Verwaltungsrecht

Dublin III-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Kroatien, Durchgreifende systemische Mängel (verneint), auch für vulnerable Personen, Verweisung auf Rechtsschutz in Kroatien bzgl. etwaiger Folgeantragsbehandlung, Gefahr rechtswidriger Push-Backs für Dublin-Rückkehrer (verneint)

Aktenzeichen  M 30 S 21.50066

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10791
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 34a
Dublin III-VO
AsylG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach Kroatien im Rahmen eines asylrechtlichen Dublin-Verfahrens.
Die Antragstellerin zu 1), afghanische Staatsangehörige geboren am … … …, reiste am 14. September 2020 zusammen mit ihren am … … … sowie … … … in Afghanistan geborenen Kindern … und …, den Antragstellern zu 2) und 3), und ihrem Ehemann … … – Gesch.Z. … – von Frankreich aus kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. September 2020 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 3. November 2020 stellten die Antragsteller förmliche Asylanträge. Am … … … wurde das Kind … geboren, für das unter Gesch.Z. … ein Asylverfahren beim Bundesamt durchgeführt wird.
Gegenüber dem Bundesamt gab die Antragstellerin zu 1) an, bislang keinen Asylantrag in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat gestellt zu haben. Es seien ihr Fingerabdrücke in Griechenland, Kroatien und Italien abgenommen worden. In Kroatien hätten sie sich 5 Tage aufgehalten. Sie seien immer wieder geschlagen und nach Bosnien deportiert worden, dann aber in ein Camp gekommen. Zum Schluss hätten sie fliehen können. Die Antragstellerin zu 1) gab weiter an, Probleme mit den Knien zu haben, ihre Tochter benötige eine Behandlung wegen ihren Augen. Die Antragstellerin zu 1) sei zudem traditionell religiös seit dem … Januar 2015 mit ihrem Mann verheiratet.
Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 über einen Asylantrag vom 21. Juli 2020 in Kroatien – … ersuchte das Bundesamt am 18. November 2020 Kroatien um Wiederaufnahme der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO, dem Kroatien mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 bezugnehmend auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO zustimmte. Die Antragstellerin zu 1) habe am 19. August 2020 einen Asylantrag gestellt, sei aber vor der Anhörung am 22. August 2020 untergetaucht. Am 2. Oktober 2020 sei das Verfahren daher eingestellt worden. Diese Entscheidung sei seit dem 23. Oktober 2020 rechtskräftig.
Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 18. Dezember 2021 – Gesch.Z.: … den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig ab (Nr. 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf neunzehn Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig sei, da Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge erklärt habe. Soweit die Antragstellerin zu 1) geltend mache, in Kroatien keinen Asylantrag gestellt zu haben, gelte der EURODAC-Treffer der Kategorie 1 als Beleg im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die humanitären Bedingungen in Kroatien führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GRC) vorläge. Insbesondere bestünden in Kroatien keine systemischen Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens. Hierzu wird umfangreich ausgeführt, worauf gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, und auf Rechtsprechung aus den Jahren 2014 und 2015 verwiesen. Auch Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf eine individuell-konkrete erhebliche Gefahr für den Fall der Abschiebung nach Kroatien lägen nicht vor. Aus dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) sei kein derart schweres Krankheitsbild ersichtlich, aufgrund dessen infolge einer Abschiebung nach Kroatien eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen könnte. Vielmehr seien die Antragsteller auf die ihnen offenstehende medizinische Versorgung in Kroatien zu verweisen. Hinweise auf eine bestehende Reiseunfähigkeit bestünden nicht. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO seien ebenso wenig ersichtlich. Da Kroatien die Zuständigkeit auch für die Familienangehörigen erklärt habe, könne die Familie im Verbund überstellt werden und liege kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.
Am 29. Januar 2021 haben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2021 erhoben (M 30 K 21.50065). Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Klagebegründung des Verfahrens des Mannes und Kindsvaters (M 30 K 21.50067) Bezug genommen. Bezüglich der schweren psychischen Belastung der Antragstellerin zu 3) aufgrund der Erlebnisse und Misshandlungen in Kroatien seien die Antragsteller aufgefordert worden, eine Bescheinigung über die Behandlungsbedürftigkeit vorzulegen. Eine Untersuchung erfolge noch Ende des Monats. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 wurde ergänzt, dass aus dem Sachvortrag, dass man den Antragstellern in der Asylunterkunft sofort nahegelegt habe, Kroatien zu verlassen und in keiner Weise ärztliche Versorgung durch die gewalttätigen Übergriffe an Ehemann und Kind gewährleistet war, durchaus auf systemische Mängel geschlossen werden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass vulnerable Personen in Kroatien eine Sonderbehandlung genießen dürften. Einem vorgelegten Kurzarztbrief der Psychotherapeutischen Sprechstunde für geflüchtete Kinder und Jugendliche des Klinikums … … … vom 30. Dezember 2020 ist bezüglich der Antragstellerin zu 3) die Verdachtsdiagnose einer unklaren Lidschwellung seit Medikamentenintoxikation und Folgekoma zu entnehmen. Zudem wird ein Ausschluss einer Nieren- oder Lebererkrankung, einer HNOärztlichen Ursache und des Blutbildes sowie epileptogenen Störung bei initialen Krampfanfall und Koma vor drei Jahren in Griechenland angesprochen. Am 17. Februar 2021 wurden Atteste einer Kinder- und Jugendärztin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie vom 16. Februar 2021 vorgelegt, die eine unklare Nierenerkrankung für die Antragstellerin zu 3) und Hüftschmerzen rechtsseitig, Verdacht auf Morbus Perthes sowie ein vollkommen desolates Gebiss für die Antragstellerin zu 2) diagnostizieren. Unter dem 17. Februar 2020 wurde zudem auf richterlichen Hinweis und die dazu erfolgten Ausführungen des Bundesamtes repliziert, dass die Antragsteller ihren Asylantrag nicht zurückgezogen hätten. Sie seien auch nicht untergetaucht, sondern der Aufforderung, das Camp zu verlassen, nachgekommen. Die Einstellung des Verfahrens in Kroatien und deren unanfechtbarer Abschluss sei ihnen nicht zuzurechnen. Es sei aber davon auszugehen, dass man sie auf ein Folgeverfahren verweisen wird, so dass ein Instanzverlust drohe.
Gleichzeitig wird im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Beklagte 18.01.2021 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 wurde auf richterlichen Hinweis vor dem Hintergrund der rechtlichen Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 2 Dublin III-VO ausgeführt, die Rechtsprechung und insbesondere der EUGH hätten die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien nicht in Frage gestellt. Den tatsächlichen Begebenheiten nach hätten die Antragsteller den Asylantrag in Kroatien nicht ausdrücklich zurückgenommen. Das Asylverfahren sei demnach nicht infolge einer Antragsrücknahme, sondern infolge des Nichtbetreibens eingestellt. Insofern hätten die Antragsteller nach einer Rückkehr in Kroatien die Möglichkeit, einen erneuten Asylantrag zu stellen, ohne als Folgeantragsteller zu gelten. Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens entspreche Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU. Folglich sei im hiesigen Verfahren nicht auf die bloße Regelung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO abzustellen, sondern der tatsächliche Verfahrensverlauf in Kroatien zu bewerten. Eine Verletzung der Regelungen der Dublin-Verordnung und der Verfahrensrichtlinie sei nicht erkennbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 30 K 21.50065 und M 30 S 21.50066, der beigezogenen Gerichtsakten M 30 K 21.50067 und M 30 S 21.50068 sowie die – in elektronischer Form – jeweils vorgelegten Behördenakten sowie die Behördenakte des Verfahrens 8270753-423 des Kindes … Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 18. Januar 2021 mit der nach § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides ist unbegründet, da die in der Hauptsache erhobene Klage M 30 K 21.50066 voraussichtlich keinen Erfolg hat.
Entfaltet ein Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes abzuwägen hat. Insoweit sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs geht die Interessensabwägung vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus, da für die erhobene Klage gegen den Bescheid vom 18. Januar 2021 keine Erfolgsaussichten erkennbar sind und sich die Abschiebungsanordnung der Antragsteller nach Kroatien gemäß § 34a AsylG im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
1. Vorliegend ist aufgrund der Erkenntnisse über einen in Kroatien gestellten Asylantrags der Antragsteller der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig und vielmehr Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO der hierfür zuständige Mitgliedstaat. Nach Auskunft Kroatiens, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, wurde in Kroatien ein Asylverfahren der Antragsteller erfasst und nach deren Verlassen des Camps und Kroatien mittlerweile rechtskräftig eingestellt. Insoweit haben die kroatischen Behörden der Übernahme auch ausdrücklich am 1. Dezember 2020 dem fristgerecht gestellten Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt.
2. Die Zuständigkeit liegt auch nicht etwa deshalb bei der Bundesrepublik Deutschland, weil eine Überstellung an Kroatien i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC ausgesetzt wären.
a) Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Die nationalen Behörden und Gerichte sind aber nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf ein ernsthaftes Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRC hindeuten, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Diese müssen zudem eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die nur vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass einem Asylbewerber gerade aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92, 95).
b) Dies ist vorliegend in Bezug auf eine Überstellung der Antragsteller nach Kroatien und die sich ihnen dort stellende Situation nicht der Fall ((1)) bzw. sind die Antragsteller auf Rechtsschutz in Kroatien zu verweisen ((2)).
(1) Das Asylsystem in Kroatien wird einschließlich der Aufnahmebedingungen in Bezug auf Dublin-Rückkehrer den anzulegenden Maßstäben weitgehend systemisch gerecht wird.
Diesbezüglich wird zum einen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen, und zum anderen auf die allgemeine – systemische Mängel in Kroatien verneinende – Rechtsprechung (vgl. VG München, B.v..17.4.2018 – M 22 S 18.50885 – n.v.; B.v. 17.9.2018 – M 23 S 18.52433 – n.v.; B.v. 6.11.2019 – M 19 S 19.51149 – n.v.; VG Giessen, B.v. 16.11.2020 – 2 L 3827/20.Gi.A – n.v., der Bevollmächtigten im Verfahren zugeleitet; VG Augsburg, U.v. 11.03.2020 – Au 6 K 20.50007 – juris; VG Trier, U.v. 26.2.2020 – 7 K 2325/19.TR – juris Rn 39 ff.; VG Bayreuth, GB v. 29.11.2019 – B 8 K 17.33375 – juris Rn. 31; VG Magdeburg, B.v. 14.11.2019 – 8 B 400/19 – juris Rn. 35 ff.; VG des Saarlandes, B.v. 29.10.2020 – 5 L 762/20 – juris Rn.36 ff., jedoch mit Erfordernis konkret-individueller Zusicherung; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 – juris Rn 71 insbesondere in Bezug auf den Zugang zu medizinischer Versorgung).
Asylbewerber haben in Kroatien ein Recht auf materielle Versorgung, die eine Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und – wenngleich geringe – finanzielle Unterstützung umfasst (VG Augsburg, a.a.O. Rn. 25 ff.). Für Folgeantragsteller gelten jedoch Einschränkungen (VG Ausburg, a.a.O. Rn. 27; AIDA a.a.O. S.69 ohne nähere Ausführungen), ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte ergeben, dass Asylbewerber dadurch der Gefahr extremer materieller Not ausgesetzt würden. Während des Asylverfahrens besteht das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren. Zu den Unterbringungszentren, insbesondere in Zagreb im ehem. Hotel Piron bzw. in Kutina, haben das VG des Saarlandes und das VG Augsburg umfangreich ausgeführt, worauf Bezug genommen wird (VG des Saarlandes, a.a.O. Rn. 43 ff.; VG Augsburg, a.a.O. Rn. 28 ff.). Diesbezüglich lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass das nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu fordernde Mindestmaß bei Dublin-Rückkehrern bei einer zu erwartenden Unterbringung in Zagreb oder Kutina unterschritten würde.
Dies gilt auch in Bezug auf eine medizinische (Not) Versorgung sowie im Hinblick auf eine besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen. Dem besonderen Schutz vulnerabler Personen wird grundsätzlich Rechnung getragen (VG Augsburg, a.a.O. Rn 22 ff; VG Trier, a.a.O. Rn. 48; VG Giessen, a.a.O. S. 6f. UA). Zum Recht zur medizinischen Notversorgung und notwendigen medizinischen und psychologischen Behandlung wird ebenfalls auf die Ausführungen des VG Augsburg (a.a.O. Rn. 31 ff.) Bezug genommen. Diese Behandlung ist sowohl in Zagreb als auch in Kutina tatsächlich verfügbar (VG Augsburg, a.a.O.). Eine ambulante und stationäre Behandlung ist grundsätzlich hinsichtlich aller Erkrankungen einschließlich der Versorgung mit den notwendigen Medikamenten gewährleistet (VG Trier, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.). Mit Urteil vom 16. Februar 2017 hat zudem bereits der EuGH keine systemischen Schwachstellen in Bezug auf die medizinische Versorgung im Kroatien festgestellt (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 – juris Rn 71). Der im Schreiben der Bevollmächtigten geäußerten Aussage, aus der fehlenden medizinischen Versorgung der Antragsteller nach der Ankunft in Kroatien könne geschlossen werden, dass auch weiterhin keine solche erfolgt, vermag das Gericht vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht zu folgen. Schließlich werden die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Kroatien nunmehr entsprechend untergebracht mit der Folge der sich daraus ergebenden Versorgungsstruktur.
Nicht entscheidungserheblich und daher vorliegend nicht näher zu beleuchten ist, ob in Kroatien an den Grenzen gegen europäisches Recht verstoßende Push-Backs erfolg(t) en, wie sie unter anderem auch die Antragsteller berichten. Wenn insoweit ein systemischer Mangel vorläge, wäre er vorliegend ohne Folge für das Verfahren, da die Antragsteller nunmehr keine Gefahr mehr einer Push-Backs zu befürchten haben; schließlich sind sie bereits im Asylsystem Kroatiens registriert (vgl. auch VG Augsburg, a.a.O. Rn. 21, sowie VG Giessen, a.a.O. S.6 UA, die darauf verweisen, die von Amnesty International kritisierten Rückschiebungen hätten keine Dublin-Rückkehrer betroffen).
Für den Fall einer Schutzanerkennung ist ebenso wenig ersichtlich, dass Schutzberechtigte insoweit einer Gefahr i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gemäß der dargestellten Maßstäbe ausgesetzt wären (vgl. VG Magdeburg, a.a.O. Rn. 42 ff.; VG Bayreuth Rn. 32 ff.; VG Trier, a.a.O. Rn. 42; VG Augsburg, a.a.O. Rn. 34 ff.). Auch nach Zuerkennung internationalen Schutzes können die Berechtigten in den offenen Unterbringungszentren verbleiben, bis sie eine angemessene Unterkunft gefunden haben (VG Magdeburg, a.a.O. Rn. 42; VG Giessen, a.a.O. UA S. 12). Im Übrigen wird auf die Ausführungen von AIDA zu einem zweijährigen Unterkunftsanspruch verwiesen (AIDA, Country Report Croatia, 2019 update, S. 05 f. – https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2014/08/AIDA-HR_2019update.pdf). Ein Zugang zur Gesundheitsversorgung ist gesichert (VG Magdeburg, a.a.O. Rn. 45).
(2) Fraglich erscheint vor dem Hintergrund der Regelungen in Art. 18 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO jedoch die Behandlung von Rückkehrern, deren Asylantrag in Kroatien nach Verlassen der Unterkunft eingestellt wurde.
Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell keine Hindernisse für den Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wer vor dem Ende seines Asylverfahrens verlassen hatte und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, muss bei Rückkehr erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und damit gemäß Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO erneut in das ursprüngliche Verfahren zurückkehren (AIDA, a.a.O. S. 44). Personen, deren Antrag vor der Ausreise aus Kroatien ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, gelten hingegen bei ihrer Rückkehr als Folgeantragsteller (AIDA, a.a.O.; so auch VG Magdeburg, a.a.O. Rn. 36). Hierin liegt womöglich ein systemischer Verstoß gegen die Vorgaben in Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 a.E. Dublin III-VO i.V.m. Art. 28 Abs. 2 RL 2031/32/EU), der die Antragsteller vorliegend auch unmittelbar betreffen könnte (so auch AIDA a.a.O., a.A. ohne Begründung VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 36).
Das Bundesamt verweist in der Stellungnahme vom 17. Februar 2020 darauf, dass vorliegend tatsächlich eine Konstellation vorläge, nach der die Antragsteller bei Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat erneut einen Asylantrag stellen könnten, ohne als Folgeantragsteller zu gelten. Schließlich hätten die Antragsteller ihren Asylantrag in Kroatien nicht ausdrücklich zurückgezogen. Auf Art. 28 RL 2013/32/EU wurde hingewiesen. Ob die Antragsteller aber bei Rückkehr gemäß der Annahme des Bundesamtes tatsächlich nicht als Folgeantragsteller gemäß der Vorgabe von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 a.E. Dublin III-VO i.V.m. Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU behandelt werden, ist angesichts der Ausführungen von AIDA aber gerade zweifelhaft. Die Bevollmächtigte der Antragsteller befürchtet insoweit einen „Instanzenverlust“.
Durch die Rückmeldung aus Kroatien auf das Wiederaufnahmegesuch vom 1. Dezember 2020, die auf Art.18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO Bezug nimmt und darstellt, dass das Asylverfahren der Antragstellerin zu 1) in Kroatien nach Untertauchen rechtskräftig seit 23. Oktober 2020 eingestellt sei, steht für das Gericht vorliegend hinreichend fest, dass der Asylantrag in Kroatien dort als zurückgezogen gilt und das Verfahren nicht (nur) ausgesetzt ist. Wenngleich nach Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 a.E. i.V.m. Art. 28 RL 2013/32/EU ein in solchen Fällen erforderlicher erneuter Antrag auf Asyl eines Dublin-Rückkehrers nicht als Folgeantrag i.S.v. Art. 40f. RL 2013/32/EU behandelt werden dürfte, könnte dies den Antragstellern womöglich widerfahren. Schließlich verweist der AIDA Country Report gerade auf eine insoweit verordnungswidrige Vorgehensweise (AIDA, a.a.O. S.44). Ob die Antragsteller vorliegend deshalb nicht als Folgeantragsteller behandelt werden, weil ihr Asylantrag nur als zurückgezogen gilt statt ausdrücklich zurückgezogen wurde, so wohl die Argumentation des Bundesamtes, erscheint dem Gericht fraglich.
Allerdings sind die Antragsteller insoweit, als ihnen tatsächlich eine unionsrechtswidrige Behandlung zuteilwerden würde, falls ihr Antrag als Folgeantrag nach Art. 40f. RL 2013/32/EU gewertet würde, auf entsprechenden Rechtsschutz in Kroatien zu verweisen. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Kroatien kein hinreichender Rechtsschutz gewährt würde. Auf die Ausführungen zu Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Asylbehörde in Kroatien im Bescheid des Bundesamtes wird Bezug genommen. Dem von der Bevollmächtigten der Antragsteller befürchteten „Instanzenverlust“ können die Antragsteller somit mit rechtlichen Mitteln begegnen bzw. entgegentreten. Da die Antragsteller in der Zeit etwaig erforderlicher Rechtsmittelverfahren keiner Gefahr extremer materieller Not ausgesetzt wären (vgl. die vorstehenden Ausführungen), ist es durchaus vertretbar, die Antragsteller auf den Rechtsmittelweg zu verweisen. Zudem ist den Antragstellern ein gewisses Maß an Eigeninitiative durchaus zumutbar, um ihre Rechte durchzusetzen, zumal die Antragstellerin mit ihren Kindern nicht auf sich alleine gestellt sein wird, sondern im Verbund mit ihrem Ehemann nach Kroatien zurücküberstellt werden wird.
3. Auch andere Gründe, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte, liegen derzeit nach Aktenlage nicht vor.
a) Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Ablehnung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
(1) Im Hinblick auf die Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wird auf die vorstehenden Ausführungen sowie ergänzend die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen.
(2) Auch die Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragsteller auf unterschiedliche gesundheitliche Beschwerden gegenüber dem Bundesamt und auch Gericht hingewiesen haben, begründet dies kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach Kroatien. Zum einen fehlt es insoweit an – gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderlichen – hinreichend substantiierten ärztlichen Bescheinigungen. Die vorgelegten Bescheinigungen genügen nicht, ihnen fehlt bereits eine genaue Diagnose und Aussage in Bezug auf die Schwere und Folge, somit Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankungen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragsteller bei Abschiebung nach Kroatien. Zudem besteht in Kroatien eine hinreichende medizinische (Not) Versorgung, die den Antragstellern auch zugänglich sein wird. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes wird insoweit verwiesen.
Ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich für die Antragsteller auch nicht aus der Corona-Pandemie. Unabhängig von der Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wonach es bei allgemeinen Gefahren einer – vorliegend nicht bestehenden – Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bedürfte, wären die Antragsteller nicht über das allgemeine Risiko hinaus in besonderer Weise gefährdet, insbesondere nicht derart, dass sie „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.30457 – juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 17.12.2014 – 11 A 2468/14.A – juris Rn. 14).
4. Ebenso wenig ist zum maßgeblichen Zeitpunkt die Ablehnung eines Selbsteintritts gemäß Art. 17 Dublin III-VO zu beanstanden.
Insbesondere droht den Antragstellern keine Trennung vom Ehemann bzw. Kindsvater, da auch bezüglich des sich in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Ehemanns der Antragstellerin zu 1) … … mit Bescheid vom 18. Januar 2021 – Gesch.Z* … – die Abschiebung nach Kroatien angeordnet wurde. In Bezug auf das in der Bundesrepublik Deutschland geborene weitere Familienmitglied … … – Gesch.Z. … – ist zwar noch kein entsprechender Bescheid ergangen, jedoch ausweislich der Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes für die Antragsteller eine Überstellung im Familienverbund beabsichtigt und auch zu erwarten. Vor dem Hintergrund von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO droht den Antragstellern keine Trennung vom in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Sohn bzw. Bruder.
Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.
Da die Klage in der Hauptsache hinsichtlich der streitgegenständlichen Nummer 3 des Bescheids vom 18. Dezember 2020 voraussichtlich erfolglos bleiben wird, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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