Verwaltungsrecht

Bodenschutzrechtliche Anordnung von Immissionspumpversuchen

Aktenzeichen  22 ZB 20.132

Datum:
1.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NuR – 2021, 357
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBodSchG § 9 Abs. 2
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Der fachlichen Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt kommt grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets beruhen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob eine Behörde oder das Gericht verpflichtet ist, zusätzlich zu schon vorhandenen Gutachten weitere gutachtliche Äußerungen einzuholen, hängt von der Überzeugungskraft der zu dem fraglichen Problembereich schon vorliegenden gutachtlichen Äußerungen ab. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 9 K 18.650 2019-11-25 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die klagende GmbH & Co KG ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, auf denen von 1947 bis 1992 eine Uhrenfabrik („E* … … GmbH“, nachfolgend: E-GmbH) betrieben wurde. Bei der Uhrenproduktion wurden leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) eingesetzt, von denen eine erhebliche Menge in den Untergrund gelangte. Diese Verunreinigungen gehen im Wesentlichen auf verschiedene Störfälle an einem LHKW-Tanklager in den Jahren 1976 bis 1978 zurück und wurden von den Behörden ab September 1989 auf dem Betriebsgelände der damaligen E-GmbH festgestellt. Mit notariellem Vertrag vom 13. Januar 1989 wurden alle Anteile der E-GmbH verkauft, die E-GmbH ging durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung in der Klägerin auf. In einem Gerichtsverfahren wegen einer Anordnung des Beklagten vom 22. Mai 1991, betreffend Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf dem ehemaligen, auch vorliegend streitgegenständlichen Gelände, stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 1992 – 22 CS 91.2110 – fest, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der E-GmbH sei und somit für die während der Uhrenfabrikation verursachten Bodenverunreinigungen als Handlungsstörerin gelte.
Seit 1995 wurden an den vier Schadensherden auf dem ehemaligen Betriebsgelände Grundwassersanierungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. Sie wurden aber im Jahr 2009 eingestellt, weil ihre Kosten im Vergleich zu ihrem Nutzen unverhältnismäßig hoch waren. Das Grundwasser ist auf dem ehemaligen Betriebsgelände und im Abstrom trotz der Sanierungsmaßnahmen immer noch erheblich belastet, nämlich im Quartärgrundwasser in der Größenordnung von einigen 100 µg/l, im Tertiärgrundwasser von über 10.000 µg/l. In einer Vereinbarung vom 16. November 2010 sicherte die Klägerin die Vorlage eines Gutachtens zur Prüfung alternativer Sanierungsmethoden und die Abstimmung weiterer Schritte zur Sanierung zu. Die von der Klägerin beauftragte Firma für Umwelttechnik erstellte am 11. Februar 2011 einen Untersuchungsbericht zu Vorerkundungen für Sanierungsverfahren bezüglich der vom Gelände der Klägerin ausgehenden Schadstoffbelastungen mit LHKW im quartären und tertiären Grundwasserleiter. Diesem Gutachten zufolge sind aufgrund der durchgeführten Laborversuche bezüglich der Schadstoffe im Grundwasser sowohl eine ISCO-Sanierung (in-situ-chemische Oxidation) als auch ein biologischer Abbau möglich. In der Folgezeit waren sich die Beteiligten über das Erfordernis eines (weiteren) hydrogeologischen Grundwassermodells bzw. der Aktualisierung der Daten für das tertiäre und quartäre Aquifer uneins. Angesichts der im Jahr 2011/2012 gemessenen, tendenziell zurückgehenden Werte der Wasserverunreinigung durch LHKW sah die Klägerin – anders als der Beklagte – keinen Handlungsbedarf zur Beschleunigung der Sanierung.
Im September 2015 einigten sich die Klägerin und der Beklagte (unter Beteiligung des zuständigen Wasserwirtschaftsamts) auf ein Erkundungskonzept für das tertiäre Grundwasser, das die von der Klägerin beauftragte Firma (* … … … … … – nachfolgend: I-GmbH) in der Endfassung vom 31. Juli 2015 erarbeitet hatte. Zu diesem Konzept gehörten auch auf mehrere Wochen angelegte Immissionspumpversuche (IPV) mit Probenentnahme und Analytik an Tertiärgrundwasser-Messstellen. Ein solcher IPV wurde im April 2016 begonnen, an der ersten Messstelle (E 2) aber wegen Überschreitung des Einleitungsgrenzwerts für das Kanalnetz vorzeitig abgebrochen, an einer zweiten Messstelle (E 3) wiederholt, dort aber nach einer Woche durch die Klägerin abgebrochen, weil die Beladungskapazität der eingesetzten Filter erschöpft war; weitere IPV wurden dann nicht mehr unternommen. Über die Notwendigkeit weiterer Pumpversuche waren jedoch Klägerin und Beklagter uneins; das Landratsamt Neu-Ulm hörte die Klägerin zum Erlass einer entsprechenden Anordnung an.
2. Mit Bescheid vom 13. März 2018 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, die Immissionspumpversuche (IPV) entsprechend dem Erkundungskonzept „Detailplanung von Erkundungsmaßnahmen im tertiären Aquifer im Abstrom des … Gewerbeparks …“ der I-GmbH vom 31. Juli 2015 im Rahmen einer erweiterten Detailuntersuchung mit dem Ziel der Erstellung eines Sanierungskonzepts fortzuführen und abzuschließen. Spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids sei dem Landratsamt eine Auftragsbestätigung über die Fortführung der IPV vorzulegen, spätestens zwei Monate nach der Auftragsbestätigung mit den IPV zu beginnen, ferner seien spätestens zwei Monate nach Durchführung eines IPV ein Zwischenbericht und spätestens drei Monate nach Abschluss der IPV-Reihe ein Abschlussbericht vorzulegen (Nr. 1.1 des Bescheids). Zudem wurde angeordnet, das hydrogeologische Modell der I-GmbH vom 25. Oktober 2013 entsprechend dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 28. April 2014, das als Anlage beigefügt sei, zu vervollständigen und bis spätestens drei Monate nach Vorlage des in Nr. 1.1 genannten Abschlussberichts dem Landratsamt vorzulegen (Nr. 1.2). Die Anordnungen Nrn. 1.1 und 1.2 wurden zwangsgeldbewehrt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 19. März 2018 zugestellt.
3. Die am 16. April 2018 gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 25. November 2019, zugestellt am 9. Dezember 2019, ab.
4. Die Klägerin hat am 9. Januar 2020 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 25. November 2019 beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom Montag, 10. Februar 2020 (eingegangen am selben Tag), begründet. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine Divergenz des Urteils und einen Verfahrensmangel geltend.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Sie will einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht – nach ihrer Ansicht zu Unrecht – die Möglichkeit ausgeschlossen habe, dass die LHKW-Belastung an den Messstellen E 2 und E 3 sowie die noch höhere Grundwasserbelastung an weiter westlich gelegenen Stellen auch von anderen Verursachern als gerade der Klägerin herrühren könne; namentlich lägen die Messstellen E 2 und E 3 im Abstrombereich desjenigen Geländes, auf dem lange Zeit die Firma L* … (nachfolgend: Firma L) ebenfalls mit LHKW gearbeitet habe (Schriftsatz vom 10.2.2020, S. 7 Nr. I). Die Klägerin meint, zu dieser – ihrer Auffassung zufolge fehlerhaften – Einschätzung sei das Verwaltungsgericht deswegen gelangt, weil es sich bei seiner Beurteilung hinsichtlich der Verursachung der LHKW-Belastung an den streitgegenständlichen Messstellen zu Unrecht auf die fachliche Beurteilung des Wasserwirtschaftsamtes gestützt habe, das insoweit von einer Verursachung der Grundwasserbelastung durch die Klägerin ausgehe. Diese Würdigung durch das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft, weil die Klägerin bzw. die von ihr beauftragte Fachfirma – entgegen der Ansicht des Gerichts – die Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft in Frage gestellt habe und nachvollziehbar begründet habe, warum die Klägerin als Verursacherin ausscheide (Schriftsatz vom 10.2.2020, S. 7 unten, S. 8 oben). Das Verwaltungsgericht – so die Klägerin – hätte ihre Einwände nicht übergehen dürfen, sondern ein weiteres Gutachten einholen müssen; diese ihre Einwände erläutert die Klägerin anschließend näher (Schriftsatz vom 10.2.2020, S. 7 bis S. 10 Mitte).
Mit diesen Einwänden, die sie innerhalb des Vortrags zum geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhebt, vermengt die Klägerin sowohl Kritik an der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als auch an der gerichtlichen Aufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie benennt auch keinen vom Verwaltungsgericht dem Urteil zugrunde gelegten tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung; sie stellt auch nicht einen vom Gericht aufgestellten Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Ihre Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts (zum Erfordernis einer solchen substantiierten Auseinandersetzung vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.) ist selektiv und teilweise in sachlicher Hinsicht unzutreffend und daher nicht geeignet, rechtliche Bedenken gegen die richterliche Überzeugungsbildung und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils darzulegen.
1.1. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die fachliche Bewertung des Beklagten bzw. des Wasserwirtschaftsamts als überzeugend angesehen hat (Schriftsatz vom 10.2.2020, S. 7 unten, S. 8 oben). Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Der fachlichen Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt, der nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten zukomme, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets beruhten, sei die Klägerin bzw. die von ihr beauftragte Fachfirma nicht überzeugend entgegengetreten. Deren Einschätzung, die festgestellten Schadstoffwerte müssten von einem anderen Verursacher stammen, beruhten allein auf theoretischen Berechnungen und Vermutungen, denen das Wasserwirtschaftsamt fundierte Analysen und Bewertungen entgegengesetzt habe (vgl. Urteilsabdruck – UA – Rn. 33 auf S. 15 oben). Anders als der Schriftsatz der Klägerin suggeriert, ist das Verwaltungsgericht aber nicht vorbehaltlos der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts wegen des „größeren Gewichts“ dieser Einschätzung gefolgt; es hat auch nicht die Einwände der Klägerin außer Acht gelassen. Dies gilt insbesondere für den Hinweis der Klägerin, es kämen auch andere Verursacher (vor allem die Firma L) in Betracht. Mit diesem Einwand befassen sich nämlich sowohl die im Tatbestand des Urteils wiedergegebene Erwiderung des Beklagten (vgl. UA Rn. 19) als auch das Verwaltungsgericht unmittelbar in den Entscheidungsgründen (UA Rn. 32 und 33). Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung anhand des Vortrags gewonnen, den die Beteiligten in Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung gebracht haben; es hat im Ergebnis die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts für überzeugender gehalten als diejenigen der Klägerin bzw. der von ihr beauftragten Fachfirma. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (UA Rn. 33):
„Die Vertreter des Beklagten und Wasserwirtschaftsamtes haben sowohl in ihren Stellungnahmen im behördlichen Verfahren (vgl. z.B. Behördenakte Bl. 6034, 6085 und 6101) als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die im Zusammenhang mit einem Schadensfall der Firma L. ermittelten niedrigen LHKW-Werte, die sich in den Jahren 1991 bis 1995 in einer Größenordnung von 1 bis 1,5 µg/l und anlässlich eines Schadensfalls im Jahr 2009 in einer Größenordnung von 3,5 und 10 µg/l bewegten, in keinem Zusammenhang mit der an den Messstellen E 2 und E 3 festgestellten extrem hohen LHKW-Belastung von nahezu 50.000 µg/l und den rechnerisch ermittelten Werten weiter westlich in Höhe von 120.000 µg/l gebracht werden können. Diese Einschätzung resultiert aus den historischen Erhebungen über den damaligen Betriebsablauf der Firma L. und den Untersuchungsergebnissen des quartären Grundwasserleiters im Grundwasserabstrom. Im Hinblick auf das Laufzeitverhalten der Schadstoffe im Tertiär vom Schadensherd auf dem Gelände der Klägerin bis zur Messstelle E 2 ist nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamts der raum-zeitliche Zusammenhang zwischen den größten LHKW Schadensfällen Mitte der 1970er Jahre realistisch und nachvollziehbar. Analog der Abstufung der Belastungen im quartären und tertiären Grundwasserleiter auf dem Gelände der Klägerin hätte die Belastung im Quartär auf dem Grundstück der Firma L. bei einer Verursachung der Belastung in der U* …straße deutlich höher liegen müssen als festgestellt wurde. Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass das Fließverhalten des quartären Grundwasserstroms nicht mit dem Fließverhalten im Tertiär gleichgesetzt werden könne und die von der Klägerin gezogenen Schlussfolgerungen angesichts der fehlenden Datengrundlage bezüglich der Situation im Tertiär, die auch von dem Sachverständigen der Klägerin eingeräumt wird, nicht überzeuge. Dieser fachlichen Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt, der nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets beruhen (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris m.w.N.), ist die Klägerin bzw. die von ihr beauftragte Fachfirma nicht überzeugend entgegengetreten. Deren Einschätzung, die festgestellten Schadstoffwerte müssten von einem anderen Verursacher stammen, beruhen allein auf theoretischen Berechnungen und Vermutungen, denen das Wasserwirtschaftsamt fundierte Analysen und Bewertungen entgegensetzte.“
Angesichts dieser Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, inwiefern das Urteil auf einer fehlerhaften Überzeugungsbildung des Gerichts beruht und daher auch ernstliche Zweifel daran bestehen, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist. Denn gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht ganz frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 u.a. – juris Rn. 10 ff., B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – juris Rn. 17, B.v. 4.9.2001 – 15 ZB 00.1583 – juris Rn. 4; Höfling in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 47 ff.). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, B.v. 14.1.2010 – 6 B 74.09 – juris Rn. 2, B.v. 8.2.2011 – 10 B 1.11 u.a. – juris Rn. 3 ff., B.v. 31.10.2012 – 2 B 33.12 – juris Rn. 12). Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 u.a. – juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
1.2. Die Klägerin kann auch nicht mit dem – sinngemäß erhobenen – Vorwurf durchdringen, dass das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft von der Einholung weiterer fachlicher Beurteilungen abgesehen habe. Die schriftliche und mündliche fachliche Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt im vorliegenden Fall ist als Gutachten zu bewerten – ebenso wie die fachliche Beurteilung durch die von der Klägerin beauftragte Fachfirma. Ob eine Behörde oder das Gericht verpflichtet ist, zusätzlich zu schon vorhandenen Gutachten weitere gutachtliche Äußerungen einzuholen, hängt von der Überzeugungskraft der zu dem fraglichen Problembereich schon vorliegenden gutachtlichen Äußerungen ab. Einen gutachtlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich der Behörde grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn ein vorhandenes Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger neuere oder überlegenere Forschungsmittel hat oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit der Behörde ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, B.v. 23.2.1994 – 4 B 35.94 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich vorliegend nicht, dass eine dieser genannten Voraussetzungen vorgelegen hätte, unter denen sich für das Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, also das Absehen von einer solchen weiteren Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtsfehlerhaft gewesen wäre. Namentlich hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht, dass die fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamts durch von der Klägerin und ihrem Gutachter erhobene substantiierte Einwände ernsthaft in Frage gestellt worden wäre. Soweit die Klägerin darin einen Fehler zu sehen glaubt, dass das Wasserwirtschaftsamt „keine Aussage hinsichtlich der Messstelle E 3“ treffe (Schriftsatz vom 10.2.2020, S. 9 Mitte), trifft diese Behauptung bereits tatsächlich nicht zu. Denn ausweislich des Urteils (UA Rn. 33) hat sich das Wasserwirtschaftsamt zur Messstelle E 3 geäußert, nämlich dahingehend, dass die im Zusammenhang mit einem Schadensfall der Firma L ermittelten niedrigen LHKW-Werte in keinem Zusammenhang mit der an den Messstellen E 2 und E 3 festgestellten extrem hohen LHKW-Belastung gebracht werden könnten. Unzutreffend ist aus demselben Grund auch der Vorwurf der Klägerin, es „überrasche“, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil wohl eine eigene Sachkunde zu Grunde gelegt habe, weil es zumindest eine Verantwortlichkeit der Klägerin hinsichtlich der Messstelle E 3 als gegeben ansehe, obwohl selbst das Wasserwirtschaftsamt hierzu schweige (Schriftsatz vom 10.2.2020, S. 10 unten). Das Wasserwirtschaftsamt hat nämlich – wie dargelegt – hierzu gerade nicht geschwiegen. Die Klägerin dagegen hat in ihrer Antragsbegründung nicht dargelegt, inwiefern das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts bezüglich der Messstelle E 3 Fehler enthält und weshalb die Beweiswürdigung nicht auf die diesbezüglichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts hätten gestützt werden können.
Im Übrigen hat sich der Beklagte zu denjenigen fachlichen Gesichtspunkten, die die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags angesprochen hat, in seiner Antragserwiderung ausführlich geäußert (Schriftsatz vom 22.4.2020 mit Anlage: Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31.3.2020) und hierbei erklärt, weshalb trotz der neuerlichen, im Berufungszulassungsverfahren erhobenen Einwände der Klägerin die bislang vorliegenden fachlichen Erkenntnisse nicht ausreichen, um die Klägerin als Mitverursacherin oder Verursacherin der Schadstoffbelastungen im Grundwasser ausscheiden und statt ihrer oder vorrangig eine Verursachung durch Dritte, insbesondere durch die Firma L, annehmen zu können. Dies betrifft insbesondere den Zusammenhang zwischen der Entfernung der Messstellen E 2 und E 3 bzw. N 2 und dem Hauptschadensherd „Blaue Halle“, der Fließgeschwindigkeit und der Fließrichtung (Schriftsatz der Klägerin vom 10.2.2020, S. 8 unten, S. 9 oben) sowie den Einwand der Klägerin, wonach die zur Prüfung einer (Mit-)Verursachung durch die Firma L herangezogenen Befunde unzureichend seien, weil sie nur auf einer oberflächlichen, anlässlich einer Baumaßnahme erfolgten Untersuchung von Wasser aus einer Baugrube beruhten (Schriftsatz vom 10.2.2020, S. 10 oben). Zu dieser Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts bzw. des Beklagten, die hinsichtlich ihrer fachlichen Aussagen und der hieraus gezogenen Folgerungen für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar ist, hat sich die Klägerin nicht mehr geäußert. Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin mit einem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung darauf hätte hinwirken können, dass angesichts der konträren fachlichen Bewertungen durch das Wasserwirtschaftsamt einerseits und ihrer eigenen gutachterlich tätigen Fachfirma andererseits die entscheidungserheblichen fachlichen Fragen mit einem – von der Klägerin für nötig gehaltenen – gerichtlich eingeholten „Obergutachten“ möglicherweise auf einer noch breiteren Grundlage hätten beantwortet werden können. Einen dahingehenden Beweisantrag hat die Klägerin aber ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2019 nicht gestellt.
2. Die Klägerin macht den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend mit der Begründung, das Verwaltungsgericht weiche mit seinem Urteil von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH BW, U.v. 18.12.2007 – 10 S 2351/06) und der dort unter Rn. 7 geäußerten Rechtsauffassung ab (Schriftsatz vom 10.2.2020, Nr. II auf S. 11 bis 13). Damit bleibt die Klägerin aber schon deswegen erfolglos, weil nur die zu einem dem jeweiligen Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Gericht (hier also zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) bestehende Divergenz die Zulassung der Berufung rechtfertigt; Abweichungen von Entscheidungen anderer Obergerichte dagegen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen Divergenz. Auf die Ausführungen der Klägerin zur geltend gemachten Divergenz gegenüber dem genannten Urteil (VGH BW, U.v. 18.12.2007, a.a.O.) kommt es daher nicht an.
Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin insoweit nicht schlüssig, als sie der vorgenannten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg entnehmen möchte, dass bei einer Rechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit unter Umständen eine Begrenzung der Haftung auf den Grundstückswert in Betracht kommt; sie macht in diesem Zusammenhang geltend, bereits die bisher angeblich getätigten Sanierungsaufwendungen von über 10 Mio. € würden den Grundstückswert von 4,5 Mio. € übersteigen. Der VGH Baden-Württemberg hat für eine derartige Konstellation lediglich eine Haftungsbeschränkung erwogen, die sich im Regelfall am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens orientieren könnte (vgl. a.a.O., juris Rn. 53 und 55), nicht dagegen am Wert eines ggf. zu sanierenden Grundstücks. Dass das Grundstück ihr einziges Vermögen sei, hat die Klägerin ohne nachprüfbare Angaben und Belege behauptet; dies genügt nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen enthält diese Behauptung nicht die – nach der vorgenannten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg unter Umständen bedeutsame – Aussage, dass das zu sanierende Grundstück den einzigen im Jahre 1989 von der Rechtsvorgängerin übernommenen Vermögenswert darstellen würde. Unabhängig davon bleibt die Behauptung zur Höhe bisheriger Sanierungsaufwendungen auch in der Beschwerdebegründung ohne Nachweis und damit unsubstantiiert.
Am Ende desjenigen Abschnitts, in dem die Klägerin den Zulassungsgrund der Divergenz geltend machen und begründen will, trägt sie vor, das Verwaltungsgericht führe „im Übrigen selbst aus, dass es die Situation anders beurteilen würde, wenn für den Verpflichteten das zu sanierende Grundstück einen wesentlichen Teil seines Vermögens bilden würde, hat also offensichtlich völlig verkannt, dass das Grundstück für die Klägerin das einzige Vermögen bildet.“ (Schriftsatz vom 10.2.2020, S. 13 Mitte). Soweit die Klägerin mit dieser Wendung (wenngleich unter der „falschen Überschrift“ des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht eine Divergenz, sondern den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen möchte, kann sie auch damit nicht durchdringen. Denn das Verwaltungsgericht hat mit der von der Klägerin beanstandeten Textpassage nicht ausgedrückt, dass es den angefochtenen Bescheid wegen eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot dann als rechtswidrig ansehen würde, wenn das schadstoffbelastete Grundstück das einzige Vermögen der Klägerin wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die von ihm beschriebene (und nunmehr von der Klägerin angeführte) Sachverhaltskonstellation eines Verpflichteten, bei dem das zu sanierende Grundstück einen wesentlichen Teil seines Vermögens oder die Grundlage seiner privaten Lebensführung bildet, derjenigen (vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall der Klägerin angenommenen) Konstellation gegenüber gestellt, dass der Verpflichtete für eine Sanierung einzustehen hat, die in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang seiner Geschäftstätigkeit steht (UA, S. 22 Rn. 48 a.E.). Es ging dem Verwaltungsgericht also nicht um die Unterscheidung zwischen einem über das belastete Grundstück hinausgehenden Vermögen einerseits und einem sich im Wert dieses Grundstücks erschöpfenden Vermögen andererseits, sondern um die Verdeutlichung des Unterschieds des vorliegenden Falles (in dem die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen das Grundstück zur Gewinnerzielung nutzt) zu denjenigen Fällen, in denen ein Betroffener allein aufgrund seiner Eigenschaft als privater Eigentümer zu Sanierungsmaßnahmen an dem Grundstück verpflichtet werden soll, das er zur privaten Lebensführung benötigt (vgl. auch die Gegenüberstellung in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BVerfG, B.v. 16.2.2000 – 1 BvR 242.91 – juris Rn. 58). Dies ergibt sich aus dem Kontext der Ausführungen unter Rn. 48, insbesondere zu dem vorherigen, von der Klägerin nicht zitierten vorletzten Satz dieses Abschnitts. Außerdem hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, dass die der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung die Klägerin nicht unverhältnismäßig belastet, noch mit weiteren Erwägungen verneint (vgl. UA Rn. 46 bis 49 auf S. 20 bis 22), zu denen sich die Klägerin in ihrer Antragsbegründung mit keinem Satz verhält.
3. Die Klägerin macht den Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) geltend. Sie bringt vor, das Verwaltungsgericht habe den mehrmals vorgetragenen Einwand der Klägerin, wonach weitere Untersuchungen aus Kostengründen für sie unzumutbar seien, weil schon die Sanierung Kosten von über 10 Mio. € bei einem Grundstückswert von nur 4,5 Mio. € verursacht habe, u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin keine entsprechenden Unterlagen zum Beleg für die Kostenbelastung vorgelegt habe. Dies sei verfahrensfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, nicht aber erst im Urteil auf eine vermeintliche Vorlagepflicht der Klägerin hätte verweisen dürfen (Schriftsatz vom 10.2.2020, Nr. III auf S. 13).
Mit diesem Vortrag wird ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel nicht dargelegt. Zum einen war das seitens der Klägerin geltend gemachte Verhältnis der Höhe der bisherigen Sanierungskosten und des Grundstückswerts zueinander nicht der ausschlaggebende Grund dafür, dass das Verwaltungsgericht eine unverhältnismäßige und damit unzumutbare Kostenbelastung der Klägerin verneint hat. Vielmehr hat es u.a. darauf abgestellt, dass die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass sie aufgrund der von ihr konkret geforderten Maßnahmen am Rande der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehe. Es ist nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht das Verhältnis zwischen Sanierungskostenhöhe und Grundstückswert nicht als aussagefähiges Kriterium für eine gefährdete Leistungsfähigkeit der Klägerin ansehen konnte; insoweit wäre eine nachprüfbare Darlegung zu deren Vermögensverhältnissen erforderlich gewesen. Nach diesem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, der für die Reichweite der Amtsermittlungspflicht im konkreten Fall maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.1280 – juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 24.10.1984 – 6 C 49.84 – juris Rn. 16 m.w.N.), kam es damit auf einen Nachweis der bisherigen Sanierungsaufwendungen und das Kostenverhältnis zum Grundstückswert nicht ausschlaggebend an. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zusätzlich in Rechnung gestellt, dass die Gefährdungsabschätzung insbesondere der Abgrenzung des Sanierungsgebiets diene, so dass die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise auch eine kostengünstigere Sanierung als angenommen ermöglichen könnten; das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass für die konkret geforderten Maßnahmen im Erkundungskonzept vom 31. Juli 2015 maximale Kosten in Höhe von ca. 100.000 € angenommen würden (UA S. 22 oben). Ferner hat das Verwaltungsgericht erkennbar auch darauf abgestellt, dass die Klägerin mit dem teilweise schon sanierten Grundstück weiterhin wirtschaftet. Angesichts dessen hätte die Klägerin aufgrund der ihr obliegenden materiellen Mitwirkungslast (vgl. hierzu Geiger in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 20) von sich aus Näheres dazu vortragen müssen, inwiefern die mit dem angefochtenen Bescheid ihr auferlegte Verpflichtung für sie unzumutbar hohe Kosten verursachen würde. Der Beklagte weist insoweit in seiner Antragserwiderung, zu der sich die Klägerin nicht mehr geäußert hat, zutreffend darauf hin (Schriftsatz vom 22.4.2020, S. 8), dass zu einem solchen Vortrag beispielsweise auch Angaben dazu gehören würden, welchen Nutzen die Klägerin aus dem Grundstück gezogen hat, welchen Nutzen sie gegebenenfalls aus einem sanierten Grundstück weiter ziehen kann, und wie es sich damit verhält, dass zwar die bisherigen Sanierungskosten anscheinend aus den Erträgen des Grundstücks gedeckt werden konnten, wogegen weitere auf 100.000 € veranschlagte Kosten die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen sollen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Es ist sachgerecht, sich hierfür an den im Erkundungskonzept vom 31. Juli 2015 veranschlagten Kosten zu orientieren, wie dies bereits das Verwaltungsgericht praktiziert hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.


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