Verwaltungsrecht

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von aufgeworfenen Fragen

Aktenzeichen  21 ZB 21.31218

Datum:
7.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30633
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Es fehlt bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wenn die Kläger sich damit begnügen, zur Begründung das zur Begründung ihrer Klage Vorgebrachte im Wortlaut zu wiederholen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 11 K 21.30487 2021-06-25 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Dem genügt der Zulassungsantrag nicht.
Die Kläger formulieren zwar die Fragen,
„ob die derzeitige Versorgungslage in Spanien es zulässt, eine Familie mit kleinen Kindern zwischen 4 und 9 Jahren, die in Spanien subsidiären Schutz erhalten hat, an die dortigen Behörden und auf die Möglichkeit, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, zu verweisen, oder ob bei einer solchen Familie ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Spanien festzustellen ist bzw.
ob eine Familie, bestehend aus Eltern und minderjährigen Kindern, deren Mitglieder in Spanien schutzberechtigt sind, im Fall einer Rücküberstellung dorthin ohne besondere Zusicherung der zuständigen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Obdachlosigkeit und damit einer existenziellen Not ausgesetzt wären, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte, weshalb die Überstellung eine menschenrechtswidrige Behandlung darstellen würde.
Sie zeigen aber nicht auf, dass diese Fragen klärungsbedürftig sind.
Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich im aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien“ (Gesamtaktualisierung am 3.2.201) niedergelegten Erkenntnisse ausführlich dargelegt, dass „im Fall der Kläger die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Bedingungen in Spanien“ nicht Art. 3 EMRK verletzen, weil die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht sei (UA S. 6 ff.). Demgegenüber begnügen sich die Kläger damit, das zur Begründung ihrer Klage Vorgebrachte im Wortlaut zu wiederholen. Es fehlt so an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die deutlich macht, dass die angegriffene Entscheidung dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Unabhängig davon lässt das Zulassungsvorbringen auch deshalb nicht erkennen, dass die aufgeworfenen Fragen einer Klärung bedürfen, weil es sich im Wesentlichen darauf beschränkt, aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. August 2019 (AN 17 K 19.50228) zu zitieren, dessen für die Sach- und Rechtslage maßgeblicher Zeitpunkt – bezogen auf die angegriffene Entscheidung – nahezu zwei Jahre zurückliegt. Im Übrigen erging das von den Klägern herangezogene Urteil „aufgrund einer Gesamtbewertung der besonderen Umstände des Einzelfalls“ (vgl. VG Ansbach, U.v. 30.8.2019 – AN 17 K 19.50228 – juris Rn. 22) und ist aus diesem Grund ebenfalls nicht zum Beleg für die Klärungsbedürftigkeit der (Grundsatz-)Fragen geeignet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juni 2021 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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