten. Nur dann können diese bei den einzelnen, miteinander in einem Konkurrenzverhältnis stehenden Beamten verglichen und sie in eine bestimmte Reihenfolge gebracht werden. Diesen Anforderungen wird die Bildung einer Vergleichsgruppe mit Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes in besonderem Maße gerecht (BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 2 C 34.04 – juris Rn. 15; B.v. 7.3.2017 – 2 B 25.16 – juris Rn. 9). Diese Vergleichsgruppenbildung knüpft an gedachte (idealtypische) abstrakte Leistungsanforderungen an, die das identische Statusamt stellt und ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Fallen – wie bei einer Vielzahl der bei der Telekom beschäftigten Beamten – Statusamt und tatsächlich wahrgenommener Dienst- oder Arbeitsposten auseinander, muss der Beurteiler diesen Umstand bei der Bildung des Gesamturteils gesondert berücksichtigen, wenn er dafür auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft zurückgreift. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 14; B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 16). Inwiefern erneuter oder weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll, legt der Zulassungsantrag nicht dar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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