Verwaltungsrecht

Disziplinarverfahren gegen Beamten des DPMA

Aktenzeichen  16b DZ 17.1053

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7178
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4
BBG § 62, § 63
BDG Art. 64 Abs. 2, Art. 77 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 2 S. 1, 2 BBG sieht das zweistufig ausgestaltete Remonstrationsverfahren auf der ersten Stufe die unverzügliche Befassung des „unmittelbaren Vorgesetzten“ mit den Bedenken des Beamten vor; das ist nicht die Präsidentin des DPMA, auch wenn diese die in Rede stehende Weisung erteilt hat. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Zeitraum, für den die Nichtbeachtung einer dienstlichen Weisung bezüglich der Nutzung einer Signaturkarte vorgeworfen werden kann, reduziert sich nicht dadurch, dass der Beamte durch seine Weigerung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Anbieterfirma anzuerkennen, die Aushändigung seiner Signaturkarte verhindert. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine verfahrensfehlerhafte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn (erstens) das Gericht den Vortrag des Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat und (zweitens) dieser übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung über 50 Beweisanträge des Klägers ablehnt, zieht keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nach sich, wenn sich das Erstgericht mit jedem einzelnen Beweisantrag auseinandersetzt und ihn in der mündlichen Verhandlung unter Bekanntgabe einer jeweils tragfähigen Begründung ablehnt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 19B DB 13.3589 2017-02-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg (vgl. Art. 64 Abs. 2 BDG).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche ernstliche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismitteln des Zulassungsverfahrens mithin möglich erscheint (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.01 – juris). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Februar 2017 auf die Klage des Klägers die Disziplinarverfügung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 20. März 2013, mit der seine Dienstbezüge für die Dauer von zwölf Monaten um ein Zehntel gekürzt worden waren, und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Juli 2013 aufgehoben und dem Kläger unter Abweisung der Klage im Übrigen eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro auferlegt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung führt der Kläger aus, seine Remonstration vom 8. Februar 2012 sei durch das Schreiben seines unmittelbaren Vorgesetzten (Dr. W.) vom 9. Februar 2012 nicht wirksam verbeschieden worden. Vielmehr sei hierzu „nach bestrittener, aber richtiger Auffassung im juristischen Schrifttum“ derjenige Vorgesetzte berufen, der die Weisung erteilt habe, hier also die Präsidentin des DPMA. Eine Disziplinarmaßnahme komme daher nach dem Schreiben des Dr. W. nicht infrage. Weiter übersehe das Verwaltungsgericht, dass der dem Kläger vorgeworfene Zeitraum, in dem er die Weisung nicht befolgt haben solle, sich um den Zeitraum vom 20. August bis 12. November 2012 verringere, weil währenddessen die Ausgabe der Signaturkarte vom Anbieter gesperrt worden sei. Hieran treffe den Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten keine Schuld, denn die Sperrung sei im Wesentlichen auf ein Kommunikationsdefizit seitens der Beklagten zurückzuführen. Damit verringere sich aber der vorwerfbare Zeitraum erheblich auf lediglich noch fünf Wochen.
Mit diesem Vorbringen wird die Feststellung des angefochtenen Urteils, die aufschiebende Wirkung des Remonstrationsverfahrens sei am 9. Februar 2012 entfallen und der Kläger hätte ab diesem Zeitpunkt die hier strittige dienstliche Anordnung beachten müssen, nicht ernsthaft erschüttert. Der Kläger setzt sich schon nicht mit dem maßgeblichen Verweis des Verwaltungsgerichts auf den eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 2 Satz 1, 2 BBG auseinander; danach sieht das zweistufig ausgestaltete Remonstrationsverfahren auf der ersten Stufe die unverzügliche Befassung des „unmittelbaren Vorgesetzten“ mit den Bedenken des Beamten vor, ohne dass es – im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des unmittelbaren Vorgesetzten für die dienstlichen Handlungen seiner Mitarbeiter – darauf ankommt, welche Stelle der jeweiligen Behördenhierarchie die Weisung erlassen hat. Die Zulassungsbegründung benennt keine konkreten Fundstellen in Rechtsprechung oder Literatur für ihre gegenteilige Ansicht, während sich das Erstgericht (UA S. 17) zur Stützung seiner Ansicht auf zwei Kommentare zu §§ 62, 63 BBG bezieht. Die bloße Behauptung, die Präsidentin des DPMA sei hier als weisungsgebende Stelle ausschließlich zuständig für die erste Stufe der Remonstration, vermag damit nicht ernstlich die Richtigkeit der auf § 63 Abs. 2 BBG gründenden gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Der Kläger hätte daher die dienstliche Weisung, mit der er aufgefordert worden war, die Signaturkarte zu beantragen und zu nutzen, nach Erhalt der abschlägigen Antwort von Dr. W am 9. Februar 2012 befolgen müssen.
Soweit der Kläger die Länge des Zeitraums beanstandet, in dem ihm die Nichtbeachtung der dienstlichen Weisung vorgeworfen wird, vermag er mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Denn die vorübergehende Sperrung der Signaturkarte durch die private Anbieterfirma beruhte auf seiner Weigerung, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen anzuerkennen. Mit diesem Verhalten hat er weisungswidrig für einige Wochen verhindert, dass ihm die Karte erteilt werden konnte. Dem Senat erschließt sich damit nicht das Zulassungsvorbringen, wonach nicht der Kläger, sondern ein nicht weiter erläutertes „Kommunikationsdefizit seitens der Beklagten“ für die Unmöglichkeit der Ausgabe der Karte in der Zeit vom 3. August bis 12. November 2012 verantwortlich gewesen sein sollte. Der Kläger hat schließlich die Signaturkarte nach Aufgabe seiner Vorbehalte am 12. November 2012 beantragt und offenbar ohne weitere Probleme erhalten.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die behauptete besondere rechtliche Schwierigkeit auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn die vom Kläger aufgeworfene Frage, „welcher Vorgesetzte über die erste Stufe einer Remonstration zu entscheiden hat“, ergibt sich ohne Weiteres aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 63 Abs. 2 Satz 1 BBG und bedarf keiner weiteren Klärung, wie auch aus den vorstehenden Ausführungen (1.) folgt.
3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). Der Kläger führt zu diesem Zulassungsgrund aus, es stelle sich „hier verallgemeinernd im Hinblick auf die geäußerte Meinung des Gerichts (S. 17 der Entscheidung) die Frage, welcher Vorgesetzte über die erste Stufe einer Remonstration zu entscheiden“ habe; diese Frage sei im Sinne des Klägers zu beantworten, da er andernfalls jedenfalls vorübergehend um seine Rechtsposition gebracht werden könne.
Mit diesem Vorbringen werden die Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht erfüllt. Der Kläger wiederholt vielmehr im Kern lediglich die Ausführungen, die er bereits zum Gegenstand der nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO behaupteten Zulassungsgründe gemacht hat. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer über die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage und die Darstellung ihrer Klärungsfähigkeit hinaus insbesondere darlegen, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Klärungsbedürftigkeit angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 63 Abs. 2 BBG; insoweit kann auf die bisherigen Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen werden. Darüber hinaus benennt der Kläger mit den nur auf seinen Einzelfall bezogene Einwänden nicht ansatzweise, welche verallgemeinerungsfähige, über den Einzelfall hinausgehende Klärung hier möglich sein soll.
4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe einen wesentlichen Teil seines Vortrags wie auch seine Beweisantritte nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Artikel 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (etwa BVerwG, B.v. 9.5.2011 – 4 B 47.10 – juris Rn. 5). Deshalb liegt ein Verfahrensfehler nur dann vor, wenn (erstens) das Gericht den Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat und (zweitens) dieser übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 116).
Die Verfahrensrüge greift hier nicht durch, weil schon nicht in der erforderlichen detaillierten Weise dargelegt ist, welchen konkreten Vortrag des Klägers das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt haben sollte. Das 24-seitige Urteil des Verwaltungsgericht befasst sich – wenn auch nicht der Rechtsansicht des Klägers folgend – umfassend mit den entscheidungserheblichen Problemen und beruht insbesondere auf dem Ergebnis der beiden am 13. November 2015 und 24. Februar 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlungen, die etwa zweieinhalb bzw. fünf Stunden angedauert haben. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung über 50 Beweisanträge des Klägers abgelehnt hat, vermag den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags verletzt nur dann das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (etwa BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 3 ZB 15.1567 – juris Rn. 15 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Vielmehr hat sich das Erstgericht mit jedem einzelnen Beweisantrag auseinandergesetzt und ihn in der mündlichen Verhandlung unter Bekanntgabe einer jeweils tragfähigen Begründung abgelehnt.
5. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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