Verwaltungsrecht

Eignungstest Masterstudiengang, Bestimmtheit der Zugangsvoraussetzungen

Aktenzeichen  B 8 E 20.802

Datum:
9.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46103
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 43
BayHSchG Art. 56
BayHSchG Art. 57
BayHSchG Art. 61

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig im Wintersemester 2020/2021 zum 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie an der …-Universität B … zuzulassen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie an der …-Universität B … Die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Psychologie an der …-Universität B … sind in § 32 der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie an der …-Universität B … vom 14.08.2019 wie folgt geregelt (im Folgenden SFPO):
(1) Für den Zugang zum Masterstudiengang wird ein mindestens sechssemestriger Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss in Psychologie oder Schulpsychologie im Umfang von 180 ECTS mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 vorausgesetzt, in den Kompetenzen im Bereich der Methodenlehre im Umfang von mindestens 20 ECTS-Punkten und Kompetenzen in den Bereichen Klinische und Biologische/Physiologische Psychologie im Umfang von mindestens 18 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
(2) 1Weitere Voraussetzung ist das erfolgreiche Absolvieren des Eignungsverfahrens gemäß Anhang. 2Hiervon freigestellt sind Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen des qualifizierenden Abschlusses gemäß Abs. 1 eine Gesamtnote nachweisen, die besser als 1,2 ist. 3Sofern die Gesamtnote des qualifizierenden Abschlusses nicht bereits im Rahmen der Bewerbung nachgewiesen wird, ist das Eignungsverfahren stets zu absolvieren.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerbern wird die Aufnahme des Studiums bereits vor Erwerb der Zugangsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 ermöglicht. 2Die Zugangsvoraussetzungen müssen bis zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen werden. 3Erfolgt der Nachweis nicht fristgemäß, wird die oder der Studierende von Amts wegen exmatrikuliert.
Im Anhang finden sich unter Ziff. 1 und Ziff. 4 folgende Ausführungen zum Umfang und Inhalt des Eignungsverfahrens:
1. 1Zweck des Verfahrens Eignungsverfahrens ist es festzustellen, ob neben den in § 32 Abs. 1 genannten formalen Zugangsvoraussetzungen eine individuelle Eignung für den Masterstudiengang Psychologie an der Universität B … vorhanden ist, die einen erfolgreichen Studienverlauf erwarten lässt. 2Für den Masterstudiengang Psychologie müssen über die formalen Zugangsvoraussetzungen hinaus vertiefte Kompetenzen für die Bereiche Klinische Wissenschaften, Kognition, Bildung und Entwicklung, Personal- und Organisationspsychologie sowie zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der Analyse von Fragestellungen aus den genannten Bereichen und zur selbständigen Erarbeitung von adäquaten Lösungsmöglichkeiten vorliegen.
4.1
1Das Feststellungsverfahren umfasst einen schriftlichen Leistungstest, in dem die fachliche Eignung festgestellt wird. 2Die Testdauer beträgt 60 Minuten. 3In dem Test soll insbesondere ermittelt werden, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber über ein vertieftes Verständnis in abstrakten und logischen, psychologischen sowie fachübergreifenden Fragestellungen, über ein vertieftes Vermögen zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der Analyse solcher Problemstellungen und zur selbständigen Erarbeitung von adäquaten Lösungsmöglichkeiten verfügt. 4Der Test soll zusätzlich zu Satz 3 eine besondere Eignung in allen drei in Nr. 1 Satz 2 genannten Bereichen ermitteln:
– Für den Bereich Klinische Wissenschaften besondere Kenntnisse und Kompetenzen in der Biologischen, Klinischen und Gesundheitspsychologie,
– für den Bereich Kognition, Bildung und Entwicklung besondere Kenntnisse und Kompetenzen in Kognitions-, Pädagogischer und Entwicklungspsychologie,
– für den Bereich Personal- und Organisationspsychologie besondere Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich Persönlichkeits-, Arbeits- und Organisationspsychologie und
– für alle Bereiche jeweils fachbezogene Methoden und Diagnostik.
5Die Bewertung erfolgt in der Regel durch ein Mitglied der Eignungskommission. 6Soll der Test als nicht bestanden bewertet werden, erfolgt eine zweite Bewertung durch ein weiteres Mitglied der Eignungskommission. 7Der Test wird mit einer Note gemäß der in § 17 Abs. 1 APO festgelegten Notenskala bewertet. 8Eine Bewerberin oder ein Bewerber ist geeignet, wenn der Test mit der Note 3,0 oder besser bewertetet wird, bedingt geeignet, wenn der Test mit einer Note zwischen 3,3 und 4,0 bewertet wird. 9Wenn der Test mit der Note 5,0 bewertet wird, ist die Bewerberin oder der Bewerber nicht geeignet.
4.2
1Falls der schriftliche Leistungstest mit dem Ergebnis „bedingt geeignet“ bewertet wurde, wird die Bewerberin oder der Bewerber zu einem Eignungsgespräch eingeladen. 2Das Eignungsgespräch dauert ca. 15 Minuten. 3In dem Gespräch soll geklärt werden, ob die in Nr. 4.1 Satz 3 bis 5 beschriebenen Eignungskriterien vorhanden sind. 4Das Gespräch ist nicht öffentlich und wird jeweils nur mit einer Bewerberin bzw. einem Bewerber durchgeführt. 5Das Gespräch wird durch wenigstens ein Mitglied und eine Beisitzerin oder einen Beisitzer der Eignungskommission durchgeführt und mit „geeignet“ oder „ungeeignet“ bewertet. 6Über das Gespräch ist ein Kurzprotokoll zu fertigen, welches Angaben über Person, Termin, Ort und Dauer, angesprochene Themenbereiche und die Bewertung gemäß Satz 5 enthält. 7Das Protokoll ist von allen gesprächsführenden Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen.
4.3
1Der Termin für die Durchführung des Tests und wenn zutreffend des persönlichen Gesprächs ist den Bewerberinnen bzw. Bewerbern mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. 2Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat spätestens 48 Stunden vor dem Termin des Tests schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen, dass sie bzw. er am Test teilnehmen wird. 3Wer die Bestätigung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß vorlegt und wer zu dem festgesetzten Termin nicht erscheint, gilt als abgelehnt. 4Sofern die Bewerberin bzw. der Bewerber die Bestätigung gemäß Satz 2 aus von ihr bzw. ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß vorlegen konnte und wenn sie oder er aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Leistungstest bzw. am Eignungsgespräch verhindert ist, kann auf begründeten Antrag ein Nachtermin bis zum Vorlesungsbeginn anberaumt werden.
Die Antragstellerin erwarb 2016 die Allgemeine Hochschulreife und studiert seit September 2017 im Bachelorstudiengang Psychologie der Hochschule …, M … Ausweislich einer Leistungsbescheinigung der Hochschule …, M … zu diesem Studiengang hat die Antragstellerin hierbei bisher 158 ECTS und eine gewichtete Durchschnittsnote von 1,8 erreicht. Der Studiengang ist mit 180 ECTS erfolgreich abgeschlossen. Nach der Übersicht fehlen noch die Versuchspersonenstunden, die Bachelorarbeit und die Disputation. Die ECTS setzen sich wie folgt zusammen.
Fach
ECTS-Anzahl
Allgemeine Psychologie
16
Methoden und Statistik
39
Persönlichkeitspsychologie
8
Entwicklungspsychologie
8
Klinische Psychologie
25
Biologische Psychologie
8
Diagnostik
14
Gesundheitspsychologie
0
Organisationspsychologie
20
Pädagogische Psychologie
5
Sozialpsychologie
8
Gesamtzahl der vorläufig erbrachten Leistungspunkte
158
Bemerkungen
7 ECTS Punkte Praktikum
Auf Ihre Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 hin, wurde die Antragstellerin zum Eignungstest für den Studiengang eingeladen. Dieser wurde mit „ungeeignet“ bewertet. Auf dem Deckblatt ist die Anzahl der erreichten Punkte mit 19 vermerkt. Weiterhin finden sich räumlich neben der Bewertung und dem Datum der Korrektur zwei Handzeichen in unterschiedlicher Farbe auf dem Deckblatt.
Der Eignungstest enthielt 40 Fragen und ist durch Überschriften gegliedert wie folgt aufgebaut:
– Allgemeine Psychologie I: 4 Fragen
– Allgemeine Psychologie II: 6 Fragen
– Entwicklungspsychologie: 4 Fragen
– Persönlichkeitspsychologie: 4 Fragen
– Diagnostik: 4 Fragen
– Pädagogische Psychologie: 3 Fragen
– Methodenlehre: 4 Fragen
– Biologische Psychologie: 3 Fragen
– Klinische Psychologie: 4 Fragen
– Gesundheitspsychologie: 4 Fragen
Aufgrund des Ergebnisses des Eignungstests lehnte die …-Universität B … den Zugang zum Masterstudiengang Psychologie im Wintersemester 2020/2021 mit Bescheid vom 04.08.2020 ab.
Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.09.2020, der am gleichen Tag einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben. Weiterhin stellte sie mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie beantragt zuletzt,
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig im Wintersemester 2020/2021 zum 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie an der …-Universität B … zuzulassen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Sie geht davon aus, dass die in der Hauptsache erhobene Klage erfolgreich sein wird und damit ein Anordnungsanspruch bestehe. Die Verweigerung des Zugangs aufgrund des Eignungstests sei aus mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig. Zum einen sei Ziffer 4 des Anhangs zur SFPO rechtswidrig und damit nichtig. Das rechtswidrige Eignungsverfahren könne dem Zulassungsantrag nicht entgegenstehen. Zwar ermächtige Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG die Hochschulen, für den Zugang zum Masterstudiengang neben dem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss durch Satzung weitere Voraussetzungen festzulegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Die Ermächtigung zum Erlass derartiger „subjektiver Berufszulassungsschranken“ gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Deshalb entspreche es ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass Eignungsfeststellungsverfahren einer normativen Regelung durch die Hochschule bedürften, die sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und diese hinreichend klar festlegt (BayVGH B.v. 4.4.2005 – 7 CE 05.109, B.v. 29.3.2007 – 7 CE 06.3426 -,VGHE BY 60, 92-98; B.v. 9.5.2007 7 CE 07.551 und B.v. 11.1.2010 – 7 CE 09.2804). Danach müsse die Eignungsfeststellung den allgemeinen Anforderungen an ein rechtsstaatliches und grundrechtskonformes Prüfungsverfahren genügen. Zugangsbeschränkungen durch Eignungsbeschränkungen seien damit nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Die Rechtsprechung fordere, dass die Zulassung auch zum Masterstudiengang anhand transparenter, für den Studienbewerber nachvollziehbarer Auswahlkriterien erfolge. Diese Vorgaben würden durch die Ziffer 4.1 des Anhangs zur SFPO nicht eingehalten. Das diesbezügliche Verfahren (schriftliche Eignungstests) sei völlig intransparent. Es sei nicht ersichtlich, anhand welcher inhaltlicher Kriterien die Bewertung des Tests erfolge und wie die einzelnen Kriterien zu gewichten seien. Zwar verweise Ziffer 4.1 Satz 7 des Anhangs zur SFPO hinsichtlich der Notenskala auf § 17 Abs. 1 APO, es finde jedoch keine normative Festlegung statt, wie die einzelnen Bestandteile des Tests zu gewichten seien. Selbst wenn entsprechende interne Vorgaben der Universität bestünden – was mit Nichtwissen bestritten werde – sei dies nicht ausreichend, weil im Hinblick auf die Tragweite einer ablehnenden Entscheidung für den beruflichen Werdegang der Bewerberin bzw. des Bewerbers eine normative Festlegung derartiger Kriterien in der Satzung selbst erforderlich sei. Im Ergebnis sei die Feststellung der Eignung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers allein in das Ermessen der Mitglieder der Prüfungskommission gestellt; dies sei rechtswidrig. Gleiches gelte für das in Ziffer 4.2 des Anhangs zur SFPO geregelte Eignungsgespräch.
Darüber hinaus wendet sich die Antragstellerin gegen die erfolgte Bewertung im Eignungstest. Die Korrektur lasse nicht erkennen, dass sie von zwei Prüfern durchgeführt wurde. Weiterhin sei die Antwort zu Frage 30 („Im Rahmen der Parkinsonerkrankung kommt es zum Untergang dopaminerger Neurone. Welche Gehirnstruktur ist von diesem Neuronenverlust betroffen?“) unrichtig als falsch bewertet worden. Die von der Antragstellerin angegebene Antwort „Basalganglien“ sei ebenso richtig, wie die von der Universität vorgesehene Antwort „substantia nigra“. Letztere sei quasi Teil der Basalganglien. Die Antwort der Antragstellerin sei aufgrund der unspezifischen Fragestellung genauso korrekt. Zwar stünde den Prüfern ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zur Verfügung, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar sei, dieser gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Überprüfbar sei unter anderem, ob der Antwortspielraum des Prüflings bei der Bewertung beachtet wurde. Vorliegend sei der Antwortspielraum der Antragstellerin missachtet worden, sodass ein Bewertungsfehler seitens der Universität vorliege.
Außerdem trägt die Antragstellerin vor, sie sei in ihrem Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, weil den Absolventen des Bachelorstudiengangs Psychologie an der …-Universität der Inhalt des Eignungstests vorab mitgeteilt werde. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Studienbewerbern, die ihren Bachelorabschluss an einer anderen Universität erworben haben, dar.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 15.09.2020,
den Antrag zurückzuweisen.
Soweit die Antragstellerin meine, eine Festlegung der normativen Bewertungskriterien des Eignungstests sei in der Satzung selbst erforderlich gewesen, sei zu berücksichtigen, dass die Eignung durch Abnahme einer Prüfung festgestellt werde. Die inhaltlichen Kriterien der Bewertung seien sowohl für den schriftlichen Eignungstest als auch für das Eignungsgespräch detailliert im Anhang zu einschlägigen Studien- und Fachprüfungsordnung getroffen. Unter Nummer 4.1 des Anhangs seien insbesondere die Bereiche, für welche die besondere Eignung im schriftlichen Eignungstest ermittelt werden solle, im Einzelnen wiedergegeben. Diese Eignungsfeststellung habe Prüfungscharakter. Daher könnten die Vorgaben des Art. 61 Abs. 3 BayHSchG für Hochschulprüfungen, als Richtschnur für den notwendigen Regelungsgehalt herangezogen werden. Unter Nummer 4.1 Sätze 5-9 des Anhangs zur SFPO seien unter anderem die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses geregelt. Weitergehende Festlegungen von normativen Bewertungskriterien und eine Vorgabe zu deren Gewichtung seien nicht erforderlich und würden unzulässig in den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen und Prüfer eingreifen. Das zweistufige Eignungsverfahren sei insbesondere auch nicht mit solchen Verfahren vergleichbar, bei denen die Entscheidung allein aufgrund einer Sichtung der Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber durch die zuständige Kommission erfolge. Der von der Antragstellerin unter anderem zitierte Beschluss des bei BayVGH vom 2.10.2011 – 7 CE 11.3019 – beziehe sich offenbar auf ein zweistufiges Eignungsfeststellungsverfahren, bei dem auf der ersten Stufe Bewertungen nur aufgrund eingereichter Unterlagen erfolgten. Gleiches gelte für den von der Antragstellerin zitierten Beschluss des BayVGH vom 2.9.2014 – 7 CE 14.1203 -. Der von der Universität im Masterstudiengang Psychologie durchgeführte Eignungstests sei mit den dort behandelten Verfahren nicht vergleichbar. Der Eignungstest habe zudem hinsichtlich der studiengangspezifischen Eignung auch hohe Aussagekraft. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst habe das Einvernehmen mit den gegenständlichen Zugangsregelungen im Masterstudiengang Psychologie der …-Universität B … erteilt.
Die Universität führt zur Bewertung der Frage 30 aus, die primäre Neuropathologie der Parkinsonkrankheit betreffe als Degeneration von Neuronen die substantia nigra pars compacta. Die funktionellen Auswirkungen ohne Nennung der primären Ursache verdiene also bestenfalls einen halben Punkt. Es sei bei der Frage völlig klar, dass Antworten ohne Nennung der primären Ursache nicht die volle Punktzahl erhalten könnten. Die Bewertung halte sich damit innerhalb des Bewertungsspielraums der Prüfer. Für die Darlegung einer im Antwortspielraum des Prüflings liegende Lösung, die von den Prüfenden nicht als falsch bezeichnet werden dürfe, müsse die Antragstellerin substantiiert – anhand objektiver und ernstzunehmender Kriterien – darlegen, dass und warum ihre Lösung entgegen der Prüfermeinung richtig oder doch vertretbar sei. Die von ihr vertretene Auffassung sei in der Regel durch Vorlage von Fachliteratur oder zumindest Hinweise hierauf zu belegen. Es sei nicht erkennbar, mit welchem als gewichtig anzusehenden Argumenten die Antragstellerin ihren Standpunkt begründet und belegt habe.
Es treffe im Übrigen nicht zu, dass den Absolventen des Bachelorstudiengangs Psychologie der Universität der Gegenstand des schriftlichen Eignungstests vor der Teilnahme mitgeteilt worden wäre. Für diese Behauptung habe die darlegungspflichtige Antragstellerin auch keine Tatsachen substantiiert dargelegt.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.10.2020. Sie meint, dass auf den Eignungstest zwar Ziff. 4.1 des Anhangs zur SFPO und Art. 61 Abs. 3 BayHSchG anwendbar seien, deren Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Auch wenn die Gegenstände der Prüfung in Ziff. 1 genannt seien, so seien die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses i.S.v. Ziff. 10 nicht geregelt. Der bloße Verweis auf die Notenskala in § 17 APO lasse keinen Schluss darauf zu, wie sich die Bewertung der in den einzelnen Bereichen erbrachten Prüfungsleistungen zusammensetze. Ziffer 4.1 der Anlage zur SFPO genüge nicht den vom BayVGH entwickelten Vorgaben, wonach sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und hinreichend klar festgelegt sein müssten. Die Ziffer umschreibe nur allgemein und unbestimmt den Gegenstand der Eignungsprüfung. Es fehle eine Regelung dazu, welche konkrete Leistung der Studienbewerber erbringen müsse, um den Nachweis der Eignung zum Studium zu erbringen. Gerade weil der Eignungstest alleiniges Entscheidungsmerkmal für die Zulassung sei, müsse die Benotung objektiv und nachvollziehbar sein. Die Ausführungen der Universität zur Justiziabilität von Prüfungsentscheidungen gingen am Kern des Problems vorbei, weil ein solcher prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum nur im vorgegebenen normativen Rahmen ausgeübt werden könne. Durch die fehlenden Festlegungen lasse sich die Anzahl der bestandenen Eignungstests außerdem jederzeit an die Umstände des jeweiligen Bewerberjahrgangs anpassen. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Eignungstests entsprechend korrigiert werden, um das Schwanken der Studentenzahl nicht zu stark werden zu lassen.
Auch hinsichtlich des in Ziff. 4.2 SFPO vorgesehenen Eignungsgesprächs, erschließe sich nicht, nach welchen objektiven Kriterien die Eignung festgestellt werde. Auch diese Regelung sei somit rechtswidrig.
Im Hinblick auf den von der Antragstellerin abgelegten Test bestünden zudem Bewertungsmängel. Aufgabe 30 sei von der Antragstellerin richtig beantwortet worden, weil die Substantia nigra sozusagen ein Teil der Basalganglien sei. Bei der Antwort habe sich die Antragstellerin bewusst für den weiteren Begriff entschieden, weil man nicht ausschließlich sagen könne, dass nur die Substantia nigra vom Neuronenverlust betroffen ist. Andernfalls hätte man die Frage genauer stellen müssen. Hierzu weist die Antragstellerin auf die Ausführungen im Lehrbuch „Physiologie des Menschen“ und dort auf das Kapitel XII (Kapitel 47- Basalganglien). Dort werde auf S. 608 unter dem Absatz „Erkrankung der Basalganglien“ beschrieben, dass „Dopaminmangel bei Morbus Parkinson“ eine Erkrankung der Basalganglien sei. Dies bedeute, dass durch zu wenig Dopamin (Erkrankung der Basalganglien) Morbus Parkinson entstehe. Zudem stehe auf S. 615 rechts oben in roter Schrift „Tremor und Rigor sind FOLGE hypersynchroner Oszillationen im BASALGANGLIEN-Netzwerk.“ Tremor und Rigor seien Symptome von Parkinson. Die genannten hypersynchronen Oszillationen seien, wie kurz zuvor beschrieben eine Auswirkung des Dopaminmangels in den Basalganglien. Dies bedeute, dass durch die Auswirkungen von Dopamin auf die Basalganglien die klassischen Symptome Tremor und Rigor hervorgerufen würden. Somit seien die Basalganglien vom Neuronenverlust betroffen. In Anbetracht der allgemeinen Formulierung „Gehirnstruktur“ stelle somit nicht nur Substantia nigra eine richtige Antwort dar, da auch die Basalganglien neben der Substantia nigra durch den Dopaminmangel betroffen seien.
Auch Aufgabe 13 („Wenn ein Kind im Alter von ca. 18 Monaten die 50-Wörter-Marke erreicht hat, folgt in der Regel …?” – Richtige Antwort: Wortschatzspurt/Wortschatzexplosion oder ein schnellerer Worterwerb – Antwort der Antragstellerin: das Sprechen) sei unrichtig als falsch bewertet worden. Die Frage sei zu ungenau formuliert, da das „Sprechen“ auch später auf die 50-Wörter-Marke folge. In ihrem Kontext sei die Antwort der Antragstellerin also richtig. Die Universität habe für die von ihr geforderte Antwort, die Frage deutlicher wie folgt formulieren müssen: „Wenn ein Kind die 50-Wörter-Marke erreicht hat, aber noch nicht Sprechen kann folgt unmittelbar danach … ?“ Nur so wäre klar gewesen, was gemeint sei.
Die Universität entgegnete hierauf mit Schriftsatz vom 07.10.2020, die Bewertung des schriftlichen Eignungstests sei in Ziff. 4.1 Satz 5-9 hinreichend konkret geregelt. Der schriftliche Eignungstest werde als Antwort-Wahl-Verfahren (§ 10a APO) durchgeführt. „Die Zulassung erfolgte bei 20 Punkten, also 50%.“ Dass für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar sei, ob eine zweite Bewertung erfolgt sei, sei unerheblich, da bei einem Antwort-Wahl-Verfahren die maßgebliche Prüfertätigkeit ohnehin vorverlagert sei und sich auf die Ausarbeitung der Fragen und Festlegung von richtigen und falschen Antwortmöglichkeiten beziehe. Es reiche insoweit aus, dass der Zweitprüfer an der Aufgabenstellung mitgewirkt habe (VG Köln U.v. 15.8.2019 – 6 K 1410/17, Rn. 15).
Die Antwort der Antragstellerin zu Frage 30 sei keine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung, weil für eine hundert Prozent richtige Antwort sowohl die Nennung der Substantia Nigra im Mittelhirn (dort gingen die dopaminergen Neuronen unter), als auch die Nennung der Basalganglien (dort wirke sich das funktionelle Fehlen der dopaminergen Projektion aus) beinhalte. Nachdem die Substantia Nigra der Ort der primären Neurodegeneration bei Parkinson sei und daher der Ort der prima causa, könne eine Antwort ohne Nennung der Substantia Nigra nicht zu hundert Prozent richtig sein, zumal die Substantia Nigra nicht zu den Basalganglien gehöre.
Der behauptete Bewertungsfehler zu Frage 13 könne nicht nachvollzogen werden. Prüfungsaufgaben müssten geeignet sein, die Bewerberinnen und Bewerber, die für den Studiengang geeignet sind, von denen zu unterscheiden, die dies nicht sind. Dafür müsse eine Prüfungsaufgabe nach dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit verständlich und widerspruchsfrei sein. Die Frage begegne vor diesem Hintergrund keine Bedenken, da Kinder bereits mit ca. 10 bis 14 Monaten das Sprechen beginnen würden und die 50-Wörter Grenze produktiv genutzte Wörter betreffe. Die Kinder müssten bei Erreichen der Grenze qua Definition also schon sprechen können. Diese Grenze werde in der Regel mit ca. 18 Monaten erreicht. Bei Erreichen der Marke setze schließlich der Wortschatzspurt ein. Dies sei ein sehr relevantes Stadium der Wortschatzentwicklung, das in der Literatur auch ausführlich erläutert und begründet werden. Die Frage ziele damit präzise auf Wissen der Studierenden bezüglich dieses entwicklungspsychologisch bedeutsamen Schrittes ab. Die Formulierung der Antragstellerin (…“aber noch nicht sprechen kann“) sei demnach falsch, da die Kinder schon sprechen könnten.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO analog.
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft gemachten Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., 2018, Rn. 26 m.w.N. zu § 123).
1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2020/2021 am 01.10.2020 bereits begonnen hat und auch der Beginn der Vorlesungszeit am 02.11.2020 unmittelbar bevorsteht. Die Antragstellerin kann auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens warten.
2. Auch der Anordnungsanspruch ist nach der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung gegeben. Danach könnte sich das Eignungsverfahren der …-Universität in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen, und die Antragstellerin einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium haben. Abgesehen vom nicht bestandenen Eignungstest hat die Antragstellerin hierfür alle in § 32 Abs. 1, Abs. 3 SFPO geregelten Voraussetzungen erfüllt.
Der Anspruch bezieht sich unabhängig vom einstweiligen Rechtsschutz lediglich auf eine vorläufige Zulassung nach § 32 Abs. 1, Abs. 3 SFPO, da die Antragstellerin, den Abschluss des Bachelorstudiums, insbesondere das Bestehen der Bachelorarbeit noch nicht nachgewiesen hat.
Unbeschadet dessen, dass Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG die Aufnahme eines Masterstudiengangs als post-gradualen Studiengang (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2Satz 2 Nr. 1 BayHSchG) von einem vorausgehenden Hochschul- oder einem gleichwertigen Abschluss zusätzlich zur Hochschulreife abhängig macht, können die Hochschulen weitere Qualifikationsnachweise festlegen, wenn das Studium besondere Anforderungen stellt. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Sie dürfen dabei Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass die Bewerber das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können. Aufgrund der Auswirkungen solcher Reglungen als subjektive Berufszulassungsschranke (Art. 12 GG und Art. 128 Verfassung des Freistaates Bayern – BV), müssen hierbei jedoch auch besondere verfassungsrechtlich gebotene Grenzen eingehalten werden. Daher dürfen die Hochschulen den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen oder beispielsweise trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten ein „Wunschkandidatenprofil“ festlegen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Die Hochschule muss sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen. Vor allem dann, wenn die Eignungsfeststellung Prüfungscharakter hat, können die Vorgaben des Art. 61 Abs. 3 BayHSchG für Hochschulprüfungen als Richtschnur für den notwendigen Regelungsinhalt herangezogen werden (vgl. BayVGH B.v. 2.9.2014 – 7 CE 14.1203 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 6.2.2014 – 7 CE 13.2222 – juris Rn. 14, B.v. 3.2.2014 – 7 CE 13.2131 – juris Rn. 14, B.v. 18.3.2013 – 7 CS 12.1779 – juris Rn. 20, B.v. 2.9.2013 – 7 CE 13.1084 – juris Rn. 31, B.v. 11.1.2010 – 7 CE 09.2804 – juris Rn. 18).
Diese erstmals im Hinblick auf die Beurteilung von im Eignungsverfahren vorgelegten Unterlagen entwickelten Kriterien sind auch auf andere Eignungsverfahren, insbesondere dem hier streitgegenständlichen Eignungstest, übertragbar. Es handelt sich gleichermaßen um eine subjektive Berufszulassungsschranke, die insofern keinen anderen Anforderungen unterliegt.
Unabhängig von den anderen von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, ist der Eignungstest des Antragsgegners deshalb rechtswidrig, weil die vorgenommene Gewichtung der abzufragenden Inhalte des Tests nicht in den Regelungen der SFPO, dem Anhang der SFPO, der APO oder sonst durch die Antragsgegnerin vor Abnahme des Eignungstests normiert wurde. Das Eignungsverfahren ist damit nach summarischer Prüfung insgesamt nicht transparent genug und daher rechtswidrig. Der Zugang zum Masterstudiengang Psychologie kann voraussichtlich nicht auf Grundlage des rechtswidrig durchgeführten Eignungsverfahrens versagt werden.
Laut Ziffer 1 und Ziff. 4.1 Satz 4 des Anhangs zur SFPO sind Inhalt des Eignungstest insbesondere für den Bereich Klinische Wissenschaften besondere Kenntnisse und Kompetenzen in der Biologischen, Klinischen und Gesundheitspsychologie; für den Bereich Kognition, Bildung und Entwicklung besondere Kenntnisse und Kompetenzen in KognitionsPädagogischer und Entwicklungspsychologie; für den Bereich Personal und Organisationspsychologie besondere Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich Persönlichkeits-, Arbeits- und Organisationspsychologie; sowie für alle Bereiche jeweils fachbezogene Methoden und Diagnostik. In der Formulierung ist keine Gewichtung der verschiedenen Bereiche erkennbar. Allenfalls könnte man mangels ausdrücklicher anderer Regelung wohlwollend von einer gleichmäßigen Gewichtung der unterschiedlichen Bereiche ausgehen.
Der Eignungstest, den die Antragstellerin abgelegt hat, weist jedoch keine gleichmäßige Gewichtung der unterschiedlichen Themenbereiche auf. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung und ohne weitere Darlegung seitens des Antragsgegners davon aus, dass bei dem Test alle 40 Fragen jeweils mit einem (Roh-)Punkt bewertet wurden und die maximal erreichbar Punktzahl 40 beträgt. Es ergibt sich anhand der Überschriften im Test folgende Verteilung der insgesamt 40 Fragen auf die einzelnen Themenbereiche:
– Für Kompetenzen in der Biologischen, Klinischen und Gesundheitspsychologie wurden insgesamt 11 Fragen (Biologische Psychologie 3 Fragen, Klinische Psychologie 4 Fragen, Gesundheitspsychologie 4 Fragen) gestellt. Dies entspricht einer Gewichtung von 27,5%.
– Aus dem Bereich der Kognitions-, Pädagogischen und Entwicklungspsychologie wurden insgesamt 7 Fragen (Entwicklungspsychologie 4 Fragen, Pädagogische Psychologie 3 Fragen) gestellt. Hierbei war jedoch keine Frage zur Kognitionspsychologie vorhanden. Dies entspricht einer Gewichtung von 17,5%.
– Zum Bereich Persönlichkeits-, Arbeits- und Organisationspsychologie wurden lediglich 4 Fragen aus dem Bereich der Persönlichkeitspsychologie gestellt. Dies entspricht einer Gewichtung von 10,0%.
– Fragen zu fachbezogenen Methoden und Diagnostik wurden insgesamt 8 gestellt (Diagnostik 4 Fragen, Methodenlehre 4 Fragen). Dies entspricht einer Gewichtung von 20,0%.
– Darüber hinaus wurden insgesamt 10 Fragen gestellt, die sich nicht eindeutig einem der in Ziff. 1 und Ziff. 4.1. Satz 4 des Anhangs zur SFPO geregelten Bereich zuordnen lassen (Allgemeine Psychologie I 4 Fragen, Allgemeine Psychologie II 6 Fragen). Damit sind 25% der Fragen nicht eindeutig zuordenbar.
Diese Verteilung ist zum einen aufgrund der deutlich unterschiedlichen Gewichtung – zwischen 10% und 27,5% – aber auch deshalb problematisch, weil Teilthemenbereiche, die laut Ziff. 1 und Ziff. 4.1. Satz 4 des Anhangs zur SFPO abgeprüft werden sollen, namentlich Arbeits- und Organisationspsychologie, sowie Kognitionspsychologie, überhaupt nicht Gegenstand des Eignungstests waren. Hinzu kommt, dass mit den Fragen zur Allgemeinen Psychologie I und II Themenbereiche geprüft wurden, mit denen die Studienplatzbewerber eigentlich nicht rechnen mussten. Insgesamt sind damit weder Inhalt noch Gewichtung des Eignungstests transparent gemacht worden. Die oben dargestellten Kriterien an die normative Regelung des Eignungsverfahrens sind damit nach summarischer Prüfung nicht eingehalten.
Das vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst offenbar erklärte Einvernehmen mit den gegenständlichen Zugangsregelungen im Masterstudiengang Psychologie steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es entfaltet keine ersichtlichen Bindungswirkungen für eine gerichtliche Überprüfung.
Darauf, ob die Formulierung zu den Prüfungsgegenständen die weiteren Voraussetzungen, insbesondere des Art. 61 Abs. 3 Nr. 1 BayHSchG hinsichtlich der Bestimmtheit der Gegenstände der Prüfung und der Anforderungen in der Prüfung, erfüllen, sowie die Frage, ob die einzelnen Antworten, insbesondere auf die Fragen 30 und 13 richtig bewertet wurden, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Gleiches gilt für die Frage, ob der Eignungstest rechtmäßig, insbesondere in Einklang mit § 10a Satz 5 APO erstellt wurde und die Bewertung als ungenügend durch zwei Prüfer erfolgte. Genauso wenig muss geklärt werden, inwieweit die behauptete Bekanntgabe der Inhalte des Eignungstests an die Studierenden des örtlichen Bachelorstudiengangs tatsächlich erfolgte.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.Vm. Ziffer 18.1 i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben