Verwaltungsrecht

Duldung wegen Eheschließung, unmittelbar bevorstehende Eheschließung im Bundesgebiet (hier: verneint), erforderliche Urkundenprüfung noch nicht abgeschlossen, kein verbindlich bestimmbarer Termin

Aktenzeichen  10 CE 22.844

Datum:
14.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18954
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
PStG § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1
GG Art. 6

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 27 E 22.1836 2022-03-30 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen bevorstehender Eheschließung eine Duldung zu erteilen, weiter.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2022.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen der unter den Schutz des Art. 6 GG und des Art. 12 EMRK fallenden Eheschließungsfreiheit zu Recht verneint. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass dies voraussetzen würde, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 5.5.2021 – 10 CE 21.1228 – juris Rn. 20 m.w.N.). Weder sei ein Eheschließungstermin verbindlich bestimmt oder bestimmbar, noch die erforderliche Urkundenprüfung (erfolgreich) abgeschlossen. Insofern könne von einer bevorstehenden Eheschließung nicht die Rede sein.
Der von Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren wiederholte Einwand, der Antragsteller und seine Verlobten hätten alles in ihrer Macht Stehende getan, um (demnächst) in Deutschland heiraten zu können, und dürften nicht persönlich für die von ihnen nicht beeinflussbare Bearbeitungsdauer erforderlicher Verwaltungsverfahren (zur Urkundenprüfung) verantwortlich gemacht werden, weshalb letztlich eine Interessenabwägung zwischen dem staatlichen Interesse an der Ausreise des Antragstellers und dem Schutz von Ehe und Familie vorzunehmen sei, greift nicht durch.
Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass allein die Vorlage der für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen (im Sinne von § 12 Abs. 2 PStG) regelmäßig nicht ausreicht, weil sich daran noch die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen und damit des Fehlens von Ehehindernissen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG anschließt (BayVGH, B.v. 5.5.2021 – 10 CE 21.1228 – juris Rn. 26). Die erforderliche Urkundenprüfung ist beim Antragsteller unstreitig noch nicht abgeschlossen. Auch der laut Mitteilung der Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 16. Juni 2022 wiederholt verschobene Termin beim zuständigen Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung (§ 13 Abs. 1 PStG) hat soweit ersichtlich noch immer nicht stattgefunden. Vielmehr wurde dem Antragsgegner offensichtlich erneut ein Flugticket zur freiwilligen Ausreise des Antragstellers für den 25. Juli 2022 vorgelegt.
Nach alledem hat der Antragsteller den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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