Verwaltungsrecht

Eilrechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung- fehlende Rechtswegzuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Aktenzeichen  M 26 E 16.105

Datum:
17.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr Art. 7
VwGO VwGO § 40 Abs. 1
VwZVG VwZVG Art. 26 Abs. 2, Abs. 7 S. 1 u. 2, § 27 Abs. 1
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1 u. 3, § 17b Abs. 2
ZPO ZPO § 882c Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Für die vorliegende Streitsache ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht A. verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch den Antragsgegner.
Der Antragsgegner setzte gegenüber dem Antragsteller mit Bescheiden vom 4. Juli 2014 (für Januar 2013 bis März 2014 über a… EUR), 1. August 2014 (für April 2014 bis Juni 2014 über b… EUR) und 1. November 2014 (für Juli 2014 bis September 2014 über b… EUR) rückständige Rundfunkbeiträge und je c… EUR Säumniszuschlag fest. Mit Schreiben vom … September 2014, … Oktober 2014 und … Januar 2015 mahnte der Antragsgegner den Antragsteller in Bezug auf diese Forderungen. Mit Vollstreckungsersuchen vom … Februar 2015 beauftragte er das Amtsgericht A… mit der Vollstreckung der Forderungen aus den Bescheiden vom 4. Juli 2014, 1. August 2014 und 1. November 2014.
Ein Widerspruch des Antragstellers vom … März 2015 gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 25. März 2015 (Az. …) zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Landgerichts A. vom 4. Mai 2015 (Az. …) zurückgewiesen.
Weitere Bescheide des Antragsgegners ergingen am 2. Februar 2015 (für Oktober 2014 bis Dezember 2014 über b… EUR), 1. April 2015 (für Januar 2015 bis März 2015 über b… EUR) und 2. Juli 2015 (für April 2015 bis Juni 2015 über d… EUR: e… EUR Rundfunkbeiträge, c… EUR Säumniszuschlag). Mit Schreiben vom … September 2015 mahnte der Antragsgegner den Antragsteller auch in Bezug auf diese Forderungen.
Mit Vollstreckungsersuchen vom … November 2015 beauftragte der Antragsgegner das Amtsgericht A… mit der Vollstreckung der Forderungen aus den Bescheiden vom 4. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015, 1. April 2015 und 2. Juli 2015.
Weitere Festsetzungsbescheide ergingen am 2. Oktober 2015 (für Juli 2015 bis September 2015) und 3. Januar 2016 (für Oktober 2015 bis Dezember 2015) über jeweils d… EUR.
Am … Januar 2016 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die am … November 2015 eingeleitete Zwangsvollstreckung zur Einziehung der Beitragsrückstände umgehend einzustellen.
Zur Begründung verwies er auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 9. September 2015, Az. 5 T 162/15, den er ebenso wie den Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 seinem Antrag in Kopie beifügte.
Auf das gerichtliche Schreiben vom … Januar 2016, mit dem den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit in Betracht kommenden Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht A. gegeben wurde, beantragte der Antragsgegner,
den Rechtsstreit an das Amtsgericht A. zu verweisen.
Hilfsweise beantragte er,
den Antrag abzulehnen.
Zum Verweisungsantrag führte er aus, dass für Rechtsbehelfe gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Der Antragsgegner teilte außerdem mit, dass – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – die Zwangsvollstreckung derzeit nicht betrieben werde und bis zum Abschluss des Eilverfahrens (und eines sich ggf. noch anschließenden Klageverfahrens) auch nicht eingeleitet werde. Das Beitragskonto sei mahn- und sollausgesetzt. Im Übrigen sei das Vollstreckungsersuchen rechtmäßig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor.
Der Antragsteller wandte sich mit Schriftsatz vom … Januar („2015“) gegen die Verweisung des Rechtsstreits. Sein Rechtsbehelf richte sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels, nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Er verweise auf die Entscheidungen des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (5 T 81/14), 8. Januar 2015 (5 T 296/14) und 9. September 2015 (5 T 162/15) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. März 2004 (6 A 844/02). Nach letztgenannter Entscheidung könne sich der Vollstreckungsschuldner gegenüber der Vollstreckungsbehörde darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht bekanntgegeben worden sei. Die Vollstreckungsbehörde trage insoweit die materielle Beweislast, auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführe und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheids bescheinigt habe. Er beantragte hilfsweise und vorsorglich, seinem Antrag stattzugeben und Verpflichtungsklage in der Hauptsache zu erheben. Der Antragsteller verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom … März 2015 an die Gerichtsvollzieherin, indem er sich auf das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover bezog. Die Gerichtsvollzieherin habe daraufhin Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt und das Vollstreckungsersuchen an den Antragsgegner zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gerichtete seien, lägen nicht vor. Die streitgegenständlichen Bescheide seien nicht vollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Akte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weshalb er nach Anhörung an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht A. zu verweisen war (§ 40 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).
Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen richten sich gegen die Maßnahmen der Vollstreckungsorgane bzw. gegen die Vollstreckung als solche (s. BayVGH, B.v. 3.2.2012 – 6 C 12.221 – juris Rn. 4). Der Antragsteller bezweifelt, dass auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des Bayerischen Rundfunks gegen ihn vollstreckt werden darf bzw. durfte. Er bestreitet insoweit eindeutig die Zulässigkeit der Vollstreckung durch Vollstreckungsgericht und Gerichtsvollzieher wegen der hierfür nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung angeblich fehlenden Voraussetzungen. Zur Begründung seiner Auffassung verweist er nämlich im Wesentlichen auf zivilgerichtliche Entscheidungen (LG Tübingen, Bv. 19.5.2014 – 5 T 81/14, B.v. 8.1.2015 – 5 T 296/14, B.v. 9.9.2015 – 5 T 162/15 – jeweils juris) zu Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers. Der Antragsteller bezieht sich zwar auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (U.v. 29.3.2004 – 6 A 844/02 – juris). Diese betrifft jedoch ersichtlich ebenfalls die Frage der Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen durch die beklagte Vollstreckungsbehörde, die um Vollstreckung ersuchende Landesrundfunkanstalt war nur Beigeladene des Verfahrens. Dass der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen hat, lässt sich anhand seiner Ausführungen zur Antragsbegründung nicht nachvollziehen und könnte dem Umstand geschuldet sein, dass sein beim Amtsgericht eingelegter Rechtsbehelf vom … März 2015 gegen die mit Vollstreckungsersuchen vom … Februar 2015 eingeleitete Zwangsvollstreckung nach Aktenlage ohne Erfolg blieb.
Der Antragsgegner hat gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – i. V. m. Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr, Art. 26 Abs. 2 und 3 VwZVG ein Vollstreckungsgericht bzw. einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG sind die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung – ZPO – mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 entsprechend anzuwenden. Für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher gilt ebenfalls die ZPO (Art. 26 Abs. 7 Satz 2 VwZVG).
Für die Entscheidung über das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers ist somit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Dem zuständigen Gericht bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.


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