Verwaltungsrecht

Durchsetzung einer Sendezulassung

Aktenzeichen  Au 7 K 17.1578

Datum:
5.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 50480
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwZVG Art. 33 Abs. 1
BayVwVfG Art. 35 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind die von der Beklagten mit Bescheid vom 21. September 2017 und vom 29. September 2017 angeordneten erneuten (isolierten) Zwangsgeldandrohungen in Höhe von 12.500 EUR und 20.000 EUR, sowie die jeweils für den Bescheid erhobenen Gebühren und Auslagen.
Dafür, dass auch die Fälligstellung des jeweils vorhergehenden Zwangsgeldes, die vor der jeweiligen erneuten Zwangsgeldandrohung in demselben Schreiben erfolgte, angegriffen werden soll, ist nichts ersichtlich. Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes ist die Feststellungsklage nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Vielmehr handelt es sich um die Mitteilung, dass die Voraussetzungen des aufschiebend bedingten Leistungsbescheids für ein Eintreten der Zahlungspflicht vorliegen.
Der Klageantrag des Klägers ist eindeutig so formuliert, dass nur die entsprechenden Bescheide über die Androhung von weiteren Zwangsgeldern aufgehoben werden sollen. Ein Feststellungsantrag hinsichtlich der Fälligstellung der vorhergehenden Zwangsgelder kann darin nicht gesehen werden.
Die Klagen gegen die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 21. September 2017 und vom 29. September 2017 sind zulässig, aber unbegründet.
I.
Die hiergegen erhobenen Klagen sind als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 des Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid i.S.d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind.
II.
Die Klagen gegen die beiden erneuten Androhungen des Zwangsgelds sind unbegründet. Denn die in Ziffern I und II des Bescheids vom 21. September 2017 und vom 29. September 2017 unter Fristsetzung bis zum 28. September 2017 (17:00 Uhr) und bis zum 5. Oktober 2018 (17:00 Uhr) erfolgten (weiteren) Zwangsgeldandrohungen sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Gemäß Art. 31 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Nach der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie (Nr. 1) nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder (Nr. 2) der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder (Nr. 3) die sofortige Vollziehung angeordnet ist.
2. Vorliegend hat der Kläger die Grundverfügung – Bescheid vom 20. Juli 2017, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 21. Juli 2017, Widerruf der mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 erteilten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „…“ im Internet – mit Anfechtungsklage vom 1. September 2017 angegriffen. Über dieses Verfahren wurde ebenfalls mit Urteil vom 5. Dezember 2018 (Au 7 K 17.1342), allerdings noch nicht rechtskräftig, entschieden. Die Grundverfügung ist daher noch nicht bestandskräftig. Allerdings wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs angeordnet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Der hiergegen erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte keinen Erfolg und wurde seit 6. November 2017 rechtskräftig abgelehnt (Au 7 S 17.1126). Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses war die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg noch nicht rechtskräftig. Das zum damaligen Zeitpunkt noch schwebende Beschwerdeverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hindert aber nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung.
a) Es entspricht ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht ankommt. Der Kläger kann Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes selbst, nicht in diesem Verfahren erheben (BVerfG, B. v. 7.12.1998 – 1 BvR 831/89 – BayVBl. 1999, 304; Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, 10. Aufl. 2014, § 6 VwVG, Rn. 1c). Für eine Ausnahme hiervon, namentlich einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Grundverfügung und Vollstreckung ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere wurden die Einwendungen des Klägers gegen die Grundverfügung im Klageverfahren hinsichtlich der Grundverfügung (Au 7 K 17.1342) gerichtlich umfassend überprüft. Es liegt ebenso keine rechtsmissbräuchliche Vollstreckung vor (vgl. zum Ganzen Engelhardt/App, VerwaltungsVollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, 10. Aufl. 2014, § 6 VwVG, Rn. 1c).
b) Die Grundverfügung – Einstellung des Sendebetriebs aufgrund des Widerrufs der Zulassung – ist auch nicht deswegen erledigt, weil der Kläger zumindest zeitweise behauptete, den Sendebetrieb auf die … GmbH übertragen zu haben. Ein entsprechender Zulassungsantrag der … GmbH wurde zurückgenommen. Eine Zulassung wurde nie erteilt. Darüber hinaus fand sich im Impressum unter … zwar am 21. September 2017 der Eintrag, dass die … GmbH (i.G.) verantwortlich für den Sendebetrieb sei (vgl. Bl. 53 d.A.). Am 19. Oktober 2017 fand sich an dieser Stelle bereits wieder der Hinweis, dass doch … e.K. verantwortlich sei (vgl. Bl. 53 d.A.). Dabei war für die … GmbH (i.G.) dieselbe Adresse (Firmensitz) eingetragen wie für …. Während der ganzen Zeit war verantwortlich für das Onlineangebot … e.K.
Selbst wenn es sich entgegen der eindeutig hierfür sprechenden Indizien nicht nur um eine Übertragung zum Schein gehandelt haben sollte, so scheidet eine Übertragung der Zulassung durch den Kläger jedenfalls aufgrund von § 24 Abs. 1 Satz 1 der Fernsehsatzung (FSS) aus. Dort ist normiert, dass die Übertragung von Rechten aus der Genehmigung auf einen anderen nur durch Entscheidung der Landeszentrale bewirkt werden kann. Die Satzung findet nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FSS ebenso Anwendung auf die Verbreitung von Fernsehangeboten unter Verwendung des Internetprotokolls. Die Normen der Fernsehsatzung beruhen auf Art. 25 Abs. 8 des Bayerischen Mediengesetzes – BayMG, wonach die Beklagte unter anderem ermächtigt wird, Einzelheiten zum Inhalt der Genehmigung durch Satzung zu regeln. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht. Der Gesetzgeber kann der Beklagten als einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Befugnis zur autonomen Rechtsetzung innerhalb des Rahmens verleihen, der durch die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten bestimmt wird (vgl. VerfGH vom 21.11.1986 VerfGH 39, 96/161; BayVGH, U.v.13.4.2011 – 7 BV 10.1855, BeckRS 2011, 20112, beckonline).
Die dem Rundfunkanbieter zur Verbreitung seiner Rundfunkangebote durch die Beklagte erteilte Genehmigung ist „höchstpersönlich“. Sie ist an die Person des Anbieters gebunden und kann von diesem weder im Weg der Einzel- noch der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Dritten übertragen werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 13.4.2011 – 7 BV 10.1855, BeckRS 2011, 20112, beckonline).
c) Die Zwangsgeldandrohungen werden auch nicht deswegen rechtswidrig bzw. gegenstandslos, weil der Kläger mittlerweile sein Angebot in Anlehnung an § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV auf den zeitgleichen Empfang für (genau) 500 potenzielle Nutzer beschränkt hat (vgl. den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dienstleistungsvertrag vom 11.10.2018).
Dabei ist hinsichtlich dieser Beschränkung darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV erfordert, dass das Angebot weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang zur Verfügung gestellt wird. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bringt diesbezüglich vor, dass der Kläger von den im Vertrag erwähnten 500 Slots einen Slot ständig zur Programmüberwachung für sich selbst verwendet. Dies als wahr unterstellt, ist dennoch zweifelhaft, ob der vorgelegte Vertrag überhaupt dafür geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass der Kläger keinen Rundfunk mehr veranstaltet. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Vertragspartner der … die … GmbH, die wie bereits ausgeführt, niemals eine Zulassung zur Veranstaltung und bundesweiten Verbreitung des Fernsehspartenprogramms „…“ hatte – und nicht der Kläger selbst bzw. der Kläger als … e.K. ist. Im Vertrag ist auch nichts erwähnt von dem Fernsehspartenprogramm „…“. Der Vertrag könnte daher zum jetzigen Zeitpunkt schon für jedes andere vom Kläger veranstaltete Angebot gelten oder möglicherweise auch je nach Notwendigkeit für jedes andere Angebot des Klägers verwendet werden. Überdies enthält der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit eines Upgrades auf mehr als 500 Slots, so dass der Kläger jedenfalls durch diesen Vertrag auch nicht dauerhaft auf die Kapazität von 500 Slots beschränkt ist, sondern die Beschränkung vielmehr in seinem Ermessen liegt.
Im Ergebnis kommt es darauf aber gar nicht an, da Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG vorschreibt, dass ein angedrohtes Zwangsgeld beizutreiben ist, wenn der Duldungsoder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Dies ist deshalb der Fall, weil der Kläger zumindest über ein Jahr lang – und damit weit über die in den streitgegenständlichen Bescheiden gesetzten Fristen hinaus – ohne Zulassung Rundfunk veranstaltet hat, obwohl es ihm, wie der vorgelegte Vertrag zeigt, ohne Weiteres möglich war, seine Sendekapazität innerhalb kürzester Zeit auf unter 500 Slots zu begrenzen.
Aus diesem Grund war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Auf die erst im Oktober 2018 erfolgte Umstellung bzw. Begrenzung des Angebots kommt es nicht entscheidungserheblich an. Diese wäre nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn sie im Rahmen der gesetzten Fristen zur Unterlassung erfolgt wäre.
3. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist; die Zwangsvollstreckungsbehörde muss vielmehr nur abwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris). Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl das Zwangsgeld vom 13. September 2017 in Höhe von 7.500 EURO, als auch das vom 21. September 2017 in Höhe von 12.500 EURO sind fällig geworden, da die Frist zur Einstellung des Sendebetriebs erfolglos verstrichen ist. Es konnte daher mit Bescheid vom 21. September 2017 und anschließend mit Bescheid vom 29. September 2017 jeweils ein erneutes Zwangsgeld angedroht werden.
4. Auch im Hinblick auf die Höhe von 12.500 EUR und anschließend 20.000 EUR bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR beträgt. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben einer Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Es ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, die Verpflichtung zu erfüllen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern ihn als Adressat einer öffentlichrechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Nachdem der Kläger sich vom ersten Zwangsgeld in Höhe von 7.500 EUR und anschließend 12.500 EUR zur Durchsetzung der Einstellung des Sendebetriebs offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, dass das zweite Zwangsgeld in Höhe von 12.500 EUR und anschließend das dritte Zwangsgeld in Höhe von 20.000 EUR angedroht wurde, so dass die Beklagte auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat.
5. Gegen die erhobenen Gebühren und Auslagen bestehen weder dem Grunde, noch der Höhe nach rechtliche Bedenken.
III.
Nur ergänzend und ohne dass es tragend darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Feststellungsklage gegen die jeweiligen Fälligkeitsmitteilungen ebenfalls unbegründet gewesen wäre. Der Sendebetrieb wurde nachweislich nicht eingestellt, sondern über die gesetzten Fristen hinaus fortgeführt. Erst im Oktober 2018 wurde die Empfangskapazität auf 500 Nutzer beschränkt. Die Zwangsgelder sind demnach fällig geworden.
IV.
Nachdem weitere substantiierte Einwendungen klägerseits nicht vorgetragen wurden, war die Klage daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
V.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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