Verwaltungsrecht

Disziplinarklage, Kürzung der Dienstbezüge, Lehrerin, Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“, Innerdienstliche Pflichtverletzung der Verfassungstreue (bejaht), Durchgreifende Milderungsgründe

Aktenzeichen  M 13L DK 19.2698

Datum:
8.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33394
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 9
BayDG Art. 14
BeamtStG § 33
BeamtStG § 34

 

Leitsatz

Tenor

I. Gegen die Beklage wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge i.H.v. 1/10 für die Dauer von 3 Jahren erkannt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Auf die Disziplinarklage vom … Juni 2019 hin ist gegen die Beklagte auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/10 für die Dauer von 3 Jahren zu erkennen. Wenngleich ein schweres Dienstvergehen vorgelegen hat, ist aufgrund von mildernden Aspekten bei der Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände im vorliegenden Einzelfall aufgrund der psychischen Verfasstheit der Beklagten bei Begehung der Dienstpflichtverletzungen nicht die Höchstmaßnahme zu verhängen.
1. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder i.S.v. Art. 53 Abs. 1 BayDG geltend gemacht noch von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere ist der Beklagten jeweils Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden. Auch die beantragte Beteiligung der Personalvertretung ist erfolgt.
2. Die Ermittlungen im Disziplinarverfahren sowie Disziplinarklageverfahren haben folgenden Sachverhalt ergeben, der der Beklagten zur Last gelegt und in objektiver Hinsicht von ihr eingeräumt wird:
a) Die Beklagte unterzeichnete am … August 2012 den Fragebogen zur Prüfung der Verfassungstreue und am … September 2012 ihre Verfassungstreueerklärung. Am … März 2016 erklärte sie, nach Vorlage des letzten Staatsangehörigkeitsnachweises die darin bestätigte Staatsangehörigkeit nicht verloren zu haben. Im Personalbogen gab sie unter dem … April 2012 als Staatsangehörigkeit „deutsch“ an.
Die Eltern der Beklagten haben am … August 1979 bzw. … August 1979 vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen Staatsangehörigkeitsausweise erhalten.
b) Ende Juni / Anfang Juli 2017 lernte die Beklagte über ein Online-Datingportal Herrn S. kennen, mit dem sie sich zunächst eine Beziehung vorstellte. Im Verlauf des Kontakts zu Herrn S. vermittelte dieser gegenüber der Beklagten seit dem … Juli 2017 in der sog. „Reichsbürgerbewegung“ typisch verbreitete Theorien, u.a. „die BRD ist kein Staat sondern eine Verwaltung, eine Firma“ (23.7.2017 11:16), „merkel ist Geschäftsführerin und nicht Bundeskanzlerin“ (24.9.2017 20:33) oder die Firma BRD regiere nicht die Regierung, sondern das Bundesverfassungsgericht und der Präsident sei seit 2012 auch der Kanzler (4.10.2017 18:26). Insbesondere wirkte er auf die Beklagte ein, sie benötige einen unter bestimmten Angaben auf der Grundlage von „RuStAG“ erstellten Staatsangehörigkeitsausweis als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, sonst gelte sie nur verwaltungstechnisch als deutsche Staatsangehörige. Hierzu übersandte er ihr eine Vielzahl an Links zu im Internet kursierenden Videos.
Am … August 2017 schrieb die Beklagte um 21:40/21:41 Uhr an Herrn S selber per WhatsApp: „Ein absolutes Lügenkonstrukt unser „Staat“. Demokratie ist eine tolle Sache – wenn man einen richtigen demokratischen Staat mit gültiger Verfassung hätte.“
Im Übrigen wird auf den als Beiakte 4 vorgelegten umfangreichen Nachrichtenaustausch zwischen der Beklagten und Herrn S. Bezug genommen.
c) Mit Schreiben vom 10. August 2017 wandte sich die Beklagte an das Landratsamt W.-G. und teilte mit, dass sie beabsichtigte, ihre Staatsangehörigkeit nach „StAG § 3.1 bzw. RuStAG § 4.1“ feststellen zu lassen. Sie führte weiter aus: „Da ich im Beamtenverhältnis arbeite, möchte ich von Ihnen wissen, ob ich mit beruflichen Einschränkungen rechnen muss, je nachdem ob ich nach StAG oder RuStAG ableiten kann.“
d) Am 21. September 2017 gab die Beamten nicht auf dem ihr vom Landratsamt mit Schreiben vom 11. August 2017 daraufhin übermittelten Antrag, sondern dem vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Antragsformular F mit Anlage V nach dem Stand vom April 2011 einen von ihr persönlich am gleichen Tag unterschriebenen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen ab. Darin machte die Beklagte unter anderem folgende Angaben:
Ihre aktuelle Anschrift gab die Beklagte ohne Postleitzahl an. Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bezog sich die Beklagte auf eine Abstammung gemäß „RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“. Als weitere Staatsangehörigkeiten besitze sie „Königreich Bayern seit Geburt, erworben durch Abst. gem. RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“. Weiter vermerkte sie, der Antrag werde mit der Maßgabe gestellt, dass im EStA-Register alle Angaben im Bereich „Sachverhalt“ gemäß §§ 33 StAG vom 11. November 2016 – vor allem Abs. 2 Satz 2 befüllt und gemäß §§ 33 StAG Abs. 3 übermittelt werden. Die Beklagte distanziere sich ausdrücklich von nationalsozialistischem Gedankengut. In der Anlage V gab die Beklagte als Geburtsstaat des 1950 geborenen Vaters Königreich Bayern an und einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Abstammung gemäß „RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“. Als weitere Staatsangehörigkeit wurde „Königreich Bayern seit Geburt, erworben durch Abst. gem. RuStA Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ vermerkt. Gleiche Angaben wurden zum 1921 geborenen Großvater und zur 1900 geborenen Urgroßmutter väterlicherseits gemacht.
e) In einem Schreiben vom … Oktober 2017 an den Sachbearbeiter Herrn E. beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen führte die Beklagte u.a. aus:
„Die Person … … weist Sie darauf hin, […]. […], da auch nun offiziell meine natürliche Person vollen Zugriff auf das BGB hat.“
f) Am … Juli 2017 hat die Beklagte beim Bundesverwaltungsamt in Köln einen Antrag auf Selbstauskunft aus dem EStA-Register gestellt, der mit Schreiben vom … August 2017 negativ beschieden wurde. Am … Oktober 2017, dem Tag der Aushändigung des beantragten Staatsangehörigkeitsausweises stellte sie erneut einen Antrag auf Selbstauskunft aus dem EStA-Register.
Ergänzend wird auf die – beklagtenseits nicht bestrittenen – Angaben in der Disziplinarklage Bezug genommen.
3. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten ein einheitliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen. Sie hat dabei nicht nur außerdienstlich gegen ihre Pflicht zur achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, sondern auch innerdienstlich gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue bzw. politischen Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Diese verlangt, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
In seiner Entscheidung vom 28. Juli 2021 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:
„Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird in Art. 18 und Art. 21 GG erwähnt und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inhaltlich ausgefüllt. Darunter wird eine Ordnung verstanden, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfG, U.v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 – juris Ls. 2; BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Ls. 3 und Rn. 535 ff.; v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update Juli 2021, 2. Freiheitliche demokratische Grundordnung, § 7 VII.2. Rn. 117; Metzler-Müller in PdK Bund C-17, 8. Fassung 2020, § 33 BeamtStG 4.1). Die dem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar und erfasst deshalb das gesamte Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb seines Dienstes (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2020, MatR/II Rn. 106 m.w.N.). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten muss. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht. Es muss zumindest erwartet werden, dass sich ein Beamter eindeutig von allen Bestrebungen distanziert, die den Staat und seine freiheitlich-demokratische Grundordnung angreift und diffamiert (BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 14 bis 17; BayVGH, U.v. 16.1.2019 – 16a D 15.2672 – juris 25; Zängl, a.a.O. MatR/II Rn. 102 m.w.N.). Allerdings können Disziplinarmaßnahmen in einem bestehenden Beamtenverhältnis nur dann ergriffen werden, wenn ein konkretes Dienstvergehen vorliegt. Hierfür reicht allein die „mangelnde Gewähr“ für ein jederzeitiges Eintreten des Beamten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aus; erforderlich ist der Nachweis einer Verletzung dieser Dienstpflicht (BVerwG, U.v. 17.11.2017 a.a.O. Rn. 20 f.). Das bloße Haben einer Überzeugung oder die bloße Mitteilung, man habe eine solche, ist für die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich nicht ausreichend; vielmehr bedarf es einer Äußerung der verfassungsfeindlichen Gesinnung durch eine verfassungsfeindliche Handlung (Zängl, a.a.O. MatR/II Rn. 108). Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Rn. 45; B.v. 6.5.2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 17.11.2017 – a.a.O. Rn. 21), die entsprechende politische Überzeugung also bewusst und erkennbar nach außen betätigt.“
(BayVGH, U.v. 28.7.2021 – 16a D 19.989 – beck-online Rn. 58).
Dem wird ein Beamter nicht gerecht, wenn er als Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßige Struktur der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt (vgl. nur VG Regensburg, U.v. 26.11.2018 – RN 10 B DK 17.1988 – n.v. S. 17; VG Trier, U.v. 14.8.2018 – 3 K 2486/18.TR – juris Rn. 53 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 15.3.2018 – 10 L 9/17 – juris Rn. 56 ff.; VG München, U.v. 8.2.2018 – M 19L DK 17.5914 – n.v.). Nichts anderes gilt, wenn ein Beamter als Einzelner und ohne Anhänger dieser Bewegung zu sein, durch reichsbürgertypische Äußerungen die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßige Struktur der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt und ein entsprechendes Verhalten nach außen bewusst an den Tag legt.
Wie der Kläger hinreichend in der Disziplinarklage dargestellt hat, worauf Bezug genommen wird, sind die der Beamtin zur Last gelegten Angaben und Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises und gegenüber dem Sachbearbeiter beim Landratsamt der reichsbürgertypischen Ideologie zuzuordnen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei der „Reichsbürgerbewegung“ um keine homogene, streng zusammengehörige oder klar abgrenzbare Gruppe handelt. Vielmehr umfasst die Bewegung mehrere, oft untereinander konkurrierende Gruppierungen in Deutschland, so dass nicht von einer geschlossenen „Reichsbürger-Ideologie“ oder von einer spezifischen Weltanschauung gesprochen werden kann. Allerdings ist allen Anhängern gemein, dass sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat bestreiten. Die Anhänger bezeichnen sich unter anderem als „Reichsbürger“, „Selbstverwalter“ oder „natürliche Personen“. Sie behaupten, dass das Deutsche Reich fortbestehe, u.a. da die Weimarer Reichsverfassung von 1919 niemals abgeschafft worden sei. Die Bundesrepublik sei nicht mit dem Deutschen Reich identisch, sondern völker- und verfassungsrechtlich illegal und de jure nicht existent. Die Bundesrepublik sei kein Staat, sondern eine privatrechtliche Organisation, aus der man austreten könne bzw. die keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber den „Reichsbürgern“ habe. Die Bürger der Bundesrepublik seien nur deren Personal, was schon das Vorhandensein eines „Personalausweises“ beweise. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde wirksam nicht durch den Personalausweis, sondern nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis vermittelt. Die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland bedingt, dass die „Reichsbürger-Ideologie“ konsequent das Grundgesetz, die Gesetze und die Legitimität staatlicher Institutionen sowie ihrer Repräsentanten negiert. Sie zweifelt die Rechtsgültigkeit von Verwaltungshandeln, amtlichen Bescheiden und die Zuständigkeit der Verwaltungen an oder ignoriert sie gänzlich, beispielsweise mit der Weigerung, Bußgeldzahlungen zu leisten oder durch das Herstellen eigener Scheindokumente (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 26.11.2018 – RN 10B DK 17.1988 – n.v. S. 17 f.; VG Trier, U.v. 14.8.2018 – 3 K 2486/18.TR – juris Rn. 67 ff.).
Die Beklagte hat ihren privaten WhatsApp-Aussagen, insbesondere in der zitierten WhatsApp vom … August 2017, der Staat sei ein absolutes Lügenkonstrukt ohne gültige Verfassung, durch ihre Angaben zur Begründung des Staatsangehörigkeitsausweises nach Außen derart Ausdruck verliehen, dass dies nicht mehr mit der skizzierten Verfassungstreuepflicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Von den Angaben der Beklagten und ihrem Verhalten kann durchaus hinreichend auf eine zu diesem Zeitpunkt bestehende innere Haltung geschlossen werden – wie selbstbestimmt oder manipulativ sie diese zu dem Zeitpunkt gewonnen haben mag, ist an dieser Stelle nicht erheblich. Dem Verhalten der Beklagten lässt sich jedenfalls ein fehlendes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und ein aktives In-den-Raumstellen verfassungsfeindlicher Annahmen entnehmen.
Auch sind die Dienstpflichtverletzungen nicht nur der privaten Lebensführung zuzuschreiben, sondern der Verstoß gegen die politische Treuepflicht als verfassungsrechtlich verankerte Kernpflicht als innerdienstlich anzusehen, selbst wenn die Handlungen außerhalb des Dienstortes und der Dienstzeit verübt wurden (Zängl in Weiß/ Niedermaier/Summer/Zängl, § 33 BeamtStG Rn. 109). Die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 28.11.2001 – 16 D 00.2077 – juris Rn. 155; VG Magdeburg, U.v. 30.3.2017 – 15 A 16/16 – juris Rn. 45).
Die Beklagte handelte schuldhaft und ohne Rechtsfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe. Die tatsächlichen Anhaltspunkte sowie fachärztlichen Ausführungen lassen keine Einschränkungen im Bereich der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB erkennen.
4. Im Rahmen der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist vorliegend noch nicht von der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszugehen. Das Gericht sieht trotz Vorliegen eines schweren Dienstvergehens noch keinen endgültigen, vollständigen Vertrauensverlust i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG gegenüber der Beklagten an.
a) Der Maßnahmebemessung liegen insoweit die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris; U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 61; U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992 – juris Rn. 34) dargestellten Kriterien zugrunde:
„Das maßgebliche Kriterium dafür, welche Disziplinarmaßnahme in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu verhängen ist, bildet die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 11 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04; U.v. 24.5.2007 – 2 C 28.06 – jeweils juris.) Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zu seinem Verschulden stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 – 2 B 37.12 – juris Rn. 18).
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16; B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 9 m.w. N.). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der „Tatbegehung“. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es – etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 14). Der Gesichtspunkt „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, den Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und die konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O. Rn. 15). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991 – juris Rn. 53).“
(BayVGH, U.v. 28.7.2021 – 16a D 19.989 – beck-online Rn. 83 f.).
b) Zwar käme nach der Schwere des Dienstvergehens durchaus vorliegend (noch) die Höchstmaßnahme in Betracht.
Das Verfolgen der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ und eine insoweit unkritische innere, vielmehr diese Ideologie stützende Haltung ist für eine Beamtin – und zudem auch noch Lehrerin mit entsprechender Vorbildfunktion – in keiner Weise hinnehmbar. Die schuldhafte Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das Verhalten der Beklagten macht deutlich, dass sie die Amtspflicht, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, nicht uneingeschränkt erfüllt (hat). Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es jedoch an sich nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen oder offensichtlich in Frage stellen (BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 91). Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die die freiheitliche demokratische Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnen oder jedenfalls offenkundig in Frage stellen (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2008 – 2 BvR 337.08 – juris Rn. 18 und 22). Diese Kernaufgabe kann nicht erfüllen, wer die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch seinen eigenen Beamtenstatus leugnet oder in Frage stellt (vgl. VG Trier, U.v. 14.8.2018 – 3 K 2486/18.TR – juris Rn. 102 f.). Außerdem begegnen Dienstherr, Kollegen und vor allem Bürger einer Lehrkraft, die der „Reichsbürgerszene“ oder auch nur ihrem Gedankengut nahesteht und dies auch kundtut, mit Unverständnis und bringen ihr nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegen, was letztlich zu einem Ansehensschaden der Lehrerschaft führt (vgl. für den Bereich der Polizei: VG Ansbach, U.v. 29.11.2018 – AN 13a D 18.00600 – juris Rn. 262). Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens kommt somit vorliegend (noch) die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die Beklagten – im Gegensatz zu anderen Anhängern der „Reichsbürgerbewegung“ – nicht aktiv-kämpferisch gegen die staatliche Verfasstheit und Ordnung agierte, z.B. weder ihren Personalausweis zurückgab und ihren „Austritt aus der BRD GmbH“ o.ä. erklärte, die Zahlung von Steuern etc. ablehnte, Ordnungswidrigkeitenbescheide nicht akzeptierte o.ä., sondern sich das Verhalten in der dargelegten Weise erschöpfte.
c) Allerdings darf die psychische Verfasstheit der Beklagten bei Begehung des Dienstvergehens nicht außer Betracht bleiben und führt im vorliegenden Einzelfall aufgrund der besonderen Ausprägung in der Persönlichkeit der Beklagten zu einer mildernden Betrachtungsweise mit der Folge, dass noch von einem – wenngleich geringen – Restvertrauen in die Beklagte auszugehen ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände kann noch nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte hätte derart jegliches Vertrauen verloren mit der Annahme, sie werde auch künftig ihren Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen. Die charakterliche Eignung der Beklagten als Lehrkraft an der Mittelschule steht dabei im Disziplinarverfahren insoweit nicht auf dem Prüfstand.
Das Gutachten vom …10.2019 attestiert der Beklagten eine passagere neurotische Anpassungsstörung ICD10 F43.24. Dabei handele es sich um eine vorübergehende Anpassungsstörung mit überwiegender Störung des Sozialverhaltens, die bei individueller Prädisposition und Vulnerabilität auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise auftreten könne. Mit ausreichender Sicherheit sei die Motivation zu dem disziplinarwürdigen Verhalten nicht in einer spezifischen politisch-ideologischen Haltung bzw. staatsfernen oder gar staatsfeindlichen Gesinnung zu sehen, sondern handle es sich um punktuelle Reifungsdefizite. Insofern handle es sich tatsächlich um ein persönlichkeitsfremdes Verhalten und eine psychische Ausnahmesituation, die nur teilweise bewusst von der Klientin gesteuert oder kontrolliert werden konnte. Die ansonsten vernunftgeleitete Beklagte habe sich vorübergehend in ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis eingelassen, dass sie aus ihrer intensiven Verliebtheit heraus zunächst und überwiegend unbewusst nicht aufzugeben bereit war, trotz eines bald aufkeimenden Verdachts, repräsentierte es doch die womöglich Erfüllung ihrer bislang unerfüllt gebliebenen sehnsuchtsvollen Wünsche. Psychologisch/psychodynamisch sei ein vorübergehendes persönliches Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn S zu bejahen und die Verhaltensweise der Beklagten als überwiegend fremd motiviert zu erkennen.
Die von der Landesanwaltschaft Bayern aufgeworfenen Einwendungen im Schreiben vom *. Dezember 2019 gegen das Gutachten als solches sind zwar weitgehend zutreffend, lassen jedoch den sich hieraus ergebenden deutlichen Verdacht einer psychischen Erkrankung bei der Beklagten nicht entfallen. Das Attest vom … September 2019 bekräftigt diesen vielmehr mit der Folge, dass auch das Gericht vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung bei der Beklagten ausgeht. Die Beklagte befände sich – den Attestierungen von Dr. K. zufolge – in einer ambulanten tiefenpsychologischen Behandlung aufgrund der psychischen Diagnose der Anpassungsstörungen mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD10 F45.25) mit abhängigen und ängstlich-vermeiden Persönlichkeitsanteilen, die das klinische Ausmaß einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD10 F61.0) aber nicht erreichten. Im Rahmen einer Liebesbeziehung, in der der damalige Partner die Ich-Schwäche der Beklagten manipulativ ausgenutzt habe, um sie zu rechtsauffälligen Taten verführen, sei es zu einer krankheitswerten Dekompensation gekommen. Der Konflikt um die gefürchtete Gefährdung der Beziehung bei mangelnder Kraft zur Selbstabgrenzung habe psychisch nicht eigenständig bewältigt werden können.
Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung selber einen Eindruck diesbezüglich machen. Die Beklagte war bei ihren Angaben nur schwer von ihrer Gefühlslage spürbar. Die nüchterne Darstellung war dabei aber erkennbar nicht auf eine abwehrende Haltung zurückzuführen mit der Folge, die Angaben der Reue und Distanzierung von der „Reichsbürgerbewegung“ als nicht glaubhaft anzusehen, sondern als Ausfluss der psychischen Konstitution. Die Beklagte handelte zur Überzeugung des Gerichts nach der gebotenen freien Beweiswürdigung bei Begehung ihres Dienstvergehens aus einem Reifedefizit und in Abhängigkeit und Manipulation von Herrn S. heraus.
Das Gericht ist nach der Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Weiteren nicht zu der Überzeugung gelangt, dass diese zum aktuellen Zeitpunkt die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ bejaht. Ihre Befassung mit der Thematik erscheint entgegen der Annahme des Klägers nicht wirklich intensiv, sondern vielmehr oberflächlich und wenig ernsthaft. Die Beklagte hat sich vielmehr in ihrer Naivität, fehlenden Reife, Vulnerabilität und – womöglich zwanghaften – Zugewandtheit an Herrn S. im blindem Glauben, er sei der „Experte“, in ihrer inneren Haltung beeinflussen und zeitweilig ins Wanken bringen sowie zu ihrem Verhalten hinreißen lassen. Die Aussage von Herrn S., die Beklagte müsse selber wissen, was sie schreiben wolle und die Verantwortung dafür übernehmen, zeugt nur auf den ersten Blick davon, dass Herr S. die Beklagte nicht manipuliert hat. Schon die Art und Häufigkeit der einschlägigen WhatsApp-Nachrichten zeigen, wie Herr S. faktisch Druck bei der Beklagten aufgebaut hat und es ihr immer schwieriger machte, diesem nicht nachzugeben. Dabei mag schwer verständlich sei, wieso die Beklagte nicht spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihr klar war, keine Beziehung mit Herrn S. eingehen zu wollen, sich davon löste. Der Grund hierfür ist jedoch hinreichend in den attestierten Anpassungsstörungen zu sehen. Dadurch war der Beklagten auch nachwirkend zunächst noch nicht möglich, selbstbewusst ihre Fehler einzugestehen und eine verfassungstreue, von der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierte Haltung einzunehmen (vgl. die Schreiben an die Landesanwaltschaft). Die dienstpflichtwidrige Haltung der Beklagten und das dargestellte Verhalten ist daher im Ergebnis als nicht von der Persönlichkeit der Beklagten und gänzlich ihrem freien Willen bestimmt anzusehen, sondern in psychischer Abhängigkeit von Herrn S.
d) Das Persönlichkeitsbild sowohl in der Fassung vom 24. Juli 2018 als auch vom 30. Juli 2019 entfaltet darüber hinaus weder in be- noch in entlastender Form entscheidende Wirkung, ebensowenig das bisherige dienstliche Verhalten und die dienstlichen Beurteilungen einschließlich des Aspekts der verlängerten Probezeit bei der Beklagten.
e) Wäre somit unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beklagten und noch vorhandenen Restvertrauens an sich die Zurückstufung nach Art. 10 BayDG die angemessene Disziplinarmaßnahme, kommt diese vorliegend bei der noch im Eingangsamt befindlichen Beklagten nicht in Betracht. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayDG wäre somit eine Kürzung im fünfjährigen Bereich einschlägig.
Unter der aus Sicht des Gerichts vorliegend gebotenen Berücksichtigung der Verfahrensdauer, insbesondere des Disziplinarklageverfahrens, (vgl. auch BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 44; BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 63/11 – juris Rn. 43 m.w.N.) ist jedoch eine Kürzungsdauer von drei Jahren angemessen, aber auch ausreichend. Schließlich ist die Beklagte seit Juli 2019 vorläufig des Dienstes enthoben und hat insofern erhebliche Nachteile erlitten.
f) Der Kürzungsbruchteil von 1/10 entspricht der std. Rechtsprechung für Beamte der dritten und vierten Qualifikationsebene, ehemals dem gehobenen und höheren Dienst (vgl. BVerwG, U.v. 21. 3.2001 – 1 D 29.00 – beck-online).
g) Während bei einer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr verhältnismäßig gewesen wäre, ist die zuerkannte Disziplinarmaßnahme der Kürzung von 3 Jahren hingegen zweckmäßig, geeignet, erforderlich und angemessen, nicht nur im Sinne einer deutlichen Pflichtenmahnung an die Beklagte Wirkung zu entfalten, sondern auch das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.


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