Verwaltungsrecht

Drohende Zwangsrekrutierung in Afghanistan

Aktenzeichen  W 1 K 16.30842

Datum:
12.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 3e, § 4, § 77 Abs. 2
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Die Tatsache, dass der Rückhalt in der Bevölkerung für die Taliban unverzichtbar ist, stützt die Annahme, dass es sich bei zwangsweisen Rekrutierungen allenfalls um ein Randphänomen in Afghanistan handelt. (redaktioneller Leitsatz)
Am Ort des internen Schutzes muss ein Schutzsuchender durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und der Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zum angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. (redaktioneller Leitsatz)
Trotz der schlechten Versorgungslage in Afghanistan muss ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, alsbald nach seiner Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage zu geraten, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2013 ist – soweit er noch Gegenstand dieser Klage ist – einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Das Gericht folgt gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Ausführungen der Beklagten im Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2013. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Der Kläger hat im Kern vorgetragen, die Taliban hätten mehrfach versucht, ihn für eine Zusammenarbeit zu rekrutieren. Als er dies abgelehnt habe, habe man ihn schwer körperlich misshandelt, was nach zwei Jahren noch einmal der Fall gewesen sei.
1. Die Erkenntnismittellage zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban stellt sich wie folgt dar:
Das Auswärtige Amt führt hierzu aus, dass Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden nicht auszuschließen seien. Konkrete Fälle kämen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Lagebericht vom 6.11.2015, S. 13).
Der UNHCR erläutert im fraglichen Zusammenhang, dass in Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen die Kontrolle über die Bevölkerung ausübten, eine Vielzahl von Mechanismen bestehe, um Kämpfer zu rekrutieren, einschließlich durch Zwangsmaßnahmen. Es gebe Berichte, dass die regierungsfeindlichen Gruppen weiterhin auch Kinder, sowohl Jungen als auch Mädchen, für ihre Zwecke rekrutierten. Daher könnten Männer im kampffähigen Alter oder Kinder, die sich einer zwangsweisen Rekrutierung widersetzt hätten, des internationalen Flüchtlingsschutzes aufgrund deren (unterstellter) politischer Meinung oder aus anderen relevanten Gründen bedürfen. (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19.4.2016, S. 44 ff.).
Das Bundesasylamt der Republik Österreich hat in seiner Staatendokumentation vom 2. April 2012 zu Afghanistan betreffend die Rekrutierung durch die Taliban ausgeführt, es gebe eine Vielzahl von Gründen, warum sich in Afghanistan Menschen den Taliban anschließen. Ein wesentlicher Faktor seien Armut, Arbeitslosigkeit und schlechte Ausbildung. So werde die Beteiligung am Aufstand als Möglichkeit gesehen, sich und die eigene Familie zu versorgen. Bis zu 70% der Taliban sollen aus jungen arbeitslosen Männern bestehen, die versuchten, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Vor allem Flüchtlingslager in Afghanistan und Pakistan und die dortigen schlechten Lebensumstände schienen die Rekrutierung zu begünstigen. Ein weiterer Grund, sich den Taliban anzuschließen, könne auch in der persönlichen Rache für die Tötung von Angehörigen liegen. Außerdem gelinge es den Taliban immer wieder geschickt, lokale Konflikte auszunutzen, um neue Verbündete zu finden. Vor diesem Hintergrund einer Vielzahl ökonomischer, machtpolitischer und ideologischer Beweggründe, sich den Taliban anzuschließen, basiere die tatsächliche Rekrutierung jedoch im Wesentlichen auf den persönlichen Kontakten zu lokalen Kommandanten und Mullahs bzw. es würden Personen in Koran-Schulen angeworben und indoktriniert. Eine Facette der Politik der Taliban gegenüber der Bevölkerung liege in der Vermeidung lokaler Konflikte. So suchten die Taliban die Unterstützung der Dorfältesten, bevor sie in ein Gebiet eindringen würden. Seit ihrem Sturz versuchten die Taliban, alle zu rekrutieren, die ihre Herrschaft in den 1990er Jahren unterstützt und mit der Vertreibung der Taliban im Jahr 2001 an Einfluss verloren hätten. In einigen Fällen seien das auch Nicht-Paschtunen. Grundsätzlich scheine die Zwangsrekrutierung im Sinne einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es müsse jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage über Rekrutierung durch die Taliban rar sei. Auffällig sei, dass die Fälle von Zwangsrekrutierung mit Waffengewalt sich nach den vorliegenden Quellen ausschließlich in Pakistan zugetragen hätten. Es gebe keine Berichte über konkrete Fälle aus jüngerer Zeit. Die Mehrheit der Kämpfer scheine sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Gehe man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Gruppen angewiesen seien und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft sei, sei eine Politik der Zwangsrekrutierung auch kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund decke sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht seien, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet in Kenntnis setzten und ihre Zustimmung einholten. Wenn überhaupt, gehe man davon aus, dass es nur in von Taliban kontrollierten Gemeinschaften zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein könne. Zur Frage der ethnischen Diversität der Taliban könne festgehalten werden, dass das Gros der Taliban sich immer noch aus den verschiedenen Teilen der paschtunischen Volksgruppe rekrutiere.
Das European Asylum Support Office stellt in seinem Herkunftsländer-Report zu Afghanistan „Taliban Strategies – Recruitment“ vom Juli 2012 u. a. dar, die Basis für die Rekrutierung durch die Taliban stelle die lokale Zelle dar. Dies könne eine Koran-Schule, ein Mullah, ein örtlicher Kommandant oder ein Stammesältester sein. Die Taliban versuchten, besser ausgebildete Menschen von den Schulen und Universitäten in den großen Städten zu rekrutieren, um die Kommunikation sowie das technische und medizinische Know How der Organisation weiterzuentwickeln. Zwangsrekrutierung habe in der Vergangenheit in Afghanistan stattgefunden. Quellen aus den Jahren 2010 bis 2012 erwähnten, dass Zwangsrekrutierungen in der Provinz Helmand stattgefunden hätten, ebenso in Marjah sowie in Camps, in denen sich Binnenvertriebene aufhielten. Berichte über Ängste vor Vergeltung wegen verweigerter Rekrutierung gebe es aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan. Zwei Quellen erwähnten den Gebrauch von Zwang und Einschüchterung zum Zwecke der Rekrutierung in der Provinz Uruzgan. Andere Quellen berichteten explizit, dass Gewalt und Zwang in ihren Provinzen nicht für Rekrutierungsmaßnahmen angewendet worden seien, nämlich in Ghazni, Herat und Logar. Quellen, die die generelle Situation in Afghanistan diskutierten, würden feststellen, dass Zwang beim Rekrutierungsprozess sei. Vorkommen könne dies in Flüchtlingscamps und Gebieten unter dem starken Einfluss der Taliban. Einige Quellen erwähnten Argumente, die gegen Zwangsrekrutierungen sprächen. So würde diese die Bevölkerung verstimmen, zum anderen bestehe hierfür auch keine Notwendigkeit, da die Taliban auf ausreichend Freiwillige zurückgreifen könnten. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Zwangsrekrutierungen durch die Taliban als außergewöhnlich anzusehen seien. Eine Vielzahl glaubwürdiger Quellen stelle dies explizit heraus und gebe plausible Argumente für diese Einschätzung. Seit 2006 hätten die Taliban auch begonnen, andere Volksgruppen außerhalb der Paschtunen zu rekrutieren. Finanzielle und religiöse Motive seien bedeutsam bei der Rekrutierung anderer Ethnien.
Dr. Mostafa Danesch führt in seinem Gutachten vom 30. April 2013 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu der Frage, ob in den letzten Jahren in Afghanistan Fälle von Rückkehrern aus dem Ausland oder von Binnenflüchtlingen bekannt geworden seien, die in der Stadt Kabul von den Taliban aufgespürt und getötet oder bestraft worden seien, weil sie sich durch Flucht einer Zwangsrekrutierung entzogen hätten, und wenn ja, wie häufig dies vorkomme, aus, ihm seien drei Personen bekannt geworden, die hätten zwangsrekrutiert werden sollen und nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan erneut von den Taliban behelligt worden und daraufhin ein weiteres Mal geflohen seien. Des Weiteren berichtet er über zwei weitere Fälle von Binnenflüchtlingen, die aus ihrer Heimatregion geflohen und in der Hauptstadt Kabul von den Taliban wiederum bedroht worden seien. Es gebe keine Statistik über solche Fälle, aber Informanten berichteten, dass es häufig zu Fällen komme, in denen junge Männer getötet würden und Gerüchte wollten wissen, dass es sich um Racheakte der Taliban handele. Konkret könne er die Frage nach der Häufigkeit solcher Racheaktionen nicht beantworten. Zur weiteren Frage, ob die Taliban in Kabul über Netzwerke verfügten, mittels derer sie gezielt Nachforschungen anstellten, ob sich unter Rückkehrern und Binnenflüchtlingen Personen befinden, die sich in ihrer Heimatregion einer Zwangsrekrutierung entzogen hätten, erklärt Herr Dr. Danesch, konkret könne er diese Frage nicht beantworten, seine Informanten hätten bei ihren Recherchen nicht feststellen können, ob innerhalb der Informationszentren der Taliban Strukturen existierten, die dazu dienten, nach solchen Personen zu suchen. Seine Kollegen seien jedoch der Überzeugung, dass die Taliban selbst in der Hauptstadt zwangsrekrutierten. Ob die Taliban in den genannten Fällen, in denen sie abgeschobene Personen ein zweites Mal zu rekrutieren versuchten, gezielt nach ihnen gesucht hätten, könne er nicht beantworten. Er müsse davon ausgehen, dass die Taliban mindestens in der Lage seien, viele der Personen, die eine Zwangsrekrutierung abgelehnt hätten, zu finden. Auf die weitere Frage, ob Rückkehrer und Binnenflüchtlinge, die sich einer Zwangsrekrutierung entzogen hätten, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt seien, in Kabul von den Taliban entdeckt zu werden, wenn sie aus einer Region im näheren Umkreis von Kabul stammten, führt Dr. Danesch aus, dass es vor allem darauf ankomme, ob sie einem paschtunischen Stamm angehörten, aus dem viele Taliban kämen. Dann sei eine solche Person in Kabul leichter zu identifizieren als jemand, der aus einem nicht-paschtunischen Volk stamme.
2. Dies zugrunde gelegt besteht nach Überzeugung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsste, durch die Taliban zwangsrekrutiert oder im Falle der Ablehnung einer Zusammenarbeit bestraft zu werden. Der Erkenntnismittellage lässt sich nämlich insoweit zusammenfassend entnehmen, dass derartige Vorkommnisse zwar nicht auszuschließen sind, insbesondere in Gebieten, die unter der Kontrolle der Taliban stehen. Insoweit ist bereits fraglich, ob der Kläger aus einem solchen Gebiet stammt, nachdem er zwar vorgetragen hat, dass die meisten Bewohner seines Heimatortes die Taliban unterstützt oder mit ihnen zusammengearbeitet hätten; gleichzeitig führt er jedoch auch aus, dass diese nur nachts vor Ort seien, nachdem tagsüber Polizisten in dem Dorf stationiert seien. Darüber hinaus lässt sich den Erkenntnismitteln jedoch in klarer Weise auch entnehmen, dass es sich bei Zwangsrekrutierungen um seltene Fälle handelt, da sich die Menschen in aller Regel freiwillig den Taliban anschließen, wobei insbesondere finanzielle Aspekte eine wichtige Rolle spielen. Dies scheint aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Afghanistan und der hohen Arbeitslosigkeit auch zwanglos nachvollziehbar. Die Taliban sind also in der Lage, auf einen sehr großen Pool an freiwilligen Kämpfern und Unterstützern zurückzugreifen. Auch die Tatsache, dass der Rückhalt in der Bevölkerung für die Taliban unverzichtbar ist, stützt die Annahme, dass es sich bei zwangsweisen Rekrutierungen allenfalls um ein Randphänomen in Afghanistan handelt. Schließlich ist auch für die Taliban vorhersehbar, dass zwangsweise rekrutierte Menschen allenfalls eine eingeschränkte Motivation und Zuverlässigkeit bieten und daher für die eigenen Zwecke wenig zielführend sind. Diese Einschätzung wird auch nicht durch die Darstellung des Dr. Danesch erschüttert. Er berichtet in seinem Gutachten von insgesamt fünf konkreten Personen, die nach einem erfolglosen Zwangsrekrutierungsversuch durch die Taliban erneut von diesen behelligt worden seien, sich dann aber erneut durch Flucht entzogen hätten. Dass derartige Fälle im Einzelfall vorkommen, ergibt sich jedoch bereits aus den anderen ausgewerteten Erkenntnismitteln. Die darüber hinausgehenden Aussagen des Dr. Danesch sind jedoch ausgesprochen vage und geben teilweise nur Gerüchte wieder. Sie beruhen nach Auffassung des Gerichts nicht auf einer gesicherten Tatsachengrundlage und lassen keinen tragfähigen Erkenntnisgewinn über die anderweitigen Erkenntnismittel hinaus zu. Auch ist der Umstand, dass sich aus sämtlichen Erkenntnismitteln keine eingehenden konkreten Informationen zu Zwangsrekrutierungen entnehmen lassen, als starkes Indiz dafür zu werten, dass es sich bei derartigen Vorfällen tatsächlich nur um eine Randerscheinung handelt. Das verbleibende Restrisiko, nach einer Rückkehr nach Afghanistan zwangsweise von den Taliban rekrutiert oder nach einer Verweigerung derselben bestraft zu werden, ist nach alledem als gering einzustufen, jedenfalls besteht nach Überzeugung des Gerichts nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit hierfür. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass der Kläger im jetzigen Alter von 30 Jahren – gemessen an afghanischen Verhältnissen – nicht mehr als junger Mann gilt und daher für die Taliban nicht zu dem für die Nachwuchsgewinnung interessanten Personenkreis gehört. Zudem ist er tadschikischer Volkszugehöriger, während das Gros der Taliban sich immer noch aus den verschiedenen Teilen der paschtunischen Volksgruppe rekrutiert (vgl. Staatendokumentation des Bundesasylamts der Republik Österreich, Afghanistan – Rekrutierung durch die Taliban, vom 2.4.2012; OVG NRW, U. v. 26.8.2014 – 13 A 2998/11.A – juris).
3. Eine abweichende Risikobewertung für den Kläger ergibt sich auch nicht aus den von ihm geschilderten Vorfluchtereignissen, so dass diesem auch nicht die Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugutekommt. Das Vorbringen des Klägers ist nämlich nicht glaubhaft. Die Ausführungen, die eine Vorverfolgung des Klägers begründen sollen, insbesondere die beiden Vorfälle, bei denen der Kläger durch die Taliban verletzt worden sei, werden von diesem sehr vage und detailarm geschildert. Im Gegensatz dazu führt der Kläger etwa den Vorfall, bei dem ein Schlauchboot während der Überfahrt über einen Fluss beim Grenzübertritt von der Türkei nach Griechenland gekentert ist, deutlich lebensnaher und detailreicher aus. Dasselbe gilt auch für seine Schilderung vor dem Bundesamt betreffend den Grenzübertritt von Mazedonien nach Serbien und die dortigen Vorkommnisse. Das Gericht hat auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger betreffend die erwähnten beiden Vorfälle lediglich eine konstruierte Rahmenschilderung liefert, es jedoch nicht den Eindruck machte, dass der Kläger hierbei über tatsächlich real Erlebtes berichtet.
Darüber hinaus weist der klägerische Vortrag auch Widersprüche und Unstimmigkeiten auf, so insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Einordnung der beiden Angriffe durch die Taliban, bei denen der Kläger nach eigenen Angaben verletzt worden ist. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Dezember 2012 hat der Kläger angegeben, der erste Vorfall habe sich vor etwa vier Jahren ereignet, der zweite vor etwas über zwei Jahren, mithin etwa im Dezember 2008 bzw. der zweite Vorfall etwa im Herbst 2010. In der mündlichen Verhandlung dagegen hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts erklärt, das erste Ereignis habe im Sommer 2007 stattgefunden, das zweite zum Jahresende 2009. Dem Kläger kann insoweit auch nicht abgenommen werden, dass er die zeitliche Einordnung vor dem Bundesamt nur „ungefähr“ vorgenommen habe, während er nunmehr die Daten nachgerechnet habe, wie dieser auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Dies erscheint nicht glaubhaft, da dem in jeder Hinsicht verständig wirkenden Kläger auch vor dem Bundesamt klar gewesen sein muss, dass seine Angaben dort von entscheidender Bedeutung für ein Bleiberecht in Deutschland sein würden, und dieser daher sicherlich jede seiner Aussagen mit Bedacht getroffen hat. Auch etwaige Probleme mit der Umrechnung vom afghanischen auf den westlichen Kalender können hierfür nicht ausschlaggebend gewesen sein, da der Kläger vor dem Bundesamt sich der Angabe einer Zeitspanne in Jahren bedient hat und die Dauer eines Jahres im afghanischen und im westlichen Kalender jeweils gleich lang ist. Darüber hinaus sind auch die Ausreisedaten aus Afghanistan nicht konsistent. Vor dem Bundesamt hat der Kläger am 4. Dezember 2012 angegeben, er sei vor zwei Jahren aus Afghanistan ausgereist, in der mündlichen Verhandlung jedoch hat der Kläger erklärt, dass er Afghanistan bereits Anfang 2010 verlassen habe. Sodann will der Kläger seit seiner Ausreise aus Afghanistan bis zur Einreise nach Deutschland zwei Jahre auf der Flucht gewesen sein, wie er vor dem Bundesamt erklärt hat, während er wiederum in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass die Zeitspanne zwischen der Ausreise aus Afghanistan und der Einreise nach Deutschland etwa zwei Jahre und acht bzw. neun Monate gedauert habe. Nachvollziehbare Erklärungen für diese Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich und lassen nur den Schluss zu, dass die Schilderungen des Klägers insgesamt nicht glaubhaft sind.
Auch erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an konkrete Daten erinnern konnte, an denen sich die beiden Vorfälle mit den Taliban ereignet haben sollen. Es erscheint vielmehr lebensfremd, dass man Vorfälle, während derer das eigene Leben akut bedroht gewesen sein soll, zeitlich nicht näher einordnen und konkretisieren kann als es der Kläger getan hat.
Des Weiteren fällt auf, dass der Kläger vor dem Bundesamt angegeben hat, bei dem ersten Verletzungsvorfall hätten die Taliban ihm das Bein gebrochen, während er vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat, diese hätten ihm den Fuß gebrochen. Eine weitere Unstimmigkeit ist darin zu erblicken, dass der Kläger auf Frage vor dem Bundesamt, ob die Taliban etwas zu ihm gesagt hätten, als sie ihn im Rahmen des ersten Vorfalls zusammengeschlagen hätten, erläutert hat, dass sie nichts gesagt hätten. Auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger hierzu jedoch, der Taliban namens S. habe ihm gesagt, er solle mit ihm zusammenarbeiten, was der Kläger aber abgelehnt habe. Ein Widerspruch ist letztlich auch hinsichtlich des Gegenstands der Zusammenarbeit mit den Taliban zu sehen. Hiernach befragt erklärte der Kläger vor dem Bundesamt, die Taliban hätten gewollt, dass er für sie in seinem Heimatdorf spioniere. Auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, was er für die Taliban habe tun sollen, erläuterte der Kläger, der Taliban namens S. habe am Anfang nur gesagt, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Genaue Aufgaben habe er ihm nicht gegeben. Man müsse aber stets bereit sein, alle Aufgaben, die jemandem angetragen würden, auch zu übernehmen, auch z. B. Terroranschläge zu verüben oder Krieg gegen Polizisten zu führen. Auf Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger vor dem Bundesamt angegeben habe, dass er für die Taliban spionieren sollte, erklärte dieser sodann, dies sei eine Aufgabe gewesen, er hätte jedoch auch andere Aufgaben übernehmen müssen. Auch beim Gegenstand der Tätigkeit für die Taliban, einem zentralen Punkt des Verfolgungsvorbringens, weist der klägerische Vortrag demzufolge insoweit Widersprüche auf, die nicht erklärt werden können.
Schließlich erscheint es lebensfremd, dass die Taliban den Kläger zwischen den beiden von ihm beschriebenen Verletzungsvorfällen etwa zwei Jahre lang nicht behelligt haben, wenn sie tatsächlich ein Interesse daran hatten, dass er mit ihnen zusammenzuarbeitet oder aber wenn sie sich an ihm rächen wollten, weil er eine Zusammenarbeit abgelehnt hat. Dasselbe gilt für den Zeitraum von drei bis vier Monaten nach dem zweiten Vorfall bis zu seiner Ausreise, in dem der Kläger nach eigenen Aussagen wiederum unbehelligt in Afghanistan gelebt hat.
Aus alledem zieht das Gericht den Schluss, dass der Vortrag des Klägers zu seinen Fluchtgründen insgesamt nicht glaubhaft ist und er somit unverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der dem Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung gezeigten Operationsnarbe am Bauch des Klägers. Letztlich hat der insoweit beweisbelastete Kläger nämlich keinen Nachweis dazu liefern können, dass diese Operationsnarbe oder auch die Verletzung an seinem Fuß bzw. Bein konkret von einer Verletzung durch die Taliban herrühren. Eine Narbe kann naturgemäß auf vielerlei Ursachen zurückzuführen sein, so dass der Schluss, dass der Kläger durch die Taliban verletzt worden ist, keineswegs zwingend ist.
4. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bestünde jedoch für den Kläger darüber hinaus in Afghanistan die Möglichkeit eines internen Schutzes nach § 3e AsylG, wenn man – entgegen obiger Ausführungen – die Wahrheit der klägerischen Aussagen unterstellen wollte.
Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen.
Das Gericht geht – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass der Kläger in der afghanischen Hauptstadt Kabul internen Schutz erlangen kann und dort keine Verfolgungsgefahr zu befürchten hat. Es sprechen nämlich stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer Verfolgung bedroht würde, wie er sie in seinem Asylverfahren vorgetragen hat. Dem steht insbesondere auch nicht das Gutachten des Dr. Danesch an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vom 30. April 2013 entgegen. Der Gutachter stellt darin nämlich nicht fest, dass die Taliban über Netzwerke verfügen, die gezielt nach Personen in Kabul suchen, die sich einer Zwangsrekrutierung entzogen haben, er führt hierzu nur aus, dass er davon ausgehen müsse, dass die Taliban mindestens in der Lage seien, viele der Personen, die eine Zwangsrekrutierung abgelehnt hätten, zu finden. Konkret sind dem Gutachter – wie bereits oben ausgeführt -jedoch nur fünf derartige Fälle bekannt geworden. Das Gericht ist im vorliegenden Einzelfall davon überzeugt, dass die Taliban kein Interesse mehr daran haben, den Kläger ausfindig zu machen und zu bestrafen. Dies ergibt sich ganz maßgeblich bereits daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts, ob die Taliban nach seiner Ausreise bei seinen Eltern vorstellig geworden seien, erklärt hat, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Nachdem seit der Ausreise des Klägers aus Afghanistan nunmehr mindestens fünfeinhalb Jahre vergangen sind, ganz offensichtlich ohne dass seine ehemaligen Verfolger sich nach diesem erkundigt oder ihn gesucht haben, ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Kläger zumindest in der Hauptstadt Kabul bei einer jetzigen Rückkehr vor weiterer Verfolgung sicher wäre. Hätten die Taliban tatsächlich ein Interesse daran, des Klägers habhaft zu werden, um ihn für die Ablehnung der Zwangsrekrutierung zu bestrafen, so wären diese ganz sicher bereits bei den Eltern vorstellig geworden und hätten nach diesem gefragt oder hätten ersatzweise versucht, sich der Brüder des Klägers zu bemächtigen, wie dies in Afghanistan nach dem paschtunischen Ehrenkodex immer wieder vorkommt. Aber auch in Bezug auf seine Brüder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nichts diesbezüglich von seiner Familie gehört habe, dass seine Brüder auch von den Taliban wegen einer Zusammenarbeit angesprochen oder bestraft worden seien. Schließlich ist der Kläger tadschikischer Volkszugehöriger, so dass er in Kabul weniger leicht identifiziert werden kann als ein paschtunischer Volkszugehöriger, wie Dr. Danesch in seinem Gutachten vom 30. April 2013 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (dort S. 6) ausgeführt hat.
Der Kläger könnte darüber hinaus sicher und legal nach Kabul reisen, nachdem dies ohnehin der Hauptzielort von Rückführungen nach Afghanistan ist. Schließlich kann von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul niederlässt. Erforderlich ist hierfür, dass am Ort des internen Schutzes die entsprechende Person durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht im Rahmen des internen Schutzes über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12- juris; OVG NRW, B. v. 6.6.2016 – 13 A 18182/15.A – juris).
Die diesbezügliche aktuelle Lage in Afghanistan und in der Hauptstadt Kabul stellen sich wie folgt dar:
Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 6. November 2015 (a. a. O. S. 23 f.) aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2015 weiterhin einen sehr niedrigen Rang im Human Development Index belege. Die afghanische Wirtschaft ringe in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen. So seien ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investoren in den vergangenen Jahren kaum verbessert hätten. Rund 36% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z. B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen den Jahren 2012 und 2015 werde das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4% pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkomme. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes sei die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 13. September 2015, Seite 20 ff.) führt aus, die Arbeitslosenrate betrage bis zu 50% und Unterbeschäftigung sei weit verbreitet. Jedes Jahr gelangten weitere ca. 500.000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt. Die Mehrheit verfüge nur über eine unzureichende Qualifikation. Die Analphabetenrate sei nach wie vor sehr hoch. Nur gerade etwa 5% könnten eine formale berufliche Ausbildung durchlaufen. Die Landwirtschaft beschäftige immer noch geschätzte 60% der Bevölkerung, erziele jedoch nur etwa 25% des Bruttoinlandprodukts. Vor allem in Kabul gehöre die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Noch immer verfügten nur etwa 39% der afghanischen Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser und gar erst 7,5% zu einer adäquaten Abwasserentsorgung. Die Situation für Rückkehrende bleibe weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen sei teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke sei es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld habe eher symbolischen Charakter. Während der afghanische Staat kaum in der Lage sei, die Rückkehrenden wirksam zu unterstützen, könnten auch die humanitären Organisationen aufgrund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen. Die Sicherheitslage insbesondere in Kabul wird unterschiedlich eingeschätzt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 23. Juli 2014, Seite 7 ff.). Abgesehen von den Selbstmordanschlägen sei Kabul jedoch wohl sicherer und besser unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte als andere Orte in Afghanistan. Mazar-e Sharif und Herat seien wahrscheinlich sogar sicherer als Kabul.
Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist von dem Kläger vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich in Kabul niederlassen würde. Der Kläger hat sechs Jahre lang die Schule besucht und verfügt damit über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil ist. Darüber hinaus hat der Kläger bereits in seinem Heimatland in der Landwirtschaft gearbeitet, einem Erwerbszweig, der in Afghanistan eine große Rolle spielt, so dass er gute Chancen haben dürfte, dort auch wieder Arbeit zu finden. Darüber hinaus ist er im Beruf des Schweißers zumindest angelernt, einer Fähigkeit, die seine Möglichkeiten, in Afghanistan Arbeit zu finden, ebenfalls erhöhen wird. Auch aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen und Sprachkenntnisse befindet sich der Kläger in einer vergleichsweise guten Position. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 9). Von Gewicht ist darüber hinaus auch die Tatsache, dass der Kläger in Afghanistan noch über familiäre Bindungen verfügt. Neben seinen Eltern und Geschwistern leben dort noch sechs Onkel sowie sieben Tanten. Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Verwandten den Kläger nicht unterstützen würden. Insbesondere aber ist fest davon auszugehen, dass der Vater des Klägers diesen – zumindest im Falle einer Notlage – finanziell unterstützen würde, wie er es nach Aussagen des Klägers auch getan hat, als er sich auf der Flucht von Afghanistan nach Deutschland befunden hat. Der Kläger hat insoweit vor dem Bundesamt angegeben, dass sein Vater Schleusung des Klägers sowie seinen Lebensunterhalt auf der Flucht finanziert habe. Dies seien ungefähr 12.000,00 EUR gewesen. Sein Vater habe ihm das Geld zur Verfügung stellen können, da seine Geschäfte gut liefen. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darüber hinaus erklärt, dass es seiner Familie gut gehe und der Vater weiterhin sein Gebrauchtwagenhändlergeschäft ausübe. In der Gesamtbetrachtung ist es dem Kläger daher zuzumuten, sich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf die interne Schutzmöglichkeit in Kabul einzulassen.
5. Schließlich scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb aus, weil die vorgetragene Verfolgung nicht an einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG anknüpft. Insbesondere kann nach der Überzeugung des Gerichts weder davon ausgegangen werden, dass die Taliban jedem, der eine Rekrutierung ablehnt, eine abweichende politische Überzeugung zuschreiben. Die Ziele der Taliban sind insoweit nämlich nicht eindeutig politischer Natur, sondern weisen eine diffuse Gemengelage aus politischen, religiösen und wirtschaftlich sozialen Motiven auf. Es kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass Personen, die von den Taliban rekrutiert werden sollen, einer sozialen Gruppe angehören, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Es ist bereits nicht ersichtlich, worin der unveränderbare Hintergrund einer derartigen von Zwangsrekrutierung betroffenen Personengruppe liegen sollte. Denn grundsätzlich kommen alle afghanischen Jugendlichen und jungen Männer im kampffähigen Alter für eine Rekrutierung in Frage. Der Kreis möglicher Rekruten wird als solcher demgemäß auch gar nicht von der Gesellschaft als solcher wahrgenommen mangels einer deutlich abgrenzbaren Identität.
II.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihm ein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9) – QRL – dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu Art. 3 EMRK aus (z. B. EuGH, U. v. 17.2.2009 – Elgafaji, C – 465/07 – juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d. h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U. v. 21.1.2011 – 30696/09 – ZAR 2011, 395, Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U. v. 11.7.2006 – Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a. a. O.; Hailbronner a. a. O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie z. B. bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (Hailbronner, a. a. O., Rn. 24, 25).
1. Dass dem Kläger insoweit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder gar die Todesstrafe drohen, ergibt sich bereits daraus, dass der Vortrag zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG in vollem Umfang verwiesen werden. Dies gilt zudem auch für die Möglichkeit eines internen Schutzes in Kabul nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG, wenn man die Wahrheit des klägerischen Vortrages – entgegen obigen Ausführungen – unterstellen wollte.
2. Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Provinz Maydan- Wardak oder aber der Hauptstadt Kabul als inländischer Fluchtalternative. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bezüglich der Zentralregion, welcher auch die Heimatprovinz des Klägers Maydan- Wardak zuzurechnen ist, derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre (BayVGH, B. v. 30.7.2015 – 13a ZB 15.30031 – juris; B. v. 16.4.2014 – 13a ZB 14.30069). Gleiches gilt für die Hauptstadt Kabul (BayVGH, B. v. 20.8.2015 – 13a ZB 15.30062; B. v. 16.4.2014 – 13a ZB 14.30069). Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung an. Auch nach den aktuellsten Erkenntnismitteln ist nicht von einer Änderung dieser Situation auszugehen. Die Anschlagswahrscheinlichkeit für die Zentralregion lag im Jahr 2015 bei deutlich unter 1 : 800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. UNHCR, Stellungnahme an den Hessischen VGH vom 12.5.2016; BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris). Individuelle gefahrenerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nicht erkennbar. Auch diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG in vollem Umfang verwiesen.
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu § 3 AsylG vollinhaltlich verwiesen. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt darüber hinaus ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U. v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden hat der Kläger nicht vorgetragen. Derartige Umstände sind auch nicht anderweitig erkennbar.
2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U. v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083 – juris; BayVGH, U. v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17 m. w. N..; B. v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris; OVG NW, U. v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U. v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris).
Auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln ergibt sich nichts anderes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.4. verwiesen werden. Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit in Kabul besteht und deren Voraussetzungen über diejenigen im Rahmen des Vorliegens einer extremen Notlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinaus gehen, ist auch ein Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift abzulehnen.
Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.


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